Antrag für Veranstaltungen



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Transkript:

Antrag für Veranstaltungen Erteilung einer Erlaubnis zur Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichen Verkehrsflächen nach 29 Abs. 2 StVO Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung gem. 45 Abs. 6 StVO für eine Veranstaltung Art der Veranstaltung Festumzüge mit Festwagen ohne Festwagen Radveranstaltungen Radrennen Straßenrennen Mountainbikerennen Triathlon/Duathlon Radtouristikfahrt Laufveranstaltung Stadtlauf Geländelauf Volkslauf/-marsch Sonstiges Seifenkistenrennen Oldtimerausfahrt Inliner-Veranstaltung Straßenfest Motorsportliche Veranstaltung Veranstalter/-in / Verein Antragstellerin / Antragsteller Name, Vorname Straße, Hausnummer PLZ, Ort Telefon / Handy Telefax Name der Veranstaltung Veranstaltungstag am/vom: bis: Veranstaltungszeit Beginn: Ende: Veranstaltungsort Start: Ziel: Anzahl der zu erwartenden Teilnehmer: Fahrzeuge: Zuschauer: Festwagen: Musikkapellen: Pferde: Streckenverlauf/-bezeichnung Beizufügende Unterlagen Streckenbeschreibung Strecke wie im Vorjahr: ja nein Streckenplan wenn möglich per E-Mail an: verkehrsabteilung@tuebingen.de Ausschreibungsunterlagen Veranstaltungserklärung Kopie der abgeschlossenen Veranstalterhaftpflichtversicherung Ort, Datum Unterschrift Auskunft erteilt: Julia Speidel, Telefon: 07071 204-2614, E-Mail: julia.speidel@tuebingen.de und Ordnungswidrigkeiten Öffnungszeiten Mo bis Fr 7.30-13.00 Uhr. Di 7.30-18.00 Uhr Seite 1

Den kompletten Antrag mit den benötigten Unterlagen bitte an die: Universitätsstadt Tübingen Fachabteilung Verkehrsrecht und Ordnungswidrigkeiten Schmiedtorstraße 4 72070 Tübingen zurücksenden. Dankeschön. H:\Formular\31\Antrag_Veranstaltungen/Antrag_Veranstaltungen_2015 und Ordnungswidrigkeiten Öffnungszeiten Mo bis Fr 7.30-13.00 Uhr. Di 7.30-18.00 Uhr Seite 2

Veranstaltungserklärung Veranstalter/-in / Verein Ort Datum An die Universitätsstadt Tübingen Fachabteilung Verkehrsrecht und Ordnungswidrigkeiten Schmiedtorstraße 4 72070 Tübingen Hinsichtlich der von mir beantragten Veranstaltung (Bezeichnung und Datum der Veranstaltung) erkläre ich Folgendes: 1. Mir ist bekannt, dass die Veranstaltung im Sinne des 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) bzw. 16 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg darstellt und ich als Erlaubnisteilnehmer alle Kosten zu ersetzen habe, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. 2. Mir ist bekannt, dass der Träger der Straßenbaulast und die Straßenverkehrsbehörde keinerlei Gewähr dafür übernehmen, dass die Straßen samt Zubehör durch die Sondernutzung uneingeschränkt benutzt werden können. Den Träger der Straßenbaulast trifft im Rahmen der Sondernutzung keinerlei Haftung wegen Verletzungen der Verkehrsicherungspflicht. 3. Soweit die zuständige Behörde aus Anlass der Veranstaltung Aufwendungen für besondere Maßnahmen verlangen können, verpflichte ich mich diese zu erstatten. 4. Über den nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu 29 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) für Veranstaltungen vorgeschriebenen Umfang von Haftpflichtversicherungen sowie ggf. notwendigen Unfallversicherungsschutz bin ich informiert. Eine Bestätigung zu dem von der Erlaubnisbehörde verlangten Versicherungsschutz stelle ich zur Verfügung bzw. habe ich bereits zur Verfügung gestellt. Mir ist bekannt, dass ohne eine solche Bestätigung die Erlaubnis nicht erteilt werden kann. Unterschrift Name in Druckschrift oder Stempel und Ordnungswidrigkeiten Öffnungszeiten Mo bis Fr 7.30-13.00 Uhr. Di 7.30-18.00 Uhr Seite 3

Erläuterung zur Veranstaltererklärung 1. Die Erlaubnis nach 29 Abs. 2 StVO wird durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde dem Veranstalter erteilt. Sie beinhaltet u.a. die Bedingungen und Auflagen der Straßenbaubehörde. Parallel ergeht eine verkehrsrechtliche Anordnung gem. 45 StVO für die im Zusammenhang mit der Veranstaltung notwendigen Maßnahmen auf öffentlichen Straßen (Sperrungen, Umleitungen usw.) an den zuständigen Straßenbaulastträger. Für Gemeindestraßen sind dies die Gemeinden selbst, bei Bundes-, Landes- und Kreisstraßen das Straßenbauamt 2. Die Kosten der Umsetzung der verkehrsrechtlichen Anordnung bzw. der notwendigen Kontrollen hat der Veranstalter zu tragen, soweit der Straßenbaulastträger nicht auf einen Kostenersatz verzichtet. 3. Grundsätzliche bestehen folgende Möglichkeiten zur Umsetzung der Verkehrsrechtlichen Anordnung: a. Der Straßenbaulastträger (Gemeinden oder Straßenbauamt) setzt die verkehrsrechtliche Anordnung selbst um. b. Der Straßenbaulastträger bedient sich zur Umsetzung einer Fachfirma. Die Kontrolle erfolgt auch in diesem Fall durch den Straßenbaulastträger. c. Der Straßenbaulastträger bedient sich zur Umsetzung des Veranstalters. Die Kontrolle erfolgt auch in diesem Fall durch den Straßenbaulastträger. 4. In welcher Form (s.o. Ziffer 4 a, b oder c) die verkehrsrechtlichen Anordnung umgesetzt werden, ist zwischen dem Veranstalter und dem Straßenbaulastträger zu vereinbaren 5. Soweit Kosten für die Umsetzung der verkehrsrechtlichen Anordnungen sowie Sondernutzungsgebühren anfallen, werden diese vom Straßenbaulastträger direkt beim Veranstalter erhoben. und Ordnungswidrigkeiten Öffnungszeiten Mo bis Fr 7.30-13.00 Uhr. Di 7.30-18.00 Uhr Seite 4

Bestätigung der Versicherungsgesellschaft zur Vorlage bei der Straßenverkehrsbehörde über den Haftpflichtversicherungsschutz für eine Veranstaltung Versicherungsgesellschaft Ort Datum An Name des/der Veranstalter/-in Ort Betreff Bezeichnung der Veranstaltung Veranstaltungstag/e Bestätigung Hiermit bestätigen wir, dass im Rahmen und Umfang der oben bezeichneten Versicherung Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts gemäß der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu 29 Abs. 2 StVO (Randnr.20-23) für die Vorbereitung und Durchführung der oben bezeichneten Veranstaltung besteht. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf alle Risiken im Zusammenhang mit dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Anhängern. Hiervon ausgenommen sind Risiken, die durch Versicherungen nach dem Gesetz über die Pflichtversicherung für Fahrzeughalter abzusichern sind ( 1 PflVG) oder für die in gleicher Weise und in gleichem Umfang wie beim Bestehen einer Kfz-Haftpflichtversicherung einzutreten ist ( 2 Abs. 2PflVG). Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf öffentlich-rechtliche Ansprüche (wie z.b. straßenrechtliche Erstattungsansprüche). Individuell gemäß Vertragsinhalt anzupassen (zutreffende Alternative bitte ankreuzen): Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall Euro für Personenschäden (innerhalb dieser Versicherungssumme ohne weitere Begrenzung für die einzelne Person), Euro für Sachschäden und Euro für Vermögensschäden. Euro pauschal für Personen und Sachschäden (innerhalb dieser Versicherungssumme ohne weitere Begrenzung für die einzelne Person) und Euro für Vermögensschäden. Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (innerhalb dieser Versicherungssumme ohne weitere Begrenzung für die einzelne Person). Die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle anlässlich dieser Veranstaltung beträgt das -fache dieser Versicherungssummen. Unterschrift Name in Druckschrift oder Stempel und Ordnungswidrigkeiten Öffnungszeiten Mo bis Fr 7.30-13.00 Uhr. Di 7.30-18.00 Uhr Seite 5

Auszug der Verwaltungsvorschrift zu 29 Straßenverkehrsordnung (StVO) - Übermäßige Straßennutzung - 7. Die Erlaubnisbehörde hat den Abschluss von Versicherungen zur Abdeckung gesetzlicher Haftpflichtansprüche (vgl. Rn. 18) mit folgenden Mindestversicherungssummen zu verlangen: Bei Veranstaltungen mit Kraftwagen und bei gemischten Veranstaltungen 500.000 Euro für Personenschäden (für die einzelne Person mindestens 150.000 Euro), 100.000 Euro für Sachschäden, 20.000 Euro für Vermögensschäden; bei Veranstaltungen mit Motorrädern und Karts 250.000 Euro für Personenschäden (für die einzelne Person mindestens 150.000 Euro), 50.000 Euro für Sachschäden, 5.000 Euro für Vermögensschäden; bei Radsportveranstaltungen, anderen Veranstaltungen mit Fahrrädern (Rn. 9) und sonst. Veranstaltungen (Rn. 10) 250.000 Euro für Personenschäden (für die einzelne Person mindestens 100.000 Euro), 50.000 Euro für Sachschäden 5.000 Euro für Vermögensschäden. 8. Unabhängig von Nummer 7 muss bei motorsportlichen Veranstaltungen, die auf nicht abgesperrten Straßen stattfinden, für jedes Fahrzeug der Abschluss eines für die Teilnahme an der Veranstaltung geltenden Haftpflichtversicherungsvertrages mit folgenden Mindestversicherungssummen verlangt werden: bei Veranstaltungen mit Kraftwagen 1.000.000 Euro pauschal; bei Veranstaltungen mit Motorrädern und Karts 500.000 Euro pauschal. 9. Es ist darauf hinzuweisen, dass bei Rennen und Sonderprüfungen mit Renncharakter Veranstalter, Fahrer und Halter für die Schäden, die durch die Veranstaltung an Personen und Sachen verursacht worden sind, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen über Verschuldens- und Gefährdungshaftung herangezogen werden. Haftungsausschlussvereinbarungen sind zu untersagen, soweit sie nicht Haftpflichtansprüche der Fahrer, Beifahrer, Fahrzeughalter, Fahrzeugeigentümer sowie der Helfer dieser Personen betreffen. Dem Veranstalter ist ein ausreichender Versicherungsschutz zur Deckung von Ansprüchen aus vorbezeichneten Schäden aufzuerlegen. Mindestversicherungssummen sind: für jede Rennveranstaltung mit Kraftwagen 500.000 Euro für Personenschäden pro Ereignis, 150.000 Euro für die einzelne Person, 100.000 Euro für Sachschäden, 20.000 Euro für Vermögensschäden; für jede Rennveranstaltung mit Motorrädern und Karts 250.000 Euro für Personenschäden pro Ereignis, 150.000 Euro für die einzelne Person, 50.000 Euro für Sachschäden, 10.000 Euro für Vermögensschäden. Außerdem ist dem Veranstalter der Abschluss einer Unfallversicherung für den einzelnen Zuschauer in Höhe folgender Versicherungssummen aufzuerlegen: 15.000 Euro für den Todesfall, 30.000 Euro für den Invaliditätsfall (Kapitalzahlung je Person). Hierbei muss sichergestellt sein, dass die Beträge der Unfallversicherung im Schadensfall ohne Berücksichtigung der Haftungsfrage an die Geschädigten gezahlt werden. In den Unfallversicherungsbedingungen ist den Zuschauern ein unmittelbarer Anspruch auf die Versicherungssumme gegen die Versicherungsgesellschaften einzuräumen. Dem Veranstalter ist ferner aufzuerlegen, dass er Sorge zu tragen hat, dass an der Veranstaltung nur Personen als Fahrer, Beifahrer oder deren Helfer teilnehmen, für die einschließlich etwaiger freiwilliger Zuwendungen der Automobilklubs folgender Unfallversicherungsschutz besteht: 7.500 Euro für den Todesfall, 15.000 Euro für den Invaliditätsfall (Kapitalzahlung je Person). und Ordnungswidrigkeiten Öffnungszeiten Mo bis Fr 7.30-13.00 Uhr. Di 7.30-18.00 Uhr Seite 6