Das Erneuerbare -Wärme-Gesetz für Altbauten. L Warum es das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) gibt

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Transkript:

Das Erneuerbare -Wärme-Gesetz für Altbauten L Warum es das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) gibt

2 VORWORT LIEBE BÜRGERINNEN, LIEBE BÜRGER, wir brauchen heute Lösungen, mit denen wir unsere Energieversorgung für die Zukunft auf eine nachhaltige, sichere Grundlage stellen. Wir wollen dabei die fossilen Energiereserven Öl und Gas schonen und das Klima schützen. Bis 2020 soll dazu der Anteil erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung in Baden-Württemberg von derzeit 8 auf 16 Prozent ausgebaut werden. Die neue gesetzliche Verpflichtung, in Wohngebäuden erneuerbare Energien zu nutzen, stellt dafür die Weichen. Heizung und Warmwasserbereitung verursachen knapp 30 Prozent des CO 2 -Ausstoßes in Baden-Württemberg. Davon entfallen über 90 Prozent auf bestehende Gebäude. Hier setzt das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) an, um den Anteil erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung zu erhöhen. In dieser Broschüre finden Sie Erklärungen, wozu Sie als Altbau-Besitzer verpflichtet sind, wie Sie die Anforderungen des Gesetzes umsetzen und wo Sie sich beraten lassen können. Ihre Tanja Gönner Ministerin für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Baden-Württemberg

Wen betrifft das neue Gesetz? ZIEL 3 WER SEINE HEIZUNG AUSTAUSCHT Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) ist ein Landesgesetz für Baden-Württemberg und betrifft Eigentümer bestehender Wohngebäude, die ihre Heizungsanlage ab dem 1. Januar 2010 austauschen. Für Neubauten gibt es ebenfalls eine Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien. Hier gilt seit dem 1. Januar 2009 das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz des Bundes (EEWärmeG), das hier nicht besprochen wird. Wenn Sie bereits in der Vergangenheit (vor Inkrafttreten des EWärmeG am 1. Januar 2008) eine Anlage zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie im Sinne des EWärmeG installiert haben und diese nutzen, sind Sie von den gesetzlichen Vorgaben befreit, und zwar unabhängig davon, ob Sie mit dieser Anlage 10 Prozent des Wärmeenergiebedarfs decken. Das Land will so diejenigen belohnen, die bereits in der Vergangenheit CO 2 eingespart und etwas für den Klimaschutz getan haben. WÄRME-GESETZ: 10 PROZENT ÖKO-WÄRME BEI HEIZUNGSAUSTAUSCH IST PFLICHT

4 VORGABEN Diese Energieformen erfüllen das EWärmeG. SIE HABEN DIE WAHL ZWISCHEN SOLARENERGIE, PELLET/HOLZHEIZUNG, BIOÖL/BIOGAS UND WÄRMEPUMPEN. Ab 1. Januar 2010 müssen bei einem Heizanlagenaustausch in Wohngebäuden 10 Prozent der Wärme mit erneuerbaren Energien erzeugt werden. SOLARANLAGE Möchten Sie bei einer Öl- oder Gasheizung bleiben, kann eine thermische Solaranlage das Heizsystem ergänzen. Mit 0,04 m 2 Kollektorfläche pro Quadrat- meter Wohnfläche können Sie die Pflicht erfüllen. Für ein 150 Quadratmeter Haus reichen also 6 Quadratmeter Sonnenkollektoren. Diese Kollektorgröße genügt unabhängig Solarkollektor davon, ob damit tatsächlich 10 Prozent des Wärmebedarfs gedeckt werden. Die klare Vorgabe soll die praktische Umsetzung erleichtern. Natürlich dürfen

VORGABEN 5 Sie auch kleinere Kollektoren installieren, wenn Sie damit 10 Prozent des Wärmebedarfs decken können. BIOÖL / BIOGAS Sie erfüllen die Vorgaben, wenn Sie Ihre Heizung mit mindestens 10 Prozent Bioöl oder Biogas betreiben. Bioöl bzw. Biogas PROGNOSE: 2020 NUTZEN DIE BADEN- WÜRTTEMBERGER DOPPELT SOVIEL ÖKO-WÄRME WIE HOLZ / PELLETS Mit einem Pelletkessel oder einer Scheitholzheizung setzen Sie zu hundert Prozent auf erneuerbare Energien. Die gesetzlichen Vorgaben werden damit weit übertroffen. Holzpellets Holzheizung Auch Holzöfen, die bestimmte Standards einhalten, sind möglich, wenn damit mindestens 25 Prozent der Wohnfläche überwiegend beheizt werden oder ein Wasser-Wärmeübertrager vorhanden ist. WÄRMEPUMPEN Mit der Wärmepumpe können Sie Umweltwärme oder Abwärme nutzen. Bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen muss die Jahres- Wärmepumpe arbeitszahl mindestens 3,5 betragen. Die Jahresarbeitszahl ist das Verhältnis von gewonnener Heizenergie zur eingesetzten Energie. HEUTE.

6 ALTERNATIVEN HABEN SIE IHR HAUS BEREITS GEDÄMMT? PRIMA, DENN DIESE MASSNAHME KANN AUCH NACHTRÄGLICH ANGERECHNET WERDEN. Das können Sie alternativ tun Sie können den Pflichtanteil erneuerbarer Energien auch durch eine dieser vier Möglichkeiten ersetzen: BESONDERS GUTE WÄRMEDÄMMUNG Bestimmte Bauteile, z. B. Dach oder Außenwände können so gut gedämmt werden, dass sie die Energieeinsparverordnung in be- Fassadendämmung stimmtem Umfang übertreffen. Oder Sie kombinieren verschiedene Wärmeschutzmaßnahmen, um den gesamten Wärmeverlust des Gebäudes zu reduzieren. Die Anforderungen sind dann nach Gebäudealter gestaffelt. Wenn Sie Ihr Haus bereits gedämmt haben, wird diese Maßnahme auch nachträglich angerechnet.

ALTERNATIVEN 7 KRAFT-WÄRME-KOPPLUNG Beziehen Sie Ihre Wärme aus einer Heizanlage mit Kraft-Wärme-Kopplung, dann erfüllen Sie die Anforderung des EWärmeG ebenfalls, wenn der Gesamtwirkungsgrad der KWK-Anlage mindestens 70 Prozent beträgt und eine Stromkennzahl von mindestens 0,1 erreicht wird. NAH-/FERNWÄRME Sie genügen dem Gesetz, wenn Ihr Haus an ein Wärmenetz angeschlossen ist, das mit Kraft- Wärme-Kopplung oder mit erneuerbaren Energien arbeitet. Anschluss an ein Fernwärmenetz PHOTOVOLTAIK Haben Sie sich für eine Photovoltaik-Anlage entschieden? Wenn daneben kein Platz mehr für eine solarthermische Anlage ist, gilt dies als Alternative, mit der die Anforderungen erfüllt sind. SANIERUNG: ENERGIEEFFIZIENTE HÄUSER SIND SPARSAME HÄUSER

8 AUSNAHMEN UND NACHWEISE Ausnahmen Nachweise NUTZEN SIE DIE ZUSCHÜSSE UND DARLEHEN DER ÖFFENT- LICHEN HAND. FÜR EINE GUTE SANIERUNG BEKOMMEN SIE GELD GESCHENKT! WENN DIE PFLICHT NICHT GILT Sie sind nicht zur Nutzung erneuerbarer Energien verpflichtet, wenn technische, bauliche oder öffentlich-rechtliche Gegebenheiten gegen eine solarthermische Anlage sprechen. Das kann der Fall sein, wenn Ihre Dachflächen stark verschattet sind, oder der Denkmalschutz eine Solaranlage auf dem Dach verbietet. Darüber hinaus kann ein Härtefall vorliegen, der Sie von den gesetzlichen Pflichten befreit. Eine solche Befreiung können Sie bei der unteren Baurechtsbehörde beantragen. UNTERSTÜTZUNG DURCH SACHKUNDIGE In der Regel müssen Sie innerhalb von 3 Monaten nach dem Heizungsaustausch der unteren Baurechtsbehörde die Erfüllung oder den Ausnahmefall nachweisen. Vordrucke gibt es im Internet unter www.uvm.baden-wuerttemberg.de. Hierbei unterstützen Sie die sogenannten Sachkundigen. Dies sind in der Regel die Handwerker, welche die Maßnahme realisiert haben oder alle, die Energieausweise ausstellen dürfen.

FÖRDERUNG 9 Förderung ZUSCHÜSSE AUS DEM MARKTANREIZPROGRAMM Für die Nutzung erneuerbarer Energien gibt es Geld vom Staat. Sie können z. B. einen Investitionszuschuss beantragen, wenn Sie die Fördervoraussetzungen nach dem Marktanreizprogramm erfüllen. Informationen und Anträge bei www.bafa.de KFW-GEBÄUDESANIERUNG Die Kreditanstalt für Wiederaufbau vergibt zinsverbilligte Darlehen für energetische Verbesserungen. Dabei gilt: je energieeffizienter das Gebäude nach der Sanierung ist, umso großzügiger die Förderung. Beratung erhalten Sie bei Ihrer Hausbank und bei www.kfw-foerderbank.de. WOHNEN MIT ZUKUNFT Dieses Landesprogramm bietet ebenfalls finanzielle Unterstützung beim Einsatz erneuerbarer Energien in Wohngebäuden, die Sie zusätzlich zu den Bundesprogrammen von BAFA und KFW beantragen können. Informationen finden Sie unter www.l-bank.de, Stichworte: Privatpersonen/Umweltschutz. EINE ZUSAMMENSTELLUNG DER AKTUELLEN PROGRAMME FINDEN SIE UNTER WWW.ENERGIEFOERDERUNG.INFO

10 BERATUNG GUTER RAT: LASSEN SIE SICH HEUTE GUT BERATEN, UM SPÄTER NICHT DRAUF ZU ZAHLEN. Wer kann mich beraten? ZUKUNFT ALTBAU Das Programm ist eine Informationskampagne des Umweltministeriums Baden-Württemberg. Wohnungs- und Hauseigentümer können hier firmenneutrale Informationen über den Nutzen energieeffizienter Altbaumodernisierung und über Fördermöglichkeiten erhalten. www.zukunftaltbau.de

BERATUNG 11 ENERGIESPARCHECK Der EnergieSparCheck umfasst eine energetische Bewertung des Gebäudes und der Heizungsanlage, Vorschläge für Sanierungmaßnahmen sowie ein Beratungsgespräch zu den Ergebnissen. Er kostet Sie nur 100 Euro, weil Land und Handwerk mit seinen Partnern sich finanziell und fachlich einbringen. www.energiesparcheck.de ENERGIEBERATER Die Energieexperten sind Ihre Ansprechpartner, wenn es darum geht, für Ihr Haus eine Sanierungsstrategie zu entwickeln. Energieberater sind speziell geschulte Fachleute, die Sie zu allen Fragen rund um erneuerbare Energien und Energieeffizienz beraten. Dazu gehören auch Hinweise zur Förderung. Adressen unter: www.zukunftaltbau.de. ENERGIEAGENTUREN In Baden-Württemberg gibt es nahezu flächendeckend regionale Energieagenturen. Dort geben kompetente Berater in Sachen Energie Antworten auf Ihre Fragen. Sie finden hier stets aktuelle Informationsquellen und erhalten eine kostenlose Erstberatung zu Ihrem Bauvorhaben. Ihre regionale Energieagentur finden Sie unter: www.keabw.de HAUSBANKEN ZU KFW-KREDITEN Ihre Hausbank ist der richtige Ansprechpartner, wenn die geplanten Baumaßnahmen auf eine solide finanzielle Grundlage gestellt werden sollen. Alle Anträge zu öffentlichen Fördergeldern laufen in der Regel über Ihre Hausbank.

INFORMATIONEN IM INTERNET www.uvm.baden-wuerttemberg.de (Informationen, Formulare, Recht) www.wm.baden-wuerttemberg.de (Informationen, Recht) www.keabw.de (Informationen) www.zukunftaltbau.de (Beratung, Technik, Förderung, Recht) www.erneuerbare-energien.de (Informationen, Förderung, Recht) www.bafa.de (Förderung) www.energiefoerderung.info (Förderung) www.energiesparcheck.de (Förderung, Beratung) www.bine.de (Technik) www.bauen.service-bw.de (Information) www.kfw-foerderbank.de IMPRESSUM Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr Baden-Württemberg Kernerplatz 9 70182 Stuttgart Telefon 0711-126-0 E-Mail: Poststelle@uvm.bwl.de www.uvm.baden-wuerttemberg.de Stand: März 2010