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Die Neuorganisation der Energieregulierung auf europäischer und nationaler Ebene Dr. Wolfgang Urbantschitsch, LL.M. E-Control Universität Wien, 30.3.2011
Vorgaben 3. Energieliberalisierungspaket Eine Regulierungsbehörde je Mitgliedstaat Rechtlich getrennt und funktional unabhängig von jeder anderen öffentlichen oder privaten Einheit Unabhängigkeit von allen Marktinteressen Weisungsfreiheit in Regulierungsaufgaben von öffentlichen und privaten Einrichtungen Angemessene personelle und finanzielle Ausstattung Bestellung des leitenden Managements für fünf Jahre mit einmaliger Wiederbestellungsmöglichkeit 3
Energie-Control-Gesetz Anstalt öffentlichen Rechts nach Vorbild FMA ( 2 E-ControlG) Organe ( 5 Abs. 1 E-ControlG) Vorstand (2 Mitglieder) Regulierungskommission (5 Mitglieder) Aufsichtsrat (4 Mitglieder) Weisungsfrei bei Regulierungsaufgaben ( 5 Abs. 2 E-ControlG) Aber: Weisungsgebunden bei Wahrnehmung von Aufgaben im allgemeinen öffentlichen Interesse Unabhängigkeit vom Marktinteresse, Unvereinbarkeitsbestimmungen Finanzierung durch Marktteilnehmer, abgesehen von Aufgaben im allg. öffentlichen Interesse Anstalt besteht ex lege seit 3.3.2011; Verfahren von ECG und ECK werden von Anstalt weitergeführt 4
Offene Verfahren Nach Möglichkeit, wurden die Verfahren abgeschlossen Offene Verfahren: Wenn es die Zuständigkeit weiterhin gibt: - Fortführung durch E-Control Austria, etwa Streitschlichtungsverfahren vor der ECK gem 21 ElWOG 2000 -> vor der RK 22 ElWOG 2010 Fortführung durch die nunmehr zuständige Behörde, etwa Berufungsbehörde ECK in Angelegenheiten der Rückvergütung von Ökostromaufwendungen gem 30e ÖkostromG ivm 16 Abs 2 E-RBG - > BMWFJ gem 9 Abs 3 E-Control Wenn es keine behördliche Zuständigkeit mehr gibt: - In Berufungsverfahren gegen Regulierungsentscheidungen vor der ECK gem 16 Abs 2 E-RBG -> Anrufung des VwGH bzw VfGH (wohl) zulässig (Fristenlauf?). - In verfahren vor dem VfGH/VwGH: Äußerungen und Gegenschriften werden (auch) von E-Control Austria abgegeben 5
Vorstand 6 bis 8 E-ControlG Organisation ( 6 E-ControlG) - 2 Mitglieder, Bestellung durch den BMWFJ - Ausschreibung nach StellbesetzungsG - fachkundige Personen mit 5 Jahren Berufserfahrung - Studium Rechtswissenschaften, Wirtschaft oder Technik - Unvereinbarkeitsbestimmungen - taxative Abberufungsgründe ( 8 E-ControlG) Aufgaben: - Leitung Dienstbetrieb ( 7 E-ControlG) - Wahrnehmung aller Aufgaben, die nicht explizit einem anderen Organ zur Erledigung zugewiesen sind - Erlass GO mit Vertretungsregelungen 6
Regulierungskommission 10 bis 12 E-ControlG Organisation ( 10 E-ControlG) - 5 Mitglieder, 5 Ersatzmitglieder - Ernennung durch die Bundesregierung - ein richterliches Mitglied, mind. ein Mitglied technische Kenntnisse, die anderen juristische und/oder ökonomische Kenntnisse (Art. 133 Z 4 B- VG) - Unvereinbarkeitsbestimmungen - taxative Abberufungsgründe - Nebenberuflichkeit, Auslagenersatz Arbeitsweise: - Richter Vorsitz, Mehrstimmigkeit ( 11 E-ControlG) - Wahrnehmung der in 12 E-ControlG genannten Aufgaben (Streitschlichtung, EntgeltVO etc.) 7
Aufsichtsrat 13 bis 16 E-ControlG Organisation ( 13 E-ControlG) - 4 Mitglieder sowie dzt 2 Belegschaftsvertreter - Ernennung durch die Bundesregierung auf Vorschlag des BMWFJ - Mitglieder volks-, betriebswirtschaftliche, technologische oder wirtschafts- bzw konsumentenschutzrechtliche Kenntnisse - Unvereinbarkeitsbestimmungen - taxative Abberufungsgründe Arbeitsweise: - GO, mind. 4 Sitzungen pro Jahr - Beschlüsse mit einfacher Mehrheit - Wahrnehmung der in 15, 16 E-ControlG genannten Aufgaben (Doppelbudget, Jahresabschluss, Entlastung Vorstand etc.) 8
Organbestellungen Vorstände nach Anhörung des Wirtschaftsausschusses Ende März 2011 Regulierungskommission: Anfang März und neuerlich Ende März 2011; konstituierende Sitzung steht unmittelbar bevor Aufsichtsrat: konstituierende Sitzung steht unmittelbar bevor 9
Organisatorisches Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof ( 17 E-ControlG) Zitationsrecht in Hinblick auf Vorstand ( 18 E-ControlG) Regulierungsbeirat bei der Regulierungsbehörde ( 19 E- ControlG) Amtshilfebestimmung ( 35 E-ControlG) Verfahrensrecht AVG ( 36 E-ControlG) 10
Aufgaben E-ControlG Schaffung von Rahmenbedingungen ( 22 E-ControlG) Überwachungs- und Aufsichtsfunktion (Wettbewerbsaufsicht, Entflechtung, 24, 25 E-ControlG) Förderung der Schaffung eines einheitlichen europäischen Regulierungsrahmens ( 23 E-ControlG) Befolgung und Umsetzung der Entscheidungen von ACER und Europäischer Kommission ( 21 Abs. 6 E-ControlG) Markt- und Tätigkeitsbericht ( 28 E-ControlG). 11
Aufgaben ElWOG Festlegung von Qualitätsstandards von Netzdienstleistungen ( 19 ElWOG) Streitbeilegungsverfahren ( 22 ElWOG) Überprüfung von Vereinbarungen zw. ISO und Eigentümer des Übertragungsnetzes, Genehmigung Investitionen ( 25 f ElWOG) Genehmigung kommerzieller und finanzieller Vereinbarungen des ITO mit dem VIU zur Genehmigung ( 29 ElWOG) Aufgaben in Bezug auf Personen der Unternehmensleitung beim ITO ( 30 ElWOG) Genehmigung Gleichbehandlungsprogramm und Wahl des Gleichbehandlungsbeauftragten ( 32 ElWOG) Zertifizierung der Übertragungsnetzbetreiber ( 34 ElWOG) Genehmigung und Überwachung der Einhaltung des Netzentwicklungsplans ( 37 ff ElWOG) Erlass von Kostenbescheiden und Entgeltverordnungen ( 52 ff ElWOG) Verordnung über die Stromkennzeichnung ( 79 Abs. 11 ElWOG) Verordnung über Anforderungen an Smart Meter ( 83 Abs. 2 ElWOG) Unmittelbar anwendbare Regelungen im ElWOG seit 3.3.2011 in Kraft! 12
Zur Verfügung stehende Mittel Erlassung verbindlicher Entscheidungen gegenüber Energieunternehmen (Kostenbescheide, Missbrauchsverfahren ) verstärkte Zusammenarbeit mit Wettbewerbsbehörden, NRAs ( 23 E-ControlG) Auskunfts- und Einsichtsrechte ( 34 E-ControlG) Hausdurchsuchungen ( 25 Abs. 2-6 E-ControlG) Streitbeilegungszuständigkeiten ( 26 E-ControlG) 13
To Do Festsetzung der Netzentgelte Einleitung durch ECK noch auf Basis 25 ElWOG erfolgt; Ermittlungen werden fortgeführt -> förmliche Übernahme der Ermittlungen in das durch den Vorstand zu führende Verfahren zur Kostenfestsetzung mittels Bescheid ( 48 ElWOG) Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer VO gem 59 Abs 6 Z 6 ElWOG (Kostenbasis) Einleitung eines Verfahrens zur Festsetzung der Entgelte durch die Regulierungskommission ( 51 ElWOG) 14
Exkurs: Aktuelle Judikatur des VwGH zur Festsetzung der Ausgleichszahlungen VwGH zu Ausgleichszahlungen auf Basis ElWOG 2000: Die AGZ zwischen den Netzbetreibern sind somit (ebenso wie die von den Endverbrauchern bezahlten Netznutzungsentgelte, die auf Basis der tatsächlich im maßgeblichen Zeitraum gemessenen Strommengen bezahlt werden) zwischen den zum Netzbereich gehörigen Netzbetreibern auf Grund der sich aus den geflossenen Strommengen ergebenden tatsächlichen Erlöse festzulegen. Die in der Praxis stets ex ante festgelegten Ausgleichszahlungen stellen Akontierungen der voraussichtlichen AGZ auf Basis der Planwerte dar; es steht daher jedem Netzbetreiber frei, nach Ablauf der maßgeblichen Periode (hier das Jahr 2006) eine bescheidmäßige Festlegung der AGZ auf Basis der tatsächlich erzielten Erlöse zu beantragen (A. Hauer/K. Oberndorfer, ElWOG (2007) 25 Rz 54). VwGH 2009/05/0283 v 15.2.2011 15
To Do Zertifizierungsverfahren Übertragungsnetzbetreiber sind gemäß 34 ElWOG zu zertifizieren Mehrstufiges Verfahre, in dem die Einhaltung der Vorgaben in 28 bis 32 ElWOG geprüft werden: Vermögenswerte Dienstleistungen Verwechslungsgefahr Unternehmensleitung und Beschäftigte Aufsichtsorgane Gleichbehandlungsprogramm und Gleichbehandlungsbeauftragter 16
To Do Verteilernetzunbundling Einhaltung der in 42 ElWOG vorgegebenen Regelungen, unter anderem: Mittel, die zur Verfügung stehen müssen: personell technisch materiell finanziell Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ist auszuschließen 17
To Do Wechselprozess neu Umsetzung des 76 ElWOG Anpassung des Wechselprozesses auf drei Wochen Datenplattform durch die Verrechnungsstelle Erlassung einer WechselVO 18
To Do Allgemeine Bedingungen Anpassungen der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen und Allgemeinen Lieferbedingungen auf den neuen Rechtsrahmen, etwa Wechselprozess neu Kündigungsfristen Versorger letzter Instanz Smart Meter Anpassung an neue allgemeine zivilrechtliche Vorgaben ZahlungsdiensteG Aktuelle Rechtsprechung 19
To Do Smart Meter Smart Meter VO des BMWFJ über die Einführung von Smart Meter gemäß 83 Abs 1 ElWOG E-Control: VO über Anforderungskatalog sowie VO zur Datenübermittlung von Netzbetreiber an Lieferanten 20
To Do Sonstiges Umsetzung der Überwachungsaufgaben ( 88 ElWOG) Anpassung der sonstigen Marktregeln Stromkennzeichnung ( 79 Abs 11 ElWOG) Ausschreibung der Sekundärregelung ( 69 ElWOG) 21
Europäische Regulierungsagentur ACER
Organisation von ACER Einrichtung einer neuen europäischen Regulierungsagentur Gemeinschaftseinrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit Verwaltungsrat Regulierungsrat (Bord of Regulators - BoR) Direktor Beschwerdeausschuss Art 1, 2 und 3 Agentur-VO 23
Verwaltungsrat Neun Mitglieder und neun Stellvertreter Ernennung von zwei Mitgliedern durch Kommission, zwei weitere durch EP und fünf durch Rat Entscheidungen mit 2/3-Mehrheit; eine Stimme pro Mitgliedstaat Unabhängigkeit: Verpflichtung, im öffentlichen Interesse unabhängig und objektiv zu handeln und keine politischen Weisungen einzuholen oder zu befolgen Art 12 Agentur-VO 24
Aufgaben des Verwaltungsrates Bestellung des Direktors, der Mitglieder des Regulierungsrates sowie des Beschwerdesausschusses Festlegung des jährlichen Arbeitsprogramms der Agentur (nach Konsultation der Kommission und Genehmigung durch den Regulierungsrat) Festlegung des Mehrjahresprogramms Mitwirkung an der Erstellung des Budgets Disziplinargewalt über den Direktor Maßnahmen zum Recht auf Zugang zu den Dokumenten Art 13 Agentur-VO 25
Regulierungsrat Ein ranghoher Vertreter pro Mitgliedsstaat, ausgewählt aus den Führungskräften der Regulierungsbehörden Wahl eines Vorsitzenden sowie eines Stellvertreters Beschlussfassung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder; jedes Mitglied hat eine Stimme Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit von der Regierung eines Mitgliedsstaates, von der Kommission oder von einer anderen öffentlichen oder privaten Stelle Wahrnehmung der Sekretariatsgeschäfte durch ACER Art 14 Agentur-VO 26
Aufgaben des Regulierungsrates Stellungnahmen zu Stellungnahmen, Empfehlungen und Beschlüssen der Agentur Befürwortende Stellungnahme als Voraussetzung für das Zustandekommen der Beschlüsse Stellungnahme bei der Auswahl des Direktors Leitung des Direktors bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben Genehmigung des Arbeitsprogramms Genehmigung des die Regulierungstätigkeit betreffenden Teils des Jahresberichts Art 15 Agentur-VO 27
Direktor Bestellung durch Verwaltungsrat nach Stellungnahme des Regulierungsrates aus einer Liste von mindestens drei Bewerbern, die von der Kommission vorgeschlagen werden Amtszeit fünf Jahre, Wiederbestellung für drei Jahre zulässig Unabhängig und weisungsfrei Art 16 Agentur-VO 28
Aufgaben des Direktors Vertretung und Verwaltung von ACER Vorbereitung der Arbeiten des Verwaltungsrates Annahme der Stellungnahmen, Empfehlungen und Beschlüsse, zu denen der Regulierungsrat eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat Durchführung des Jahresprogramms Gewährleistung der ordnungsgemäßen Arbeitsweise von ACER Vorbereitung des Arbeitsprogramms Erstellung des Vorentwurfes des Haushaltsplans Art 17 Agentur-VO 29
Beschwerdeausschuss Sechs Mitglieder aus dem Kreis der derzeitigen oder früheren leitenden Mitarbeiter der nationalen Regulierungsbehörden, Wettbewerbsbehörden oder anderer nationaler oder gemeinschaftlicher Einrichtungen mit einschlägiger Erfahrung im Energiesektor Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit von mindestens vier von sechs Mitgliedern Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit Amtsdauer fünf Jahre, Wiederbestellung zulässig Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen der Agentur Klagsmöglichkeiten gegen Entscheidungen des Beschwerdeausschusses beim Europäischen Gericht Art 18 20 Agentur-VO 30
Aufgaben von ACER
Aufgaben im Zusammenhang mit den Übertragungs-Fernleitungsnetzbetreibern Stellungnahme zum Entwurf der Satzung und zur Geschäftsordnung der ENTSOs Monitoring der Ausführung der Aufgaben der ENTSOs Stellungnahme zum Entwurf für das Jahresarbeitsprogramm, den Entwurf für den gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan Stellungnahme zur Übereinstimmung der nationalen Netzentwicklungspläne mit dem gemeinschaftsweiten Plan Aufgaben im Zusammenhang mit den Rahmenleitlinien und den Netzkodizes 32
Modalitäten für den Zugang zu grenzüberschreitenden Infrastrukturen und für deren Betriebssicherheit Entscheidung über die Bedingungen für den Zugang und die Betriebssicherheit zu näher bestimmten grenzüberschreitenden Infrastrukturen Entscheidung über die Gewährung von Ausnahmen für bestimmte Interkonnektoren für den Fall, dass die nationalen Regulierungs-behörden keine Übereinstimmung finden konnten 33
Aufgaben im Zusammenhang mit den nationalen Regulierungsbehörden Empfehlungen, die nationalen Regulierungsbehörden (und Marktteilnehmer) beim Austausch zu bewährten Verfahren zu unterstützen Einen Rahmen für die Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden zu schaffen Peer review von Entscheidungen nationaler Regulierungsbehörden Stellungnahme an nationale Regulierungsbehörden betreffend die Anwendung von Guidelines Empfehlungen zu technischen Regelungen 34
Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Kooperation nationaler und europäischer Behörden
Europäische Kooperationsverwaltung Zusammenspiel von Europäischer Kommission ACER Mitgliedstaaten Nationalen Regulierungsbehörden Betroffenheit von Netzbetreibern Erzeugern Lieferanten Kunden 36
Vielfalt an Verfahrensarten Entscheidende Behörden Nationale Regulierungsbehörden (Art 37 RL Strom) Europäische Kommission (Art 9 Abs 9 RL Strom, Art 3 Abs 6 VO Strom: ITO+) ACER (Art 17 Abs 5 VO Strom: Ausnahmeverfahren) Verflechtungen Zuständigkeitsübergang (Art 17 Abs 5 VO Strom: Ausnahmeverfahren) Mitwirkung (Art 3 VO Strom: Zertifizierung TSO: Stellungnahmen sind so weit wie möglich zu berücksichtigen, vgl VwGH 2004/03/0210 zu Art 7 RL 2002/21/EG zum Kommunikationsbereich) Stellungnahme (Art 5 VO Strom: Gründung ENTSO) Abstimmung (Art 17 Abs 4 RL Strom: Ausnahmeverfahren) Information (Art 38 RL Strom: Grenzüberschreitende Zusammenarbeit) 37
Rechtsdurchsetzung Entscheidungen von ACER und Kommission gegenüber Regulierungsbehörden Verpflichtung zur Einhaltung zur Einhaltung der Leitlinien (Art 39 Abs 8 RL Strom): Keine gesonderten Rechtsfolgen im Falle der Nichteinhaltung vorgesehen -> Vertragsverletzungsverfahren Verpflichtung zum Widerruf einer Ausnahmeentscheidung durch die Regulierungsbehörde (Art 17 Abs 8 VO Strom) -> innerstaatlicher Rechtsschutz: Säumnisbeschwerde beim VwGH gem Art 132 B-VG 38
Rechtschutz Entscheidungen der Europäischen Kommission an ein Unternehmen, den Mitgliedstaat oder die Regulierungsbehörde Nichtigkeitsklage gem Art 263 AEUV beim Gericht der EU Untätigkeitsklage gem Art 265 AEUV beim Gericht der EU Entscheidungen von ACER Beschwerde an den Beschwerdeausschuss (Art 18 und 19 ACER VO) In weiterer Folge Klage beim Gericht Säumnisbeschwerde ebenfalls möglich (Art 20 Abs 2 ACER VO) Entscheidungen nationaler Regulierungsbehörden Innerstaatlicher Rechtszug (VwGH und VfGH) Vorabentscheidungsverfahren Art 267 AEUV) an den EuGH; allerdings wohl keine Prüfung einer Kommissionsentscheidung im Zuge der Vorabentscheidung (Umgehung möglicher Nichtigkeitsklagen unzulässig) 39
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Kontakt Dr. Wolfgang Urbantschitsch, LL. M. + 43 1 24 7 24 400 wolfgang.urbantschitsch@e-control.at www.e-control.at Vgl zum Thema auch: Europäisierung der Energieregulierung, ÖJZ 2009, 849 Vom Wirtschaftsaufsichtsrecht zum Regulierungsverwaltungsrecht?, ÖJT 2009, Bd I/2 40
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