Pflicht zur Vorlage von Prüfungsberichten bzw. Negativerklärungen für Inhaber von Erlaubnissen nach 34c GewO

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Transkript:

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Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr in eigenem Namen, für eigene und fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten, von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte Bauträgerschaft Wirtschaftliche Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer in fremdem Namen für fremde Rechnung Baubetreuung Sind derartige Tätigkeiten erbracht worden, ist ein Prüfungsbericht vorzulegen. Wurden im Berichtszeitraum keine selbständigen Tätigkeiten nach 34c Abs. 1 Nr. 3 a GewO ausgeübt, ist eine Negativerklärung abzugeben. Sind derartige Tätigkeiten durchgeführt worden, ist ein Prüfungsbericht vorzulegen. Wurden im Berichtszeitraum keine selbständigen Tätigkeiten nach 34c Abs. 1 Nr. 3 b GewO ausgeübt, ist eine Negativerklärung abzugeben. Ist eine Erlaubnis für mehrere der oben genannten Tätigkeiten erteilt, bestimmt sich die Verpflichtung hinsichtlich des Prüfungsberichtes / der Negativerklärung nach der Tätigkeit, an die die schärfsten Anforderungen gerichtet sind. Beispiel: Ist eine Erlaubnis für die Immobilien-, die Darlehensvermittlung und die Baubetreuung erteilt, muss für die Baubetreuung natürlich ein Prüfungsbericht, bzw. wenn in Frage kommend eine Negativerklärung abgegeben werden. 3. Was ist, wenn das Gewerbe abgemeldet ist und keine Tätigkeiten erbracht werden? Dann ist ein Prüfungsbericht ebenso entbehrlich wie die Negativerklärung. Voraussetzung ist aber, dass die Erlaubnisbehörde von der Abmeldung des Gewerbes, die immer bei der zuständigen Stadt- / Gemeindeverwaltung zu erfolgen hat, auch weiß. 4. Wer erstellt den Prüfungsbericht? Den Prüfungsbericht darf nur erstellen, wer in 16 Abs. 3 MaBV genannt ist: 1. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften, 2. Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außerordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, sofern a) von ihren gesetzlichen Vertretern mindestens einer Wirtschaftsprüfer ist, b) sie die Voraussetzungen des 63b Abs. 5 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften erfüllen oder c) sie sich für ihre Prüfungstätigkeit selbständiger Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft bedienen. 2/7

Wie finde ich einen geeigneten Prüfer in meiner Nähe?: Die Wirtschaftsprüferkammer führt ein öffentliches Verzeichnet im Internet unter http://www.wpk.de/wpverzeichnis/auswahl.asp dort auswählen: Fachgebiet: Makler- und Bauträgerverordnung Auswahl der Art des Prüfers treffen PLZ oder Ort angeben Suche starten 5. Was ist ein Sammelprüfungsbericht? Wer als Handelsvertreter im Finanzdienstleistungsbereich tätig ist, dem bietet die Gesellschaft, mit der er als Vermittler verbunden ist, gelegentlich einen Prüfungsbericht über die Tätigkeit der Vertragsgesellschaft an. Derartige Prüfungsberichte genügen den gesetzlichen Erfordernissen nur unter bestimmten Voraussetzungen. Wir empfehlen Ihnen, sich diesbezüglich mit Ihrer Erlaubnisbehörde in Verbindung zu setzen. 6. Was ist die Negativerklärung? ersetzt den Prüfungsbericht, wenn prüfungspflichtige Tätigkeiten zwar nach 14 GewO bei der Stadt- / Gemeindeverwaltung angezeigt sind, im Berichtszeitraum allerdings nicht durchgeführt worden sind. Die Erlaubnisbehörden stellen auf Nachfrage evtl. Formulare für die Negativerklärung zur Verfügung. Die Negativerklärung darf durch den Gewerbetreibenden selbst unterzeichnet werden. Die Hinzuziehung eines Prüfers im Sinne des 16 Abs. 3 MaBV ist nicht erforderlich. Bereits das Bemühen um einen Vertragsabschluss, also jede Art von Werbung, gehört zur gewerblichen Tätigkeit, hier ist also bereits ein formeller Prüfungsbericht erforderlich. Grund: Bereits jetzt setzen Buchführungsvorschriften ein, deren Einhaltung vom Prüfer kontrolliert werden muss. 7. Was hat es mit dem gebundenen Agenten auf sich? Wer Handelsvertreter oder Ausschließlichkeitsvertreter ist, der ist noch lange nicht gebundener Agent, denn diese Figur ist gesetzlich definiert ( 2 Abs. 10 des Kreditwesengesetzes). Hiernach ist gebundener Agent: Ein Unternehmen, das keine Bankgeschäfte im Sinne des 1 Abs. 1 Satz 2 betreibt und als Finanzdienstleistungen nur die Anlage- oder Abschlussvermittlung, das Platzierungsgeschäft oder die Anlageberatung ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines Einlagenkreditinstituts oder eines Wertpapierhandelsunternehmens, das seinen Sitz im Inland hat oder nach 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 im Inland tätig ist, erbringt (vertraglich gebundener Vermittler), gilt nicht als Finanzdienstleistungsinstitut, sondern als Finanzunternehmen, wenn das Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen als das haftende Unternehmen dies der Bundesanstalt anzeigt. Die Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers wird dem haftenden Unternehmen zugerechnet. 3/7

8. Wichtige Anmerkungen Die Gewerbeanzeige Bitte achten Sie darauf, dass Sie in der Gewerbeanzeige nach 14 GewO präzise die Tätigkeiten angeben, die Sie auch ausüben. Die Gewerbeanzeige können Sie bei der Stadt/Kommune vornehmen, in der das Unternehmen ansässig ist oder über den EA-Saar. Die IHK Saarland ist zusammen mit der Handwerkskammer des Saarlandes gemeinsame Geschäftsstelle für den EA- Saar. Über ihn können die An-, Um- und Abmeldungen gewerberechtlicher Natur ebenso wie auch die besonderen gewerberechtlichen Erlaubnisse entgegengenommen und an die zuständigen Stellen weitergeleitet werden. Mehr Infos finden Sie unter der Kennzahl 1408 unter www.saarland.ihk de. Die fünf nach 34c GewO grundsätzlich möglichen Tätigkeiten sind: Immobilienvermittlung, Darlehensvermittlung, Kapitalanlagenvermittlung, Bauträgerschaft und Baubetreuung. Auf diese Tätigkeiten muss auch die Gewerbeanzeige lauten. Allgemeine Begriffe wie Handelsvertreter nach 84 HGB oder Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen reichen nicht aus. Haben Sie bisher schon ein angezeigtes Gewerbe ausgeübt, müssen Sie eine Ergänzung der Anzeige ( Gewerbeummeldung ) vornehmen, sobald Sie die neue erlaubnisbedürftige Tätigkeit aufnehmen. Zur Abgabe der Prüfungsberichte oder Negativerklärungen ist keine Aufforderung nötig! Die Pflicht, den Prüfungsbericht bzw. die Negativerklärung vorlegen zu müssen ergibt sich nämlich unmittelbar aus der MaBV. Es bedarf, um die Pflicht zu begründen, keiner weiteren Aufforderung oder Erinnerung der Behörde. Bitte mitteilen! Wird der Betriebssitz innerhalb einer Stadt / Gemeinde verlegt, ist eine Gewerbeummeldung erforderlich. Sollten Sie selbst umziehen, die Tätigkeit in einer anderen Form ausüben, als bei Antragstellung angegeben, z.b. mit anderen Gewerbetreibenden in einer GbR, OHG oder KG, teilen Sie dies bitte mit. 9 Wann erlischt die Erlaubnis? Die Erlaubnis nach 34c GewO erlischt durch eine Gewerbeabmeldung nicht automatisch. Sie erlischt nur durch den Tod des Inhabers, durch die Löschung der juristischen Person im Handelsregister, durch Verzicht oder durch den möglichen Widerruf oder die Rücknahme durch die zuständige Behörde. 10. Ordnungswidrigkeiten Wer den Prüfungsbericht oder die Negativerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 geahndet werden. Wiederholte Verstöße können den Widerruf der Erlaubnis zur Folge haben. 4/7

Aufgabe der Erlaubnisbehörde ist es, die Einhaltung der vorgenannten Vorschriften sicherzustellen. Die Erfahrungen zeigen, dass 16 der MaBV nur dann eingehalten wird, wenn die Behörde Verstöße auch ahndet. Deshalb ist die Erlaubnisbehörde bei Verstößen gehalten, regelmäßig Bußgeldverfahren einzuleiten. Sollte davon abgesehen werde, wären außerdem diejenigen benachteiligt, die ihre Pflichten gewissenhaft erfüllen. Ordnungswidrig handelt auch, wer, obwohl ein formeller Prüfungsbericht erforderlich wäre, nur eine Negativerklärung abgibt. Dies wird von Erlaubnisbehörde regelmäßig als Täuschungsversuch gewertet und entsprechend bestraft. Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. 5/7

Anschriften der zuständigen Behörden im Makler-Erlaubnisverfahren Die folgenden Behörden sind im Saarland für die Erteilung der Maklererlaubnis zuständig. An dieses sind auch die Prüfberichte bzw. Negativerklärungen zu senden. Landeshauptstadt Ordnungsamt Großherzog-Friedrich-Str. 111 66111 Telefon (0681) 905 35 61 oder -0 Fax: (0681) 905 35 79 E-Mail: ordnungsamt@saarbruecken.de Stadt Völklingen Fachbereich 3/32 Rathausplatz 66333 Völklingen Telefon: (06898) 13-2310 oder -2266 Fax: (06898) 13-2051 oder -2366 Saarpfalz-Kreis Kreispolizeibehörde Am Forum 1 66424 Homburg Telefon: (06841) 104-8330 oder -0 Fax: (06841) 104-7239 E-Mail: K110@saarpfalz-kreis.de Kreispolizeibehörde Wilhelm-Heinrich-Straße 36 66564 Ottweiler Telefon: (06824) 906-1328 oder -1102 Fax: (06824) 906-1285 E-Mail: kreispolizei@landkreisneunkirchen.de Stadt St. Ingbert Bürgerservice und Ordnung Am Markt 12 66386 St. Ingbert Telefon: (06894) 13-114 oder -0 Fax: (06894) 13-111 E-Mail: gewerbeamt@st-ingbert.de - als Kreispolizeibehörde - Schlossplatz 1-15 66119 Telefon: (0681) 506-3146 oder -3157 Fax: (0681) 506-3192 Saarlouis Amt für Öffentliche Sicherheit und Ordnung Kaiser-Wilhelm-Straße 4-6 66740 Saarlouis Telefon: (06831) 4 44-302, -370 oder-0 Fax: (06831) 4 44-308 E-Mail: amt32@kreis-saarlouis.de Straßenverkehrs- und Kreisordnungsbehörde Bahnhofstraße 44 66663 Merzig Telefon: (06861) 80-286 oder -0 Fax: (06861) 80-360 E-Mail: kob@merzig-wadern.de St. Wendel Kreisordnungsamt Mommstraße 21-31 66606 St. Wendel Telefon: (06851) 801-2603 Fax: (06851) 801-2690 E-Mail: kreispolizeibehoerde@lkwnd.de Eine Zuordnung der saarländischen Gemeinden zu den o.g. Behörden finden Sie auf der nächsten Seite. 6/7

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