A.3 Gibt es die Möglichkeit, eine Luftverkehrszulassung für Druckgefäße mit Schnellöffnungsventilen [gem. ATR D 2/11] zu erhalten?

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Transkript:

Von den Teilnehmern eingereichte Fragen/Diskussionspunkte zum Fachgespräch ortsbewegliche Druckgeräte in der BAM Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung am 18. Oktober 2011 Die Fragen wurden teilweise gekürzt und redaktionell überarbeitet. A. Zulassung/Zertifizierung A.1 Uns stellt sich die Frage, wie ein Ventil mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion (Befüllventil) im Sinne der alten TPED zugelassen werden müsste. Da es keine entsprechende Norm im ADR gibt, würde das Ventil, das im Sinne der PED nur ein druckhaltendes Ausrüstungsteil ist, in den Art. 3 Abs. 3 fallen. Was hätten wir tun müssen, um es mittels der PED für die TPED zuzulassen? A.2 Wir betreiben eine Modul 2-Prüfstelle nach RL 1999/36/EG [betriebseigener Prüfdienst (IS)], die ausschließlich wiederkehrende Prüfungen an Gefäßen durchführt, für die ein geprüftes QS-System einer Benannten Stelle (Gültigkeit bis Ende 2011) vorliegt. Schon im jetzigen Verfahren sind zwei Audits pro Jahr vorgeschrieben. Ist eine Erstzulassung auf der Basis der neuen TPED/des ADR 2011 zu erwirken, und bis wann muss dies spätestens erfolgen (Übergangsfristen)? A.3 Gibt es die Möglichkeit, eine Luftverkehrszulassung für Druckgefäße mit Schnellöffnungsventilen [gem. ATR D 2/11] zu erhalten? A.4 Ist es zwingend notwendig, Einwegflaschen mit dazugehörigen Ventilen als Einheit zu zertifizieren? B. Konstruktion/Herstellung B.1 Wie werden in der Praxis die Bezeichnungen Bauart, Baumuster bzw. Baureihe verwendet? Gibt es Probleme hinsichtlich deren Eindeutigkeit? Ansprechpartner: Dr.-Ing. Pascal Pöschko (Pascal.Poeschko@BAM.de) Seite 1 von 6

C. Kennzeichnung C.1 Ist die dauerhafte Kennzeichnung von Einwegflaschen nach ADR/RID als Prägung auszuführen oder genügt ein Aufdruck? C.2 Sind Unklarheiten/Schwierigkeiten bekannt bezüglich der Anwendung der H -Kennzeichnung, z.b. bei der Verwendung so gekennzeichneter Flaschen für Gase, die keine Wasserstoffversprödung verursachen? D. Reparatur/Prüfung D.1 Im Verlauf der Zulassung eines Bergungsdruckgefäßes sind folgende Fragen zum ATR D 1/10 aufgetreten: 1. Im Abschnitt 3.7 des ATR werden Ersatzmaßnahmen für Lastwechsel- und Berstprüfungen genannt. Die EN 14208 fordert jedoch in Abschnitt 15.1 solche Prüfungen nur für Druckfässer mit spezifischen Bodenformen. Ist somit davon auszugehen, dass die im ATR formulierten Ersatzmaßnahmen nur dann relevant sind, wenn aufgrund der Bodenformen nach EN 14208 die Lastwechselund Berstprüfung notwendig sind? 2. Als eine Ersatzmaßnahme wird der alternative rechnerische Festigkeitsnachweis bezüglich des Berstdrucks [und der Mindestlastwechselzahl] gefordert. Was bedeutet dies ganz konkret? 3. Für den Nachweis der Ermüdungsfestigkeit bezogen auf den Prüfdruck und einer Lastwechselzahl von mindestens 12.000 (gem. EN 13445-3) ist die der Berechnung zugrundeliegende Dehnung an den am höchsten belasteten Stellen durch einen Druckversuch (mit Prüfdruck) nachzuweisen. Problematisch ist hier, dass diese Stellen meist nicht zugänglich sind bzw. die Dehnung mittels Dehnmessstreifen dort nicht messbar ist. Wie soll in solchen Fällen verfahren werden? Ansprechpartner: Dr.-Ing. Pascal Pöschko (Pascal.Poeschko@BAM.de) Seite 2 von 6

D.2 1. It seems to me there is more internal mechanical damage possible in salvage drums than in ordinary pressure receptacles. Does ATR D 1/10 stipulate a leak tightness test after every subsequent use? 2. The periodicity of testing in ATR D 1/10 depends on the type of gas to be contained. I would like to point out that one does not a priori know this type of gas, as it can vary depending on circumstances. D.3 Sie hatten zur Auswertung der LW-Ergebnisse (Versuche 6 und 8 [ATR D 3/10]) das logarithmisch-arithmetische Mittel ins Spiel gebracht. Da man i. A. vom logarithmischen ODER arithmetischen Mittel spricht, möchte ich Sie bitten, mir den Berechnungsweg z.b. für die drei Lastwechselergebnisse A, B, C zu geben, damit wir das Ergebnis entsprechend ermitteln können. D.4 Wir werden immer häufiger auf das Thema Flaschenprüfung mit Schallemission angesprochen und haben dazu einige Fragen: 1. Welche Flaschen sind geeignet für diese Prüfung? 2. Welches sind die minimalen Anforderungen an diese Flaschen, und welche Anzahl baugleicher Flaschen muss für einen ökonomischen Einsatz des Verfahrens mindestens geprüft werden? 3. Sind zur Beurteilung [eines Designs/Fertigungsloses] zusätzliche Prüfverfahren notwendig (z.b. UT bei metallenen Gefäßen)? 4. Wie gestaltet sich der Aufwand (Geräte, Ausbildung, etc.), um dieses Verfahren einzuführen, gibt es entsprechende Kurse? D.5 Die EN 14208 fordert u. a. Kerbschlagbiegeversuche an neun Proben. Müssen die Probebleche aus fertigen Fässern entnommen werden, wie dies Bild 7 nahelegt? Ansprechpartner: Dr.-Ing. Pascal Pöschko (Pascal.Poeschko@BAM.de) Seite 3 von 6

E. Prüffristen E.1 Bei Gefahrgutkontrollen fallen immer wieder Propanflaschen auf, die nach einer zehnjährigen Prüffrist nur noch mit fünf Jahren Prüffrist markiert werden. Andererseits gibt es auch Flaschen, die zehn und 15 Jahre Prüffrist aufweisen. Woher resultieren diese stark unterschiedlichen Prüfintervalle? Eine freiwillige Verringerung durch die Betreiber ist eher unwahrscheinlich. Z.B. Bild 1: Bj. 1988, geprüft bis 1998 nächste Prüfung fällig 2008, Datum lautet aber auf 2011 (13 Jahre); z.b. Bild 2: Bj. 1985, geprüft bis 1995 nächste Prüfung fällig 2005, Datum lautet aber auf 2007 (12 Jahre); wieder geprüft 2007, dann aber nur noch fünf Jahre Frist. Gibt es im Kreis der Teilnehmer Erfahrungen bezüglich verkürzter Prüffristen für LPG-Flaschen? Bild 1 Bild 2 Ansprechpartner: Dr.-Ing. Pascal Pöschko (Pascal.Poeschko@BAM.de) Seite 4 von 6

E.2 Im ADR 2011 ist die Prüffristverlängerung für geschweißte Flaschen aus Stahl (hier insbesondere für Flüssiggas relevant) neu geregelt. In der Verpackungsanweisung P 200 heißt es unter anderem: Der Eigentümer der Flaschen muss bei der zuständigen Behörde die Gewährung der Prüffrist von 15 Jahren beantragen und nachweisen, dass die Vorschriften der Unterabsätze 2, 3 und 4 eingehalten werden. 1. Wer ist die zuständige Behörde in Deutschland? 2. Muss nun jeder Eigentümer solcher Flaschen einen entsprechenden Antrag stellen? F. Vorschriften für den Transport F.1 Ein mir vorliegender Fachartikel handelt von Vollschutzkappen für Gasflaschen, welche die Druckregel- und Anschlussarmaturen einschließlich Notabschalthebel beherbergen. Hat das ADR nicht für den Transport von Gasflaschen der Verwendung solcher Schutzkappen einen Riegel vorgeschoben? Dürfen Gasflaschen nicht ausschließlich ohne Armaturen und mit aufgeschraubter Stahlkappe befördert werden? F.2 Als Besteller und letztlich Endnutzer erhielten wir kürzlich ein Multi-Gas-Messgerät mit Zubehör. Gerät und Zubehör befanden sich in einer Umverpackung (ohne UN-Codierung). Das Zubehör des Gerätes enthält eine Druckgasflasche mit einer Calibration Gas Mixture : UN 1956, Compressed Gas, n.o.s. (Oxygen, Nitrogen), Kl. 2.2 ADR/IMDG. Bei genauer Betrachtung der Flasche konnte lediglich eine DOT-Prüfcodierung gefunden werden. Eine UN-Codierung gibt es nicht. Kennzeichnung und Beschriftung der Flasche sind grundsätzlich in Ordnung. Ansprechpartner: Dr.-Ing. Pascal Pöschko (Pascal.Poeschko@BAM.de) Seite 5 von 6

Da die Flasche im Rahmen des Messgeräteeinsatzes durch uns benutzt und ggf. auch transportiert werden muss, bitte ich Sie darum, mir zu bestätigen, dass sowohl Transport wie auch Verwendung der Flasche (gem. OrtsDruckV) so nicht zulässig sind. [Telefonisch kam noch hinzu, dass auf der Flasche mittels Herstelleraufkleber der Hinweis do not refill gegeben ist.] F.3 1. Wenn ein TPED-Tank nicht mehr den ADR/RID-Voraussetzungen entspricht und innerbetrieblich gem. BetrSichV verwendet werden soll, unterliegt er dann immer noch den Voraussetzungen der TPED? 2. Bleibt er mit PI gekennzeichnet und somit ein innerbetrieblich eingesetzter PI-Tank, der nur nicht mehr auf öffentlicher Strecke transportiert werden darf? Die betrieblichen Voraussetzungen müssen aber weiterhin nach ADR bzw. RID erfüllt sein, obwohl nach Satz 1 die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. 3. Wer darf diese Tanks nach welcher Rechtslage prüfen? F.4 Ist eine Klarstellung des Begriffes Ventil als Armatur, so wie sie bei der Diskussion der Normen EN 14432/14433 festgelegt wurde, hier [TPED] ebenfalls anwendbar? F.5 Besteht die Möglichkeit, den Begriff Betreiber einheitlich zu definieren, um eine klare Zuordnung der Verantwortungen zu erhalten? Ansprechpartner: Dr.-Ing. Pascal Pöschko (Pascal.Poeschko@BAM.de) Seite 6 von 6