VOLKSINITIATIVE BETREFFEND DIE ABSCHAFFUNG DER PAUSCHALBE- STEUERUNG

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Transkript:

KANTON NIDWALDEN REGIERUNGSRAT Dorfplatz 2, 6371 Stans, 041 618 79 02, www.nw.ch VOLKSINITIATIVE BETREFFEND DIE ABSCHAFFUNG DER PAUSCHALBE- STEUERUNG Bericht an den Landrat STANS, 25. September 2012

Titel: Volksinitiative betreffend die Abschaffung der Pauschalbesteuerung Typ: Bericht Version: Thema: Abschaffung der Pauschalbesteuerung Klasse: FreigabeDatum: Autor: Hugo Kayser Status: DruckDatum: Ablage/Name Registratur: NWFD.218 Bericht an den Landrat 2/12

Inhalt 1. Zusammenfassung... 5 2. Ausgangslage... 6 2.1. Initiative... 6 2.2. Rechtsgültigkeit... 6 2.3. Abstimmung... 6 3. Besteuerung nach dem Aufwand ( Pauschalbesteuerung )... 6 3.1. Grundsätzliches... 6 3.2. Steuerharmonisierungsgesetz... 6 3.3. Direkte Bundessteuer... 7 3.4. Kantons- und Gemeindesteuern Nidwalden... 7 3.5. Mindestlimiten... 7 3.6. Anpassung Bundesrecht... 7 3.7. Keine Sonderfall Schweiz... 7 3.8. Besteuerte nach dem Aufwand im Kanton Nidwalden... 8 3.9. Pauschalbesteuerung... 8 3.9.1. Voraussetzungen... 8 3.9.2. Steuerbare Einkommens- und Vermögenswerte... 8 3.9.3. Steuererklärung... 8 3.9.4. Kontrollrechnung... 8 3.9.5. Rechtsanspruch... 9 3.10. Volkswirtschaftliche Bedeutung... 9 4. Argumente der Initianten... 9 4.1. Sonderprivileg Pauschalsteuer... 9 4.2. Nidwalden: Hochburg der Pauschalbesteuerten... 10 4.3. Wohnsitz und Erwerbstätigkeit wird nicht überprüft... 10 4.4. Gegen die verlogene bürgerliche Ausländerpolitik... 10 Bericht an den Landrat 3/12

4.5. Gegen die bürgerliche Sparwut... 10 5. Folgen bei der Annahme der Initiative... 10 6. Haltung des Regierungsrates... 11 7. Die wichtigsten Punkte im Überblick... 11 8. Antrag... 12 Bericht an den Landrat 4/12

1. Zusammenfassung Die Besteuerung nach dem Aufwand oder Pauschalbesteuerung ist ein ordentliches Bemessungssystem, welches sowohl für die direkte Bundessteuer wie auch für die Kantons- und Gemeindesteuern gilt. Voraussetzung für eine Pauschalbesteuerung ist: - Natürliche Person (keine Firmen) - Nicht Schweizerbürger/in - Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz - keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz - Zuzug aus dem Ausland Das steuerbare Einkommen muss aktuell mindestens 400 000 Franken und das steuerbare Vermögen mindestens 8 Millionen Franken betragen. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, wird jährlich überprüft. Pauschal besteuerte Personen müssen wie alle anderen steuerpflichtigen Personen jährlich eine Steuererklärung abgeben. Im Sinne einer Vereinfachung müssen sie jedoch nur die in der Schweiz erzielten Einkünfte und in der Schweiz liegenden Vermögenswerte deklarieren. Die in der Schweiz erzielten Einkünfte und in der Schweiz liegenden Vermögenswerte werden zum gleichen Satz besteuert wie die entsprechenden Werte aller anderen steuerpflichtigen Personen. In Nidwalden werden derzeit rund 80 Personen nach dem Aufwand besteuert. Diese Personen tragen 2012 rund 4 Millionen Franken zum Steueraufkommen in Nidwalden bei und rund 2,5 Millionen Franken bei der direkten Bundessteuer. In der Schweiz besteht sowohl bei der Bundessteuer wie auch in 23 Kantonen die Möglichkeit der Besteuerung von nicht erwerbstätigen Ausländern nach dem Aufwand. Einzig die Kantone Zürich, Basel-Landschaft, Schaffhausen und Appenzell a.r. verzichten auf diese Art der Besteuerung. Verschiedene Kantone wie Bern, Luzern, St. Gallen, Thurgau oder Glarus haben in letzter Zeit gleichlautende Volksinitiativen zur Abschaffung der Pauschalbesteuerung abgelehnt. Die Abschaffung der Besteuerung nach dem Aufwand würde die Konkurrenzfähigkeit des Kantons Nidwalden im interkantonalen Steuerwettbewerb deutlich schwächen. Es müsste mit Wegzügen von guten steuerpflichtigen Personen und erheblichen Steuerausfällen gerechnet werden. Die Steuerausfälle würden sowohl den Kanton wie auch die Gemeinden treffen. Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, die Initiative ohne Gegenvorschlag zur Ablehnung zu empfehlen. Bericht an den Landrat 5/12

2. Ausgangslage 2.1. Initiative Das Initiativkomitee hat am 16. März 2012 eine Volksinitiative mit dem Titel Schluss mit Steuerprivilegien für ausländische Millionäre eingereicht. Die Initiative verlangt eine Teilrevision des Steuergesetzes (NG 521.1) in Bezug auf die Abschaffung der Pauschalbesteuerung. Der ausformulierte Antrag liegt vor. 2.2. Rechtsgültigkeit Die Staatskanzlei hat die Unterschriften geprüft. Von den 344 eingereichten Unterschriften sind alle gültig. Für das Zustandekommen einer Initiative sind 250 gültige Unterschriften erforderlich, soweit eine Änderung eines Gesetzes verlangt wird. Die Initiative wurde innerhalb von zwei Monaten seit der Veröffentlichung des Initiativtextes im Amtsblatt eingereicht. Anträge dürfen nichts enthalten, was dem Bundesrecht oder der Kantonsverfassung widerspricht. Die Staatskanzlei hat den Initiativtext in rechtlicher Hinsicht überprüft. Es bestehen keine Widersprüche zum Bundesrecht oder zur Kantonsverfassung. Die Initiative ist somit formell zustande gekommen und rechtsgültig. Der Landrat hat gemäss Art. 32 des Wahl- und Abstimmungsgesetzes (NG 132.2) auf Antrag des Regierungsrates über die Zulässigkeit zu entscheiden. 2.3. Abstimmung Volksinitiativen sind binnen eines Jahres seit der Einreichung zur Abstimmung zu bringen. Der Landrat kann einer Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. 3. Besteuerung nach dem Aufwand ( Pauschalbesteuerung ) 3.1. Grundsätzliches Die Besteuerung nach dem Aufwand ist ein Bemessungssystem für die Erhebung der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer. Wer Anspruch auf eine Besteuerung nach dem Aufwand hat, ist im Eidg. Steuerharmonisierungsgesetz (SR 642.14) sowie im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (SR 642.11) verbindlich festgelegt. Das Steuergesetz des Kantons Nidwalden (NG 521.1) sieht die Besteuerung nach dem Aufwand ausdrücklich vor. 3.2. Steuerharmonisierungsgesetz In Art. 6 des Steuerharmonisierungsgesetzes werden die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach dem Aufwand wie folgt umschrieben: 1 Natürliche Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz nehmen und hier keine Erwerbstätigkeit ausüben, haben das Recht, bis zum Ende der laufenden Steuerperiode anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten. 2 Sind diese Personen nicht Schweizer Bürger, so kann ihnen das Recht auf Entrichtung der Steuer nach dem Aufwand auch weiterhin zugestanden werden. 3 Die Steuer wird nach dem Aufwand des Steuerpflichtigen und seiner Familie bemessen und nach dem ordentlichen Steuertarif (Art. 11 Abs. 1) berechnet. Sie muss aber mindestens gleich hoch angesetzt werden wie die nach dem ordentlichen Tarif berechneten Steuern vom gesamten Bruttobetrag: a) des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von dessen Einkünften; b) der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften; Bericht an den Landrat 6/12

c) des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, mit Einschluss der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und von dessen Einkünften; d) der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rechte und von deren Einkünften; e) der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen; f) der Einkünfte, für die der Steuerpflichtige aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht. 3.3. Direkte Bundessteuer Art. 14 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer ist gleichlautend wie Art. 6 des Steuerharmonisierungsgesetzes. 3.4. Kantons- und Gemeindesteuern Nidwalden Art. 16 des kantonalen Steuergesetzes lautet inhaltlich gleich wie das Steuerharmonisierungsgesetz. 3.5. Mindestlimiten Gemäss geltender Gesetzgebung sind die Kantone frei, Mindestlimiten festzulegen. Der Regierungsrat hat am 15. März 2011 diese Limiten für steuerpflichtige Personen aus dem EU/EFTA-Raum neu wie folgt festgelegt: - Mindestlimite für Aufwand bzw. steuerbares Einkommen: 400 000 Franken - Mindestlimite Vermögen: 8 Millionen Franken. Für bestehende Fälle gilt eine Übergangsfrist von 2 Jahren. 3.6. Anpassung Bundesrecht Zurzeit läuft auf Bundesebene eine Anpassung der Gesetzgebung. Danach sollten die Mindestlimiten verbindlich für die direkte Bundessteuer wie auch für die Kantons- und Gemeindesteuern wie folgt angepasst werden: Steuerbares Einkommen: - 400 000 Franken oder - Siebenfaches des jährlichen Mietzinses/Mietwertes oder - Dreifaches des jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung oder - Summe der Bruttoerträge aus Einkünften in der Schweiz. Es gilt der jeweils höchste der oben stehenden Bemessungssummen. National- und Ständerat haben dieser Gesetzesänderung am 28. September 2012 zugestimmt. Die Gesetzesänderung untersteht dem fakultativen Referendum. Mit einem Referendum ist jedoch kaum zu rechnen, nachdem die Vorlage in der Schlussabstimmung vom Nationalrat mit 120 : 41 Stimmen bei 16 Enthaltungen und vom Ständerat mit 42 : 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen angenommen worden ist. 3.7. Kein Sonderfall Schweiz Verschiedene EU-Staaten wenden bei den Einkommenssteuern ebenfalls vereinfachte Bemessungsregeln an, insbesondere Belgien, Grossbritannien, Luxemburg und Malta, die Niederlande, Österreich und Zypern. Teilweise gehen diese Regelungen weiter als in der Schweiz. Besondere Regelungen kennen auch Staaten ausserhalb des EU-Raumes, so zum Beispiel Liechtenstein, Monaco, Andorra, China, Singapur und Thailand. Bericht an den Landrat 7/12

3.8. Besteuerte nach dem Aufwand im Kanton Nidwalden Im Kanton Nidwalden wurden im Jahr 2011 92 Personen nach Aufwand besteuert. Per Ende Juli 2012 waren es noch 82 Personen. Die festgelegte Limitenerhöhung (siehe Punkt 3.5) hat bereits zu Wegzügen und Wechsel in die ordentliche Besteuerung geführt. 3.9. Pauschalbesteuerung 3.9.1. Voraussetzungen Voraussetzung für eine Pauschalbesteuerung ist: - Natürliche Person (keine Firmen) - Nicht Schweizerbürger/in - Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz - keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz - Zuzug aus dem Ausland 3.9.2. Steuerbare Einkommens- und Vermögenswerte Folgende Vermögen und Erträge unterliegen der Besteuerung: - in der Schweiz gelegenes unbewegliches Vermögen und dessen Einkünfte; - in der Schweiz gelegene Fahrnis und deren Einkünfte; - in der Schweiz angelegtes bewegliches Kapitalvermögen und dessen Einkünfte; - in der Schweiz verwertete Urheberrechte, Patente und ähnliche Rechte und deren Einkünfte; - die Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen; - die Einkünfte, für die der Steuerpflichtige aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzlich oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht. Die im Ausland liegenden Vermögen und das im Ausland erzielte Einkommen unterliegen grundsätzlich der Besteuerung im Ausland. 3.9.3. Steuererklärung Die pauschalbesteuerten Personen haben jährlich eine Steuererklärung einzureichen. Dabei haben die steuerpflichtigen Personen nebst dem steuerbaren Einkommen und Vermögen auch Auskunft zu erteilen über ihre aktuellen persönlichen Verhältnisse wie Erwerbstätigkeit, Wohnsitz etc. Sind die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach dem Aufwand nicht mehr erfüllt, erfolgt eine ordentliche Besteuerung. 3.9.4. Kontrollrechnung Die Pauschalsteuer wird nach den jährlichen, in der Bemessungsperiode entstandenen Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Personen und der von ihnen unterhaltenen, in der Schweiz lebenden Personen berechnet. Die Besteuerung nach dem Aufwand muss mindestens gleich hoch angesetzt werden wie die nach den ordentlichen Tarifen berechneten Steuern vom gesamten Bruttobetrag der schweizerischen Einkommen und Vermögen. Bericht an den Landrat 8/12

3.9.5. Rechtsanspruch Sind die Voraussetzungen für eine Pauschalbesteuerung erfüllt, besteht ein Rechtsanspruch auf die Besteuerung nach dem Aufwand. Sollte die Pauschalbesteuerung in Nidwalden für die Kantons- und Gemeindesteuern abgeschafft werden, würde diese bei der direkten Bundessteuer trotzdem weiterhin bestehen. 3.10. Volkswirtschaftliche Bedeutung Über die volkswirtschaftliche Bedeutung der Besteuerung nach dem Aufwand liegen verschiedene Studien vor, unter anderem eine Dokumentation des Vereins Mehrwert Schweiz vom November 2009 sowie eine Untersuchung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom Januar 2010 über die Besteuerung nach dem Aufwand aus ökonomischer Sicht. Im Wesentlichen wird auf Folgendes hingewiesen: Pauschalbesteuerte: - bezahlen pro Personen im Schnitt wesentlich mehr Steuern als die übrigen steuerpflichtigen Personen; - investieren überdurchschnittlich viel in Wohneigentum; - beschäftigen gemäss Studie von Prof. Dr. Ch. Blankart (Universität Luzern) im Schnitt rund 2,3 Personen im Haushalt, Garten etc.; - konsumieren mehr als der Schnitt der Bevölkerung; - spenden beträchtliche Summen an gemeinnützige Institutionen und Projekte. Nebst den fiskalischen Aspekten stärken die Pauschalbesteuerten die Standortattraktivität der Schweiz im internationalen Steuerwettbewerb und üben durch ihre hohe Nachfrage nach Immobilien und Konsumgütern einen positiven Beschäftigungseffekt aus. 4. Argumente der Initianten In der Begründung führen die Initianten verschiedene Argumente an, welche aus ihrer Sicht die Abschaffung der Pauschalbesteuerung rechtfertigen. Auf die wesentlichsten Argumente wird wie folgt eingegangen: 4.1. Sonderprivileg Pauschalsteuer Aus Sicht der Initianten ist die Pauschalbesteuerung ein Sonderprivileg für eine Gruppe reicher Ausländer. Sie sei gesellschaftlich höchst fragwürdig und unsolidarisch. Die Pauschalbesteuerung ist ein Veranlagungssystem, welches sowohl auf Bundesebene wie auch auf Stufe Kanton auf klaren gesetzlichen Grundlagen beruht. Sie berücksichtigt die besonderen Verhältnisse von nicht erwerbstätigen Personen mit ausländischer Staatsbürgerschaft. Auch andere Personengruppen werden abweichend vom ordentlichen Steuerveranlagungssystem erfasst, z.b. erwerbstätige Personen ohne Niederlassungsbewilligung in der Schweiz (Quellensteuer). Wenn die gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen konsequent berücksichtigt werden und die Einkommens- und Vermögenssituation der Pauschalbesteuerten objektiv beurteilt wird, ist die Pauschalbesteuerung durchaus ein geeignetes Veranlagungssystem, welches zu keiner ungebührlichen Bevorzugung einzelner Bevölkerungskreise führt. In Nidwalden sind die Prozesse und die Kontrollmechanismen klar definiert und kommen im Alltag zur Anwendung. Bericht an den Landrat 9/12

4.2. Nidwalden: Hochburg der Pauschalbesteuerten Aus Sicht der Initianten leben in Nidwalden überdurchschnittlich viele Personen pauschalbesteuert. Weitaus am meisten Personen werden in den Kantonen Waadt und Wallis pauschalbesteuert. Im Verhältnis zur Einwohnerzahl hat Nidwalden - mit rund 80 Personen - im Vergleich zu anderen Kantonen einen überdurchschnittlichen Anteil an Pauschalbesteuerten. Dies ist aber nicht auf eine zu grosszügige Praxis zurückzuführen, sondern hängt mit der allgemein hohen Steuerattraktivität und der guten Wohnqualität in Nidwalden zusammen. 4.3. Wohnsitz und Erwerbstätigkeit wird nicht überprüft Gemäss Behauptung der Initianten prüft der Kanton nicht, ob die Pauschalbesteuerten ihren Wohnsitz in Nidwalden haben und keinem Erwerbseinkommen nachgehen, und die tatsächlichen Vermögenswerte würden nicht richtig ermittelt. Diese Feststellung trifft nicht zu. Pauschalbesteuerte Personen haben jährlich eine Steuererklärung einzureichen und Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen zu machen. Diese Angaben werden überprüft. Ferner erfolgt die Wohnsitzüberprüfung regelmässig durch das Amt für Migration. Wenn die Voraussetzungen für eine Pauschalbesteuerung nicht mehr erfüllt sind, erfolgt eine ordentliche Besteuerung. 4.4. Gegen die verlogene bürgerliche Ausländerpolitik Gemäss den Initianten werden reichen Ausländern Sonderprivilegien gewährt und in der Schweiz lebende und arbeitende Ausländer sogar höher besteuert als Schweizer. Die Feststellung, dass in der Schweiz arbeitende Ausländer höher besteuert werden als Schweizer, trifft nicht zu. Erwerbstätige Ausländer, welche eine Niederlassungsbewilligung haben, werden in Nidwalden gleich besteuert wie erwerbstätige Schweizer. Erwerbstätige Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung können mit einer Quellensteuer besteuert werden. Die Belastung durch die Quellensteuer entspricht weitgehend der ordentlichen Besteuerung. 4.5. Gegen die bürgerliche Sparwut Aus Sicht der Initianten müssen in Nidwalden wegen der verfehlten Steuerpolitik Sparpakete geschnürt werden, welche zu Lasten der Alten, Kleinen und des Mittelstandes gehen. In Nidwalden erbringen rund 10 % der Bevölkerung über 50 % des Steueraufkommens. Von dieser Steuerpolitik profitieren insbesondere auch Personen mit tiefen und mittleren Einkommen. Die derzeitigen strukturellen Probleme im Staatshaushalt kommen vor allem wegen der demographischen Entwicklung der Bevölkerung, den stark wachsenden Beiträgen an den Finanzausgleich und der Reduktion des Gewinnanteils an der Nationalbank. 5. Folgen bei der Annahme der Initiative Bei einer Annahme der Initiative würde die Steuer- und Standortattraktivität von Nidwalden zweifellos stark leiden. Die hohe Lebensqualität und das gut ausgebaute Infrastrukturangebot in Nidwalden sind nicht zuletzt auf die hohe Steuerattraktivität des Kantons zurückzuführen. Es kann nicht abschliessend beurteilt werden, wie viele der heute nach dem Aufwand besteuerten Personen ihren Wohnsitz ausserhalb von Nidwalden verlegen würden. Erfahrungen aus anderen Kantonen zeigen aber, dass durchaus mit Wegzügen von namhaften Steuerzahlern gerechnet werden muss. Die entsprechenden Steuereinnahmen würden dem Kanton fehlen, was zu allgemeinen Steuererhöhungen, zuneh- Bericht an den Landrat 10/12

mendem Spardruck und dem Abbau von staatlichen Leistungen führen könnte. Steuererhöhungen hätten vor allem auch Auswirkungen auf nicht nach dem Aufwand besteuerte, gute Steuerzahler, was zu weiteren Wegzügen und Verlust an Steuersubstrat führen könnte. Der volkswirtschaftliche Schaden wäre beträchtlich. 6. Haltung des Regierungsrates Die Pauschalbesteuerung ist Teil des schweizerischen Steuersystems. Die Abschaffung der Pauschalbesteuerung in Nidwalden würde sich auf die Steuer- und Standortattraktivität sehr nachteilig auswirken. Es müsste mit namhaften Steuerausfällen gerechnet werden. Der Kanton Nidwalden verfügt heute über ein sehr attraktives Steuerklima. Davon profitieren nicht nur die oberen Einkommens- und Vermögenskategorien. Auch der Mittelstand und die unteren Einkommenskategorien werden im Vergleich zu anderen Kantonen steuerlich tief belastet. Dieser Standortvorteil darf nicht mit einer leichtfertigen Abschaffung der Besteuerung nach dem Aufwand aufs Spiel gesetzt werden. Die Akzeptanz der Pauschalbesteuerung hängt weitgehend davon ab, ob den Bedenken betreffend die Steuergerechtigkeit genügend Rechnung getragen wird. Es ist deshalb wichtig, dass die Voraussetzungen für eine Pauschalbesteuerung konsequent geprüft und die Festlegung der Steuerfaktoren möglichst objektiv erfolgt. Der Regierungsrat empfiehlt, die Initiative abzulehnen. 7. Die wichtigsten Punkte im Überblick Die Pauschalbesteuerung ist ein gesetzlich vorgesehenes Veranlagungsverfahren auf Bundes- und Kantonsebene kommt bei der direkten Bundessteuer sowie bei den Kantons- und Gemeindesteuern in 23 Kantonen zur Anwendung wird nach dem ordentlichen Tarif berechnet Die derzeit rund 80 pauschalbesteuerten Personen bringen 2012 in Nidwalden voraussichtlich ein Steueraufkommen von rund 4 Millionen Franken. Voraussetzung für eine Pauschalbesteuerung Natürliche Person (keine Firmen) Nicht Schweizerbürger/in Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz mindestens steuerbares Einkommen von 400 000 Franken mindestens Vermögen von 8 000 000 Franken Zuzug aus dem Ausland Bericht an den Landrat 11/12

Kontrollen jährliches Einreichen einer Steuererklärung jährliche Kontrollrechnung und Überprüfung der Voraussetzungen Auswirkungen bei einer Abschaffung Verlust der Steuer- und Standortattraktivität von Nidwalden volkswirtschaftlicher Schaden (Arbeitsplätze, Investitionen) Wegzug von guten Steuerzahlern (Ausfälle) Allenfalls Kompensation durch allgemeine Steuererhöhungen, Sparpakete und Abbau von staatlichen Leistungen 8. Antrag Der Regierungsrat beantragt: a) die Zulässigkeit der Volksinitiative formell festzustellen und b) der Volksinitiative Schluss mit Steuerprivilegien für ausländische Millionäre nicht zuzustimmen und sie ohne Gegenvorschlag dem Stimmvolk zur Ablehnung zu empfehlen. Stans, 25. September 2012 REGIERUNGSRAT NIDWALDEN Landammann Ueli Amstad Landschreiber-Stv. Armin Eberli Bericht an den Landrat 12/12