Arbeitskreis Eltern für Kinder (AEfK).

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1 Arbeitskreis Eltern für Kinder (AEfK). Bundesverband gegen eine vaterlose Gesellschaft e.v. Gemeinnützig und besonders förderungswürdig Registergericht Bremen VR 6057 WIR INFORMIEREN: Schadenersatz für Fahrtkosten bei Umgangsverweigerung Amtsgericht Essen Urteil 131 C 110/ In dem Rechtsstreit des Herrn K., xxxxx, xxxxx, Klägers, g e g e n Frau K., xxxxxx, xxxxx xxxxx, Beklagte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Lütkehaus, Dr. Steding, Braukmüller, Dr. Neschen Hauptmanns, Müller-Vogelsang, Brandi, Gläsel und Lewis, Lindenallee 6-8, Essen hat das Amtsgericht Essen auf die mündliche Verhandlung vom durch die Richterin am Amtsgericht Lütge-Sudhoff für R e c h t erkannt:

2 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 592,80 DM zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger ist geschiedener Ehemann der Beklagten und Vater des gemeinsamen Sohnes N., geboren am Der gemeinsame Sohn lebt im Haushalt der Beklagten. Ihr wurde vom Familiengericht Essen mit Urteil vom (109 F 155/95) das alleinige Sorgerecht für den Jungen zugesprochen. Dem Kläger steht ein Umgangsrecht mit dem Sohn zu, dass mit Beschluß des OLG Hamm vom (2 UF 279/98, Amtsgericht Essen 109 F 51/97) wie folgt geregelt wurde: Der Vater hat das Recht, mit dem Kind N. an jedem ersten und dritten Samstag eines Monats in der Zeit von 10:00 Uhr bis Uhr zusammen zu sein. Der Vater hat außerdem das Recht, das Kind an den zweiten hohen Feiertagen von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu sich zu nehmen. Der Vater holt das Kind bei der Mutter ab und bringt es auch dorthin wieder zurück. Das Umgangsrecht wurde dem Kläger an folgenden Terminen von der Beklagten verweigert: An diesen Terminen fuhr der Kläger mit seinem Pkw nach Essen, um seinen Sohn bei der Beklagten abzuholen, stand dort jedoch immer vor verschlossener Tür und mußte unverrichteter Dinge wieder nach Hause fahren. Der Kläger hatte die Beklagte zumindest vor den Besuchsterminen am , , , schriftlich darüber informiert, dass er vorhabe, seinen Sohn an den jeweils vorgesehenen Umgangsterminen abzuholen. Kopien dieser Schreiben hatte er auch an die Beklagtenvertreterin gesandt. Da nach Angaben der Beklagten die Postzustellung in ihrer Wohnung unzuverlässig sei, schob der Kläger seine Schreiben teilweise persönlich unter deren Wohnungstür durch, um den Empfang der Schreiben durch die Beklagte sicherzustellen. Dem Kläger war zu keinem Zeitpunkt von der Beklagten ausdrücklich mitgeteilt worden, dass sie ihren Sohn dem Kläger nicht mitgeben werde, um der Besuchsregelung zu entsprechen. Obwohl ihm der Umgang mehrfach verweigert worden war, reiste der Kläger zu jedem neuen Umgangstermin erneut bei der Beklagten an. Die Beklagte stellte unter dem beim Familiengericht Essen den Antrag, die, Besuchsregelung aus dem Beschluß des OLG Hamm vom (2 UF 279/98, Amtsgericht Essen = 109 F 51/97) dahingehend abzuändern, dass der Antragsgegner das Kind N. nur in begleiteter Atmosphäre sehen dürfe.

3 Über diesen Antrag konnte bis heute nicht entschieden werden, weil der Kläger bisher die Durchführung des Verfahrens vereitelt hat. Auf Antrag des Klägers drohte das Familiengericht Essen durch Beschluß vom (109 F 369/98) für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das im Beschluß des OLG Hamm vom (2 UF 279/98, Amtsgericht Essen 109 F 51/97) geregelte Umgangsrecht des Klägers der Beklagten ein Zwangsgeld von jeweils 500,00 DM sowie die Zwangshaft gemäß 33 Absatz 1, 3 FGG an. Im Sorgerechtsbeschluß des OLG Hamm vom (2 UF 55/99, Amtsgericht Essen = 109 F 155/95) stellte der zuständige Senat fest, dass es der Beklagten gelungen war, das Umgangsrecht des Klägers grundlos mehrfach für Monate zu verhindern. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe den Umfang mit seinem Sohn mutwillig verhindert. Wegen des Beschlusses des OLG Hamm vom (2 UF 279/98, Amtsgericht Essen = 109 F 51/97) sei sie hierzu aber nicht berechtigt gewesen. Trotz der Aussichtslosigkeit, dass der Umgang mit seinem Sohn stattfinden werde, habe er es als notwendig angesehen, zu jedem einzelnen Umgangstermin anzureisen, da er sonst habe befürchten müssen, dass die Beklagte vorgetragen hätte, ein Umgang mit dem, Jungen habe stattfinden können, jedoch sei er - der Kläger - zum jeweiligen Umgangstermin nicht erschienen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 592,80 DM zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, sie habe nicht mutwillig den Umgang verhindert, sondern es hätten hierfür gute Gründe bestanden. Im Beschluß des OLG Hamm vom (2 UF 279/98, Amtsgericht Essen = 109 F 51/97) habe der Senat den bereits in der mündlichen Verhandlung dem Vater erteilten Hinweis wiederholt, das Umgangsrecht diene nicht dazu, es zu einer Beeinflussung des Kindes im Hinblick auf eine Sorgerechtsänderung zu benutzen. Der Kläger sei auch darauf hingewiesen worden, dass eine weitere diesbezügliche Beeinflussung des Kindes zu einer Einschränkung seines Umgangrechtes führen könne. Die Beklagte behauptet, dass trotz dieses Hinweises der Kläger den gemeinsamen Sohn weiterhin massiv beeinflußt habe. Sie trägt vor, bei dem Besuchskontakt am habe der Kläger, dem Sohn bereits den Kindergarten gezeigt, in den er gehen sollte, wenn er erst bei dem Kläger lebte. Dem Sohn habe er verboten, seiner Mutter etwas davon zu verraten. Nach dem Besuchskontakt am habe der Sohn berichtet, sein Vater habe ihm eingeschärft, dass er, wenn ihn vor Gericht jemand frage, ob er bei dem Vater wohnen oder bei ihm übernachten wolle, dann solle er ja sagen. Auch nach diesem Gespräch habe der Kläger seinem Sohn gedroht, er bekomme Ärger, wenn er verrate, was sein Vater ihm gesagt habe. Die Beklagte behauptet weiterhin, bei dem Besuchskontakt am habe der Kläger seinem Sohn bereits die Frau vorgestellt, die seine Kindergärtnerin sein sollte, wenn er erst bei ihm wohne. Wiederum habe der Kläger dem Sohn auch nach diesem Gespräch gedroht, nichts seiner Mutter zu erzählen. Ferner behauptet die Beklagte, ihr Sohn habe ihr auch berichtet, sein Vater habe sexuelle Handlungen an

4 ihm vorgenommen. Auf Grund all dieser Vorkommnisse habe sie -die Beklagte- am beim Familiengericht Essen den Antrag gestellt, dem Kläger einen Umgang mit dem Sohn nur noch in begleiteter Atmosphäre zu gestatten. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe von diesem Antrag auch vor dem ersten Umgangstermin, der von der Beklagten, verweigert wurde ( ) gewußt und daher davon ausgehen können, dass die Beklagte ihm das Kind nicht zum alleinigen Umgang herausgeben werde. Daher treffe sie auch kein Verschulden an den dem Kläger entstandenen Fahrtkosten. Für den Fall, dass dem Antrag des Klägers stattgegeben werde, rechne sie hilfsweise mit dem ihr gegen den Kläger zustehenden Unterhaltsanspruch für den Monat September 1999 auf. Hinsichtlich des Vorwurfs der Beklagten, der Sohn sei sexuell sexuell mißbraucht worden, behauptet der Kläger, der zwischenzeitlich eingeschaltete Sachverständige habe in seinem Zwischenbericht festgestellt, dass kein sexueller Mißbrauch stattgefunden habe. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Essen ergibt sich aus 23 Nummer 1 GVG. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Fahrtkosten in Höhe von 592,80 DM gemäß 823 Absatz 1 BGB zu. Das seit dem in den 1626 Absatz 3, 1684, 1685 BGB geregelte Umgangsrecht ist als absolutes Recht im Sinne des 823 Absatz 1 BGB anzusehen. Die Bedeutung des 1684 BGB als absolutes Recht folgt insbesondere aus Artikel 6 Absatz 2 GG, denn das in 1684 BGB bestimmte Umgangsrecht als eigenständiges Recht wird aus dem natürlichen Elternrecht nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG hergeleitet (AG Gütersloh, FamRZ 1998, 576 unter Hinweis auf BVerfG, FamRZ 1983, 872). Gestützt wird das Umgangsrecht ebenfalls auf 8 EMRK. Laut Beschluß des OLG Hamm vom (2 UF 279/98, Amtsgericht Essen =109, F 51/97) stand dem Kläger an jedem 1. und 3. Samstag des Monats sowie an den zweiten hohen Feiertagen jeweils der Zeit von Uhr bis 18:00 Uhr ein Umgangsrecht gemäß 1684 Absatz 1 BGB mit seinem Sohn zu. Dieses Umgangsrecht hat die Beklagte verletzt, indem sie sich an den für den Umgang vorgesehenen Terminen geweigert hat, den Sohn seinem Vater mitzugeben. Die Beklagte handelte auch rechtswidrig, denn die Umgangsregelung in dem Beschluß des OLG Hamm vom (2 UF 279/98, Amtsgericht Essen 109 F 51/97) war weiterhin wirksam. Daran ändert auch der am von der Beklagten beim Familiengericht Essen gestellte Antrag auf Änderung der Umgangsregelung hin zu einem nur noch begleiteten Umgangsrecht nichts. Solange das Gericht noch nicht über diesen Antrag entschieden hatte, blieb die alte Umgangsregelung bestehen. Der Gedanke der Beklagten, ihr Kind vor der Beeinflussung durch den Vater und insbesondere dem vermuteten Mißbrauch zu schützen, rechtfertigt ihr Handeln nicht. Der bloße Verdacht sexuellen Mißbrauchs des Kindes durch den nicht sorgeberechtigten Elternteil rechtfertigt nicht regelmäßig den Ausschluß seines Umgangsrechts (OLG Stuttgart, FamRZ 1994, 718). Wenn also schon das Gericht in solchen Fällen nicht uneingeschränkt das Um gangsrecht auszuschließen vermag, so kann dieses Recht auch nicht, der Beklagten zustehen. Darüber hinaus hat sich der Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs auch nicht erhärtet.

5 Das OLG Hamm hatte bezüglich auf den Mißbrauch gerichteter Äußerungen der Beklagten bereits im Verfahren um die Neuregelung des Sorgerechts den Eindruck, dass dieser Vorwurf durch den Sohn eingeübt wirkte (vergleiche OLG Hamm 2 UF 55/99 S Abs.). Der eingeschaltete Sachverständige fand laut seines Zwischenberichts keine Anhaltspunkte, die den Vorwurf bestätigten. Die Beklagte handelte auch schuldhaft, denn sie hatte von dem Umgangsterminen auf Grund der Regelung im Beschluß des OLG Hamm (2 UF 279/98, Amtsgericht Essen = 109 F 51/98) und auf Grund des Schreibens des Klägers vor dem jeweiligen Umgangstermin Kenntnis. Ferner mußte ihr klar sein, dass der Umgang wie bisher durchgeführt werden sollte, denn mit Beschluß des Familiengerichts Essen vom (109 F 369/98) wurde der Beklagten bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen den Beschluß des OLG Hamm vom ein Zwangsgeld sowie Zwangshaft angedroht würde. Da diese Zwangsmittelandrohung erging, obwohl bereits der Abänderungsantrag gestellt worden war, wußte die Beklagte, dass sie dem Kläger den Umgang zu gewähren hatte. Ein Mitverschulden des Klägers kann sich nicht daraus ergeben, dass er von der Stellung des Abänderungsantrags Kenntnis hatte, denn er durfte auf Grund des rechtsgültigen Beschlusses des OLG Hamm (2 UF 279/98, Amtsgericht Essen = 109 F 51/97) von seinem weiterhin bestehenden Umgangsrecht ausgehen. Dem Kläger ist durch die vergeblichen Autofahrten zwischen sein ein Haus und der Wohnung der Beklagten ein Schaden in Höhe von 592,80 DM entstanden. Die pauschale Entschädigung für Fahrtkostenersatz ist ohne entsprechenden Einzelnachweis mit 0.52 DM anzusetzen (LG Koblenz, FamRZ 97, 118). Diesen Betrag hat der Kläger seiner Berechnung zugrunde gelegt. Eine Pflicht des Klägers, diesen Schaden zu mindern, indem er nach Kenntnis der Stellung des Abänderungsantrages die Fahrten einstellte, besteht nicht, denn er reiste allwöchentlich an, um sein Umgangsrecht nicht zu verlieren. Die Beklagte kann nicht mit dem von ihr hilfsweise geltend, gemachten Anspruch auf Unterhalt für den Monat September 1999 aufrechnen, denn dafür fehlt es bereits an einer genauen Bezifferung des Betrages, mit dem aufgerechnet werden soll. Die Kostenentscheidung beruht auf 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 708 Nummer 11, 713 ZPO. Lütge-Sudhoff Anmerkungen AEFK: Eine konsequente Entscheidung eines Amtsgerichtes, die das in den 1626 Absatz 3, 1684, 1685 BGB geregelte Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils als absolutes Recht im Sinne des 823 Absatz 1 BGB ansieht. Gleichzeitig verweist das Amtsgericht auf 8 EMRK, eine glatte Ohrfeige dem am gleichen Gericht tätigen Familiengericht gegenüber, dass sich seit Jahren über die EMRK hinweg setzt.

6 Es ist ein richtiger Weg, auch die Zivilgerichte einzuschalten, die sich offensichtlich genauer an die geltenden Grundgesetze halten als die Familiengerichte, die sich zu oft hinter dem unklaren FGG verstecken. Die Entscheidung ist auch konsquent, da die seitens der Kindesmutter vorgetragenen Vorwürfe sexuellem Missbrauches nicht zu einem Umgangsausschluss führen dürfen. Mittlerweile liegt uns in dieser Familiensache auch das Gutachten der von der Staatsanwaltschaft beauftragten Sachverständigen vor, dem Gutachten ist zu entnehmen, dass die sexuellen Missbrauchsvorwürfe von der Kindesmutter dem Kind wie ein Theaterstück eingeübt wurden. Der Vater ist nachhaltig von jeglichem Verdacht freigesprochen worden. Hervorhebungen durch AEfK Urheberrechtsvermerk: Wir erlauben ausdrücklich die Weitergabe und Verlinkung unserer Veröffentlichungen und Zusammenstellungen, wenn diese Veröffentlichungen mit einem Hinweis auf den Arbeitskreis Eltern für Kinder (e.v.) und Angabe der Internetadresse verbunden sind. Frei für den privaten nicht kommerziellen Gebrauch.

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