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Transkript:

1. Allgemeine Informationen zur Scheidung Wir bieten Ihnen eine einfache, kostengünstige und schnelle Ehescheidung an, die Sie im Wesentlichen online beauftragen können! Voraussetzung ist, dass Sie sich mit Ihrem Ehegatten über die Scheidung einig sind und deswegen nur ein Rechtsanwalt beauftragt werden muss. Im Falle der einvernehmlichen Scheidung entfallen kostenspielige weitere Prozesse um Vermögen, Unterhalt oder Versorgungsausgleich. Wir brauchen lediglich einige Angaben von Ihnen, um den Scheidungsantrag zu entwerfen. Es fallen dann nur Kosten für einen Rechtsanwalt an, da der anwaltlich nicht vertretene Ehepartner lediglich im Scheidungstermin erklären muss, dass er die Ehe für gescheitert hält und er geschieden werden möchte, wofür er keinen Anwalt benötigt. Wir vertreten Sie aber auch online in streitigen Ehescheidungsfällen, dann allerdings wird in der Regel auf beiden Seiten ein Rechtsanwalt tätig sein. Bekanntermaßen ist Voraussetzung für die Ehescheidung eine Trennung von mindestens einem Jahr. Auch eine Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung ist möglich, wenn die Ehegatten in verschiedenen Zimmern wohnen und sich auch im Übrigen getrennt voneinander versorgen, also einkaufen, waschen, kochen usw. Das Gericht übernimmt in der Regel die Angaben der Ehegatten zu der Trennungszeit. Vor Ablauf des Trennungsjahres ist nur in Ausnahmefällen eine Ehescheidung bzw. eine Aufhebung der Ehe möglich. 2. Kostengünstige Scheidung Wir bieten eine kostengünstige Scheidung mit einem Anwalt an, wobei sich die Gebühren beschränken auf 2,5 Gebühren nach VV RVG 3100 und 3104. Mit Klageeinreichung fällt die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG an, die 1,2- Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG fällt an mit der Wahrnehmung des Gerichtstermins, also mit dem Scheidungstermin. Weitere Gebühren gibt es in der Regel nicht. Bei einer einvernehmlichen Scheidung kann, soweit über nachehelichen Unterhalt, Zugewinnausgleich oder Versorgungsausgleich ein Vergleich geschlossen wird, eine 1,0- Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG anfallen. In diesem Fall ist allerdings für diese Vereinbarung ein zweiter Rechtsanwalt zu beauftragen, da Prozessverträge nur mit zwei Anwälten durchgeführt werden können. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei uns die Rechtsanwaltsgebühren nicht günstiger sind als bei anderen Anwälten, allerdings schöpfen wir alle Möglichkeiten zur Gebührenreduzierung aus, um Ihre Kosten so gering wie möglich zu halten. Der Unterzeichner ist Fachanwalt für Familienrecht und hat in den letzten 20 Jahren an vielen hundert Ehescheidungsverfahren mitgewirkt.

3. Das brauche ich von Ihnen: Ich kann für Sie kostengünstig die Scheidung durchführen, wenn Sie mir folgendes beibringen. a) Eine Kopie der Heiratsurkunde b) Namen und Adressen der Eheleute und der Kinder samt Geburtsdaten c) Das vollständig ausgefüllte Scheidungsformular d) Die Unterzeichnung der Vollmacht und Rückgabe an uns per Fax Wir werden nach Eingang des Formulars unverzüglich den Eingang bestätigen und nach Eingang des Gerichtskostenvorschusses und Prüfung der Scheidungsvoraussetzungen die Klage sofort beim zuständigen Familiengericht einreichen. 4. Scheidungsformular Bitte füllen Sie das Scheidungsformular auf unserer Webseite (www.wittmerlilienthal.de/scheidung_online/scheidung_formular.html) aus (dieses finden Sie auch hier im Anschluss). 5. Scheidung für Ausländer Wir bieten auch an die Durchführung von Scheidungen für ausländische Mitbürger zum Beispiel aus Frankreich, Italien, oder der Türkei. 6. Gerichts- und Anwaltskosten Bei Durchführung des Scheidungsverfahrens entstehen Anwalts- und Gerichtskosten. Diese richten sich nach dem sogenannten Geschäftswert, dieser wiederum errechnet sich aus dem dreifachen gemeinsamen Nettoeinkommen abzüglich eines Freibetrages von 500,00 pro Kind. Wenn also die Ehefrau im Hinblick auf die Kindererziehung kein Einkommen hat und der Ehemann 2.000,00 verdient, so ergibt sich ein Streitwert von 6.000 abzüglich 250 pro Kind = 5.500. Aus diesem Betrag errechnen sich Anwaltsgebühren von 845 + 20 Auslagenpauschale + 19 % MWSt = 1.029,35. Ist das gemeinsame Einkommen höher oder niedriger, steigen bzw. senken sich die Anwaltsgebühren. Der Gerichtskostenvorschuß beträgt im vorliegenden Rechenbeispiel 272, wovon Sie zunächst nur die Gerichtskosten von 272 zahlen müssen. Im Folgenden können Sie die Gerichtsgebühren folgender Tabelle entnehmen.

Geschäftswert bis zu Gerichtskostenvorschuss Rechtsanwaltshonorar incl. Post / Telek.pauschale und Mehrwertsteuer 2.500 162 490,10 3.000 178 571,30 3.500 194 652,50 4.000 210 733,70 4.500 226 814,90 5.000 242 896,10 6.000 272 1.003,40 7.000 302 1.110,70 8.000 332 1.226,70 9.000 362 1.325,30 10.000 392 1.432,60 13.000 438 1.548,60 16.000 484 1.664,60 Wir bitten, den Gerichtskostenvorschuss (gemäß Tabelle oben) auf das Konto der Rechtsanwälte Wittmer & Lilienthal bei der Postbank München, Kontonummer 459493800, BLZ 700 100 80, zu überweisen. Sie erhalten anschließend eine Bestätigung nach der Gutschrift. Danach wird die Scheidung bei dem zuständigen Gericht eingereicht werden. 7. Prozesskostenhilfe Personen mit geringem Einkommen erhalten eventuell Prozesskostenhilfe. Wir sind ausdrücklich auch bereit, zu den Bedingungen von Prozesskostenhilfe für Sie tätig zu werden. In diesem Fall bitten wir, beiliegendes Formblatt auszufüllen und an uns zu übersenden. Im Falle der Gewährung von Prozesskostenhilfe muss auch kein Gerichtskostenvorschuss einbezahlt werden. Die Bearbeitung der Scheidung verzögert sich allerdings in der Regel, da der Scheidungsantrag dem Ehegatten erst zugestellt wird, wenn über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden ist.

Scheidungsformular Seite 1/2

Scheidungsformular Seite 2/2

Vollmacht (Zustellungen werden nur an die Bevollmächtigten erbeten!) Rechtsanwälte WITTMER & LILIENTHAL Alte Landstr. 20a / Telefon (089) 609 80 56 / Fax (089) 609 46 87 wird hiermit in Sachen wegen Vollmacht erteilt 1. zur Prozessführung (u.a. nach 81 ff. ZPO) einschließlich der Befugnis zur Erhebung und Zurücknahme von Widerklagen, 2. zur Antragstellung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen, zum Abschluss von Vereinbarungen über Scheidungsfolgen sowie zur Stellung von Anträgen auf Erteilung von Renten- und sonstigen Versorgungsauskünften, 3. zur Vertretung und Verteidigung in Strafsachen und Bußgeldsachen ( 302, 374 StPO) einschließlich der Vorverfahren sowie (für den Fall der Abwesenheit) zur Vertretung nach 411 II StPO und mit ausdrücklicher Ermächtigung nach 233 I, 234 StPO, zur Empfangnahme von Ladungen nach 145 a III StPO, zur Stellung von Straf- und anderen nach der Strafprozessordnung zulässigen Anträgen und von Anträgen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, 4. zur Vertretung in sonstigen Verfahren und bei außergerichtlichen Verhandlungen aller Art (insbesondere in Unfallsachen zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen Schädiger, Fahrzeughalter und deren Versicherer), 5. zur Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen und zur Abgabe von einseitigen Willenserklärungen (z. B. Kündigungen), Die Vollmacht gilt für alle Instanzen und erstreckt sich auch auf Neben- und Folgeverfahren aller Art (z. B. Arrest und einstweilige Verfügung, Kostenfestsetzungs-, Zwangsvollstreckungs-, Interventionsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs-, und Hinterlegungsverfahren sowie Konkurs- und Vergleichsverfahren über das Vermögen des Gegners). Sie umfasst insbesondere die Befugnis, Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die Vollmacht ganz oder teilweise auf andere zu übertragen (Untervollmacht), Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten, den Rechtsstreit oder außergerichtliche Verhandlungen durch Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis zu erledigen, Geld, Wertsachen und Urkunden, insbesondere auch den Streitgegenstand und die von dem Gegner, von der Justizkasse oder von sonstigen Stellen zu erstattenden Beträge entgegenzunehmen., den (Unterschrift)