Alexander Geyrhofer 10/09
Sicherheit für Pädagogen
GrInsp Alexander Geyrhofer Landeskriminalamt OÖ
(Kriminal)Prävention bei der Polizei Kriminalität verhindern Gesetzlicher Auftrag Gesamtgesellschaftlich e Aufgabe Kompetent Kostenlos - Neutral
Organisation Bundeskriminalamt (BM.I) Landeskriminalamt Oberösterreich (LPK) Assistenzbereich AB04 - Kriminalprävention
Themen Eigentum Gewalt Sucht
Belastungsstudien
Sicherheit durch Gewaltprävention Stellenwert
Sicherheit durch Qualitätsmanagement
Die Hausordnung
Handy im Klassenzimmer?
Handy Abnehmen erlaubt? Pflichten nach 4 u 9 OÖ JSchG Erlass des Landesschulrates
Bei Cyber-Mobbing handeln Lehrkörper einbinden Mit Beteiligten reden Umgang mit Internet und Handy regeln Eltern einbinden PsychologInnen, SozialarbeiterInnen, Beratungslehrende hinzuziehen Wenn nötig: Polizei zuziehen
Persons- und Kleiderdurchsuchung oder Durchsuchung von Schultaschen, Spind usw. Foto: http://lisasyndikat.files.wordpress.com
Veröffentlichung von SchülerInnen-Projekten ì Einverständniserklärung muss vorliegen ì Abgebildeten Personen müssen der Veröffentlichung zustimmen ì Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden ì Bei Bildern aus dem Internet: Creative Commons-Lizenz nutzen SchülerInnen des GRG X w w w. s a f e r i n t e r n e t. a t
w w w. s a f e r i n t e r n e t. a t Fotos von SchülerInnen auf der Schulhomepage
Fotos von SchülerInnen auf der Schulhomepage ì Einverständniserklärung der Eltern ist sinnvoll ì Einverständniserklärung von SchülerInnen ab 14 Jahren ì Namen und Gesichter sollten einander nicht zuordenbar sein, damit die Abgebildeten nicht rückverfolgt werden können ì Bei Klassenfotos reicht die Klassenbezeichnung (z.b. 1A), keine Namen der SchülerInnen
Einverständniserklärung Beispiele Variante 1: Ich Frau/Herr..., erkläre mich damit einverstanden, dass auf der virtuellen Lernplattform/dem Internetauftritt der Schule Fotos aus dem Schulalltag, auf der möglicherweise auch mein Sohn/meine Tochter... zu sehen ist, im Internet veröffentlicht werden. Die Fotos zeigen SchülerInnen beim Arbeiten oder im Schulalltag. Es werden keine Porträts oder Bilder mit vollständigem Namen der SchülerrInnen veröffentlicht. " " Variante 2: Ich, Frau/Herr..., bin einverstanden, dass mein Sohn/meine Tochter... " im Zuge von Schulveranstaltungen fotografiert/gefilmt wird und diese Fotos/Videos (ohne Nennung des Namens) auf der Schulwebsite und in sonstigen Publikationen der Schule veröffentlicht werden dürfen. "
Veröffentlichung von Daten der SchülerInnen Bei Geburtsdaten: ì Bitte davon absehen! ì Kann Persönlichkeitsrecht der SchülerInnen verletzen! Mit Einverständniserklärung aber rechtlich möglich. ì Kann zu Identitätsklau und Belästigung führen!
Lehrermobbing was nun was tun?
Bei geringem Schaden 1 Polizeistrafgesetz Wahrung des öffentlichen Anstandes (1) Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht, außer in den Fällen einer sonst mit Verwaltungsstrafe oder einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung, eine Verwaltungsübertretung. (2) Als Anstandsverletzung im Sinne des Abs. 1 ist jedes Verhalten in der Öffentlichkeit anzusehen, das einen groben Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte bildet.
Verwaltungsübertretungen gemäß 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen. Vorladung mit den Eltern Verpflichtung von Löschen der Daten Soziale Stunden leisten
Schwere Schädigung - 115 Beleidigung Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer körperlichen Misshandlung bedroht, ist, wenn er deswegen nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Eine Handlung wird vor mehreren Leuten begangen, wenn sie in Gegenwart von mehr als zwei vom Täter und vom Angegriffenen verschiedenen Personen begangen wird und diese sie wahrnehmen können.
Gewalt und Eskalation
Umgang mit Akutphase Eingreifen Gewalt unterbrechen, (Leberwurstmethode, nicht von hinten, paradoxe Intervention usw.) notwendige Verständigungen durchführen (Rettung, Polizei ) Überblick verschaffen Was ist passiert? Wer ist beteiligt?.. Hilfeleistung Verletzung, Trost,.. Täter Flucht beobachten, anhalten, beschäftigen,. Umstehende in Struktur einbinden, wegschicken,..
Umgang mit Vorfall Struktur Nachbesprechung Rational was ist wann, wie wo, passiert (was war dabei positiv) Beteiligte am Vorfall Eltern Lehrer Kinder Wichtig ist die Anerkennung des Geschehens!
Umgang mit Vorfall Folgen Denken in alle Richtungen! Positives und Negatives für jeden betrachten! Opfer Täter Kinder Lehrer Schule Eltern
Umgang mit dem Vorfall Maßnahmen Direkte Folgemaßnahmen Opfer Täter (Gewaltkreislauf beachten!!!) Prävention für die Zukunft Lehrer Eltern Kinder
Notwehr und Nothilfe 3 StGB (1) Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, dass dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.
(2) Wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Abs. 1) bedient, ist, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, nur strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist.
Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit!