Alexander Geyrhofer 10/09

Ähnliche Dokumente
Textgegenüberstellung

Selbstverteidigung und Selbstschutz

Notwehr und Notwehrüberschreitung

Textgegenüberstellung. Artikel 1. Änderung des Strafgesetzbuches

STRAFRECHTLICHE ASPEKTE DES DROHNENFLUGS

Notwehr, Notstand und Körperverletzung

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht I

Rechtliche Grundlagen FeM - ambulant

Strafrechtliche Grenzen für MitarbeiterInnen im Gesundheitswesen. Karin Bruckmüller (JKU Linz/ LMU München) Gewalt in der Pflege AK Stmk 1.6.

Cybermobbing und Sexting. Rechtliche Grundlagen

Reform des Sexualstrafrechts

9 3 Ehrenkrankung. 9 3a (1) Bettelei

und was Sie als Eltern dagegen unternehmen können?

Fall 2. Variante 1. Variante 2

Strafrecht. Eine Einführung für die. Schulung des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Kiel. Die gezeigten PowerPoint Folien

Crashkurs Strafrecht Wintersemester 2018/19

Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) 14 Einsatzmaßnahmen, Anordnungsbefugnis

Rechtliche Grundlagen für den Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen

Aufsichtspflicht & Sexualstrafrecht. 37. Arbeits- und Jahrestagung des VDF Region Süd , Altleiningen Jutta Elz

Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme

... Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung

Datenschutz Vereinsmitgliedschaft

Textgegenüberstellung

Inhaltsverzeichnis. Teil A Ausgewählte Bereiche des Strafrechts Allgemeiner Teil. Literatur- und Rechtsgrundlagenverzeichnis... 9

Haftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen

Grundlagen des Sportrechts. Vorlesung BAS2. am Tag der ausgehöhlten Kürbislaterne (31/10/18): Sportrelevante Normen des staatlichen Rechts

Korruptions- und Amtsmissbrauchsbestimmungen des StGB (Stand: )

Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I

Schulordnung der Anne-Frank-Schule Pocking. Eine Orientierungshilfe für einen wertschätzenden Umgang an unserer Schule

Rechtliche Erkenntnisse für GemeindemandatarInnen Korruptionsstrafrecht und weitere Fallen. Rechtsanwalt Dr. Dieter Neger

Fachanwalt für Familienrecht Notar. Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Familienrecht

Cybermobbing unter Jugendlichen

Häusliche Gewalt. (Gewalt im häuslichen Nahbereich)

INDIKATOREN ZU GEWALT UND VERGEWALTIGUNG IN DER PARTNERSCHAFT FÜR POLIZEI UND JUSTIZ

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Strafgesetzbuch die für die Jugendarbeit von Bedeutung sein können

Lösungshinweise Fall 11

Alles was Recht ist. Der Verantwortungsbereich des Übungsleiters aus rechtlicher Sicht. Übersicht. Strafrechtliche Haftung

Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka

MENSCHENRECHTSBEIRAT. Gewalt in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung

VO STRAFRECHT Besonderer Teil

Cybermobbing. Neue Medien und ihre Gefahren aus strafrechtlicher Sicht. RiAG Wohlfahrt (stvdir`in) AG Würzburg

Basiswissen - Notwehr, Nothilfe und Notwehrüberschreitung

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen einer Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffe* Kleiner Waffenschein ( 10 Abs. 4 S.

Umgang mit dem Kodex

Gewalt ist ein Monopol des Staates.

Freiheitsentziehende Maßnahmen in der Pflege

Sigrid Ehrmann. Sozialpädagogin/ EDV-Dozentin und -Beraterin

2. Nulla poena sine lege und andere verfassungsrechtliche Bezüge

Wintersemester 2010 / Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. 2. Klausur / Tritte auf die Unrechtsseite

Lösungsvorschlag Fall 1

Fassung vor 2002 Geltende Fassung Entwurf. 180a Ausbeutung von Prostituierten (1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem

Strafgesetzbuch Vereinigte Staaten von Schrempfingen. Christoph-Schrempf-Gymnasium Besigheim

F könnte sich durch die Messerattacke auf M wegen Totschlags gem. 212 I StGB strafbar gemacht haben.

Umgang im Netz. Sebastian Geeraedts & Arne Geraedts. Schulprojekte Münster. Übersicht

- - Täter schuldfähig ( 19, 20, 21) ist, ist persönliche Vorwerfbarkeit. Tat ist schuldhaft begangen wenn...

Saferinternet. Nach Baacke

A. M gegen P Anspruch auf Schadensersatz gem. 823 I BGB. I. Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage = Tatbestand

NÖ HUNDEHALTEGESETZ für Hunde (mit erhöhtem Gefährdungspotential) 1 Allgemeine Anforderungen für das Halten von Hunden

NÖVV Disziplinarordnung

Unternehmensstrafen im Verwaltungsrecht Legistische Optionen

Notwehrrecht für Kampfsportler

Intervention der Kantonspolizei Bern bei sexueller Gewalt

Gewalt und Sexualprävention

Aufsichtspflicht. Aufsichtserlass = Verordnung. Amtshaftung Dienstrecht Jugendschutz Strafrecht

VO STRAFRECHT Besonderer Teil

Methodenlehre der Rechtswissenschaft. Wintersemester 2016/17

7 Weitere Tatbestände des Deliktsrechts

Sicherheitsdepartement. Kantonspolizei. Rechtliches. Straftatbestände Vorgehen Anzeigeerstattung

Themenübersicht. Definition Gesetzliche Grundlagen Grundgesetz Strafgesetzbuch Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) PsychKG und VwVG der Länder

A. Fälle zum materiellen Recht

Willkommen in der Anfängerübung zur Falllösung aus Strafrecht. Susanne Reindl-Krauskopf Wien,

Eingriffsmöglichkeiten

Strafrecht auf dem Bau

Mustergutachten zu Fall 1 im Modul 1

Vorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil I. Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf

Strafgesetzbuch (StGB) 133 Verwahrungsbruch

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Crashkurs Strafrecht AT 1. Das vvb: Die Rechtswidrigkeit

Fall 10. A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M

Nichterfüllungsschaden

Lösung. A. Strafbarkeit des B. I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. 1. Objektiver Tatbestand. a) Unfall im Straßenverkehr (+)

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Einführung in das Studium der Rechtswissenschaften Sommersemester 2019

10 Jahre 238 StGB: Entstehungsgeschichte und aktuelle Entwicklung

Strafgesetzbuch (StGB)

7. Fachtag Kinderschutz Teltow-Fläming

Wenn der Fahrer seine Pflichten verletzt was dann?

Methodenlehre der Rechtswissenschaft. Sommersemester 2016

Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB)

Informationen zum Kindesschutz

Erstellt von Lambert Zumbrägel, Medienfachberatung Bezirksjugendring Unterfranken.

Voraussetzungen für einen Anspruch aus 823 I BGB 4. Rechtswidrigkeit

Einladung zur Veranstaltung Hoch hinaus - Erfolge erleben und Selbstbewusstsein stärken!

Mag. Michael Larcher Recht ht am B erg

Transkript:

Alexander Geyrhofer 10/09

Sicherheit für Pädagogen

GrInsp Alexander Geyrhofer Landeskriminalamt OÖ

(Kriminal)Prävention bei der Polizei Kriminalität verhindern Gesetzlicher Auftrag Gesamtgesellschaftlich e Aufgabe Kompetent Kostenlos - Neutral

Organisation Bundeskriminalamt (BM.I) Landeskriminalamt Oberösterreich (LPK) Assistenzbereich AB04 - Kriminalprävention

Themen Eigentum Gewalt Sucht

Belastungsstudien

Sicherheit durch Gewaltprävention Stellenwert

Sicherheit durch Qualitätsmanagement

Die Hausordnung

Handy im Klassenzimmer?

Handy Abnehmen erlaubt? Pflichten nach 4 u 9 OÖ JSchG Erlass des Landesschulrates

Bei Cyber-Mobbing handeln Lehrkörper einbinden Mit Beteiligten reden Umgang mit Internet und Handy regeln Eltern einbinden PsychologInnen, SozialarbeiterInnen, Beratungslehrende hinzuziehen Wenn nötig: Polizei zuziehen

Persons- und Kleiderdurchsuchung oder Durchsuchung von Schultaschen, Spind usw. Foto: http://lisasyndikat.files.wordpress.com

Veröffentlichung von SchülerInnen-Projekten ì Einverständniserklärung muss vorliegen ì Abgebildeten Personen müssen der Veröffentlichung zustimmen ì Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden ì Bei Bildern aus dem Internet: Creative Commons-Lizenz nutzen SchülerInnen des GRG X w w w. s a f e r i n t e r n e t. a t

w w w. s a f e r i n t e r n e t. a t Fotos von SchülerInnen auf der Schulhomepage

Fotos von SchülerInnen auf der Schulhomepage ì Einverständniserklärung der Eltern ist sinnvoll ì Einverständniserklärung von SchülerInnen ab 14 Jahren ì Namen und Gesichter sollten einander nicht zuordenbar sein, damit die Abgebildeten nicht rückverfolgt werden können ì Bei Klassenfotos reicht die Klassenbezeichnung (z.b. 1A), keine Namen der SchülerInnen

Einverständniserklärung Beispiele Variante 1: Ich Frau/Herr..., erkläre mich damit einverstanden, dass auf der virtuellen Lernplattform/dem Internetauftritt der Schule Fotos aus dem Schulalltag, auf der möglicherweise auch mein Sohn/meine Tochter... zu sehen ist, im Internet veröffentlicht werden. Die Fotos zeigen SchülerInnen beim Arbeiten oder im Schulalltag. Es werden keine Porträts oder Bilder mit vollständigem Namen der SchülerrInnen veröffentlicht. " " Variante 2: Ich, Frau/Herr..., bin einverstanden, dass mein Sohn/meine Tochter... " im Zuge von Schulveranstaltungen fotografiert/gefilmt wird und diese Fotos/Videos (ohne Nennung des Namens) auf der Schulwebsite und in sonstigen Publikationen der Schule veröffentlicht werden dürfen. "

Veröffentlichung von Daten der SchülerInnen Bei Geburtsdaten: ì Bitte davon absehen! ì Kann Persönlichkeitsrecht der SchülerInnen verletzen! Mit Einverständniserklärung aber rechtlich möglich. ì Kann zu Identitätsklau und Belästigung führen!

Lehrermobbing was nun was tun?

Bei geringem Schaden 1 Polizeistrafgesetz Wahrung des öffentlichen Anstandes (1) Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht, außer in den Fällen einer sonst mit Verwaltungsstrafe oder einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung, eine Verwaltungsübertretung. (2) Als Anstandsverletzung im Sinne des Abs. 1 ist jedes Verhalten in der Öffentlichkeit anzusehen, das einen groben Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte bildet.

Verwaltungsübertretungen gemäß 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen. Vorladung mit den Eltern Verpflichtung von Löschen der Daten Soziale Stunden leisten

Schwere Schädigung - 115 Beleidigung Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer körperlichen Misshandlung bedroht, ist, wenn er deswegen nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Eine Handlung wird vor mehreren Leuten begangen, wenn sie in Gegenwart von mehr als zwei vom Täter und vom Angegriffenen verschiedenen Personen begangen wird und diese sie wahrnehmen können.

Gewalt und Eskalation

Umgang mit Akutphase Eingreifen Gewalt unterbrechen, (Leberwurstmethode, nicht von hinten, paradoxe Intervention usw.) notwendige Verständigungen durchführen (Rettung, Polizei ) Überblick verschaffen Was ist passiert? Wer ist beteiligt?.. Hilfeleistung Verletzung, Trost,.. Täter Flucht beobachten, anhalten, beschäftigen,. Umstehende in Struktur einbinden, wegschicken,..

Umgang mit Vorfall Struktur Nachbesprechung Rational was ist wann, wie wo, passiert (was war dabei positiv) Beteiligte am Vorfall Eltern Lehrer Kinder Wichtig ist die Anerkennung des Geschehens!

Umgang mit Vorfall Folgen Denken in alle Richtungen! Positives und Negatives für jeden betrachten! Opfer Täter Kinder Lehrer Schule Eltern

Umgang mit dem Vorfall Maßnahmen Direkte Folgemaßnahmen Opfer Täter (Gewaltkreislauf beachten!!!) Prävention für die Zukunft Lehrer Eltern Kinder

Notwehr und Nothilfe 3 StGB (1) Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, dass dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.

(2) Wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Abs. 1) bedient, ist, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, nur strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit!