Betriebsversammlung wissenschaftliches Personal 25.2.2015 08:00 Martin Tiefenthaler



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Transkript:

Betriebsversammlung wissenschaftliches Personal 25.2.2015 08:00 Martin Tiefenthaler

Agenda Berichte Anträge Allfälliges Eingetragene Anwesende 297

Ärzteabwanderung Finanziell unattraktivste Gehälter im deutschsprachigen Umfeld (neben Kärnten) Keine Wertschätzung (Dienstkürzungen, Absicht von Durcharbeiten) Realitätsverweigerung Drohung mit Schichtdienst Drohung mit Klinikschließung 20. 40. 180. 400 Ärztestellen am LKI? D

TILAK alt TILAK neu MUI KV B1 MUI KV B1/A2 MUI KV B1/A2 ideal MUI-Beamte Univ-Ass. MUI-Beamte Univ.Doz KAGES neu 2014 Niederösterreich 2013 AUVA 2013 SALK 2015 135.000 125.000 115.000 105.000 95.000 85.000 Jahresbruttoverdienste Grundgehalt in Oberarzt-Laufbahn inklusive allgemeiner Zulagen Neu: Unibeamte und Tilak Verhandlungs- Angebot vom 19.2.2015 SALK 2018 75.000 Marburger Bund übertarifl. 2014 TILAK-Vorschlag neu 65.000 55.000 45.000 35.000 26 28 30 32 34 36 38 40 42 44 46 48 50 52 54 56 58 60 62 64

TILAK alt TILAK neu MUI KV B1 MUI KV B1/A2 MUI KV B1/A2 ideal MUI-Beamte Univ-Ass. MUI-Beamte Univ.Doz KAGES neu 2014 Niederösterreich 2013 AUVA 2013 SALK 2015 10.000 9.000 8.000 7.000 Monatsbruttoverdienste Grundgehalt Idealkarriere in Oberarzt-Laufbahn inklusive allgemeiner Zulagen bei 14 Gehältern SALK 2018 6.000 Marburger Bund übertarifl. 2014 TILAK Vorschlag neu 5.000 4.000 3.000 2.000 26 28 30 32 34 36 38 40 42 44 46 48 50 52 54 56 58 60 62 64

TILAK alt TILAK neu MUI KV B1 4.000.000 3.500.000 Lebensverdienststumme Bruttogrundgehalt in Oberarzt-Laufbahn inklusive allgemeiner Zulagen MUI KV B1/A2 MUI KV B1/A2 ideal 3.000.000 MUI-Beamte Univ-Ass. MUI-Beamte Univ.Doz 2.500.000 KAGES neu 2014 Niederösterreich 2013 MUI B1-Schema gegenüber TILAK alt -14,30% TILAK neu -16,01% TILAK Vorschlag neu -31,63% KAGES -30,78% AUVA -30,88% SALK 2015-31,92% SALK 2018-34,88% Marburger B. übertarifl. 2014-30,13% AUVA 2013 2.000.000 SALK 2015 SALK 2018 1.500.000 Marburger Bund 2014 TILAK-Vorschlag neu 1.000.000 500.000 0 26 28 30 32 34 36 38 40 42 44 46 48 50 52 54 56 58 60 62 64

Gehaltsforderungen Rückwirkende Auszahlung ab 1.1.2015 wie in Wien Bereitschaft zur Übergangslösung bis 1.7. über Akontozahlungen mit Orientierung an Ärzteabschlüssen in Graz und Salzburg Verhandlungsbereitschaft über Arbeitszeiten (Lage) erst nach Gehaltsanpassungsvorschlag Ohne attraktive Gehaltsbedingungen keine Motivation für Opt Out. Leistungsprämie für Drittmitteleinwerber/innen Stellenplan für Beibehaltung der ärztlichen Arbeitsleistung bei Inkrafttreten der Arbeitszeitkürzungen Hinweis auf Gefahr der Eskalation und des Arbeitskampfes

Gehaltsverhandlungen: Ergebnisse Keine rückwirkende Auszahlung ohne Gesamtlösung Zusätzliche Stellen integraler Anteil (will Rektorin) Dienstradkürzungen nur mit MUI Arbeitsgruppe aus Primarärzten/innen und BRwiP 25.2. Vorverhandlungsrunde in der Pers. Abtlg. Gemeinsamer BMWFW Termin in Wien (5.3.2015 11:00-12:00)

Landesangebot Substantielle Zuzahlung für 2015 (1000 /Mo) 15.000 FA, OA, 12.000 ÄiA und GOA, quartalsweise Entwicklung eines konkurrenzfähigen Gehaltsystems bis Ende 2015, welches marktkonforme Gehälter und attraktive Arbeitsbedingungen gewährleistet Ausgleichszulage für schwangere Ärztinnen (Dienstfortzahlung) Stellenplan für Zeit nach AZ Kürzungen (jetzt sofort Engpässe besetzen: HNO, Herzchirurgie) Ziel 10 OA für ein Dienstrad KAAZG Betriebsvereinbarung bis 31.12.2015: Durchrechnungszeitraum 26 Wochen, ausgeglichenes Zeitkonto, längstens 25h verlängerter Dienst, flexiblere Arbeitszeiten, BV im Einvernehmen mit 3 Abs 3 Flexibilisierung nur nach BV für jeweilige Klinik unter Zustimmung der Betroffenen(Vertreter) gem 3 Abs3 KAAZG Solidarität hat kritische BV als integralen Bestandteil verhindert: Schichtdienst zu 60 Wochenstunden s.u. Geteilte Dienste (Journaldienste teilen, damit inaktive Zeit kürzen) Erste 40h der Woche Normalarbeitszeit (ggf damit Gehaltskürzung für Nachtstunden) Online Abstimmung über Ärztekammer/Kurie

Fehlende Verhandlungslösungen in rot

Rahmenbedingungen Tirol p.a. 10,6 Mio Euro Ersparnis durch tgl 40 Dienste weniger als in Graz (Mui KV 2014) <50% der Kosten pro LKF Punkt im Vergleich zum AKH Wien (lt Tilak Jahresbericht) Geld ist genug vorhanden. Es ist eine Frage der Prioritäten

Anträge Die nächste Betriebsversammlung soll möglichst bundesweit durchgeführt werden Mit einer Enthaltung einstimmig angenommen Die übernächste Betriebsversammlung soll (möglichst unter Einbindung der Studierenden) an der Annasäule stattfinden Einstimmig angenommen Die Kurie der ang. Ärzte soll ersucht werden eine Tiroler Spitalsärztekundgebung zu veranstalten (analog zu Wien) Einstimmig angenommen

TILAK MUI Problem Landesärzte arbeiten 56h+ unerfasste Forschungsstunden+ studentische Lehre/Anwesenheitswoche Bundesärzte 56+8,5h/Anwesenheitswoche Delta >8h Kein OPT OUT zu 56h Belastungsstunden.

Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal der Medizinischen Universitäten Österreichs GZ: BMASK-462.301/0046-VII/B/7/2014 Betreff: Aushebelung des 4 Abs. 1a im KA-AZG vom Ausschuss für Arbeit und Soziales Wien, 18.11.2014 Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Tiefenthaler! Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Strasser! Zentrale Regelung ist nach der Novelle zum KA-AZG 4 Abs. 4 Z 2, der eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden vorsieht. Von dieser Grenze gibt es in 4 eine einzige Ausnahme, nämlich die Zustimmung der einzelnen Ärztinnen/Ärzte nach Abs. 4b zu längeren Arbeitszeiten auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung bzw. Einvernehmen mit der Personalvertretung. Der neue Abs. 1a gilt jedoch gerade für jene Fälle, in denen von der Arbeitszeitverlängerung nicht Gebrauch gemacht wird. Die bedeutet, dass auch in den Fällen des Abs. 1a die durchschnittliche Arbeitszeit nach Abs. 4 Z 2 nicht mehr als 48 Stunden betragen darf. Diese Grenze wird daher nicht ausgehebelt. Abs. 1 regelt hingegen nicht die Arbeitszeit, sondern die Inanspruchnahme innerhalb der Arbeitszeit. Der erste Satz bleibt unverändert, somit dürfen auch künftig verlängerte Dienste nur zugelassen werden, wenn die Ärztinnen/Ärzte nicht durchgehend in Anspruch genommen werden. Der zweite Satz setzt bisher fest, dass die Inanspruchnahme innerhalb der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von bisher 60 Stunden nicht mehr als 48 Stunden betragen darf. Diese Regelung wird jedoch sinnlos, wenn auch die durchschnittliche Wochenarbeitszeit nur mehr 48 Stunden beträgt, da dann kein Raum mehr für Bereitschaftszeiten bleibt. Die Neuregelung sieht daher vor, dass die Inanspruchnahme innerhalb der durchschnittlichen Arbeitszeit von 48 Stunden nur so hoch sein darf, dass ausreichende Erholungsmöglichkeiten bestehen.

Die Widerrufserklärung stellt sicher, dass eine einmal abgegebene Zustimmung nicht unbefristet wirksam ist. Dafür gibt es eine Vorankündigungsfrist von 8 Wochen. Bei einem Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen bedeutet dies, dass eine Widerrufserklärung bis 8 Wochen vor dem Ende des Durchrechnungszeitraumes abgegeben werden muss, um bereits mit dem kommenden Durchrechnungszeitraum wirksam zu sein. Wird diese Frist versäumt, wird sie erst mit Beginn des folgenden Durchrechnungszeitraumes wirksam. Dazu folgendes Beispiel: Ein Durchrechnungszeitraum beginnt mit der 1. Kalenderwoche. Erfolgt der Widerruf bis zur 9. Kalenderwoche, wird er mit dem nächsten Durchrechnungszeitraum, also mit der 18. Kalenderwoche wirksam. Erfolgt der Widerruf aber erst zwischen der 10. und der 17. Kalenderwoche, wird er erst mit dem folgenden Durchrechnungszeitraum, also mit der 35. Kalenderwoche wirksam. Bei einem Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen wird dieser in einen 17-wöchigen und in einen restlichen, also 9-wöchigen Abschnitt geteilt. Im oben angeführten Beispiel bedeutet dies, dass ein Widerruf bis zur 9. Kalenderwoche nicht erst mit Beginn des nächsten Durchrechnungszeitraumes (27. Kalenderwoche), sondern bereits mit der 18. Kalenderwoche wirksam wird. Wir hoffen, mit diesen Ausführungen zu einem besseren Verständnis der neuen Regelungen beigetragen zu haben Mit freundlichen Grüßen Für den Bundesminister: Mag.a Dr.in iur. Anna Ritzberger-Moser

Frau Mag.a Dr.in jur. Anna Ritzberger-Moser Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat E-Mail: Anna.Ritzberger-Moser@sozialministerium.at Sehr geehrte Frau Mag.a Dr.in Ritzberger-Moser, Innsbruck, 04.12.2014 bezugnehmend auf Ihre Antwort an den Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal vom 18.11.2014 über die Aussendung von 4 Abs. 1a KA-AZG erlauben wir uns wie folgt Stellung zu nehmen. Ihre Argumentation, dass die weitere Reduktion der Gesamtarbeitszeit von 48 Stunden zu einer Minimierung der inaktiven Bereitschaftszeiten führen soll, ist in keiner Weise nachvollziehbar. Jede Arbeitsbereitschaftszeit über 13 Stunden benötigt natürlich angemessene inaktive Bereitschaftszeiten, die keinesfalls sinnlos, sondern mehr als notwendig sind. Insofern wäre das Sozialministerium als Gesetzgeber zum Schutz für die Interessen der Arbeitnehmer/innen- und Patienten/innen mehr als befugt, auch hier eine klare Leitlinie vorzugeben, dass nicht 25 Stunden durchgearbeitet werden können, denn das ist langfristig menschenunwürdig und unzumutbar und auch mit der EU- Arbeitszeitrichtlinie nicht vereinbar. Eine Durchschnittsermittlung der inaktiven Bereitschaftszeiten in verlängerten Diensten bis 25 Stunden in einem Zeitraum von 3 Monaten wäre aus unserer Sicht sinnvoll. Damit wäre gewährleistet, dass nicht ein Durcharbeiten in einem einzelnen verlängerten Dienst diese Regelung kippen würde. Sofern diese Argumentation für Sie nicht nachvollziehbar ist, stehen wir gerne persönlich für Auskünfte zur Verfügung. Patientensicherheit bei Durcharbeiten? Mit freundlichen Grüßen ao. Univ.-Prof. Dr. Martin Tiefenthaler BRwiP-Vorsitzender Gemäß einstimmigen Beschluss des Betriebsrats für das wissenschaftliche Personal vom 04.12..2014.

Herrn Univ.-Prof. Dr. Martin Tiefenthaler GZ: BMASK-462.301/0048-VII/B/7/2014 Wien, 10.12.2014 Betreff: Med. Universität Innsbruck, Antwortschreiben zu GZ: BMASK-462.301/0046- VII/B/7/2014 vom 18.11.2014 Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Tiefenthaler! Wir haben keinesfalls behauptet, dass bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden inaktive Bereitschaftszeiten sinnlos sind. Wir haben lediglich darauf hingewiesen, dass die Beibehaltung der bisherigen Regelung nicht sinnvoll gewesen wäre. Bisher war im 2. Satz des 4 Abs. 1 geregelt, dass die durchschnittlich Inanspruchnahme 48 Stunden nicht überschreiten darf. Wenn nun auch die durchschnittliche Wochenarbeitszeit auf 48 Stunden abgesenkt wird, ist diese Regelung nicht mehr haltbar. Die würde ja gerade bedeuten, dass die Wochenarbeitszeit zur Gänze aus Inanspruchnahme bestehen könne. Daher war eine Neuregelung notwendig.

Unverändert bleibt der erste Satz des 4 Abs. 1, nach dem verlängerte Dienste überhaupt nur zugelassen werden dürfen, wenn die Dienstnehmer/innen nicht durchgehend in Anspruch genommen werden. Fallen daher bei einer Tätigkeit keine inaktiven Bereitschaftszeiten an, dürfte der Betriebsrat den verlängerten Diensten eigentlich gar nicht zustimmen. Wie hoch die inaktiven Zeiten sein müssen, wird bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden nunmehr durch 4 Abs. 1a geregelt. Diese müssen so lange sein, dass sie aus der Sicht der Arbeitsmedizin bzw. des Arbeitnehmerschutzes ausreichende Erholungsmöglichkeiten sicherstellen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist vor Abschluss der Betriebsvereinbarung zu prüfen. Wir hoffen, das neue System damit ausreichend klargestellt zu haben. Mit freundlichen Grüßen Für den Bundesminister: Mag.a Dr.in iur. Anna Ritzberger-Moser

Belastungsgrenze in MUI BV 7 (5) Die dienstliche Inanspruchnahme in verlängerten Diensten ist im Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen unter 2/3 der Dienstzeit zu halten. Kann der Betriebsrat eine darüber hinausgehende Inanspruchnahme eines bestimmten Dienstes belegen, ist im Einvernehmen mit der Krankenanstalt ein weiterer verlängerter Dienst für diese Aufgaben einzurichten. Im Falle der Nichteinigung der Medizinischen Universität Innsbruck mit der Krankenanstalt über diesen zusätzlichen verlängerten Dienst ist den Leitern/innen der Organisationseinheit der Medizinischen Universität zu untersagen, Dienstnehmer/innen der Medizinischen Universität Innsbruck zu diesen verlängerten Diensten einzuteilen. Ergebnis: 5h /16h Dienst im Halbjahresschnitt https://www.i-med.ac.at/betriebsrat1/info/ BV-zum-KA-AZG-Arbeitszeit---MUI-2014-11-26-final.pdf

Schichtdienst die Alternative? Arztstellenberechnung internistische Notfallaufnahme LKI / Universitätskliniken Vorgaben: Schichtdienst Schichtdauer 12,5h 25h/d FTE (48h) FTE (40h) 1 FA Jahresstunde 9125 4,87446581 5,84935897 2 Ass Jahresstunde 18250 9,50520833 11,40625 Ausbildungsärzte 5 Wochen Urlaub, 1 Woche Weiterbildung, keine Forschungszeit, keine Lehre, kein Krankenstand Fachärzte 6 Wochen Urlaub, 1 Woche Weiterbildung, keine F&L Dieses Personal gibt es nicht!

DIENSTE Dienstzusammenlegung Interne 2. Aufgrund der Übersiedelung wurden in der Besprechung folgende Umschichtungen vorgeschlagen und diskutiert: Hausoberarzt Dienst Intensivdienst Kardiologischer Oberarzt-Dienst Intensivdienst 2 (nach Übersiedlung Kardiologie) Dialyse Dienst ANMERKUNG bleibt unverändert bleibt unverändert Dieser wird aus dem derzeit bestehenden CCU-Dienst generiert. Dieser wird aus dem bestehenden GE-Dienst generiert. Dieser Dienst ist nicht nur für die Intensivstation zuständig zusätzliche Aufgaben müssen noch vom Department definiert werden. Montag bis Samstag Spätdienst bis 22 Uhr bleibt unverändert, ab 22 Uhr: Definition der Zuständigkeit im Pool durch das Department Innere Medizin 3 Diensthabende Ausbildungsärzte im Pool (aufgrund des KA-AZG Streichung von einem Dienst) Versorgung aller Stationen des Departments der Inneren Medizin Aufnahme des hämatologischen Assistenzarztdienstes in den Pool

Dienstauslastung Beispiel Innere Medizin Brutto-Auslastungen: x = (B_var + B_Fix) / (B_Dauer WT + B_Dauer WE) 2013 2012 Arbeitspl PROZ PROZ B38B7_Dialysedienst 77,2% 70,5% B38_GE-DIENST (Gastr 69,7% 69,2% B38B3_Hauptdienst 1 78,6% 81,0% B38B3_Hauptdienst 2 82,3% 77,9% B38B3_Hauptdienst 3 75,4% 73,2% B38B6_Haus OA-Dienst 81,6% 77,7% B38B8_Hämatologische 73,8% 71,5% B38B10_Häm_OA Diens 64,4% 64,6% B38B4_Intensivdienst 80,1% 79,6% B11B1_CCU-Dienst 81,6% 82,8% Durchschnitt 77,1% 75,8% Erstellt am: 25.07.2014 Erstellt von: R. Wimmer, Personalabteilung 3 Erstellt für: Prof. Mayer, Innere Medizin IV

An alle klinischen Leiter und Leiterinnen Abschriftlich an: Frau Rektorin, Frau Dr.in Alexandra Kofler, MSc. Ärztliche Direktion des LKI Nicht KA-AZG-konforme Dienstpläne Innsbruck, 30.1.2015 Sehr geehrte Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege, durch die überraschend große Anzahl von Mitarbeiter/innen im Opt in ist es schon jetzt zu einer finalen Umsetzung des KA-AZGs wie ab 1.7.2021 gekommen, wo nur zwei bis drei Dienste pro Monat als höchstzulässige Zahl geleistet werden können, ohne dass allerdings das notwendige Personal nachgeführt wurde. Die Auffüllung der Minusstunden durch universitäre Aufgaben bedingt bei den Universitätsbeschäftigten, dass nur zwei Dienste eingeteilt werden können. In dieser Zwangslage haben einige von Ihnen erwogen, Diensträder zu kürzen und Dienste zusammen zu legen. Die Zusammenlegung von Diensten bei einer durchschnittlichen Auslastung von 64-84% führt zu einer Erhöhung der Arbeitsbelastung (>100%?), die quasi zu einer durchgehenden Belastung führt. Bekanntlich sind verlängerte Dienste nur dann gestattet, wenn durch ausreichende Pausen (MUI 1/3 im Halbjahresschnitt) eine durchgehende Inanspruchnahme ausgeschlossen ist. Auch ist die Zusammenlegung von Diensten eine massive Verschlechterung der Arbeitsbedingungen, die auch geeignet ist, die Bewerberlage nicht zu verbessern. Ich weise zum wiederholten Mal darauf hin, dass in Wien bei vergleichbarer Ambulanzbelastung 175 Personen tgl. im verlängerten Dienst eingeteilt sind und in Graz 135, am LKI nur 95! Und die wollen Sie nun kürzen?

Ich erlaube mir auch zur Kenntnis zu bringen, dass in dieser Notsituation einzelne Primarärzte/innen auch selbst verlängerte Dienste übernommen haben, wofür ich mich auch an dieser Stelle herzlichst bedanke. Gleichzeitig entsteht für Sie in primärärztlicher Funktion durch diese Zusammenlegung der Dienste die Möglichkeit eines Mitverschuldens nach dem Verbandhaftungsgesetz (Organisationsverschulden), wo derzeit zwar noch keine einschlägige Rechtsprechung vorliegt, aber das Strafmaß für Sie durchaus erheblich sein könnte. Es ist die Ansicht des Betriebsrats für das wissenschaftliche Personal und dies teilt auch die Rektorin, dass es wohl zweckmäßiger ist, fallweise eine KA-AZG-Übertretung zu riskieren, als durch die Zusammenlegung der Dienste eine Überlastung der Aufgaben zu erzielen, die dann zur Patienten/innen-Gefährdung führen könnte. In diesem Sinne ersuchen wir Sie, soweit als möglich, die Diensträder aufrecht zu erhalten. Mit freundlichen Grüßen ao. Univ.-Prof. Dr. Martin Tiefenthaler BRwiP-Vorsitzender

Klinikleiter berichten der Kollegialen Führung von Reaktion auf Dienstkürzungsabsicht an der Inneren Medizin Dieser Vorschlag wurde in der Departmentversammlung von der überwiegenden Mehrheit der KollegInnen u.a. mit dem Hinweis abgelehnt, dass jede weitere Reduktion der Dienstzahl und/oder der Dienstqualität die uns anvertrauten PatientInnen gefährdet, die Dienstbelastung der verbleibenden Journaldiensträder in unzumutbarem und nicht gesetzeskonformen Ausmaß weiter erhöht und damit die Patientensicherheit und die Qualität der medizinischen Versorgung massiv gefährdet werden. Ärztlicherseits und ethisch stellt sich die Frage, inwieweit und ob die Patientensicherheit über die Bestimmungen des KA-AZG zu stellen sind oder nicht.

Zusammenfassung Dienstkürzung Innere Medizin Ohne Opt out wird es nicht gehen bis nicht ausreichend qualifiziertes Personal nachgebildet und eingestellt ist Ohne weitere Dienste und Dienstentlastung wird es nicht gehen Gemeinsam sind wir klar und stark!

Brief an LH wegen Anbot zur Intervention vom 19.2.2015 Sehr geehrter Herr Landeshauptmann, ich bedanke mich für Ihr gutes und angemessenes Verhandlungsangebot (Übergangsweise im Schnitt 1000 brutto pro Monat an alle TILAK Ärzte/innen im alten Besoldungssystem)an die Landesärzte/innen des Universitätsklinikums, dass durchaus als kompetitives Gehalt im Vergleich zur Steiermark und Salzburg angesehen werden kann. Das sollte auch geeignet sein, ein weiteres Abwandern von unseren landesbeschäftigten Klinikärzten/innen zu verhindern und es erlauben, neues ärztliches Personal an uns zu binden und zu behalten. Die gleichzeitig vorgelegte Betriebsvereinbarung ist m. E. noch zu überarbeiten, doch sollte das bei dem gezeigten guten Willen bald abgeschlossen werden können. Ich gehe davon aus, dass ein guter Teil der Landesärzte&innen wieder zustimmen wird, bis 60h/Woche in verlängerten Diensten zu leisten, solange das gesetzlich möglich ist. Sicherlich sind auch die zusätzlichen Stellen bald zu besetzen, wofür dzt von der ärztlichen Direktorin der Bedarf erhoben wird.

Es wurde mir auch mitgeteilt, dass Sie erklärt hätten, in Wien auch für die Universitätsärzte/innen intervenieren zu wollen, wofür ich Ihnen vorab danke. Die Einigung mit den Landesärzten/innen soll nicht zum Ergebnis führen, dass die Universitätsärzte/innen in Innsbruck auf der Strecke bleiben. In Graz und Wien ist man mit den Verhandlungen für die Ärzte der jeweiligen Medizinischen Universitäten wesentlich weiter als in Innsbruck und wir alle hoffen, auf Ihre Unterstützung als Landeshauptmann bauen zu können, damit auch für Innsbruck ein gutes Ergebnis erzielt werden kann. Sofern Sie weitere Informationen zu den Universitätsärzten/innen- Verhandlungen benötigen, stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen ao. Univ.-Prof. Dr. Martin Tiefenthaler am 23.2.2015

Allfälliges