Arbeitskreis Eltern für Kinder
|
|
- Eugen Berger
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Arbeitskreis Eltern für Kinder (AEfK). Bundesverband gegen eine vaterlose Gesellschaft e.v. Gemeinnützig und besonders förderungswürdig Registergericht Bremen VR 6057 WIR INFORMIEREN: Wiederherstellung der gemeinsamen Sorge - trotzdem ein fauler Kompromiss? Oberlandesgericht Hamm Beschluss 6 UF 91/00 OLG Hamm 16 F 229/99 AG Detmold In der Familiensache betreffend die am 16. Mai 1988 geborene J. L., aufenthaltsam bei der Mutter, Beteiligte: 1. der Vater W. L., , , Antragsteller und Beschwerdeführer,. 2. die Mutter E. L., geborene W., , , Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pieper in Augustdorf 3. das Jugendamt des Kreises Lippe, Der Landrat, ,
2 , Geschäftszeichen: 3.5 We ; hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kramen und die Richter am Oberlandesgericht Schafranitz und Grothe auf Grund des Anhörungstermins vom 25. Oktober 2000 für R e c h t erkannt: Auf die Beschwerde des Vaters wird der am 22. Februar 2000 verkündete Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht Detmold abgeändert. Das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lemgo vom21. Dezember 1994 zu Ziffer 11 betreffend die elterliche Sorge wird abgeändert. Das Sorgerecht für die am 16. Mai 1988 geborene Tochter J. wird den beteiligten Eltern gemeinsam übertragen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht steht der Mutter zu. Gerichtskosten für die Beschwerde werden nicht erhoben, Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die beteiligten Eltern waren seit 1987 verheiratet. Sie haben eine gemeinsame Tochter J., geboren am 16. Mai Seit der Trennung im Jahre 1993 lebt die Tochter im Haushalt ihre, Mutter. Durch Verbundurteil vom 21. Dezember 1994 (8 F 243/9: AG Lemgo) hat das Familiengericht die Ehe der Eltern geschieden und das Sorgerecht für die Tochter auf die Mutter übertragen. Seit Beginn der Trennung der Familie streiten die Eltern um die Ausgestaltung des Umgangsrechts für den Vater. Eine Beschwerde des Vaters gegen die Sorgerechtsregelung im Verbundurteil hatte der Senat durch Beschluss vom 20. September 1995 zurückgewiesen (6 UF 119/95). Eine einvernehmliche Umgangsregelung in jenem Verfahren war letztlich am Widerstand der Mutter gescheitert, so dass ein weiteres
3 Umgangsverfahren auf Antrag des Vaters durch Beschluss des Senats vom 2. Juni 1996 (UF 108/96) entschieden worden ist. Das vorliegende Verfahren hat der Vater mit Schriftsatz vom Juni 1999 eingeleitet. Er erstrebt im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge durch das KindRG eine neue Entscheidung über das Sorgerecht. Er hält die Entscheidung vom 20. September 1995 für gesetzwidrig und beantragt abändernd, das gemeinsame Sorgerecht anzuordnen. Die Mutter hat sich gegen den Antrag des Vaters ausgesprochen und hält ein gemeinsames Sorgerecht für wenig praktikabel. Das Familiengericht hat die Eltern, die Tochter und das Jugendamt angehört. Nachdem eine Einigung am Widerstand der Mutter gescheitert war, hat das Familiengericht durch den angefochtenen Beschluss den Antrag des Vaters abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen des S 1696 Abs. I BGB seien nicht gegeben, die Eltern seien nach wie vor nicht in der Lage, kommunikativ in der Weise miteinander umzugehen, dass gemeinsame Entscheidungen bezüglich der Belange und Interessen der Tochter möglich seien. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Vaters, mit der er das gemeinsame Sorgerecht weiterverfolgt. Die Mutter beantragt die Beschwerde zurückzuweisen. Der Senat hat die Eltern, die Tochter und den Vertreter des Jugendamt Wehmeier, angehört. Die zulässige Beschwerde führt zur Abänderung der Sorgerechtsregelung im Verbundurteil vom 21. Dezember Das Sorgerecht für die Tochter J. ist den Eltern gemeinsam zu übertragen. Der Mutter steht das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu. Die Voraussetzungen für eine Abänderung des alleinigen Sorgerechts durch die Mutter sind inzwischen eingetreten. Es liegen triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe im Sinne von 1696 Abs. I BGB vor, die eine Änderung des Sorgerechts zu Gunsten beider Eltern rechtfertigen. Die von der Mutter in der Vergangenheit gehegte Befürchtung, der Vater würde sich in Fragen des täglichen Lebens und der tatsächlichen Betreuung zu oft einmischen, ist auf Grund der seit dem 1. Juli 1998 bestehenden gesetzlichen Neuregelung nicht mehr begründet. Das bisher bestehende Misstrauen zwischen den Eltern und die vorhandenen
4 Streitereien beruhten offensichtlich auf zum Teil nicht korrekten oder verfehlten Vorstellungen über das gemeinsame Sorgerecht. Entscheidend ist, dass die neue Gesetzeslage dem Kind beide Eltern mit gemeinsamer Elternverantwortung erhalten will. Damit aber der Alltag und die tatsächliche Betreuung konfliktfrei funktionieren, ist der praktikable Kompromiss durch das Aufenthaltsbestimmungsrecht gefunden worden. Danach trifft alle Alltagsentscheidungen die Mutter, bei der die Tochter lebt in alleiniger Verantwortung ( 1687 BGB), ohne dass der Vater berechtigt ist, mitzureden oder gar zu bestimmen. Dabei ist eine objektive, abstrakte Beurteilung angezeigt, um die alltäglichen Erziehungsaufgaben nicht zu erschweren. Es soll grade dem heranwachsenden Kind nicht die Möglichkeit gegeben werden, die Eltern gegeneinander auszuspielen, wenn das Kind eine aus seiner Sicht gewünschte Individualisierung von gewissen Detailfragen herbeiführen will. Das halben beide Eltern nach eingehender Erörterung im Termin verstanden und voll erfasst. Der Vater hat schon schriftsätzlich vor der Anhörung erklärt, am Aufenthalt der Tochter bei der Mutter solle sich nichts ändern. Er' werde sich auch daran halten, der Mutter in die alltägliche Betreuung nicht hereinzureden. So hat der Vater auch auf Vorhalt angegeben, dass er jetzt akzeptiert und damit sogar einverstanden ist, dass die Mutter - bzw. die heranwachsende Tochter - allein entscheidet, ob überhaupt und wann sie zum Friseur geht, welche Wünsche und Vorstellungen sie insoweit äußert. Das gemeinsame Sorgerecht wird nur aktuell, wenn es um Angelegenheiten und Entscheidungen von erheblicher Bedeutung für die Zukunft des Kindes geht, die nicht häufig vorkommen, wie insbesondere die Grundentscheidungen zur schulischen, beruflichen Ausbildung und medizinische nachhaltige Eingriffe mit etwaigen Nebenwirkungen, ausgenommen Notfälle. Auch das wurde in der Anhörung der Beteiligten klargestellt und von den Eltern akzeptiert. Die Mutter, die eine enge emotionale Beziehung der Tochter zu ihrem Vater, die seit der Trennung der Eheleute andauert, nie in Abrede gestellt hat, schilderte von sich aus, dass bis zum Sommer dieses Jahres auch das Umgangsrecht reibungslos ablief und sich die Streitereien insoweit in letzter Zeit deutlich entspannt haben. wenn nach den Sommerferien die Umgangskontakte ins Stocken geraten sind, gibt es hierfür vielschichtige Gründe, die aber insgesamt nicht gegen ein gemeinsames Sorgerecht sprechen. Zum einen hat J. in ihrer Anhörung sehr anschaulich und lebhaft ihre positive Beziehung zum Vater geschildert, sie sagte, "alles sei im Lot', nur wegen Kleinigkeiten habe es mal Streit gegeben. Sie ist damit einverstanden, wenn in "wichtigen" Fragen Vater und Mutter gemeinsam entscheiden, wie auch bei den meisten anderen Kindern. Die Tochter, die für ihr Alter von rund 12-1/2 Jahren erstaunlich selbstbewußt und sicher ist, bekräftigte, dass die seit den Sommerferien aufgetretenen Misshelligkeiten im Umgang mit dem Vater nur darauf zurückzuführen seien, dass sie die starre, regelmäßige Umgangsregelung nicht mehr
5 ertragen kann. Insoweit muss im Interesse des Kindeswohls berücksichtigt werden, dass J. deutlich älter geworden ist und nunmehr ihre freie Zeit wegen zahlreicher Freizeitaktivitäten (Reiten, Konfirmandenunterricht, Treffen mit Freundinnen pp.) knapp bemessen ist. Das Mädchen hat einen ausgeprägten, starken Willen und möchte selbst die Zeit ein teilen. Sie will insbesondere nicht bedrängt, ständig kontrolliert werden und keinen "Telefonterror" seitens des Vaters erleben. Mit dieser den Eltern bekannt gegebenen Einstellung der Tochter können unter Berücksichtigung der Neuregelung der Sorge sowohl Vater wie Mutter gut leben. Der Antragsteller, der in der Vergangenheit nicht ertragen konnte, von jeder Mitverantwortung als leiblicher Vater völlig ausgeschlossen zu sein, weiß jetzt, dass er in grundlegenden Fragen gemeinsam mit der Mutter entscheiden und Verantwortung tragen muss, aber in allen Alltagsangelegenheiten nach 1687 BGB gehindert ist, seine Vorstellungen anzubringen. Die Antragsgegnerin darf davon ausgehen, dass nunmehr in der alltäglichen Betreuungsarbeit für die Tochter Ruhe einkehrt und sie nicht mehr mit Störungen seitens des Vaters rechnen muss. Nur so kann sich die gemeinsame elterliche Sorge zum Wohl des Kindes, das die einzige maßgebliche Richtschnur für die Sorgerechtesentscheidung ist, positiv zu Gunsten des Kindes auswirken. Die Nebenentscheidungen folgen aus den 131 Kost0, 13 a Abs. I FGG. Kramer Schafranitz Grothe Anmerkungen AEfK: Formell ist hier zwar die gemeinsame Sorge wieder hergestellt worden, aber es gibt nicht zwei gleichberechtigte / gleichverpflichtete Eltern, sondern bei der Kindesmutter befindet sich nicht nur der Lebensmittelpunkt des Kindes, sondern weiterhin auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Das Kind entscheidet, ob und wann es Umgang zwischen Vater und Kind gibt! Das OLG Hamm hat es sich leicht gemacht in einem Streit, in dem der Vater seit sieben Jahren mit allen rechtlichen Mitteln für die gemeinsame Sorge gekämpft hat, aber mit immer wieder neuen ungesetzlichen Mitteln durch die Kindesmutter und die zuständige Familienrichterin gehindert wurde. Selbst Umgangsverfahren wurden laufend durch die Familienrichterin untätig verwaltet.
6 Jetzt stellt sich diese unbefriedigende Situation da: Der Vater hat seine Tochter zuletzt bei der Verhandlung am gesehen, Umgang hat es danach nicht mehr gegeben, es wird auch über Weihnachten keinen Umgang geben. Die Familienrichterin beruft sich nunmehr darauf, es besteht gemeinsame Sorge, sie wird daher keine Entscheidung treffen, die Eltern müssen sich über den Umgang einigen! Diese Einstellung der Richterin ist zwar rechtswidrig, aber es ist gesprochenes Recht deutscher Richter. Diesem Vater wird nunmehr nur noch die Möglichkeit bleiben, binnen der Vierwochenfrist das BVerfG anzurufen, der Beschluß ist erst vor 3 Tagen zugestellt worden. Hierbei wird er Verfassungsbeschwerde gestützt auf 32 BVerfGG erheben müssen, damit das BVerfG dann binnen sechs Monaten entscheidet. Die Entscheidung dürfte ein Nichtannahmebeschluß sein. Damit ist dann der Weg frei zum EGMR. Der EGMR wird sicherlich mit Erstaunen zur Kenntnis nehmen, wie ein OLG die gemeinsame Sorge sieht. Eine Übereinstimmung mit Art. 8 EMRK ist nicht feststellbar, denn der Vater ist durch die Entscheidung des OLG rechtlos. Der Vater hat zwar formal die gemeinsame Sorge, kann sie aber weder umsetzen noch ausüben. Daher glauben wir, dass sich hier ein Gericht einer unbequemen und lästigen Sache entledigt hat, aus unserer Sicht ein -fauler- Kompromiss für den Vater. Hervorhebungen durch AEfK Urheberrechtsvermerk: Wir erlauben ausdrücklich die Weitergabe und Verlinkung unserer Veröffentlichungen und Zusammenstellungen, wenn diese Veröffentlichungen mit einem Hinweis auf den Arbeitskreis Eltern für Kinder (e.v.) und Angabe der Internetadresse verbunden sind. Frei für den privaten nicht kommerziellen Gebrauch.
Brandenburgisches Oberlandesgericht
13 UF 2/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 004 53 F 86/07 Amtsgericht Neuruppin Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Sorgerechtssache betreffend das minderjährige Kind K F, geb. am...
MehrLeitsätze: OLG Dresden,24. Zivilsenat, Beschluss vom , Az.: 24 UF 0054/08
Leitsätze: 1. Der Umgang von Großeltern mit dem Enkel schadet dem Kind, wenn die Großeltern die Eltern der Enkel für erziehungsunfähig halten, diese Überzeugung auch nach außen vertreten, sich aber gleichzeitig
MehrBeschluss. Brandenburgisches Oberlandesgericht. 10 UF 183/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 F 130/06 Amtsgericht Fürstenwalde
10 UF 183/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 F 130/06 Amtsgericht Fürstenwalde Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen W R,
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 89/12 = 66 F 707/12 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache 1. [ ], das Verfahren Betreffende, 2. [ ], Antragstellerin,
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 33/15 = 62 F 92/15 Amtsgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, [ ] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 UF 210/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 3 F 27/07 Amtsgericht Eberswalde Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache betreffend den Umgang mit dem Kind L K, geboren am...
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
15 UF 124/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 F 30/00 Amtsgericht Zossen 006 Anlage zum Protokoll vom 08.11.2001 Verkündet am 08.11.2001... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom 26. November 2012, 23 UF 890/12
Leitsatz: Die Rückwärtsfrist des 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG endet mit Beginn des Tages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, auf den der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist (Anschluss
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 WF 238/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 F 795/05 Amtsgericht Strausberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache betreffend das Kind F F, hier: wegen der Festsetzung
MehrLeitsatz: Zum Abänderungsmaßstab bei einer gerichtlichen Erstentscheidung über die Übertragung der Alleinsorge.
Leitsatz: Zum Abänderungsmaßstab bei einer gerichtlichen Erstentscheidung über die Übertragung der Alleinsorge. OLG Dresden, 21. Zivilsenats - Familiensenat -, Beschluss vom 22.03.2010, Az.: 21 UF 670/09
MehrGenehmigung der Taufe eines Pflegekindes Bestimmung des religiösen Bekenntnisses
Genehmigung der Taufe eines Pflegekindes Bestimmung des religiösen Bekenntnisses Viele Pflegeeltern stellen sich die Frage, ob sie die Religion ihres Pflegekindes bestimmen oder eventuell ändern können.
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
10 UF 152/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 7 F 239 und 290/04 Amtsgericht Eisenhüttenstadt Beteiligte: Brandenburgisches Oberlandesgericht 1. die Mutter, Frau Y P Beschluss In der Familiensache
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 WF 279/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 53 F 252/06 Amtsgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache R./. R hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen
MehrSPIEGELONLINE Urteil zu Wechselmodell Getrennte Eltern, geteilte Betreuung
SPIEGELONLINE Urteil zu Wechselmodell Getrennte Eltern, geteilte Betreuung Eine Woche bei Mama, eine bei Papa: Ex-Partner können nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nun Anspruch auf dieses Trennungsmodell
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 108/16 = 60 F 3764/16 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Anzunehmende, [ ] Verfahrensbevollmächtigte zu 1 und
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 UF 117/15 = 68 F 4010/14 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache betreffend die Abstammung der am [ ] 2014 in [ ] geborenen
MehrBetreuungswechselmodell: Keine gerichtliche Anordnung gegen den Willen eines Elternteils
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii8uf189_10 letzte Aktualisierung: OLG Düsseldorf, 14.03.2011 - II-8 UF 189/10 BGB 1628, 1671, 1687 Abs. 1; FamFG 156 Betreuungswechselmodell: Keine gerichtliche
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
15 UF 172/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 21 F 45/05 Amtsgericht Nauen Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache betreffend den Umgang mit den Kindern A B, geb. am 1994
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 UF 72/15 = 63 F 2397/15 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache betreffend die elterliche Sorge für mdj. [ ], Verfahrensbeistand:
MehrArbeitskreis Eltern für Kinder
Arbeitskreis Eltern für Kinder (AEfK). Bundesverband gegen eine vaterlose Gesellschaft e.v. Gemeinnützig und besonders förderungswürdig Registergericht Bremen VR 6057 WIR INFORMIEREN: Unveräußerliches
MehrBeginn der Frist zur Vaterschaftsanfechtung durch das Kind bei gemeinsamem Sorgerecht der rechtlichen Eltern
OLG Nürnberg, Beschluss v. 24.07.2017 7 UF 688/17 Titel: Beginn der Frist zur Vaterschaftsanfechtung durch das Kind bei gemeinsamem Sorgerecht der rechtlichen Eltern Normenketten: BGB 1592 Abs. 1, 1599
MehrOLG Stuttgart, Beschluss vom Az. 16 UF 122/10 Keine öffentlich-rechtliche Namensänderung für Scheidungshalbwaisen
Februar 2011 Seite: 6 OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.08.2010 Az. 16 UF 122/10 Keine öffentlich-rechtliche Namensänderung für Scheidungshalbwaisen EINLEITUNG: Die öffentlich-rechtliche Änderung eines Familiennamens
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 WF 7/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 22 F 334/07 Amtsgericht Bad Liebenwerda Beteiligte: Brandenburgisches Oberlandesgericht 1. die Mutter, Frau J Z, Beschluss In der Familiensache betreffend
MehrRechtsänderung bei nicht ausgleichsreifen Anrechten
Leitsatz zu 20 UF 1153/11 Rechtsänderung bei nicht ausgleichsreifen Anrechten Ein Anrecht eines Beamten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist, auch wenn die für eine Regelaltersrente maßgebende Wartezeit
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 UF 55/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 35 F 244/05 Amtsgericht Oranienburg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Sorgerechtssache betreffend das minderjährige Kind T A, geboren
MehrIn der Familiensache. betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen...
10 UF 103/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 021 7 F 345/01 Amtsgericht Eisenhüttenstadt Beschluss In der Familiensache betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen... hat der 2. Senat für Familiensachen
MehrArbeitskreis Eltern für Kinder (AEfK).
Arbeitskreis Eltern für Kinder (AEfK). Bundesverband gegen eine vaterlose Gesellschaft e.v. Gemeinnützig und besonders förderungswürdig Registergericht Bremen VR 6057 WIR INFORMIEREN: Schadenersatz für
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 AR 8/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 Amtsgericht Schwedt (Oder) ED 29/07 Amtsgericht Eberswalde - Familiengericht - Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Unterbringungssache
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
- Ausfertigung - Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 UF 6/11 = 72 F 318/10 Amtsgericht Bremen-Blumenthal B e s c h l u s s In der Familiensache [ ] Verfahrensbevollmächtigte:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Dezember in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 69/07 BESCHLUSS vom 12. Dezember 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 233 B, Fc Von einem Anwalt kann nicht verlangt werden, den Fristablauf oder
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 100/13 = 154 F 184/12 Amtsgericht Bremerhaven B e s c h l u s s In der Familiensache betreffend das mdj. Kind A. [ ] Weitere Beteiligte:
MehrBeschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Februar 2004 (10 WF 5/04)
Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Februar 2004 (10 WF 5/04) 281 ZPO, 43, 46 FGG Leitsätze 1. Auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 UF 115/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 16 F 76/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K..., - Berufungsklägerin und Antragsgegnerin
MehrOberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom , Az.: 20 UF 0526/10
Leitsatz: Bei einer kurzen Ehe i.s.v. 3 Abs. 3 VersAusglG muss der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht unter Beachtung der Frist des 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG gestellt werden. Oberlandesgericht
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 58/06 BESCHLUSS vom 5. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 UF 123/14 = 60 F 3810/14 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache betreffend die elterliche Sorge für 1. mdj. A., geboren
MehrLeitsatz: Einigungsgebühr bei außergerichtlicher Umgangsvereinbarung nach Instanzende vor Rechtskraft der Entscheidung.
Leitsatz: Einigungsgebühr bei außergerichtlicher Umgangsvereinbarung nach Instanzende vor Rechtskraft der Entscheidung. 2 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 21 WF 1142/07 2 F 489/06 AG Hoyerswerda
MehrIn der Familiensache... hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch
10 UF 253/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 3 F 530/00 Amtsgericht Eberswalde Beschluss In der Familiensache... hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch
MehrOberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat Familiensenat - Beschluss vom ,Az.: 20 UF 244/10
Leitsatz: Einstweilige Anordnungen zur Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen gemäß 1631b BGB sind nach 58 ff. FamFG mit der Beschwerde anfechtbar. Sie unterliegen nicht
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 WF 151/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 51 F 105/08 Amtsgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache betreffend das Kind M M, geboren am. Oktober 2002, Beteiligte:
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 W 4/13 = 6 OH 28/06 Landgericht Bremen B e s c h l u s s In der Beschwerdesache [ ], Antragstellerin, Prozessbevollmächtigte: gegen 1. [ ],
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 31/11 = 63 F 4958/10 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache betreffend die mdj. Kinder 1. C. [ ] 2. M. [ ] Verfahrensbeistand:
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 20. Familiensenat, Beschluss vom 19. Juni 2013, Az. 20 WF 573/13
Leitsatz: Ist in einem sorgerechtlichen Verfahren (hier: 1628 BGB) ein berufsmäßig tätiger Verfahrensbeistand bestellt und wird im Verlauf dieses Verfahrens dessen Gegenstand durch förmlichen Gerichtsbeschluss
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
6 BV 25/12 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Betriebsrat der H Logistik AB
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 AR 1/13 = 151 f 1284/12 Amtsgericht Bremerhaven B e s c h l u s s In dem Verfahren Beteiligte: 1. mdj. A. [ ], 2. mdj. L. [ ], 3. [ ], 4. [
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 43/12 = 62 F 2415/10 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], das Verfahren Betreffender, Beteiligte: Amt für Soziale
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 WF 23/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 111/03 Amtsgericht Oranienburg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache betreffend das Umgangsrecht mit dem minderjährigen
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 175/05 - der Frau B..., Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Christine Reis, Panoramaweg 14, 97318 Kitzingen
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 UF 165/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 025 52 F 266/01 Amtsgericht Neuruppin Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn M... T..., - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte...,
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 WF 162/15 = 67 F 3759/14 Amtsgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, [ ] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
MehrLeitsatz 1. Verfahren wegen Versorgungsausgleich, die ausgesetzt und so vom Verbund abgetrennt sind, werden mit der Wiederaufnahme nach dem
Leitsatz 1. Verfahren wegen Versorgungsausgleich, die ausgesetzt und so vom Verbund abgetrennt sind, werden mit der Wiederaufnahme nach dem 01.09.2009 selbständige Familiensachen, sind also keine Folgesachen.
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 46/16 und 4 UF 66/16 = 152 F 900/13 Amtsgericht Bremerhaven erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 11.08.2016 gez. [ ],
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 WF 261/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5.3 F 188/06 Amtsgericht Frankfurt (Oder) 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau S Q, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
10 WF 203/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 004 10 F 116/05 Amtsgericht Fürstenwalde Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache betreffend den Umgang mit dem Kind C H, geboren
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 51/16 = 76 F 950/15 Amtsgericht Bremen-Blumenthal erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 12. Juli 2016 gez. [ ], Amtsinspektorin
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 183/15 = 70 F 1670/15 Amtsgericht Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 183/15 = 70 F 1670/15 Amtsgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 23.12.2015 gez. [ ] Urkundsbeamtin der
MehrChristina Klein. Ihre Rechte als Vater. interna. Ihr persönlicher Experte
Christina Klein Ihre Rechte als Vater interna Ihr persönlicher Experte interna Dieser Ratgeber wird digital produziert. Die laufende Einarbeitung von Änderungen und Ergänzungen garantiert stets optimale
MehrOberlandesgericht Karlsruhe. Beschluss
Geschäftsnummer: 18 WF 11/14 49 F 790/11 AG Freiburg Erlass des Beschlusses durch Übergabe an die Geschäftsstelle am: 03. Juli 2014 JFA als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Oberlandesgericht Karlsruhe
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 25/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 22 F 39/07 Amtsgericht Bad Liebenwerda 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau C S, - Verfahrensbevollmächtigter:
MehrSorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern Fragen und Antworten
Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern Fragen und Antworten Stand: 13. Januar 2011 Wer bekam bisher das Sorgerecht für ein Kind, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet waren? Waren die
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 126/12 = 63 F 1095/12 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
MehrOberlandesgericht Dresden Az.: 1 Reha Ws 1/05. Leitsatz:
Oberlandesgericht Dresden Az.: 1 Reha Ws 1/05 Leitsatz: Bei der Aufhebung einer Vermögenseinziehung im Wege der Rehabilitierung sind für die Konkretisierung der tatsächlich eingezogenen Vermögenswerte
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 209/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 22 F 159/06 Amtsgericht Bad Liebenwerda 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn M R, Antragsteller, - Verfahrensbevollmächtigter:
MehrOLG Dresden, 23. Zivilsenat, Beschluss vom , Az.: 23 UF 0212/10
Leitsatz: Es ist im Regelfall nicht angebracht, die einerseits im alten Bundesgebiet, andererseits in den neuen Bundesländern erworbenen Teile der gesamten Anwartschaft im Rahmen des 18 VersAusglG gesondert
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 53/12 = 63 F 1643/12 Amtsgericht Bremen In der Familiensache betreffend das mdj. Kind B e s c h l u s s [ ], Verfahrensbeistand: Rechtsanwalt
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
-Ausfertigung- Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 WF 3/17 = 151 F 1406/16 Amtsgericht Bremerhaven B e s c h l u s s In der Familiensache betreffend den Umgang mit dem am [ ]
MehrAbschrift. Kammergericht. Beschluss. 138 F 5419/07 Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg
Abschrift Kammergericht. Beschluss.. Geschäftsnummer: 17 UF 82/08 138 F 5419/07 Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg In der Familiensache betreffend die Kinder 1. Selma Schulte-Frohlinde, geboren am 28. September
MehrLeitsätze: 1603 BGB. OLG Dresden,24. Familiensenat, Beschluss vom , Az.: 24 UF 0342/09
Leitsätze: 1. Auch derjenige, der seine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber seinen minderjährigen Kindern verletzt und sich deswegen fiktives Einkommen zurechnen lassen muss, kann nicht einfach zur
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 WF 67/14 = 58 F 608/13 OV2 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen
MehrLeitsätze: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom , 20 WF 0675/05
Leitsätze: 1. Künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche verjähren auch dann, wenn sie bereits tituliert sind, nicht erst nach 30 Jahren, sondern in der regelmäßigen, durch den jeweiligen späteren Fälligkeitszeitpunkt
MehrEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
NICHTAMTLICHE ÜBERSETZUNG DES BUNDESMINISTERIUMS DER JUSTIZ UND FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 6068/09 F. gegen Deutschland
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 116/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 51 F 101/04 Amtsgericht Cottbus 022 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache H A, Antragsteller, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
MehrEinstweilige Herstellung gemeinsamer Sorge nur in Ausnahmefällen
OLG München, Beschluss v. 04.11.2015 12 UF 1302/15 Titel: Einstweilige Herstellung gemeinsamer Sorge nur in Ausnahmefällen Normenketten: BGB 1626a Abs. 2 S. 1, 1666, 1680 Abs. 2, Abs. 3 FamFG 155a, 155
MehrLeitsatz: Ergänzungspflegschaft: Anordnung zur Geltendmachung von Kindesunterhalt gegenüber dem allein sorgeberechtigten Vater.
Leitsatz: Ergänzungspflegschaft: Anordnung zur Geltendmachung von Kindesunterhalt gegenüber dem allein sorgeberechtigten Vater. OLG Dresden, 24. Zivilsenat Familiensenat -; Beschluss vom 12. März 2010,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 108/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 3 FH 33/04 Amtsgericht Zehdenick 002 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L S, Antragsgegner und Beschwerdeführer, g e g e
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 91/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn A S, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Beklagten und Beschwerdeführers, g e g e n Frau G S, - Prozessbevollmächtigte:
MehrUmgang des leiblichen Vaters
Praxisleitfaden Umgang des leiblichen Vaters FamR www.familienrecht.de Ein kostenloser Service des Deubner Verlags IMPRESSUM by Deubner Verlag GmbH & Co. KG Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck und Vervielfältigung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 34/08 BESCHLUSS vom 2. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt,
MehrArbeitskreis Eltern für Kinder
Arbeitskreis Eltern für Kinder (AEfK). Bundesverband gegen eine vaterlose Gesellschaft e.v. Gemeinnützig und besonders förderungswürdig Registergericht Bremen VR 6057 WIR INFORMIEREN: Gemeinsame elterliche
MehrBeschluss: 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom , Az.: 12 BV 12/14, abgeändert.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 TaBV 7/14 12 BV 12/14 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum: 30.04.2014 Rechtsvorschriften: 98 ArbGG; 87, 50 BetrVG Leitsatz: Eine Einigungsstelle ist offensichtlich unzuständig,
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
10 BV 56/10 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 17.06.2010 H Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 WF 19/13 = 67 F 3454/12 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin
MehrLeitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat-, Beschluss vom , Az.: 20 UF 636/07
Leitsatz: Anwartschaften in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sind auch hinsichtlich zusätzlicher Leistungs- komponenten, für die ein individuelles Deckungskapital gebildet worden ist, grundsätzlich
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 WF 177/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 52 F 242/03 Amtsgericht Neuruppin Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache betreffend das minderjährige Kind C... S..., geb.
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
2 Ss (OWi) 155 Z/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5323 Ss (OWi) 39/05 Zul Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 88 OWi 362/04 Amtsgericht Cottbus 1911 Js-OWi 49869/04 Staatsanwaltschaft
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
15 UF 88/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 F 749/05 Amtsgericht Zossen (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Sorgerrechtsverfahren betreffend das
MehrRedaktion FamFR. Umgangs- und Sorgerecht. FamFR 2010, = FamFR 2010, 164
Redaktion FamFR Umgangs- und Sorgerecht FamFR 2010, 301291 = FamFR 2010, 164 OLG Köln: Ausschluss des Umgangs und Beachtlichkeit des Kindeswillens BGB [1684], [1696] 1. Abänderungsanträge sind nur unter
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
10 UF 119/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 3 F 91/06 Amtsgericht Eisenhüttenstadt Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache betreffend den Umgang mit dem Kind A S, geboren
MehrStellungnahme von VÄTER e.v. zur Gesetzesinitiative der Bundesregierung zur Neufassung der elterlichen Sorge.
Stellungnahme von VÄTER e.v. zur Gesetzesinitiative der Bundesregierung zur Neufassung der elterlichen Sorge. Mit Beschluss vom 21.07.2010 hat das Bundesverfassungsgericht die Regelung des 1626 a BGB für
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 UF 99/16 = 61 F 984/14 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache betreffend die Vormundschaft für A., geboren am [ ] 1997,
MehrOLG Dresden, 24. Zivilsenats Familiensenats, Beschluss vom , Az, 24 WF 0801/10
Leitsatz Auch wenn die Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu Beginn eines Verfahrens in Betracht gekommen wäre, kann eine erst später beantragte Beiordnung nicht mehr erforderlich sein, wenn sich das gerichtliche
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1530/14 - des Herrn L, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 15. Mai 2014-8 UF 81/13
MehrLeitsatz: OLG Dresden, Az.: 23 UF 239/10, Beschluss vom
Leitsatz: Trotz Vorliegens einer Geringfügigkeit im Sinne von 18 VersAusglG ist der Versorgungsausgleich durchzuführen, wenn der Ausgleichspflichtige neben dem Anrecht mit einem geringen Ausgleichswert
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. August in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 37/18 BESCHLUSS vom 22. August 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Entscheidet das Amtsgericht im Scheidungsverbund über eine Familiensache
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 WF 217/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 F 407/05 Amtsgericht Fürstenwalde Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache betreffend die Minderjährigen J, S und Sk, hier wegen
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 B 345/13 1 L 145/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 2/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 6/05 Landgericht Cottbus (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Rechtsanwaltsvergütungssache betreffend den
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
10 UF 16/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5.1 F 684/05 Amtsgericht Frankfurt (Oder) Beteiligte: Brandenburgisches Oberlandesgericht 1. die Mutter, Frau D H, Beschluss In der Familiensache betreffend
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 D 9/16 4 K 2499/14 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
Mehr