Erlaubnisbefreiungsverfahren für produktakzessorische Versicherungsvermittler, beispielsweise Kfz.-Händler



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Transkript:

Erlaubnisbefreiungsverfahren für produktakzessorische Versicherungsvermittler, beispielsweise Kfz.-Händler Versicherungsvermittler, die Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit angebotenen Waren/Dienstleistungen vermitteln, haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreien zu lassen. Die Privilegierung der produktakzessorischen Vermittler begründet der Gesetzgeber damit, dass sie nur ein geringes Spektrum an Versicherungen anbieten sowie aufgrund ihrer Haupttätigkeit die Risiken des Produkts einschätzen und daher die entsprechenden Versicherungen beurteilen können. Auch produktakzessorische Vermittler müssen nach 14 GewO ein Gewerbe als Versicherungsvermittler beim örtlichen Gewerbeamt anzeigen. Falls sie im Handelsregister eingetragen sind, muss Versicherungsvermittlung auch hier als Gegenstand angemeldet werden. 1. Unter welchen Voraussetzungen wird die Erlaubnisbefreiung erteilt? Nach 34d Abs. 3 GewO sind produktakzessorische Versicherungsvermittler von der Erlaubnis zu befreien, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: schriftlicher Antrag auf Erlaubnisbefreiung Vermittlung von Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen Produktakzessorietät unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnis nach 34d Abs. 1 GewO sind, oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen tätig Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung Zuverlässigkeit und angemessene Qualifikation sowie geordnete Vermögensverhältnisse schriftliche Erklärung des Auftraggebers darüber ist ausreichend 2. Wer ist Antragsteller bzw. Inhaber der Erlaubnisbefreiung? Antragsteller bzw. Inhaber der Erlaubnisbefreiung kann eine natürlich oder eine juristische Person (AG, GmbH) sein. Juristische Personen stellen den Antrag selbst, vertreten durch ihre Organe. Bei Personen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (BGB-Gesellschaft, OHG, KG) muss jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnisbefreiung beantragen. 3. Wann liegt Produktakzessorietät vor? Das Merkmal der Produktakzessorietät ist nach dem Willen des Gesetzgebers eng auszulegen. Gegeben ist die Akzessorietät beispielsweise bei der im Kfz.-Handel üblichen Vermittlung von Haftpflichtversicherungen Teil-/Vollkaskoversicherungen Garantie-/Reparaturversicherungen

Verkehrsservice- und Mobilitätsversicherungen Insassenunfallversicherungen GAP-Deckungen Produktakzessorisch ist auch die Vermittlung von Lebensversicherungen als Sicherheit für die Bedienung von Darlehensverträgen. Nicht akzessorisch sind dagegen die Vermittlung einer Hausratsversicherung durch ein Kreditinstitut bei Aufnahme eines Hausbaudarlehens Versicherungen, die als zusätzliche Bausteine eines Finanzierungsmodells eingesetzt werden, da sie eine reine Anlagefunktion haben. Nicht produktakzessorisch sind außerdem Restschuldversicherungen. Jedoch besteht nach 34d Abs. 9 Nr. 3 GewO keine Erlaubnis- und Registrierungspflicht, wenn Sie als Zusatzleistung im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasingverträgen Restschuldversicherungen vermitteln, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt. Sind die Jahresprämien höher, ist die Vermittlung von Restschuldversicherungen nach 34d Abs. 1 GewO erlaubnispflichtig. 4. Muss der produktakzessorische Vermittler der IHK seine Sachkunde nachweisen? Nein. Lediglich Versicherungsmakler und Mehrfachagenten müssen im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach 34d Abs. 2 Nr. 4 GewO der IHK ihre Sachkunde durch eine Sachkundeprüfung nachweisen. Bei produktakzessorischen Vermittlern überprüft die IHK das Vorliegen der Sachkunde bzw. der angemessenen Qualifikation nicht. Nach 34d Abs. 3 Nr. 3 Halbsatz 2 GewO steht bei ihnen der auftraggebende Vermittler mit Erlaubnis oder das auftraggebende Versicherungsunternehmen dafür ein, dass angemessene versicherungsspezifische Kenntnisse vorliegen. Das Gesetz trifft dazu keine Regelungen. Ein Wissensstand, der für die Sachkundeprüfung vorgeschrieben ist, wird nicht verlangt. Möglich sind hier auch interne oder externe Schulungen. 5. Wie ist der Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung zu führen? Nach 34d Abs. 2 Nr. 3, 34d Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung ist eine der Voraussetzung für die Erlaubnisbefreiung das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung. Der Nachweis darüber ist mit einer vom Versicherungsunternehmen erteilten Versicherungsbestätigung zu führen, nicht mit Versicherungsvertrag, Versicherungsschein, Versicherungspolice. Die Versicherungsbestätigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein. Die Mindestversicherungssumme beträgt seit dem 15. Januar 2013 1.230.000 Euro pro Versicherungsfall und 1.850.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres. Ist der Gewerbetreibende in einer oder mehreren Personenhandelsgesellschaften tätig, muss für die jeweilige Personenhandelsgesellschaft jeweils ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden; der Versicherungsvertrag kann auch die Tätigkeiten des Gewerbetreibenden abdecken. 2

Weitere Informationen bzw. die Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung finden Sie in unserem Merkblatt "Inhalt und Umfang der Berufshaftpflichtversicherung". 5. Wahlrecht der produktakzessorischen Versicherungsvermittler Produktakzessorische Vermittler können unter Umständen wählen, ob sie als Mehrfachagenten, produktakzessorische Vermittler oder gebundenen Vertreter vorgehen. Von dieser Entscheidung hängt ab, ob sie als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis, als produktakzessorischer Versicherungsvertreter mit Erlaubnisbefreiung oder als gebundener Vertreter registriert werden. Eine Doppelregistrierung ist nicht möglich! Erläuterung: Die gebundenen Versicherungsvertreter/Ausschließlichkeitsvertreter sind für ein oder, wenn die Produkte nicht in Konkurrenz stehen, mehrere Versicherungsunternehmen tätig und bedürfen keiner Erlaubnis bzw. Erlaubnisbefreiung, wenn das/die Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung für sie übernehmen. 6. Welche produktakzessorischen Versicherungsvermittler benötigen auch keine Erlaubnisbefreiung? Ausgenommen von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht sind nach 34d Abs. 9 Nr. 1 GewO Gewerbetreibende (Bagatellvermittler), wenn sie nicht hauptberuflich Versicherungen vermitteln und sie ausschließlich Versicherungsverträge vermitteln, für die nur Kenntnisse des angebotenen Versicherungsschutzes erforderlich sind und sie keine Lebensversicherungen oder Versicherungen zur Abdeckung von Haftpflichtrisiken vermitteln und die Versicherung eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung darstellt und entweder das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung von Gütern abdeckt oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise, einschließlich Haftpflicht- oder Unfallversicherungsrisiken, sofern die Deckung zusätzlich zur Hauptversicherungsdeckung für Risiken im Zusammenhang mit dieser Reise gewährt wird, und die Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt und die Gesamtlaufzeit einschließlich etwaiger Verlängerungen nicht mehr als fünf Jahre beträgt. Die genannten Voraussetzungen müssen gleichzeitig vorliegen. In der Regel erfüllen folgende Gewerbetreibende diese Voraussetzungen: Kredit-, Kreditkartenvermittler (z.b. Arbeitslosenversicherung) Brillenhändler (z.b. Kaskoversicherung) Reifenhändler (z.b. Reifenversicherung) Versand- und Einzelhandel (z.b. Garantieversicherung zur Verlängerung der Gewährleistung) Elektrohändler (z.b. Garantie- und Reparaturversicherung) Fahrradhändler (z.b. Fahrradversicherung) Reisebüros (z.b. Reiserücktritts- und Reisenkrankenversicherung). 3

Ausgenommen sind nach 34d Abs. 9 Nr. 2 und 3 GewO auch Gewerbetreibende, die als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer als Bestandteile der Bausparverträge Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermitteln, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern oder als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Verbraucherdarlehen Restschuldversicherungen vermitteln, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt. Stand: Mai 2013 Hinweis: Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK Köln - nur erste Hinweise geben und erhebt kei-nen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Mitgliedsunternehmen der IHK Köln und solche Personen, die in der Region Köln die Gründung eines Unternehmens planen, erhalten weitere Informationen bei: Ihre Ansprechpartnerinnen Silvia Hilger Tel. 0221 1640-334 Fax 0221 1640-339 E-Mail: silvia.hilger@koeln.ihk.de Kathrin Hüschelrath Tel. 0221 1640-332 Fax 0221 1640-339 E-Mail: kathrin.hueschelrath@koeln.ihk.de Industrie- und Handelskammer zu Köln Unter Sachsenhausen 10 26 50667 Köln www.ihk-koeln.de 4

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