Stand 2012 Vertretungskonzept Freiherr-vom-Stein Schule Grundschule der Stadt Hagen Lindenstraße 16a 58089 Hagen
Konzept Vertretungsunterricht 1. Ausgangslage 2. Forderungen des Schulgesetzes und der Richtlinien 3. Zielsetzung 4. Personal 5. Bekanntgabe eines Vertretungsfalles 6. Maßnahmen im Vertretungsfall 7. Vertretung bei unterschiedlicher Dauer der Abwesenheit 7.1 kurzzeitige Erkrankungen/ Abwesenheit (bis zu drei Tagen) 7.2 Längerfristige Erkrankungen (mehr als 3 Tage) 8. Inhaltliche Schwerpunkte des Vertretungsunterrichts 9. Bekanntgabe der Vertretungsnotwendigkeit 10. Zusammenarbeit mit der Schulsekretärin bei Krankmeldung 1. Ausgangslage Durch Krankheit, vorrangige schulische oder außerschulische Dienstgeschäfte und Ausgleich von Mehrarbeit ergibt sich im Verlaufe eines Schuljahres in unregelmäßigen Abständen die Notwendigkeit von Vertretung. In den nachfolgenden Ausführungen wird dargelegt, welche Maßnahmen die Schule im Bedarfsfall ergreift. 2. Forderungen des Schulgesetzes und der Richtlinien Laut Schulgesetz soll Unterrichtsausfall so weit wie möglich vermieden werden. Daher ist die Durchführung von außerunterrichtlichen Dienstgeschäften nur dann während der Unterrichtszeit erlaubt, wenn eine ausdrückliche Genehmigung vorliegt. Gestattet ist Unterrichtsausfall nur noch im Rahmen der Durchführung einer genehmigten ganztägigen pädagogischen Konferenz. Bei Krankheit, ausdrücklich genehmigter Fortbildung (z.b. im Rahmen einer Qualifikationserweiterung) und außerschulischen vorrangigen Dienstgeschäften am Schulvormittag ist Vertretungsunterricht zu organisieren. 3. Zielsetzung Gleichgültig aus welchem Grund eine Lehrkraft ihren Unterrichtsverpflichtungen nicht nachkommen kann, versucht die Schule eine qualifizierte Betreuung bis zum Unterrichtsschluss gemäß Stundenplan zu gewährleisten. Dieses gilt auch dann, wenn eine 1
Lehrkraft für mehrere Tage oder mehrere Lehrkräfte gleichzeitig an einem und an darauf folgenden Tagen ausfallen. 4. Personal Für den Vertretungsunterricht stehen grundsätzlich alle Kolleginnen und Kolleginnen zur Verfügung. Einschränkungen gelten für den Sonderpädagogen die Sozialpädagogin die LAA die Schulleiterin Sonderpädagoge und Sozialpädagogin haben Spezialaufgaben, die durch eine Vertretungstätigkeit nur eingeschränkt beeinträchtigt werden dürfen. Sollte auf dieses Personal zurückgegriffen werden müssen, gelten folgende Regelungen: Der Sonderpädagoge vertritt ausschließlich in den Integrationsklassen. Bei kurzfristigen Erkrankungen (ca. 1 3 Tagen) übernimmt er weitgehend den vollständigen Unterricht des Klassenlehrers. Die Sozialpädagogin vertritt ausschließlich in den Klassen der Schuleineingangsstufe. Sie übernimmt die Unterrichtstunden, die nicht durch andere Kräfte gehalten werden können. Das betrifft vor allem die Stunden, in denen sie laut Stundenplan mit Kindern der betroffenen Klasse beschäftigt wäre. Der Unterricht wird von der parallelen Lehrkraft der betroffenen Klasse vorbereitet. Die Lehramtsanwärter haben ein Recht auf eine möglichst störungsfreie Ausbildung. Durch Vertretungsunterricht kann es zu Störungen kommen und sollte daher nur in Ausnahmefällen erfolgen. Im 4. und 5. Ausbildungsquartal haben sie das notwendige Grundwissen, um Vertretungstätigkeiten auszuüben. Da ihnen diese Erfahrungen in den ersten Quartalen fehlen, ist in diesem Zeitraum von der Verpflichtung zu Vertretungsunterricht abzusehen. Im Quartal der Prüfungsvorbereitung ist auch von Vertretungsunterricht abzusehen. In Extremsituationen (mehrere Kollegen gleichzeitig erkrankt) kann in Absprache mit der LAA Vertretungsunterricht in den Ausbildungsklassen auch in diesem Abschnitt erteilt werden. Durch ihre vielfältigen auch außerschulischen Aufgaben steht die Schulleiterin nur in Extremsituationen - mehrere Kollegen gleichzeitig erkrankt und alle übrigen Vertretungsmöglichkeiten ausgeschöpft - für eine Vertretungstätigkeit zur Verfügung. 6. Bekanntgabe eines Vertretungsfalles 6.1 Erkrankung/ Arzttermin 2
Kann eine Lehrer morgens nicht zum Unterricht erscheinen, informiert sie im Zeitraum zwischen 07.00 und 07.15 Uhr telefonisch die für die Organisation des Vertretungsunterrichts zuständige Schulleiterin unter deren Privatanschluss. Sollte eine Information in diesem Zeitraum aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich sein, meldet sie sich so schnell wie möglich. Erst danach meldet sie ihr Fernbleiben direkt in der Schule. Sollte sich ein Vertretungsfall bereits am Vortag abzeichnen, meldet sich die betroffene Lehrkraft bereits am Vortag. 6.2 Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme Hier erfolgt die Informationsweitergabe so früh wie möglich durch einen schriftlichen Hinweis auf den bevorstehenden Termin. 6.3 Unterrichtsbesuche bei LAA mit anschließender Besprechungsstunde Die Lehramtsanwärterin informiert frühzeitig die Schulleitung und die zuständigen Mentoren sowie die ABB über die bevorstehenden Unterrichtsbesuche mit Hilfe einer schriftlichen Terminübersicht. Dabei wird mitgeteilt, welche Kolleginnen in den Unterrichtsbesuch einbezogen sind und in welchen Klassen und zu welchen Stunden sie ggf. zu vertreten sind. Sowohl die Ausbildungslehrerin als auch die ABB werden für eine Stunde zur Teilnahme am Beratungsgespräch freigestellt. Ggf. wird die ABB auch zur Teilnahme am Unterrichtsbesuch freigestellt. 7. Maßnahmen im Vertretungsfall Folgende Maßnahmen können im Vertretungsfall angewandt werden: die Kinder der betroffenen Klassen werden auf die übrigen Klassen gleichmäßig verteilt Betreuung der betroffenen Klasse durch die Lehrkräfte der Nachbarklasse/ -klassen Sportunterricht in der Turnhalle mit Doppelklassen zusätzliche Fördermaßnahmen oder AG s entfallen Vertretung durch die Lehrkraft der Vertretungsreserve 3
bezahlte Mehrarbeit Mehrarbeit mit Freizeitausgleich die Kinder einer nicht direkt betroffenen Klasse werden auf die übrigen Klassen gleichmäßig verteilt Einsatz des Sonderpädagogen, der Sozialpädagogin und LAA 8. Vertretung bei unterschiedlicher Dauer der Abwesenheit 8.1 Kurzzeitige Erkrankungen/ Abwesenheit (bis zu 3 Tagen) Die nachfolgende Aufstellung ist als Rangfolge zu verstehen, wie der Vertretungsfall zu regeln ist. Vertretungslehrkraft aus dem Kollegium. In jedem Vertretungsfall ist grundsätzlich zunächst zu prüfen, ob ein Lehrer für den Vertretungsunterricht zur Verfügung steht. Dazu entfallen ggf. Fördermaßnahmen. Aufteilen In allen Klassen wird zu Beginn des Schuljahres ein Aufteilungsplan ausgefüllt und gut sichtbar im Klassenraum aufgehängt. Wie viele Kinder einer Gastklasse zugewiesen werden, richtet sich nach der Anzahl der Kinder der Gastklasse und den zur Verfügung stehenden Raumkapazitäten. Diese Gegebenheiten werden von jeder Klassenlehrer bei der Erstellung des Aufteilungsplanes beachtet. In den zugewiesenen Klassen nehmen die Kinder wenn möglich am Unterricht dieser Klasse teil oder bearbeiten die entsprechenden Arbeitsaufträge im Klassenraum. Zusammenlegung von Klassen Vor allem in der 5. und 6. Stunde ist zu prüfen, ob Klassen zusammengefasst unterrichtet werden können (z.b. Sport in der Turnhalle/ Video im Englischunterricht/ Singen im Musikunterricht). Doppelklassenführung Dabei werden die Türen der benachbarten Klassenräume geöffnet und die anwesende Lehrkraft betreut abwechselnd die Kinder beider Klassen. Auffällige Kinder arbeiten unter der besonderen Obhut der Lehrkraft oder nehmen ggf. am Unterricht einer anderen Klasse teil. 4
Bezahlte Mehrarbeit/ Freizeitausgleich Kolleginnen, die in Teilzeit arbeiten und prinzipiell Zeitressourcen zur Verfügung haben, werden gebeten, Vertretungsanteile gegen bezahlte Mehrarbeit oder Freizeitausgleich zu übernehmen. Sonderpädagoge Ist eine Integrations-Klasse (GU-Klasse) betroffen, übernimmt der Sonderpädagoge Unterrichtsanteile. Diese Vertretungstätigkeit ist aber grundsätzlich so gering wie möglich zu halten, damit der Sonderpädagoge seine Aufgaben in den übrigen Integrationsklassen - wenn auch eingeschränkt - erfüllen kann. Sozialpädagogin Ist eine Klasse der Schuleingangsstufe betroffen, übernimmt die Sozialpädagogin in beschränktem Maße Unterrichtsanteile. Dabei wird berücksichtigt, dass sie ihre Arbeit in den übrigen Klassen der Schuleingangsstufe weitgehend erfüllen kann. Welche Form der Vertretung gewählt wird bzw. gewählt werden kann, muss im Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Nicht alle dargestellten Formen sind in jedem Vertretungsfall möglich. 8.2 Längerfristige Erkrankungen (mehr als 3 Tage) Lehrkraft der Vertretungsreserve Für die Schulen der Stadt Hagen stehen Lehrkräfte der Vertretungsreserve zur Verfügung, die von den Schulen angefordert werden können. Obwohl diese Lehrkraft nur in den seltensten Fällen zur Verfügung stehen wird, ist bei einer längerfristigen Erkrankung die Einsatzverfügbarkeit dieser Kollegin abzufragen. Vertretungslehrkraft aus dem Kollegium wie Pkt. 8.1 Bezahlte Mehrarbeit/ Freizeitausgleich 5
wie Pkt. 8.1 Sonderpädagoge wie Pkt. 8.1 Sozialpädagogin wie Pkt. 8.1 Lehramtsanwärterinnen/ Lehramtsanwärter In Ausnahmefällen werden auch die LAA in den Vertretungsunterricht einbezogen. Ihr Einsatz sollte sich aber auf die Ausbildungsklassen beschränken und sich im Rahmen ihres Unterrichtsdeputates bewegen. Im Vertretungsplan muss weiterhin beachtet werden: Sind Früh- oder Pausenaufsichten betroffen? Muss für die Hausaufgabenbetreuung in der OGS eine Vertretung organisiert werden? Der Vertretungsplan befindet sich an einer Pinnwand im Lehrerzimmer zusammen mit dem Aufsichtsplan sowie dem Plan für die Hausaufgaben der OGS. Grundsätzlich wird die Schulleitung vom Vertretungsunterricht soweit wie möglich entlastet und nur in extremen Notfällen eingesetzt. 9. Inhaltliche Schwerpunkte des Vertretungsunterrichts Um eine möglichst reibungslose Unterrichtsorganisation zu ermöglichen, werden mit der erkrankten Lehrkraft folgende, den Unterricht betreffende, inhaltliche Fragen telefonisch zusätzlich geklärt: An welchem Thema soll während der Abwesenheit weitergearbeitet werden und wie? Waren besondere Klassenaktivitäten geplant (beispielsweise Termine mit Experten, Büchereibesuch)? 6
Informationen zum Stand der Klasse und zum weiteren Vorgehen am Unterrichtsmorgen erhält die Vertretungskraft durch folgende Hinweise: über eine Telefonauskunft der erkrankten Lehrkraft durch die Befragung derjenigen Kollegen, die in der gleichen Jahrgangsstufe mitarbeiten (Jahrgangsstufenteam) bzw., im Falle der Integrations-Klasse, dem Sonderpädagogen oder der Sozialpädagogin (Lernstudio: Förderung von Kindern aus allen ersten Schuljahren). durch das Klassenbuch Teil A (Schülerdaten) und den Informationsbogen mit wichtigen Informationen zur Klasse (dieser ist aufgrund des Datenschutzes nicht allgemein zugänglich) durch das Klassenbuch Teil B (Arbeits-Lehrbericht) im Lehrerpult bzw. Fach im Lehrerzimmer 10. Wichtige Daten und Informationen zur Klasse: Jede Klassenlehrkraft führt einen roten Klassen -Ordner. In diesem Ordner sind verpflichtend folgende Inhalte zu führen: aktueller Stundenplan aktuelle Klassenliste aktuelle Telefonliste Liste zur Aufteilung in Vertretungssituationen Liste der OGS-Kinder aktuelle Zuordnung der festen Fördergruppen Teilnehmer der Religionsgruppe Liste über die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften Informationen zu Regeln und Ritualen der Klasse Informationen zu bekannten Arbeitsformen und Methoden Informationen zu Erkrankungen, Therapien, etc. (z.b. Asthma, Allergien, ADHS, Dyskalkuli, LRS, ) Namensschilder / Aufbewahrungsort der Namensschilder Das Klassenbuch und die vertraulichen Schülerdaten befinden sich im Pult bzw. im Fach im Lehrerzimmer. Bei Mitnahme nach Hause sollte an den genannten Aufbewahrungsorten ein Vermerk dazu hinterlegt werden. 7
11. Bekanntgabe der Vertretungsnotwendigkeit Jeder Kollege informiert sich täglich vor dem Unterricht im Lehrerzimmer über eine eventuelle Vertretungsaufgabe. Dabei informiert die Lehrkraft sich über einen evtl. Einsatz in der Vertretung im Unterricht bei der Aufsicht und in der Lernzeit in der OGS. Notwendige Absprachen oder Änderungen des geltenden Vertretungsplans werden durch die für die Organisation des Vertretungsunterrichts zuständige Schulleitung organisiert. Dabei geht sie auf Wünsche und Anliegen der Kollegen so weit wie möglich ein. 12. Zusammenarbeit mit der Schulsekretärin bei Krankmeldung Im Falle von Krankmeldungen trägt die Schulsekretärin den Krankmeldungsbeginn und das Ende der Krankmeldung in eine Liste ein. An den festgesetzten Terminen gibt sie die ausgefüllten und unterschriebenen Bögen an das Schulamt weiter. 8