Redaktion FamFR. Umgangs- und Sorgerecht. FamFR 2010, = FamFR 2010, 164

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1 Redaktion FamFR Umgangs- und Sorgerecht FamFR 2010, = FamFR 2010, 164 OLG Köln: Ausschluss des Umgangs und Beachtlichkeit des Kindeswillens BGB [1684], [1696] 1. Abänderungsanträge sind nur unter den Voraussetzungen des [1696] [I] 1 BGB zulässig. 2. Ein gegen den Willen des Kindes erzwungener Umgang kann dessen Persönlichkeitsrechte verletzen. Der von dem Kind geäußerte Wille ist jedoch verfassungskonform zu beurteilen und daher gegen das Umgangsrecht der Eltern abzuwägen. 1 / 5

2 3. Der Kindeswille ist nur dann beachtlich, wenn er auf einem tatsächlichen Erleben des Kindes beruht. Dadurch soll verhindert werden, dass der Kindeswille von einem Elternteil manipuliert und im Ergebnis nur vorgeschoben wird. (Leitsätze der Verfasserin) OLG Köln, Beschluss vom UF 188/09 = BeckRS 2010, [05236] Anmerkung von Cornelia Müller-Magdeburg Sachverhalt Der Antragsteller ist der Vater eines heute 15 Jahre alten Sohnes. In einem Vorverfahren aus den Jahren 2001/2002 wurde ein persönlicher, ungeschützter Umgang des Vaters mit dem Kind vollständig ausgeschlossen, ihm jedoch ein Recht auf begleiteten Umgang nach [1684] [IV] BGB zugebilligt. Von dieser Möglichkeit machte der Vater in der Folgezeit keinen Gebrauch. Mit seinem Antrag in dem hiesigen Verfahren verfolgte der Kindesvater eine Abänderung jener Entscheidung und die Gewährung unbegleiteten Umgangs. 2 / 5

3 Wie schon das AG weist das Beschwerdegericht den Antrag weitestgehend zurück. Es beschränkt den Ausschluss des persönlichen Umgangs allerdings auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres des Kindes und gesteht dem Vater einen gewissen brieflichen Kontakt zu (1 x im Monat sowie zu Geburtstagen und Feiertagen). Entscheidung Das Gericht wirft zunächst die Frage der Zulässigkeit des Antrags auf. Zweifel äußert es deswegen, weil eine Abänderung nur unter den Voraussetzungen des [1696] [I] 1 BGB verlangt werden könne, der Antragsteller jedoch keinerlei triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe vorgetragen habe. Das OLG Köln hält an der in dem Vorverfahren getroffenen Einschätzung fest, dass ein Umgang des Vaters mit dem Sohn nach wie vor nicht dem Wohl des Kindes diene. Im Wesentlichen stützt es sich darauf, dass das Kind wiederholt seinen Willen begründet und aufrechterhalten habe, mit dem Vater keinen Kontakt zu wollen. Gegen seinen Willen dürfe das Kind nicht zum Umgang gezwungen werden. Dieser zunächst weitgehend erscheinende Schutz der Persönlichkeitsrechte des Kindes wird jedoch sofort wieder unter Berufung auf die Verfassung eingeschränkt: Das Persönlichkeitsrecht des Kindes sei gegen das Recht des Elternteils auf Umgang abzuwägen und insbesondere zu prüfen, inwieweit der Kindeswille mit dem Kindeswohl im Einklang stehe. Da der Umgang mit den Eltern grundsätzlich dem Kindeswohl entspreche, sei dieser gegebenenfalls auch gegen den Willen des Kindes zu gewähren. An dieser Stelle schlägt der Senat den Bogen zu den Voraussetzungen der Beachtlichkeit des Kindeswillens. Beruhe die Ablehnung des Kindes auf einem tatsächlichen Erleben, sei sie beachtlich. Diese Voraussetzungen bejaht das OLG Köln unter Berufung auf Umstände in der 3 / 5

4 Biografie des Kindes und dessen Intelligenz einerseits sowie andererseits der langjährigen Gleichgültigkeit des Vaters diesem gegenüber und dessen Weigerung, seine charakterlichen Defizite therapeutisch aufzuarbeiten. Angesichts der hohen Bedeutung, welche das OLG dem Kindeswillen einräumt, befremdet, dass es auf eine eigene Anhörung verzichtet, sich vielmehr auf die Anhörung durch das AG und ein in zweiter Instanz eingeholtes Sachverständigengutachten bezieht. Praxishinweis Anträge auf Abänderung einer bestehenden gerichtlichen Umgangsregelung erfordern einen substanziierten Vortrag, warum sie unter den Voraussetzungen des [1696] [I] 1 BGB notwendig sind. Es bedarf also einer detaillierten Darlegung triftiger Gründe unter dem Blickwinkel des Kindeswohls für die Abänderung. Anderenfalls ist der Antrag bereits unzulässig. Bei entgegenstehendem Kindeswillen verletzt der Umgang das Persönlichkeitsrecht des Kindes. Allerdings ist der Kindeswille unter Berücksichtigung der Verfassung nur dann beachtlich, wenn er auf einem tatsächlichen Erleben beruht. M. E. verletzt diese Einschränkung die Persönlichkeitsrechte der Kinder in massiver Weise: Auch Erwachsene haben das Recht, sich ihre Kontakte ohne Rücksicht auf tatsächliches Erleben auszusuchen. Allerdings sollte ein nicht erlebnisfundierter Kindeswille nicht ohne Weiteres hingenommen werden. Vielmehr sollte er Veranlassung bieten, an einer Veränderung der Bedingungen seines Zustandekommens in der Regel einem tiefgreifenden Konflikt auf der Elternebene zu arbeiten. 4 / 5

5 Die Veränderungsnotwendigkeit und -möglichkeit von tatsächlichen Umständen und insbesondere Konflikten wird leider nach wie vor viel zu wenig in gerichtliche Entscheidungen einbezogen. Vizepräsidentin des AG Dr. Cornelia Müller-Magdeburg, Pankow-Weißensee 5 / 5

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