Arbeitskreis Eltern für Kinder

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1 Arbeitskreis Eltern für Kinder (AEfK). Bundesverband gegen eine vaterlose Gesellschaft e.v. Gemeinnützig und besonders förderungswürdig Registergericht Bremen VR 6057 WIR INFORMIEREN: Wiederherstellung der gemeinsamen Sorge - trotzdem ein fauler Kompromiss? Oberlandesgericht Hamm Beschluss 6 UF 91/00 OLG Hamm 16 F 229/99 AG Detmold In der Familiensache betreffend die am 16. Mai 1988 geborene J. L., aufenthaltsam bei der Mutter, Beteiligte: 1. der Vater W. L., , , Antragsteller und Beschwerdeführer,. 2. die Mutter E. L., geborene W., , , Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pieper in Augustdorf 3. das Jugendamt des Kreises Lippe, Der Landrat, ,

2 , Geschäftszeichen: 3.5 We ; hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kramen und die Richter am Oberlandesgericht Schafranitz und Grothe auf Grund des Anhörungstermins vom 25. Oktober 2000 für R e c h t erkannt: Auf die Beschwerde des Vaters wird der am 22. Februar 2000 verkündete Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht Detmold abgeändert. Das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lemgo vom21. Dezember 1994 zu Ziffer 11 betreffend die elterliche Sorge wird abgeändert. Das Sorgerecht für die am 16. Mai 1988 geborene Tochter J. wird den beteiligten Eltern gemeinsam übertragen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht steht der Mutter zu. Gerichtskosten für die Beschwerde werden nicht erhoben, Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die beteiligten Eltern waren seit 1987 verheiratet. Sie haben eine gemeinsame Tochter J., geboren am 16. Mai Seit der Trennung im Jahre 1993 lebt die Tochter im Haushalt ihre, Mutter. Durch Verbundurteil vom 21. Dezember 1994 (8 F 243/9: AG Lemgo) hat das Familiengericht die Ehe der Eltern geschieden und das Sorgerecht für die Tochter auf die Mutter übertragen. Seit Beginn der Trennung der Familie streiten die Eltern um die Ausgestaltung des Umgangsrechts für den Vater. Eine Beschwerde des Vaters gegen die Sorgerechtsregelung im Verbundurteil hatte der Senat durch Beschluss vom 20. September 1995 zurückgewiesen (6 UF 119/95). Eine einvernehmliche Umgangsregelung in jenem Verfahren war letztlich am Widerstand der Mutter gescheitert, so dass ein weiteres

3 Umgangsverfahren auf Antrag des Vaters durch Beschluss des Senats vom 2. Juni 1996 (UF 108/96) entschieden worden ist. Das vorliegende Verfahren hat der Vater mit Schriftsatz vom Juni 1999 eingeleitet. Er erstrebt im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge durch das KindRG eine neue Entscheidung über das Sorgerecht. Er hält die Entscheidung vom 20. September 1995 für gesetzwidrig und beantragt abändernd, das gemeinsame Sorgerecht anzuordnen. Die Mutter hat sich gegen den Antrag des Vaters ausgesprochen und hält ein gemeinsames Sorgerecht für wenig praktikabel. Das Familiengericht hat die Eltern, die Tochter und das Jugendamt angehört. Nachdem eine Einigung am Widerstand der Mutter gescheitert war, hat das Familiengericht durch den angefochtenen Beschluss den Antrag des Vaters abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen des S 1696 Abs. I BGB seien nicht gegeben, die Eltern seien nach wie vor nicht in der Lage, kommunikativ in der Weise miteinander umzugehen, dass gemeinsame Entscheidungen bezüglich der Belange und Interessen der Tochter möglich seien. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Vaters, mit der er das gemeinsame Sorgerecht weiterverfolgt. Die Mutter beantragt die Beschwerde zurückzuweisen. Der Senat hat die Eltern, die Tochter und den Vertreter des Jugendamt Wehmeier, angehört. Die zulässige Beschwerde führt zur Abänderung der Sorgerechtsregelung im Verbundurteil vom 21. Dezember Das Sorgerecht für die Tochter J. ist den Eltern gemeinsam zu übertragen. Der Mutter steht das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu. Die Voraussetzungen für eine Abänderung des alleinigen Sorgerechts durch die Mutter sind inzwischen eingetreten. Es liegen triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe im Sinne von 1696 Abs. I BGB vor, die eine Änderung des Sorgerechts zu Gunsten beider Eltern rechtfertigen. Die von der Mutter in der Vergangenheit gehegte Befürchtung, der Vater würde sich in Fragen des täglichen Lebens und der tatsächlichen Betreuung zu oft einmischen, ist auf Grund der seit dem 1. Juli 1998 bestehenden gesetzlichen Neuregelung nicht mehr begründet. Das bisher bestehende Misstrauen zwischen den Eltern und die vorhandenen

4 Streitereien beruhten offensichtlich auf zum Teil nicht korrekten oder verfehlten Vorstellungen über das gemeinsame Sorgerecht. Entscheidend ist, dass die neue Gesetzeslage dem Kind beide Eltern mit gemeinsamer Elternverantwortung erhalten will. Damit aber der Alltag und die tatsächliche Betreuung konfliktfrei funktionieren, ist der praktikable Kompromiss durch das Aufenthaltsbestimmungsrecht gefunden worden. Danach trifft alle Alltagsentscheidungen die Mutter, bei der die Tochter lebt in alleiniger Verantwortung ( 1687 BGB), ohne dass der Vater berechtigt ist, mitzureden oder gar zu bestimmen. Dabei ist eine objektive, abstrakte Beurteilung angezeigt, um die alltäglichen Erziehungsaufgaben nicht zu erschweren. Es soll grade dem heranwachsenden Kind nicht die Möglichkeit gegeben werden, die Eltern gegeneinander auszuspielen, wenn das Kind eine aus seiner Sicht gewünschte Individualisierung von gewissen Detailfragen herbeiführen will. Das halben beide Eltern nach eingehender Erörterung im Termin verstanden und voll erfasst. Der Vater hat schon schriftsätzlich vor der Anhörung erklärt, am Aufenthalt der Tochter bei der Mutter solle sich nichts ändern. Er' werde sich auch daran halten, der Mutter in die alltägliche Betreuung nicht hereinzureden. So hat der Vater auch auf Vorhalt angegeben, dass er jetzt akzeptiert und damit sogar einverstanden ist, dass die Mutter - bzw. die heranwachsende Tochter - allein entscheidet, ob überhaupt und wann sie zum Friseur geht, welche Wünsche und Vorstellungen sie insoweit äußert. Das gemeinsame Sorgerecht wird nur aktuell, wenn es um Angelegenheiten und Entscheidungen von erheblicher Bedeutung für die Zukunft des Kindes geht, die nicht häufig vorkommen, wie insbesondere die Grundentscheidungen zur schulischen, beruflichen Ausbildung und medizinische nachhaltige Eingriffe mit etwaigen Nebenwirkungen, ausgenommen Notfälle. Auch das wurde in der Anhörung der Beteiligten klargestellt und von den Eltern akzeptiert. Die Mutter, die eine enge emotionale Beziehung der Tochter zu ihrem Vater, die seit der Trennung der Eheleute andauert, nie in Abrede gestellt hat, schilderte von sich aus, dass bis zum Sommer dieses Jahres auch das Umgangsrecht reibungslos ablief und sich die Streitereien insoweit in letzter Zeit deutlich entspannt haben. wenn nach den Sommerferien die Umgangskontakte ins Stocken geraten sind, gibt es hierfür vielschichtige Gründe, die aber insgesamt nicht gegen ein gemeinsames Sorgerecht sprechen. Zum einen hat J. in ihrer Anhörung sehr anschaulich und lebhaft ihre positive Beziehung zum Vater geschildert, sie sagte, "alles sei im Lot', nur wegen Kleinigkeiten habe es mal Streit gegeben. Sie ist damit einverstanden, wenn in "wichtigen" Fragen Vater und Mutter gemeinsam entscheiden, wie auch bei den meisten anderen Kindern. Die Tochter, die für ihr Alter von rund 12-1/2 Jahren erstaunlich selbstbewußt und sicher ist, bekräftigte, dass die seit den Sommerferien aufgetretenen Misshelligkeiten im Umgang mit dem Vater nur darauf zurückzuführen seien, dass sie die starre, regelmäßige Umgangsregelung nicht mehr

5 ertragen kann. Insoweit muss im Interesse des Kindeswohls berücksichtigt werden, dass J. deutlich älter geworden ist und nunmehr ihre freie Zeit wegen zahlreicher Freizeitaktivitäten (Reiten, Konfirmandenunterricht, Treffen mit Freundinnen pp.) knapp bemessen ist. Das Mädchen hat einen ausgeprägten, starken Willen und möchte selbst die Zeit ein teilen. Sie will insbesondere nicht bedrängt, ständig kontrolliert werden und keinen "Telefonterror" seitens des Vaters erleben. Mit dieser den Eltern bekannt gegebenen Einstellung der Tochter können unter Berücksichtigung der Neuregelung der Sorge sowohl Vater wie Mutter gut leben. Der Antragsteller, der in der Vergangenheit nicht ertragen konnte, von jeder Mitverantwortung als leiblicher Vater völlig ausgeschlossen zu sein, weiß jetzt, dass er in grundlegenden Fragen gemeinsam mit der Mutter entscheiden und Verantwortung tragen muss, aber in allen Alltagsangelegenheiten nach 1687 BGB gehindert ist, seine Vorstellungen anzubringen. Die Antragsgegnerin darf davon ausgehen, dass nunmehr in der alltäglichen Betreuungsarbeit für die Tochter Ruhe einkehrt und sie nicht mehr mit Störungen seitens des Vaters rechnen muss. Nur so kann sich die gemeinsame elterliche Sorge zum Wohl des Kindes, das die einzige maßgebliche Richtschnur für die Sorgerechtesentscheidung ist, positiv zu Gunsten des Kindes auswirken. Die Nebenentscheidungen folgen aus den 131 Kost0, 13 a Abs. I FGG. Kramer Schafranitz Grothe Anmerkungen AEfK: Formell ist hier zwar die gemeinsame Sorge wieder hergestellt worden, aber es gibt nicht zwei gleichberechtigte / gleichverpflichtete Eltern, sondern bei der Kindesmutter befindet sich nicht nur der Lebensmittelpunkt des Kindes, sondern weiterhin auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Das Kind entscheidet, ob und wann es Umgang zwischen Vater und Kind gibt! Das OLG Hamm hat es sich leicht gemacht in einem Streit, in dem der Vater seit sieben Jahren mit allen rechtlichen Mitteln für die gemeinsame Sorge gekämpft hat, aber mit immer wieder neuen ungesetzlichen Mitteln durch die Kindesmutter und die zuständige Familienrichterin gehindert wurde. Selbst Umgangsverfahren wurden laufend durch die Familienrichterin untätig verwaltet.

6 Jetzt stellt sich diese unbefriedigende Situation da: Der Vater hat seine Tochter zuletzt bei der Verhandlung am gesehen, Umgang hat es danach nicht mehr gegeben, es wird auch über Weihnachten keinen Umgang geben. Die Familienrichterin beruft sich nunmehr darauf, es besteht gemeinsame Sorge, sie wird daher keine Entscheidung treffen, die Eltern müssen sich über den Umgang einigen! Diese Einstellung der Richterin ist zwar rechtswidrig, aber es ist gesprochenes Recht deutscher Richter. Diesem Vater wird nunmehr nur noch die Möglichkeit bleiben, binnen der Vierwochenfrist das BVerfG anzurufen, der Beschluß ist erst vor 3 Tagen zugestellt worden. Hierbei wird er Verfassungsbeschwerde gestützt auf 32 BVerfGG erheben müssen, damit das BVerfG dann binnen sechs Monaten entscheidet. Die Entscheidung dürfte ein Nichtannahmebeschluß sein. Damit ist dann der Weg frei zum EGMR. Der EGMR wird sicherlich mit Erstaunen zur Kenntnis nehmen, wie ein OLG die gemeinsame Sorge sieht. Eine Übereinstimmung mit Art. 8 EMRK ist nicht feststellbar, denn der Vater ist durch die Entscheidung des OLG rechtlos. Der Vater hat zwar formal die gemeinsame Sorge, kann sie aber weder umsetzen noch ausüben. Daher glauben wir, dass sich hier ein Gericht einer unbequemen und lästigen Sache entledigt hat, aus unserer Sicht ein -fauler- Kompromiss für den Vater. Hervorhebungen durch AEfK Urheberrechtsvermerk: Wir erlauben ausdrücklich die Weitergabe und Verlinkung unserer Veröffentlichungen und Zusammenstellungen, wenn diese Veröffentlichungen mit einem Hinweis auf den Arbeitskreis Eltern für Kinder (e.v.) und Angabe der Internetadresse verbunden sind. Frei für den privaten nicht kommerziellen Gebrauch.

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