DNotI. Dokumentnummer: i9u150_10 letzte Aktualisierung: 10.06.2011. OLG Düsseldorf, 28.02.2011- I-9 U 150/10. BGB 358 Abs. 3



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Zusammenfassung der Entscheidung:

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V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

Leitsatz: OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Beschluss vom , Az. 8 W 1028/05

Transkript:

DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i9u150_10 letzte Aktualisierung: OLG Düsseldorf, 28.02.2011- I-9 U 150/10 BGB 358 Abs. 3 Darlehensvertrag: Verbundenes Geschäft bei Zweckbindung des Darlehens zur Finanzierung einer Lebensversicherung oder wechselseitiger Bedingung der beiden Verträge

Page 1 of 6 Oberlandesgericht Düsseldorf, I-9 U 150/10 Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 28.02.2011 Oberlandesgericht Düsseldorf 9. Zivilsenat Urteil I-9 U 150/10 Tenor: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14.05.2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden; wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des von ihm zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Beklagten keine Ansprüche gegen ihn aus einem Darlehensverhältnis zustehen. Dem Kläger wurde im Jahr 2002 vom Zeugen H..., der als selbständiger Vermittler für die F... GmbH (im Folgenden: F...) tätig war, das von dieser initiierte Kapitalanlagemodell P... N... vorgestellt. Nach diesem Modell schließt der Anleger bei einer britischen Lebensversicherungsgesellschaft (C... Ltd., im Folgenden: C...) einen Lebensversicherungsvertrag ab und leistet einen Einmalbeitrag, den er überwiegend fremdfinanziert. Dabei soll der Anleger dadurch einen Gewinn erzielen, dass die Erträge aus der Lebensversicherung die Darlehenszinsen übersteigen. Das Darlehen soll nach Ablauf der auf die Versicherung abgestimmten Laufzeit aus der Lebensversicherung zurückgeführt werden. Die Zinszahlungen sollen aus den Erträgen der Lebensversicherung sowie aus durch das Anlagemodell erzielten Steuerersparnissen gedeckt werden. Am Ende soll aufgrund der höheren Erträge 1 2 3 4

Page 2 of 6 der Lebensversicherung ein Überschuss verbleiben, der als Einmalbetrag entnommen oder als Rente ausgezahlt werden kann. Am 29.11.2002 fand in der Wohnung des Klägers ein Besprechungstermin statt, an dem neben dem Kläger und Herrn H... auch die Söhne des Klägers sowie sein Finanzberater Herr J... teilnahmen. Nach Vorlage einer Prognoseberechnung der F... vom 28.11.2002 (Anlage K 5) unterzeichnete der Kläger anlässlich dieses Termins u.a. einen "Darlehensantrag zum P... N..." (Anlage K 7) und einen Versicherungsantrag (Anlage K 6). Außerdem wurde eine Selbstauskunft für die Bonitätsprüfung der finanzierenden Bank erstellt. Die Unterlagen reichte der Zeuge H... an die F... weiter, die die Darlehensunterlagen an die Beklagte weiterleitete. Diese unterbreitete dem Kläger am 16.12.2002 ein Darlehensangebot (Anlage K 1), das als Sicherheit die Abtretung der Rechte und Ansprüche aus einer bei der C... abzuschließenden Kapitallebensversicherung und als Verwendungszweck die Finanzierung einer Einmaleinzahlung in eine C...-Versicherung vorsah. Dieses Angebot nahm der Kläger am 19.12.2002 an. Des Weiteren unterzeichnete er am selben Tag eine Abtretungserklärung bezüglich der Rechte aus der Lebensversicherung (Anlage K 11). Die C... nahm den Antrag auf Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages am 30.12.2002 (vgl. Versicherungsschein Anlage K 20, Bl. 312 ff. GA) an. Mit Anwaltsschreiben vom 17.07.2008 widerrief der Kläger alle gegenüber der Beklagten im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag abgegebenen Erklärungen (Anlage K 2). Er macht geltend, dass es sich bei dem Lebensversicherungs- und dem Darlehensvertrag um ein verbundenes Geschäft handele und die Widerrufsbelehrung diesen Umstand nicht berücksichtige und auch weitere Mängel aufweise. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen. Das Landgericht hat der Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme stattgegeben und ausgeführt, dass bereits aufgrund der unwiderleglichen Vermutung des 358 Abs. 3 Satz 2 BGB von einem verbundenen Geschäft auszugehen sei, das der Kläger wirksam widerrufen habe. Mit ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, das Landgericht habe die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts nicht ordnungsgemäß festgestellt. Ausführungen zur Verknüpfung der beiden abgeschlossenen Verträge fehlten vollständig. Auch reichten die festgestellten Umstände nicht aus, um eine wirtschaftliche Einheit zwischen dem Darlehens- und dem Lebensversicherungsvertrag zu begründen. Es habe keine planmäßige Zusammenarbeit zwischen ihr und der F... gegeben. Auch habe sie keine allgemeine Finanzierungszusage in Bezug auf die P... N... erteilt. Vielmehr sei die Darlehensgewährung in jedem Einzelfall von der Bonität der Darlehensnehmer abhängig gemacht worden. Ihr sei es nicht darum gegangen, das Produkt P... N... zu vertreiben, sondern Darlehen zu vergeben, deren Verwendungszweck sie nicht interessiert habe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 5 6 7 8 9 10 11 12

Page 3 of 6 Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Lebensversicherungsvertrag und der Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des 358 Abs. 3 BGB bilden und der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat. Der Beklagten stehen deshalb aus dem Darlehensverhältnis keine Ansprüche gegen den Kläger mehr zu. 1. a.) Gemäß 358 Abs. 3 Satz 1 BGB sind ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dabei wird das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit unwiderleglich vermutet, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages der Mitwirkung des Unternehmers bedient ( 358 Abs. 3 Satz 2 BGB). Davon ist auszugehen, wenn der Kreditvertrag nicht auf Grund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus eine Bank um die Finanzierung seiner Kapitalanlage ersucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte dem Interessenten zugleich mit den Beteiligungsunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Vertreiber gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte (vgl. BGH NJW 2003, 2821, 2822; BGH NJW 2003, 3200, 3201). Fehlt es an einer Finanzierungszusage, so kann sich auch aus Indizien ergeben, dass die Bank zumindest faktisch planmäßig und arbeitsteilig, nicht notwendig auf Dauer angelegt, mit dem Vertreiber der Anlage bei der Vorbereitung des Kreditvertrages zusammengewirkt hat. Ein wesentliches Indiz für ein plan- und konzeptionsmäßiges Zusammenwirken kann etwa darin bestehen, dass die Bank dem Vertreiber ihre hauseigenen Vertragsformulare überlässt und sich dadurch in die Vertriebsorganisation eingliedert (vgl. BGH NJW 2007, 3200, 3201). Dass die Voraussetzungen dieser unwiderleglichen Vermutung vorliegend erfüllt wären, kann entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht festgestellt werden. Nach den Aussagen der Zeugen H..., V... und S..., hat die Beklagte keine allgemeine Finanzierungszusage erteilt, sondern die Gewährung eines Darlehens von der Bonitätsprüfung im Einzelfall abhängig gemacht. Die Beklagte hat dem Zeugen H... bzw. der F... auch keine Darlehensantragsformulare überlassen. Vielmehr wurde der Darlehensantrag auf einen eigenen Vordruck zum P... N... gestellt (Anlage K 7) und mit den Bonitätsunterlagen über die Firma F... eingereicht. Dass die Beklagte sich in anderer Weise in die Vertriebsorganisation der F... eingegliedert hätte, ist ebenfalls nicht feststellbar. Die bloße Kenntnis, dass der Zeuge H... bei der Vermittlung des P... N... gelegentlich auf die Möglichkeit einer Finanzierung durch die Beklagte hinaus und den Kontakt zwischen Anleger und 13 14 15 16 17 18 19

Page 4 of 6 Bank herstellte, reicht allein für die Annahme eins plan- und konzeptionsmäßigen Zusammenwirkens nicht aus. b) Ein verbundenes Geschäft kann aber auch ohne das Eingreifen der Vermutung des 358 Abs. 3 Satz 2 BGB vorliegen, wenn das Darlehen und der durch dieses finanzierte Vertrag aufgrund anderer Umstände eine wirtschaftliche Einheit bilden ( 358 Abs. 3 Satz 1 BGB), wenn sie also über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus derart miteinander verbunden sind, dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre. Die Verträge müssen sich hiernach wechselseitig bedingen bzw. der eine Vertrag seinen Sinn erst durch den anderen erhalten. Dazu bedarf es der Verknüpfung beider Verträge durch konkrete Umstände, die sich nicht wie notwendige Tatbestandsmerkmale abschließend umschreiben lassen, sondern im Einzelfall verschieden sein oder gar fehlen können, wenn sich die wirtschaftliche Einheit aus anderen Umständen ergibt. Zu diesen Indizien gehören die Zweckbindung des Darlehens zur Finanzierung eines bestimmten Geschäfts, durch die dem Darlehensnehmer die freie Verfügbarkeit über die Darlehensvaluta genommen wird, der zeitgleiche Abschluss beider Verträge, das Verwenden einheitlicher Formulare mit konkreten wechselseitigen Hinweisen auf den jeweils anderen Vertrag, die Einschaltung derselben Vertriebsorganisation durch Darlehensgeber und Unternehmer sowie das Abhängigmachen des Wirksamwerdens des Erwerbsvertrages vom Zustandekommen des Finanzierungsvertrages mit einer vom Unternehmer vorgegebenen Bank (vgl. BGH NJW 2010, 531, 533). Nach diesen Maßstäben liegt ein verbundenes Geschäft vor: Das vom Kläger aufgenommene Darlehen diente der Finanzierung der bei der C... zu leistenden Einmaleinlage. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig und ergibt sich zudem aus dem Inhalt des Darlehensvertrages (Anlage K 1). Der Lebensversicherungs- und der Darlehensvertrag bildeten auch eine wirtschaftliche Einheit. Durch das Anlagekonzept P... N... waren die Verträge derart miteinander verknüpft, dass ein Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre. Beide Verträge bedingen sich wechselseitig und erhalten erst durch den Abschluss des anderen einen Sinn. Das Konzept des P... N... beruht gerade auf einer überwiegenden Fremdfinanzierung. Durch sie sollen Steuervorteile erzielt werden, die zusammen mit den Auszahlungen aus der Lebensversicherung die Zinsen decken und durch überschießende Erträge zur Vermögensbildung führen. Beide Verträge stellen damit unverzichtbare Elemente eines einheitlichen Anlagemodells dar. Diese Zusammenhänge waren der Beklagten auch bekannt. Das Modell P... N... wurde ihr in ihrer Saarbrücker Filiale durch den Geschäftsführer der F... vorgestellt und sie hat sich wenn auch nicht im Sinne einer allgemeinen Finanzierungszusage, sondern unter dem Vorbehalt der Bonitätsprüfung im Einzelfall bereit erklärt, Darlehen im Rahmen dieses Modells zu gewähren. Dies haben der Zeuge V... und der bei der Beklagten tätige Zeuge S... bestätigt. Damit hat sich die Beklagte aber bewusst in dieses Modell einbinden lassen. Die Verträge nehmen auch teilweise aufeinander Bezug und sind aufeinander abgestimmt. Der Darlehensvertrag bezeichnet die Finanzierung einer Einmalzahlung in eine C...-Versicherung als Verwendungszweck und sieht die 20 21 22 23 24 25 26 27

Page 5 of 6 offene Abtretung der Rechte und Ansprüche aus dieser Versicherung vor. eine entsprechende Zweckbindung findet sich auch im "Darlehensantrag zum P... N..." (Anlage K 7). Zudem wurden die Auszahlungszeitpunkte (vierteljährlich ab 20.03.2003) und die Auszahlungsdauer der Lebensversicherung (bis 20.09.2017) auf die Zins- und Endfälligkeit des Darlehens (vierteljährlich zum Quartalsende bzw. 3012.2017) abgestimmt. Aufgrund dieser Zweckbindung konnte der Kläger nicht frei über die Darlehensvaluta verfügen. Weiterhin hat der Kläger den Abschluss der Lebensversicherung und des Darlehensvertrags gleichzeitig beantragt. Der Versicherungsantrag (Anlage K 6), der Darlehensantrag zum P... N... (Anlage K 7) und die Sicherungserklärung gegenüber der C... (Anlage K 8) wurden am 29.11.2002 anlässlich eines Besuchs des Zeugen H... in der Wohnung des Klägers unterzeichnet. Zwar mag der Darlehensvertrag erst später durch die Annahme eines gesonderten Angebotes der Beklagten zustande gekommen sein. Die Aufträge für den Abschluss der Lebensversicherung und des Darlehensvertrags wurden aber gleichzeitig erteilt und von der F... zusammen weitergeleitet, nachdem deren Vorprüfung ergeben hatte, dass die Finanzierung voraussichtlich bewilligt wurde. Schließlich erfolgte die Vermittlung von Lebensversicherung und Darlehen "aus einer Hand", was auch der Beklagten aufgrund der Vorgespräche über dieses Anlagemodell bekannt war. Der Kläger trat nicht aus eigener Initiative an die Beklagte heran, sondern der Kontakt wurde über den Zeugen H... und die F..., die auch die Lebensversicherung als Teil des P... N... vertrieben, hergestellt. Dafür hatte der Kläger auch eine Kreditvermittlungsgebühr zu entrichten (Anlage K 5, Seiten 2 und 4). In der Gesamtschau sind danach beide Verträge untrennbar miteinander verknüpft. Sie bedingen einander nicht nur, um das Modell P... N... zu verwirklichen, sondern wurden aus der Sicht des Anlegers auch durch denselben Vermittler, also einheitlich, vertrieben. All das war der Beklagten bekannt. Sie hat sich zwar nicht durch eine allgemeine Finanzierungszusage gebunden, jedoch die Bereitschaft zur Finanzierung bei Erfüllung ihrer allgemeinen Kreditvergabekriterien erkennen lassen. Damit hat sie sich in das Gesamtkonzept einbinden lassen, was unter den vorgenannten Umständen zur Begründung eines verbundenen Geschäftes ausreicht. 2. Der Kläger hat den Widerruf auch wirksam erklärt. Dieser war insbesondere nicht verfristet, da die zweiwöchige Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht in Lauf gesetzt worden war ( 495 Abs. 1, 355 Abs. 3 Satz 1 BGB). Die Widerrufsbelehrung war bereits deshalb fehlerhaft, weil sie die Wirksamkeit des Widerrufs in unzulässiger Weise von der rechtzeitigen Rückzahlung der Darlehensvaluta abhängig machte. Darüber hinaus findet sich keine Belehrung gemäß 358 Abs. 5 BGB. 3. Als Rechtsfolge des Widerrufs tritt die Beklagte im Verhältnis zum Kläger in die Rechte und Pflichten der C... aus dem verbundenen Vertrag ein, da dieser Darlehen im Zeitpunkt des Widerrufs bereits zugeflossen war ( 358 Abs. 4 Satz 3 BGB). Die Beklagte kann deshalb auch bezüglich der bereits ausgezahlten Darlehensvaluta 28 29 30 31 32 33 34

Page 6 of 6 keine Ansprüche mehr aus dem Darlehensvertrag gegen den Kläger geltend machen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Streitwert für die Berufungsinstanz: 400.000,00. 35 36 37 38