Redaktion FamFR. Umgangs- und Sorgerecht. FamFR 2010, = FamFR 2010, 164
|
|
- Angelika Baumann
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Redaktion FamFR Umgangs- und Sorgerecht FamFR 2010, = FamFR 2010, 164 OLG Köln: Ausschluss des Umgangs und Beachtlichkeit des Kindeswillens BGB [1684], [1696] 1. Abänderungsanträge sind nur unter den Voraussetzungen des [1696] [I] 1 BGB zulässig. 2. Ein gegen den Willen des Kindes erzwungener Umgang kann dessen Persönlichkeitsrechte verletzen. Der von dem Kind geäußerte Wille ist jedoch verfassungskonform zu beurteilen und daher gegen das Umgangsrecht der Eltern abzuwägen. 1 / 5
2 3. Der Kindeswille ist nur dann beachtlich, wenn er auf einem tatsächlichen Erleben des Kindes beruht. Dadurch soll verhindert werden, dass der Kindeswille von einem Elternteil manipuliert und im Ergebnis nur vorgeschoben wird. (Leitsätze der Verfasserin) OLG Köln, Beschluss vom UF 188/09 = BeckRS 2010, [05236] Anmerkung von Cornelia Müller-Magdeburg Sachverhalt Der Antragsteller ist der Vater eines heute 15 Jahre alten Sohnes. In einem Vorverfahren aus den Jahren 2001/2002 wurde ein persönlicher, ungeschützter Umgang des Vaters mit dem Kind vollständig ausgeschlossen, ihm jedoch ein Recht auf begleiteten Umgang nach [1684] [IV] BGB zugebilligt. Von dieser Möglichkeit machte der Vater in der Folgezeit keinen Gebrauch. Mit seinem Antrag in dem hiesigen Verfahren verfolgte der Kindesvater eine Abänderung jener Entscheidung und die Gewährung unbegleiteten Umgangs. 2 / 5
3 Wie schon das AG weist das Beschwerdegericht den Antrag weitestgehend zurück. Es beschränkt den Ausschluss des persönlichen Umgangs allerdings auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres des Kindes und gesteht dem Vater einen gewissen brieflichen Kontakt zu (1 x im Monat sowie zu Geburtstagen und Feiertagen). Entscheidung Das Gericht wirft zunächst die Frage der Zulässigkeit des Antrags auf. Zweifel äußert es deswegen, weil eine Abänderung nur unter den Voraussetzungen des [1696] [I] 1 BGB verlangt werden könne, der Antragsteller jedoch keinerlei triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe vorgetragen habe. Das OLG Köln hält an der in dem Vorverfahren getroffenen Einschätzung fest, dass ein Umgang des Vaters mit dem Sohn nach wie vor nicht dem Wohl des Kindes diene. Im Wesentlichen stützt es sich darauf, dass das Kind wiederholt seinen Willen begründet und aufrechterhalten habe, mit dem Vater keinen Kontakt zu wollen. Gegen seinen Willen dürfe das Kind nicht zum Umgang gezwungen werden. Dieser zunächst weitgehend erscheinende Schutz der Persönlichkeitsrechte des Kindes wird jedoch sofort wieder unter Berufung auf die Verfassung eingeschränkt: Das Persönlichkeitsrecht des Kindes sei gegen das Recht des Elternteils auf Umgang abzuwägen und insbesondere zu prüfen, inwieweit der Kindeswille mit dem Kindeswohl im Einklang stehe. Da der Umgang mit den Eltern grundsätzlich dem Kindeswohl entspreche, sei dieser gegebenenfalls auch gegen den Willen des Kindes zu gewähren. An dieser Stelle schlägt der Senat den Bogen zu den Voraussetzungen der Beachtlichkeit des Kindeswillens. Beruhe die Ablehnung des Kindes auf einem tatsächlichen Erleben, sei sie beachtlich. Diese Voraussetzungen bejaht das OLG Köln unter Berufung auf Umstände in der 3 / 5
4 Biografie des Kindes und dessen Intelligenz einerseits sowie andererseits der langjährigen Gleichgültigkeit des Vaters diesem gegenüber und dessen Weigerung, seine charakterlichen Defizite therapeutisch aufzuarbeiten. Angesichts der hohen Bedeutung, welche das OLG dem Kindeswillen einräumt, befremdet, dass es auf eine eigene Anhörung verzichtet, sich vielmehr auf die Anhörung durch das AG und ein in zweiter Instanz eingeholtes Sachverständigengutachten bezieht. Praxishinweis Anträge auf Abänderung einer bestehenden gerichtlichen Umgangsregelung erfordern einen substanziierten Vortrag, warum sie unter den Voraussetzungen des [1696] [I] 1 BGB notwendig sind. Es bedarf also einer detaillierten Darlegung triftiger Gründe unter dem Blickwinkel des Kindeswohls für die Abänderung. Anderenfalls ist der Antrag bereits unzulässig. Bei entgegenstehendem Kindeswillen verletzt der Umgang das Persönlichkeitsrecht des Kindes. Allerdings ist der Kindeswille unter Berücksichtigung der Verfassung nur dann beachtlich, wenn er auf einem tatsächlichen Erleben beruht. M. E. verletzt diese Einschränkung die Persönlichkeitsrechte der Kinder in massiver Weise: Auch Erwachsene haben das Recht, sich ihre Kontakte ohne Rücksicht auf tatsächliches Erleben auszusuchen. Allerdings sollte ein nicht erlebnisfundierter Kindeswille nicht ohne Weiteres hingenommen werden. Vielmehr sollte er Veranlassung bieten, an einer Veränderung der Bedingungen seines Zustandekommens in der Regel einem tiefgreifenden Konflikt auf der Elternebene zu arbeiten. 4 / 5
5 Die Veränderungsnotwendigkeit und -möglichkeit von tatsächlichen Umständen und insbesondere Konflikten wird leider nach wie vor viel zu wenig in gerichtliche Entscheidungen einbezogen. Vizepräsidentin des AG Dr. Cornelia Müller-Magdeburg, Pankow-Weißensee 5 / 5
Brandenburgisches Oberlandesgericht
15 UF 88/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 F 749/05 Amtsgericht Zossen (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Sorgerrechtsverfahren betreffend das
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 UF 2/12 = 65 F 4982/10 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache betreffend die Abstammung von P. und K. Beteiligte: 1. C.
MehrFamilienrecht im Wandel und der Umgang mit Vielfalt im Familienkonflikt aus Sicht eines Familienrichters
Familienrecht im Wandel und der Umgang mit Vielfalt im Familienkonflikt aus Sicht eines Familienrichters - Kindzentrierte Rechtsentscheidungen und Gestaltungsmöglichkeiten - Tobias Stützer Richter am Amtsgericht
MehrFamilienrechtliche Begutachtung
Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie im Kindes- und Jugendalter mit Poliklinik Familienrechtliche Begutachtung Prof. Dr. med. Michael Günter Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie im Kindes- und
MehrDas Pflegekind im Umgangsverfahren
Das Pflegekind im Umgangsverfahren von Rechtsanwalt Steffen Siefert In der Praxis nicht einfach zu führen sind Gerichtsverfahren betreffend die Häufigkeit von Umgangskontakten zwischen Pflegekindern und
MehrAmtsgericht Duisburg Familiengericht Beschluss
41 F 10/15 Beglaubigte Abschrift Erlassen am 26.02.2015 durch Übergabe an die Geschäftsstelle Justizbeschaftigte als UrKundsbeamtm der Geschäftsstelle Amtsgericht Duisburg Familiengericht Beschluss In
MehrDNotI. Dokumentnummer: 4uf56_10 letzte Aktualisierung: 17.07.2010. OLG Köln, 09.04.2010-4 UF 56/10. FamFG 108 Abs. 1, 109 Abs. 1
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 4uf56_10 letzte Aktualisierung: 17.07.2010 OLG Köln, 09.04.2010-4 UF 56/10 FamFG 108 Abs. 1, 109 Abs. 1 Kein Verstoß gegen ordre public bei Anerkennung einer
MehrProf. Dr. med. Michael Günter Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie. Sommersemester 2014
Familienrechtliche Begutachtung Prof. Dr. med. Michael Günter Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie Sommersemester 2014 Forensische Kinder- und Jugendpsychiatrie Strafrecht Begutachtung
MehrVerfahrensgang vorgehend AG Pankow-Weißensee, 15. August 2011, Az: 22 F 8877/10, Beschluss. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gericht: KG Berlin Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum: 15.05.2013 Aktenzeichen: 18 UF 215/11 Dokumenttyp: Beschluss Elterliche Sorge: Einräumung gemeinsamer Sorge unter Nichtverheirateten auf
MehrElterliche Sorge gem. 1626 1698 b BGB.
Elterliche Sorge gem. 1626 1698 b BGB. Die elterliche Sorge umfasst die Person und die Vermögenssorge gem. 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB. Diese gesetzliche Ausgestaltung gründet sich auf das verfassungsrechtlich
MehrWissenschaftlich begründetes KURZGUTACHTEN
Deubner Verlag GmbH & Co. KG Wissenschaftlich begründetes KURZGUTACHTEN im Familienrecht zur Frage Kindesunterhalt/Sonderbedarf erstellt im Auftrag von xxx xxx xxxxx Köln, xxx x Oststr. 11 50996 Köln Telefon
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar 2006. in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 215/05 BESCHLUSS vom 15. Februar 2006 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 236 Abs. 2 Satz 1 B, C Ist offenkundig oder hinreichend glaubhaft gemacht,
MehrWas ist eine Beistandschaft?
Seite 1 von 4 Fragen und Antworten zum neuen Recht: Was ist eine Beistandschaft? Wer kann einen Beistand erhalten? Wie erhalte ich einen Beistand für mein Kind? Wozu brauche ich einen Beistand? Wann kann
MehrGemeinschaftseigentum an durch Aufstockung entstandenen Räumen. 1. Zur Auslegung eines Beschlusses über die Genehmigung baulicher Veränderungen.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 32wx121_06 letzte Aktualisierung: 12.03.2006 OLG München, 05.10.2006-32 Wx 121/06 BGB 133; WEG 5, 14, 22 Gemeinschaftseigentum an durch Aufstockung entstandenen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Juli 2005. in dem Verfahren auf Restschuldbefreiung
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 80/04 BESCHLUSS vom 21. Juli 2005 in dem Verfahren auf Restschuldbefreiung Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein InsO 290 Abs. 1 Nr. 2 Zur groben Fahrlässigkeit des Schuldners, wenn dieser
MehrDie Rolle der Väter im Begleiteten Umgang
Die Rolle der Väter im Begleiteten Umgang am Beispiel des Begleiteten Umgangs im Zentrum Aktiver Bürger Nürnberg beim 13. Offenen Forum Familie zum Thema Die Väterdiskussion - Ansätze für ein neues Verständnis
MehrDas Kindesnamensrecht nach 1616 ff BGB Im Hinblick auf die Frage, welchen Namen ein Kind erhält, kommt es grundlegend auf die Frage an, ob die Eltern im Zeitpunkt der Geburt des Kindes einen gemeinsamen
MehrB e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
8 A 2958/08 26 K 2066/08 Düsseldorf B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Informationszugangs nach dem IFG NRW; hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 8. Senat des
MehrDr. Schröck - Kanzlei für Familienrecht
Dr. Schröck - Kanzlei für Familienrecht RA Dr. jur. A. E. Schröck, Augustenstr. 1, 87629 Füssen (ZS) Vorab per Telefax: 08341/801-907 Amtsgericht Kaufbeuren Abteilung für Familiensachen Ganghoferstr. 9-11
MehrMerkblatt Das gemeinsame Sorgerecht
Merkblatt Das gemeinsame Sorgerecht Inhalt 1 Was ist meine Ausgangssituation? 2 Haben wir nach Trennung/Scheidung automatisch gemeinsame Sorge für die Kinder? 3 Muss bei Scheidung ein Antrag gestellt werden?
MehrDNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013 OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12 BGB 1924 ff.; NEhelG Art. 12 10 Erbrecht nichtehelicher Kinder nach EGMR-Entscheidung;
MehrU R T E I L S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 4957 Urteil Nr. 54/2011 vom 6. April 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf Artikel 330 1 Absatz 4 des Zivilgesetzbuches, gestellt
MehrDie Berücksichtigung des Kindeswohls im Zusammenhang mit der Scheidung
Europäische Hochschulschriften. Reihe 2: Rechtswissenschaft 5278 Die Berücksichtigung des Kindeswohls im Zusammenhang mit der Scheidung Eine besondere Betrachtung des deutschen IPR im Vergleich zu den
MehrNEWSLETTER BREIHOLDT & VOSCHERAU, Büschstr.12, 20354 Hamburg
NEWSLETTER BREIHOLDT & VOSCHERAU, Büschstr.12, 20354 Hamburg Ausgabe: 22/2007 Hartz IV : Ist die Vereinbarung einer schwarz zu zahlenden Zusatzmiete wirksam? (LG Berlin, U. v. 19.3.2007 62 S 254/06) Sachverhalt:
MehrDIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER
Die wichtigsten Informationen zum Thema Scheidung Wann ist eine Scheidung möglich? Die wichtigste Voraussetzung für eine Scheidung ist das sog. Trennungsjahr, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen
Mehr³ ³ ³ ³ ³ ³ ³ ³. Oberlandesgericht ³ ³ Dresden ³ ³ ³ ³. BGB 1606 Abs. 6 Satz 2
Oberlandesgericht Dresden BGB 1606 Abs. 6 Satz 2 Prozesskostenhilfebedürftigkeit kann den Ablauf der Frist zur Anfechtung der Vaterschaft bis zur Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch hemmen;
MehrDNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung
MehrLöwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte. 7, 159 StVollzG. LG Kassel / OLG Frankfurt. Landgericht Kassel, Beschluß vom 30.12.
1 Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte Altenritter Str.9-34225 Baunatal Telefon: 0561-574 26 20 Telefax: 0561 574 26 22 www.recht21.com 7, 159 StVollzG LG Kassel / OLG Frankfurt Strafvollzugsrecht. Der
MehrChristina Klein. Ihre Rechte als Vater. interna. Ihr persönlicher Experte
Christina Klein Ihre Rechte als Vater interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Die Sorgeerklärung... 7 3. Das gemeinschaftliche Sorgerecht... 9 4. Das alleinige Sorgerecht... 11 5.
MehrA4sfertigung. lryna, geb. geboren am 12.1977, Staatsangehörigkeit: ukrainisch, - unbekannten
A4sfertigung Amtsgericht München Abteilung für Familiensachen 5 Az.: :\ er Familiensache Anatol. geboren am - Antragsteller - ;/ gegen.05.1966, Staatsangehörigkeit deutsch. lryna, geb. geboren am 12.1977,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Oktober 2005. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 81/04 BESCHLUSS vom 18. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 520 Abs. 3 Nr. 2 n.f. Auch nach neuem Recht ( 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO n.f.) muss,
MehrDNotI. letzte Aktualisierung: 22.7.2013 BGH, 17.4.2013 - XII ZB 329/12. BGB 242, 1606 Abs. 3
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb329_12 letzte Aktualisierung: 22.7.2013 BGH, 17.4.2013 - XII ZB 329/12 BGB 242, 1606 Abs. 3 Keine Einkünfte-Auskunftspflicht eines geschiedenen Elternteils
Mehr1. Berufung wird durch Beschluss verworfen
Für den im Berufungsverfahren tätigen Anwalt gibt es mehrere Möglichkeiten, die Terminsgebühr zu verdienen. von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn Der folgende Beitrag zu Gebühren im Berufungsverfahren
MehrBürgerliches Gesetzbuch -Wichtige Normen aus dem Kindschaftsrecht
Bürgerliches Gesetzbuch -Wichtige Normen aus dem Kindschaftsrecht 1591 Mutterschaft Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat. 1592 Vaterschaft Vater eines Kindes ist der Mann, 1. der zum Zeitpunkt
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. März 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 216/00 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. März 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
12 U 157/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 11 O 8/05 Landgericht Potsdam Verkündet am 28.02.2008 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes
MehrDas öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen
Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen von Sebastian Homeier Erstauflage Diplomica Verlag 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de
MehrOnline - Formular Scheidung
Online - Formular Scheidung I. Mandant/Mandantin: Name: Geburtsname: sämtliche Vornamen: Geburtsdatum: Staatsangehörigkeit: Anschrift: Telefon privat: geschäftlich: mobil: E-Mail-Adresse: Berufsbezeichnung:
MehrLandtag Brandenburg Drucksache 5/635 5. Wahlperiode
Landtag Brandenburg Drucksache 5/635 5. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 158 der Abgeordneten Ursula Nonnemacher Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 5/428 Vaterschaftstests
MehrOLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Januar 2010-4 W 18/09. Aus den Gründen:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 16.07.2008-1 O 160/08 - (in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 16.03.2009) insoweit
MehrInhaltsverzeichnis der Ausgabe 2/2013:
Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 2/2013: Familien- und Erbrecht Unterhaltsrecht: Neue Hammer Unterhaltsleitlinien Elternunterhalt: Kein Anspruch, wenn Einkommen grundsätzlich reichen würde Kindesunterhalt:
MehrHier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim
FORMULAR FÜR SCHEIDUNGSANTRAG Bitte füllen Sie das folgende Formular vollständig und wahrheitsgemäß aus, da nur so eine entsprechende Bearbeitung erfolgen kann. Das Formular ist Grundlage für die Erstellung
Mehrgefaßt: Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
1 Ob 258/97s Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker,
MehrKG Berlin, 29.01.2009, Az: 23 U 116/08, Urteil; LG Berlin, 08.04.2008, Az: 4 O 72/06, Urteil
Gericht BGH Aktenzeichen II ZR 61/09 Datum Beschluss vom 18.01.2010 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze KG Berlin, 29.01.2009, Az: 23 U 116/08, Urteil; LG Berlin, 08.04.2008, Az: 4 O 72/06,
MehrInfoblatt für Frauenhäuser. Gerichtszuständigkeit in Zivilverfahren
RIGG Materialien Nr.7 Juli 2002 Infoblatt für Frauenhäuser Gerichtszuständigkeit in Zivilverfahren Herausgegeben von Rheinland-pfälzisches Interventionsprojekt gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen
MehrIrreführung, Preiswerbung, Verkaufsstellen, Internet
Gericht OLG Frankfurt Aktenzeichen 6 U 231/09 Datum 03.03.2011 Vorinstanzen LG Frankfurt, 12.11.2009, Az. 2/3 O 274/09 Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Wettbewerbsrecht Irreführung, Preiswerbung, Verkaufsstellen,
MehrScheidungsfragebogen
1 Scheidungsfragebogen Personendaten 1. Wer möchte den Scheidungsantrag stellen? Es kann nur einer von beiden Ehegatten den Antrag stellen, auch wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen. Wer den Antrag
Mehrzu dem Beschluss der Richterin Ü am Amtsgericht BS Familiengericht Az.:.../01 vom 30.01.2002
Expertise zu dem Beschluss der Richterin Ü am Amtsgericht BS Familiengericht Az.:.../01 vom 30.01.2002 In der Familiensache betreffend das elterliche Sorgerecht für die Kinder der Eltern Beteiligte: 1.
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 WF 255/07 (PKH) Brandenburgisches Oberlandesgericht Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau S P, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
MehrEckpunkte für ein gemeinsames elterliches Sorgerecht für nicht verheiratete Eltern
Eckpunkte für ein gemeinsames elterliches Sorgerecht für nicht verheiratete Eltern Fraktionsbeschluss, 28.09.2010 Der grüne Vorschlag...2 1. Grünes Antragsmodell... 3 2. Zur Bewältigung von Konfliktfällen...
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 15. Mai 2014 in der Rechtsbeschwerdesache. UrhG 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1; ZPO 91 Abs.
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 71/13 Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: BESCHLUSS vom 15. Mai 2014 in der Rechtsbeschwerdesache ja nein ja UrhG 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1; ZPO 91 Abs.1 Satz 1 Deus Ex
MehrNEWSLETTER BREIHOLDT & VOSCHERAU, Büschstr.12, 20354 Hamburg
NEWSLETTER BREIHOLDT & VOSCHERAU, Büschstr.12, 20354 Hamburg Ausgabe: 21/2007 Ehewohnung: Kann ein Ehepartner nach der Scheidung seine Entlassung aus dem Mietvertrag verlangen? (OLG Köln, Beschl. v. 9.1.2007
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
15 UF 43/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 F 140/05 Amtsgericht Rathenow Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn D Z, - erstinstanzlicher Verfahrensbevollmächtigter:
MehrFür welche Klasse und welches Schuljahr erfolgt die Anmeldung: Klasse im Schuljahr 20 /
Ausfülldatum: Eingangsdatum: Jetzige Schule: Schulart: Aktuelle Klasse: Für welche Klasse und welches Schuljahr erfolgt die Anmeldung: Klasse im Schuljahr 20 / Angaben zum Kind / Jugendlichen / jungen
MehrBundesarbeitsgericht Beschl. v. 11.04.2006, Az.: 9 AZN 892/05
Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 11.04.2006, Az.: 9 AZN 892/05 Rechtliches Gehör: Nicht Vorgetragenes darf nicht begründet werden Das rechtliche Gehör einer Erzieherin, die während einer laufenden Weiterbildungsmaßnahme
MehrLandgericht Gießen Beschluss
2 StVK -Vollz.- 1509,1510105 Landgericht Gießen Beschluss In der Strafvollzugssache des Strafgefangenen z. Zt. in Strafhaft in der JVA Butzbach, - Antragsteller - gegen die JVA Butzbach. vertreten durch
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 29.15 OVG 3 A 488/14 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter am
Mehr10 UF 789/02. L e i t s a t z
10 UF 789/02 L e i t s a t z 1. Eine Zurückverweisung gemäß 629 b ZPO hat auch dann zu erfolgen, wenn die Parteien im Zusammenhang mit der Scheidung eine notarielle Vereinbarung über den Versorgungsausgleich
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 VR 2.03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrKLEINWEGENER & DRIBUSCH Rechtsanwälte
KLEINWEGENER & DRIBUSCH Rechtsanwälte RAe Kleinwegener & Dribusch Postfach 2026 32710 Detmold An den Deutschen Bundestag Rechtsausschuss z. Hd. Fr. Schreiber Platz der Republik 1 11011 Berlin JÖRG KLEINWEGENER
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 44.09 VG 7 K 2793/05 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrInhaltsverzeichnis der Ausgabe 6/2013:
Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 6/2013: Familien- und Erbrecht Aktuelle Gesetzgebung: Mehr Rechte für leibliche Väter im Interesse der Kinder Kindesunterhalt: Ausbildungsvergütung vermindert Anspruch des
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
1 Az.: 2 BS 81/00 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Antragsteller Vorinstanz - - Antragsteller - gegen das Sächsische
MehrBeratung und Unterstützung, Beratung Beistandschaften und
Stadt Hagen Stadt Hagen Beratung Unterstützung, Beratung Beistandschaften Beratung Unterstützung, Unterstützung, Beistandschaften Beurkungen Beistandschaften Beurkungen Beurkungen für Eltern, die bei der
MehrDas Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander
196 FamRB 6/2013 FamRBinformativ. Synopse zum Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern Das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter
MehrSozialgericht Hannover
Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 587/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Klägerin - Proz.-Bev.:
MehrDNotI. letzte Aktualisierung: 1.11.2007. OLG Bremen, 1.11.2007-2 Not 1/2007. BNotO 39
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2not1_2007 letzte Aktualisierung: 1.11.2007 OLG Bremen, 1.11.2007-2 Not 1/2007 BNotO 39 Bestellung eines erst kurze Zeit (hier 7 Monate) zugelassenen Rechtsanwalts
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 AR 1/13 = 151 f 1284/12 Amtsgericht Bremerhaven B e s c h l u s s In dem Verfahren Beteiligte: 1. mdj. A. [ ], 2. mdj. L. [ ], 3. [ ], 4. [
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 21.07 VG 29 A 308.00 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrDie Väterratgeber Schäfer und Schulte GbR. STARK UND VERANTWORTLICH Ein Ratgeber für VÄTER. nach Trennungen. Eberhard Schäfer, Marc Schulte
Die Väterratgeber Schäfer und Schulte GbR STARK UND VERANTWORTLICH Ein Ratgeber für VÄTER nach Trennungen Eberhard Schäfer, Marc Schulte Inhalt Inhalt Einleitung 4 Lebensmodelle nach der Trennung 7 Mehr
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 60.10 OVG 6 A 470/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrL Familiennachzug zu Flüchtlingen
L Familiennachzug zu Flüchtlingen Siehe hierzu auch: Teil O (Allg. AuslR) III) Nr. 6) Die Regelungen über den Familiennachzug hängen vom Status des hier lebenden Ausländers ab. I) Ehegatten und Kinder
MehrBESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 6 B 16.03 VGH 9 S 530/01 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. März 2003 durch den Vorsitzenden
MehrHOCHSAUERLANDKREIS. Informationen für Eltern die nicht miteinander verheiratet sind
HOCHSAUERLANDKREIS Informationen für Eltern die nicht miteinander verheiratet sind Vorbemerkung Für Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, ergeben sich oftmals besondere Fragen und rechtliche
MehrMal mit, mal ohne Kinder in eingetragenen Lebenspartnerschaften und gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften
Mal mit, mal ohne Kinder in eingetragenen Lebenspartnerschaften und gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften Workshop im Rahmen des Seminars für lesbische und schwule Eltern und Paare mit Kinderwunsch
MehrWohnort der Kinder (oder eines der Kinder)
Auswertung: Fragebogen "Eltern mit geistiger Behinderung und ihre Kinder" (vgl. Infobrief Nr. / Herbst, Rücklauf: ausgefüllte Fragebogen). Verhältnis der Eltern Verhältnis Eltern Ergänzung: waren ein Paar,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 154/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 34 F 260/02 Amtsgericht Oranienburg 014 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau R... T... Antragstellerin, - Prozessbevollmächtigte:
MehrVersorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 254/09 BESCHLUSS vom 7. April 2011 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 5 C 27.06 OVG 3 LB 7/05 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2007 durch den Vizepräsidenten
MehrVerbleib eines Pflegekindes in der Bereitschaftspflegefamilie Von Rechtsanwalt Steffen Siefert, Köln
1 Verbleib eines Pflegekindes in der Bereitschaftspflegefamilie Von Rechtsanwalt Steffen Siefert, Köln Häufig werden Pflegekinder nach einer Herausnahme bei den leiblichen Eltern zunächst in einer Bereitschaftspflegefamilie
MehrVorschriften über Mediation VORSCHRIFTEN ÜBER MEDIATION DURCH DAS DÄNISCHE SCHIEDSINSTITUT
Vorschriften über Mediation VORSCHRIFTEN ÜBER MEDIATION DURCH DAS DÄNISCHE SCHIEDSINSTITUT 1 Diese Vorschriften über Mediation finden Anwendung, wenn von den Parteien in einem Rechtsverhältnis, über welches
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF X I I Z B 5 9 9 / 1 3 BESCHLUSS Verkündet am: in der Familiensache 5. November 2014 Küpferle Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrO. Das Verfahren ist erledigt worden RA. Versorgungsausgleich (nur auszufüllen bei G c) 1. durch Beschluss 038 1. vollständiger Ausschluss 078 1
Verfahrenserhebung für Familiensachen vor dem Amtsgericht Anlage 0 02 0 0 05 06 07 08 0 2 5 G. Gegenstand des Verfahrens Satzart A. Schlüsselzahl B. Schlüsselzahl C.laufende Nummer des Gerichts der Erhebungs-
MehrKammergericht. Beschluss. Geschäftsnummer: 5 W 230/07 96 O 194/07 Landgericht Berlin. In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
Kammergericht Beschluss Geschäftsnummer: 5 W 230/07 96 O 194/07 Landgericht Berlin In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der r GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer M Q, W, - Verfahrensbevollmächtigte:
MehrRecht am eigenen Bild
Recht am eigenen Bild Das Recht am eigenen Bild ist in Zeiten des Internets und der sozialen Netzwerke wichtiger denn je. Das Recht am eigenen Bild ist ein besonderes Persönlichkeitsrecht und Teil des
MehrZur (Störer)Haftung bei Urheberechtsverletzungen im Internet am Beispiel der Tauschbörsen
Zur (Störer)Haftung bei Urheberechtsverletzungen im Internet am Beispiel der Tauschbörsen Rechtsanwalt Loy Ullmann, Haupt Rechtsanwälte Berlin, www.rechtsanwalt-haupt.com Loy Ullmann 2008. All rights reserved.
MehrStellungnahme. der Bundesrechtsanwaltskammer. zur Verfassungsbeschwerde des Herrn R. 1 BvR 1464/07. erarbeitet vom
Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfassungsbeschwerde des Herrn R. 1 BvR 1464/07 erarbeitet vom Verfassungsrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian
MehrDer außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen ( 71 Abs 3 AußStrG).
6 Ob 160/14v Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler,
MehrUrteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen Deutschland - Teil 8
90 Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen Deutschland - Teil 8 Hoffmann./. Deutschland Sahin./. Deutschland Sommerfeld./. Deutschland Urteile vom 11. Oktober 2001 1 Zusammenfassung
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 WF 411/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 022 33 F 183/06 Amtsgericht Oranienburg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau S H, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
MehrDie 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht G i c k ohne mündliche Verhandlung
4 Ta 80/02 3 Ca 783/01 C (Bamberg) In dem Rechtsstreit K... - Klägerin - Prozessbevollmächtigte:... Beschwerdeführer: RAe Dr. H... g e g e n Firma E... - Beklagte - wegen Kündigung Die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts
MehrStähler Rechtsanwälte
Sachverständigenforum Risiken bei Kfw Effizienz Haus Krediten und Haftungsrisiken für die Sachverständigen Stephan Deckert Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht 29.02.2016 Übersicht
MehrLeitsatz. Stichworte: Hemmung, Verjährung, PKH-Antrag, Zwei-Wochen-Frist
Leitsatz Wenn der Anspruchsinhaber kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage beantragt ist die Verjährung gehemmt bis zum Zugang der Entscheidung welche die PKH
MehrWer kümmert sich um mein Kind? Rechtliche Vorsorge für Minderjährige
Wer kümmert sich um mein Kind? Rechtliche Vorsorge für Minderjährige Wer kümmert sich um mein Kind, wenn mir etwas passiert? Diese Frage stellen sich viele Eltern, nicht nur zur Hauptreisezeit. Das Gesetz
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:
MehrIch lade mir mal das Video runter Urheberrechtsverletzungen über private Internetanschlüsse A L L T A G S P R O B L E M E I M I N T E R N E T
Ich lade mir mal das Video runter Urheberrechtsverletzungen über private Internetanschlüsse A L L T A G S P R O B L E M E I M I N T E R N E T Gliederung I. Einführung II. Die Verantwortlichkeit des Täters
MehrKurzleitsatz: Wertgrenze des Merkmals "in großem Ausmaß" i. S. d. 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO beim "Griff in die Kasse des Staates"
Gericht: Entscheidungsform: BGH Beschluss Paragraphenkette: AO 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Datum: 15.12.2011 Vorinstanz(en): LG Essen Kurzleitsatz: Wertgrenze des Merkmals "in großem Ausmaß" i. S. d. 370 Abs.
MehrInhaltsverzeichnis der Ausgabe 12/2012:
Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 12/2012: Familien- und Erbrecht Betreuungsunterhalt: Zusätzlicher Anspruch bei Betreuung von zwei Zwillingspaaren Elternunterhalt: Haften Kinder für ihre Eltern? Kindertagesstätte:
MehrGesetz zum Schutz des Rechts auf einen Gerichtsprozess innerhalb angemessener Frist ( Amtsblatt der RS, Nr. 40/2015)
Gesetz zum Schutz des Rechts auf einen ( Amtsblatt der RS, Nr. 40/2015) Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz zum Schutz des Rechts auf einen Gerichtsprozess innerhalb angemessener Frist verabschiedet
Mehr