Präambel. Ziele. Gemeinsame Grundannahme

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Empfehlungen zur Zusammenarbeit von Anwaltschaft, Familiengericht, ASD und Beratungsstelle zur Umsetzung und Begleitung von gerichtlichen Umgangs- und Sorgeverfahren im Kreis Steinburg Präambel Ausgangspunkt zur Entwicklung dieser Handlungsempfehlungen sind die bisherigen Erfahrungen und neuen Erkenntnisse zur Trennung- und Scheidungsberatung sowie die gesetzlichen Regelungen über das Verfahren in Familiensachen. Ziel ist es, sinnvolle und praktikable Regelungen zu vereinbaren, die dem Kindeswohl und den Verfahrensvorgaben entsprechen. Ziele Ziel ist es, die Eltern dahingehend zu stärken, dass sie in die Lage versetzt werden, verantwortlich und einvernehmlich die Entscheidungen zu treffen, die dem Wohl ihrer Kinder am besten entsprechen. Gemeinsame Grundannahme Eltern tragen auch nach der Trennung fortdauernd die gemeinsame elterliche Verantwortung für ihre Kinder. Das wird durch das gemeinsame elterliche Sorgerecht gewährleistet. Kinder haben das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Die Umsetzung liegt in der Verantwortung der Eltern. Dem Wohl der Kinder, die die Trennung der Eltern erleben, entspricht es in der Regel, einen verlässlichen und ununterbrochenen Kontakt zu beiden Eltern zu halten. Dafür ist es erforderlich, dass ein einvernehmlicher, spannungsfreier und für die Kinder durchschaubarer Umgang praktiziert wird. Verantwortung der Anwaltschaft, des Familiengerichts und des ASD ist es, bei gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Eltern über das Umgangsrecht zügige und unbürokratische Verfahrensweisen zu gewährleisten. Die Beratungsstelle bietet den Eltern Raum, Zeit und eine vertrauensvolle Umgebung, um nach ihrer Trennung die gemeinsame Elternschaft zu gestalten.

Verfahrensweisen 1. Baustein Die anwaltliche Beratung im Sinne dieser Empfehlung ist so ausgestaltet, dass die Beteiligten ermutigt und darin unterstützt werden, ihre Meinungsverschiedenheiten auszuräumen. Ziel ist es, dass die Beteiligten ihre jeweiligen Standpunkte respektieren sowie im Rahmen der familienrechtlichen Auseinandersetzungen faire und einvernehmliche Lösungen anstreben. Anwälte, die im Rahmen dieser Empfehlungen arbeiten - unterstützen die Eltern darin, das Wohl der Kinder als ersten und wichtigsten Gesichtspunkt anzusehen; - verstehen das Wohl der Kinder als die Gesamtheit der Bedingungen, unter denen das Bedürfnis der Kinder nach Liebe sowie nach Versorgung, Schutz, Zuwendung und nach Entwicklung einer eigenständigen Persönlichkeit bestmöglich befriedigt wird; - berücksichtigen bei ihrer Arbeit und sämtlichen Entscheidungen stets, dass es für die gesunde Entwicklung der Kinder in der Regel unerlässlich ist, ihre Bindung zu dem anderen Elternteil uneingeschränkt gut zu heißen; - begreifen das Bedürfnis nach einer unauflöslichen Eltern -Kind -Bindung als Priorität; - wirken schlichtend. Die Anwälte werden auf die Beratungsmöglichkeiten (z.bsp. ASD, Erziehungsberatungsstelle), insbesondere in Fällen offensichtlicher Kommunikationsprobleme, hinweisen. Die Beratungsstellen stellen der Anwaltschaft hierfür Informationsmaterial zur Weiterleitung an die Eltern zur Verfügung. Ist trotz aller Bemühungen eine gerichtliche Entscheidung erforderlich, wird die verfahrensleitende Antragsschrift möglichst kurz gehalten. Sie formuliert die konkreten Interessen des antragstellenden Elternteils positiv und vermeidet globale Forderungen, ausführliche Beschreibungen von Missständen sowie Schuldzuweisungen. Gleiches gilt für den Erwiderungsschriftsatz. Sofern für ein Elternteil Verfahrenskostenhilfe beantragt wird, ist es für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erforderlich, dass gemeinsame Gespräche beim Jugendamt oder einer anderen Beratungsstelle ohne Erfolg geblieben sind. Hierauf werden die Anwälte hinweisen.

Die Anwälte klären in diesem Zusammenhang die Bereitschaft ihrer Mandanten auf Weitergabe der telefonischen Erreichbarkeit an die Mitarbeiter des ASD/Jugendamtes zum Zwecke einer möglichst kurzfristigen Terminvereinbarung und teilen dies gegenüber dem Familiengericht mit. 2. Baustein 2.1. Das Gericht wird nach Eingang des Antrages innerhalb eines Monats einen Termin zur mündlichen Anhörung der Beteiligten anberaumen. Der Termin ist für alle Beteiligten verbindlich und wird nur in Ausnahmefällen verschoben. Das Gericht wird die Eltern zu diesem Termin persönlich laden und sie im Ladungsschreiben auf folgendes hinweisen: - Informationen über den Verfahrensablauf - Pflicht zur kooperativen Mitarbeit der Eltern und Wahrnehmung der Termine beim ASD - Eigene Vorbereitung des Termins durch Vorüberlegungen, welcher Umgang tatsächlich verwirklicht werden kann ( Bereithalten von Kalender, Schicht- und Urlaubsplan im Termin). Die Verfahrensbeteiligten werden mit Übersendung einer Abschrift des Antrages zu dem Termin geladen und darauf hingewiesen, dass eine schriftliche Erwiderung vor dem Termin nicht erforderlich ist. Das Unterbleiben einer Erwiderung verursacht keine Nachteile, insbesondere wird ein vom Antragsgegner gestellter Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht deshalb abgewiesen, weil eine Erwiderung unterblieben ist. Es wird angeregt, eine telefonische Erreichbarkeit der Kindeseltern dem Familiengericht mitzuteilen, damit eine effektive Zusammenarbeit mit dem Jugendamt angesichts des kurzen Zeitraums bis zum Stattfinden des Termins möglich wird. Die Mitteilung der telefonischen Erreichbarkeit erfolgt allein zu dem Zweck der Weiterleitung dieser Telefonnummer an den zuständigen Mitarbeiter des ASD. 2.2. Der ASD wird die Eltern umgehend zu Gesprächen einladen. Ziel ist es, bis zum ersten Gerichtstermin ein Gespräch mit den Eltern gemeinsam zu führen, um mit ihnen ein einvernehmliches Konzept für die Umgangsregelung zu entwickeln. Inwieweit dies gelingt, hängt auch von der Zusammenarbeitsbereitschaft der Eltern

ab. Nur wenn keine gemeinsame Beratung beider Elternteile möglich ist, werden die Gespräche getrennt geführt. 2.2.1. Wird in den Beratungsgesprächen Einvernehmen hergestellt, wird diese Einigung dort schriftlich festgehalten und von den Kindeseltern unterzeichnet. Das Jugendamt wird diese Einigung der Kindeseltern dem Familiengericht umgehend mitteilen. Das Familiengericht wird 2.2.2. - die beteiligten Kindeseltern zur Stellungnahme auffordern, ob damit das gerichtliche Umgangsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt wird, oder - die Mitteilung des Jugendamts über die dort getroffene Regelung mit den Kindeseltern als Vergleichsvorschlag an die Kindeseltern in Anlehnung an das Verfahren gemäß 278 Abs. 6 ZPO übersenden und nach Ablauf der Stellungnahmefrist das Verfahren in Beschlussform einschließlich gerichtlicher Billigung der Umgangsvereinbarung beenden. Den Gerichtstermin nimmt die sozialpädagogische Fachkraft wahr, die auch die Beratungsgespräche geführt hat. In diesem Fall ist ein schriftlicher Bericht zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hilfreich, jedoch nicht zwingend. Für den Fall, dass die zuständige sozialpädagogische Fachkraft den Verhandlungstermin nicht selbst wahrnehmen kann, wird die Ersatzfachkraft von dem Kollegen, der das Beratungsgespräch geführt hat, ausreichend für den anstehenden Gerichtstermin eingewiesen. In diesem Fall ist darüber hinaus ein schriftlicher Bericht an das Familiengericht zwingend. 2.3. Im Termin moderiert das Gericht ein offenes Lösungsgespräch mit den Eltern und Anwälten. Der antragstellende Elternteil bekommt zunächst die Gelegenheit, seinen Standpunkt persönlich darzulegen. Anschließend kommt die Gegenseite zu Wort. Die Fachkraft des ASD berichtet mündlich über die Situation in der Familie und den Beratungsprozess. Abschließend wird die Fachkraft des ASD eine fachliche Stellungnahme abgeben.

Das Kind /die Kinder sind grundsätzlich nicht zum Termin mitzubringen. Im Zweifel beraumt das Familiengericht einen gesonderten Anhörungstermin für das Kind/die Kinder an. 2.3.1. Kann im Rahmen des gerichtlichen Anhörungstermins eine Einigung herbeigeführt werden, wird ein gerichtlicher Vergleich protokolliert. 2.3.2. Wird keine Einigung zum Umgang erzielt, kann auf Vorschlag eines Verfahrensbeteiligten die Teilnahme der Kindeseltern an einer Erziehungsberatung eine Lösung darstellen. Das Gericht wird diese Möglichkeit ausdrücklich empfehlen. Bei Zustimmung der beteiligten Kindeseltern wird bei Erteilung einer entsprechenden Schweigepflichtentbindung das Familiengericht das Gerichtsprotokoll an die Beratungsstelle vorab übersenden. Im Bedarfsfall kann dieser Beratungsprozess auf Empfehlung des ASD im Rahmen eines Hilfeplans stattfinden. Sind die Kindeseltern hierüber einig, kann dies Gegenstand einer verfahrensbeendenden Vereinbarung werden. 2.3.3. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, Verfahren für die Dauer der Beratung auszusetzen. In diesem Fall sollen die Kindeseltern die Beratungsstelle von der Schweigepflicht gegenüber dem Familiengericht befreien. Die Beratungsstelle wird sodann gegenüber dem Familiengericht Rückmeldung erteilen, ob die Beratung erfolgreich war oder nicht. Zum Inhalt der Beratung werden durch die Beratungsstelle keine Angaben gegenüber dem Familiengericht getätigt. 2.3.4. Wird keine Einigung erzielt, wird das Gericht eine Entscheidung treffen, gegebenenfalls nach Einholung eines Sachverständigengutachtens.