Brandenburgisches Oberlandesgericht
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- Georg Hartmann
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1 10 UF 152/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht F 239 und 290/04 Amtsgericht Eisenhüttenstadt Beteiligte: Brandenburgisches Oberlandesgericht 1. die Mutter, Frau Y P Beschluss In der Familiensache betreffend die elterliche Sorge für das Kind L P, geboren am 2000, Antragstellerin und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte 2. der Vater, Herr B P Antragsgegner und Beschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte 3. der Verfahrenspfleger, Herr N P 4. das Jugendamt des Landkreises O
2 - 2 - hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 17. Mai und 20. Juni 2006 gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1. durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Schael, die Richterin am Oberlandesgericht Berger und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Liceni-Kierstein am 23. November 2006 b e s c h l o s s e n: Die angefochtenen Beschlüsse werden abgeändert. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind L P, geboren am 2000, wird der Antragstellerin übertragen. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben. Der Beschwerdewert beträgt Gründe I. Die Beteiligten zu 1. und 2., geschiedene Eheleute, streiten um die elterliche Sorge für die gemeinsame Tochter L P, geboren am Nach dem Auszug der Mutter aus der Ehewohnung am blieb L... im Haushalt des Vaters. Seit Ende August 2004 wohnt sie im Haushalt der Mutter, in dem auch ihre Halbschwester Li P..., geboren am 1995, lebt. In der Folgezeit haben die Eltern verschiedene Anträge zur elterlichen Sorge bzw. zum Aufenthaltsbestimmungsrecht und zum Umgang gestellt. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom der Mutter vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen und den Umgang des Vaters geregelt, später hat es die Umgangsregelung modifiziert und verschiedene Anordnungsanträge des Vaters wegen einzelner Besuche beschieden. Es hat die Eltern und L... zuletzt im Termin vom bzw angehört sowie das kinderpsychologische Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Psych. D K vom , die Stellungnahmen des Jugendamts vom und , des Horts der Grundschule vom und des Verfahrenspflegers P vom , auf deren Inhalt Bezug genommen wird, eingeholt. Durch den am verkündeten Beschluss (7 F 290/04) hat das Amtsgericht dem Vater die elterliche Sorge übertragen und die Eltern aufgefordert, unter Beachtung der Empfehlung
3 - 3 - des Sachverständigen den Umgang der Mutter mit dem Kind gemeinsam zu gestalten. Es hat den Eltern psychologische Beratung anheim gestellt und ausgesprochen, dass durch die Entscheidung die weiteren Verfahren 7 F 232, 235 und 239/04 beendet seien. Entsprechende Beschlüsse hat das Amtsgericht in diesen Verfahren am erlassen. Gegen die Beschlüsse vom (7 F 290/04) und (7 F 239/04) wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. Sie trägt vor: Die Situation zwischen dem Vater und ihr habe sich entspannt. Der Umgang klappe reibungslos, kurzfristige Änderungen seien unproblematisch möglich. Der Vater verbringe viel Zeit mit L, es hätten sogar gemeinsame Unternehmungen stattgefunden. L habe sich gut entwickelt, fühle sich in ihrem Haushalt wohl und habe enge Bindungen an ihre Schwester Li. Ein Wechsel in den Haushalt des Vaters sei daher nicht angezeigt. Ihre Beziehung zu S D habe sie beendet, er halte sich nicht mehr in ihrem Haushalt auf. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom (7 F 290/04) aufzuheben, den Antrag des Vaters zurückzuweisen und es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge für L zu belassen, ferner den Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom (7 F 239/04) aufzuheben und ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für L P zu übertragen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und es bei der erstinstanzlichen Entscheidung zu belassen, hilfsweise für den Fall, dass es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleibe, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Der Antragsgegner trägt vor: Die Entscheidung des Amtsgerichts sei nicht zu beanstanden. Angesichts des zunächst gezeigten unzuverlässigen Verhaltens der Mutter sei ihm die die gesamte elterliche Sorge zu über-
4 - 4 - tragen. Es sei zwar richtig, dass es vom bis "außergewöhnliche Kontakte" gegeben habe, großzügigeren Umgang als bisher habe er aber nicht. Die Geschwisterbindung stehe einem Umzug in seinen Haushalt nicht entgegen, er sei bereit, umfangreichen und regelmäßigen Umgang zu gewährleisten. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten zu 1. und 2. wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Senat hat die Eltern, L und Li, den Verfahrenspfleger und die Vertreterin des Jugendamts O persönlich angehört, der Sachverständige K hat sein Gutachten erläutert und ergänzt. Insoweit wird auf den Berichterstattervermerk vom Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss vom (7 F 290/04) und denjenigen vom (7 F 239/04) ist gemäß 621 e ZPO zulässig. Da beide Beschlüsse die elterliche Sorge bzw. einen Teilbereich davon, nämlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht, betreffen, ist hierüber einheitlich zu entscheiden. Dies führt zur Abänderung der angefochtenen Beschlüsse und Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das Kind L P auf die Antragstellerin allein, die elterliche Sorge im Übrigen verbleibt den Eltern gemeinsam. Die Aufhebung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts und dessen Übertragung auf die Antragstellerin entspricht dem Wohl des Kindes am besten. Gemäß 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist dem Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge bzw. des Aufenthaltsbestimmungsrechts als Teilbereich der elterlichen Sorge stattzugeben, soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bzw. eines Teilbereichs davon und die Übertragung auf den antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am Besten entspricht. Diese Regelung bedeutet nicht, dass dem Fortbestand der gemeinsamen Sorge ein Vorrang vor der Alleinsorge eines Elternteils eingeräumt wird. Ebenso wenig besteht eine gesetzliche Vermutung dafür, dass die gemeinsame Sorge im Zweifel die beste Form der Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung ist (vgl. BVerfG, FamRZ 2004, 77 f). Die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt in aller Regel eine tragfähige soziale Beziehung der Eltern voraus. Dabei kommt es insbesondere darauf an, dass eine Ver-
5 - 5 - ständigung der Eltern über wichtige Sorgerechtsfragen überhaupt noch in einer Art und Weise möglich ist, die auch bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern eine dem Kindeswohl dienliche Entscheidung gewährleistet. Denn elterliche Gemeinsamkeit lässt sich weder vom Gesetzgeber noch von den Gerichten verordnen. Streiten sich Eltern bei Fortbestehen der gemeinsamen Sorge fortwährend über die das Kind betreffenden Angelegenheiten, kann dies zu Belastungen führen, die mit dem Wohl des Kindes nicht vereinbar sind (vgl. BGH, FamRZ 2005, 1167 f). Vorliegend können sich die Eltern nicht darüber einigen, bei welchem Elternteil ihre Tochter L leben soll. Insoweit bestehen auch nach der Anhörung der Eltern durch den Senat unüberbrückbare Meinungsverschiedenheiten der Eltern, die nicht in der Lage waren, hierüber eine Einigung zu erzielen. Unter diesen Umständen ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein zu übertragen. Entgegen der vom Amtsgericht getroffenen Entscheidung ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht jedoch der Mutter zu übertragen. Bei der Frage, welchem Elternteil im Falle der gesamten oder teilweisen - Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge deren Wahrnehmung zu übertragen ist, sind folgende Gesichtspunkte zu beachten, nämlich - der Förderungsgrundsatz, also die Eignung, Bereitschaft und Möglichkeit der Eltern zur Übernahme der für das Kindeswohl maßgeblichen Erziehung und Betreuung, wobei der Bereitschaft, den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zuzulassen, besondere Bedeutung zukommt (sog. Bindungstoleranz), - der Wille des Kindes, soweit er mit seinem Wohl vereinbar ist und das Kind nach Alter und Reife zu einer Willensbildung im natürlichen Sinne in der Lage ist, - die Bindung des Kindes an beide Elternteile und etwa vorhandene Geschwister, - der Kontinuitätsgrundsatz, der auf die Stetigkeit und Wahrung der Entwicklung des Kindes abstellt.
6 - 6 - Bei der unter diesen Gesichtspunkten vorgenommenen Überprüfung ist der Senat nach Anhörung der Eltern, der Kinder L und Li, des Verfahrenspflegers und der Mitarbeiterin des Jugendamts sowie nach Vernehmung des Sachverständigen K zu der Überzeugung gelangt, dass es dem Wohl des Kindes L am besten entspricht, wenn die Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausübt. Im Hinblick auf das Förderungsprinzip erscheinen allerdings beide Elternteile grundsätzlich gleichermaßen geeignet und in der Lage, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auszuüben. Die äußeren Umstände sind bei beiden Elternteilen gut, beide sind gleichermaßen bereit und in der Lage, L zu erziehen und zu versorgen. Defizite lassen sich weder bei der Mutter noch beim Vater feststellen. Gegen die Erziehungseignung der Mutter spricht nicht der Umstand, dass es in der Vergangenheit verschiedentlich zu Schwierigkeiten beim Umgang gekommen ist, was zum Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Amtsgericht geführt hat. Denn dies hat sich nunmehr geändert, seit Juni dieses Jahres ist zwischen den Eltern eine Entspannung der Situation eingetreten. Die Besuche des Kindes beim Vater haben regelmäßig stattgefunden, an L Geburtstag hat man sich zum gemeinsamen Mittagessen getroffen, zudem hat die Mutter L in der Wohnung des Vaters besucht. Auch bei der Übergabe hat es, wie der Vater bei seiner Anhörung durch den Senat berichtet hat, seit etwa einem halben Jahr keine Schwierigkeiten mehr gegeben. Die Mutter hat es im Hinblick auf die angespannte Situation zwischen dem Vater und ihrem früheren Partner S D vermieden, diesen mit einzubeziehen. Alldem kann entnommen werden, dass die Mutter erkannt hat, dass zuverlässiger und regelmäßiger Kontakt zwischen Vater und Tochter wichtig ist und im wohlverstandenen Interesse des Kindes liegt. Der Wille des Kindes begründet ebenfalls keinen Vorrang eines Elternteils. L hat zwar schon bei ihrer Anhörung durch das Amtsgericht am geäußert, bei ihrer Mutter und ihrer Schwester Li leben zu wollen, und hat diesen Wunsch, wie der Verfahrenspfleger am berichtet hat, wiederholt. Dem kann aber schon aufgrund des Alters von L von jetzt sechs Jahren keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen werden. Zudem wäre L, worauf auch der Verfahrenspfleger in seiner Stellungnahme vom zutreffend hingewiesen hat, mit dieser Entscheidung überfordert, jedenfalls könnte sie die Verantwortung dafür nicht übernehmen.
7 - 7 - Der geäußerte Wille, bei Mutter und Schwester leben und den Vater besuchen zu wollen, zeigt allerdings auch, dass L nicht nur an ihre Eltern, sondern auch an ihre Schwester Li eng gebunden ist. Dies hat bereits der Sachverständige in seinem Gutachten von dargestellt und die starke Bindung des Kindes an beide Elternteile und die Schwester betont. Dieser Bindung an Li kann nur durch das gemeinsame Leben und Aufwachsen im Haushalt der Mutter Rechnung getragen werden, regelmäßige und häufige Besuche vermögen das Zusammenleben der Geschwister nicht zu ersetzen. Die Bindung an Li spricht somit für einen Verbleib L im Haushalt der Mutter. Ausschlaggebend ist jedoch der Kontinuitätsgedanke, wonach dem Kind seine bisherige Lebenswelt möglichst zu erhalten ist (vgl. dazu BGH, FamRZ 1985, 169; FamRZ 1990, 392, 393). Danach ist der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Denn bei ihr lebt L nun seit mehr als zwei Jahren. Das gewohnte soziale Umfeld, die Mutter als die wesentliche Bezugsperson und das gemeinsame Leben mit Li bleiben ihr erhalten. Hier hat sich L, wie die Betreuerin im Hort der Grundschule am mitgeteilt hat, gut entwickelt. In Übereinstimmung damit hat das Jugendamt in seinem aktuellen Bericht vom ausgeführt, L sei ein normal entwickeltes und fröhliches Kind ohne Auffälligkeiten. Davon hat sich auch der Senat bei der Anhörung überzeugt. L hat von zu Hause und der Schule ebenso unbeschwert berichtet wie von den Besuchen bei ihrem Vater. Das Gespräch verlief unproblematisch, L wirkte offen und ist erkennbar mit ihrem Alltag, in dem ihre Schwester Li einen festen Platz hat, einverstanden. Beide Mädchen haben vom gemeinsamen Spielen und kleinen häuslichen Aufgaben berichtet. L und Li wirkten sehr natürlich und fröhlich, gingen vertraut miteinander um. Da L, wie der Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten vom ausgeführt hat, auf Kontinuität, Stabilität, klare Orientierungsmaßgaben sowie stabile Bindungen in besonderem Maße angewiesen ist und sich erkennbar gut auf das alltägliche Leben bei der Mutter und die Besuche beim Vater eingestellt hat, kommt eine Veränderung der Lebenssituation des Kindes nicht in Betracht. Es gibt keine hinreichenden Gründe, die für einen Umzug des Kindes in den Haushalt des Vaters sprechen. Auch der Sachverständige K hat solche bei der Erläuterung seines Gutach-
8 - 8 - tens vor dem Senat nicht mehr gesehen und darauf hingewiesen, dass sein Gutachten eine Bestandsaufnahme zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung sei. Er hat geäußert, dass er derzeit keine Bedenken gegen den Aufenthalt des Kindes bei der Mutter habe. Die Äußerungen des Sachverständigen, er beurteile das derzeit positive Verhältnis der Eltern zueinander skeptisch und wolle sich nicht darauf verlassen, dass es ohne Unterstützung so bleibe und einer eventuellen Krise standhalte, rechtfertigen keine andere Beurteilung. Denn eine Entscheidung kann stets nur aufgrund der aktuellen tatsächlichen Situation getroffen werden. Künftige Entwicklungen können allenfalls, wenn die Beteiligten nicht in der Lage sind, sie selbst zu regeln, zu einer Abänderung der Entscheidung führen. Daher muss es bei der bisherigen Situation verbleiben, in der das Kind bei der Mutter lebt und den Vater besucht, was L, wie sie stets erklärt hat, gerne tut. Im Übrigen kann es, entsprechend dem Antrag der Mutter, bei der gemeinsamen elterlichen Sorge bleiben. Zwar hat der Vater den angefochtenen Beschluss, durch den ihm die alleinige Sorge übertragen worden ist, verteidigt. Er hat aber, ebenso wie die Mutter, bei der Anhörung durch den Senat keine Gründe genannt, die für eine gerichtliche Regelung des gesamten Sorgerechts sprechen. Beide Eltern haben vielmehr übereinstimmend darauf hingewiesen, dass sie sich gleichermaßen in der Verantwortung für L sehen und sich dieser stellen wollen. Die Kostenentscheidung beruft auf 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG. Prof. Schael Dr. Liceni-Kierstein Berger
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