A. Vergabevoraussetzungen

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Transkript:

Richtlinien für die Vergabe von Bauland durch die Gemeinde Pastetten Familienmodell Vorbemerkung Die Gemeinde Pastetten steht wegen ihrer Nähe zur Landeshauptstadt München vor dem Problem, dass Wohneigentum von Personen mit niedrigem und mittlerem Einkommen immer schwieriger erworben werden kann. Grund hierfür sind die hohen Bodenpreise für Wohnbauland im Großraum München. Dies führt dazu, dass Grund und Boden zunehmend nur für Personen mit sehr großem Vermögen oder sehr hohem Einkommen erschwinglich ist. Für niedrigere und mittlere Einkommensgruppen, insbesondere kinderreiche Familien, Alleinerziehende und Haushalte mit pflegebedürftigen Personen besteht die Gefahr, dass diese wegziehen müssen, um angemessenen Wohnraum zu erwerben. Der Wegzugsdruck hat zur Folge, dass gewachsene Sozialbeziehungen zur Ortsgemeinschaft abgebrochen werden müssen. Der Gemeinderat der Gemeinde Pastetten hat daher zur Sicherung, Erhaltung und Weiterentwicklung einer ausgewogenen Bevölkerungsstruktur, insbesondere zur Sicherstellung eines ausreichenden Wohnangebots für weniger und durchschnittlich begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung beschlossen, gemeindlich zu vergebendes Bauland zukünftig auf Grundlage nachfolgender Richtlinien zu vergeben. Die Richtlinien stellen eine Fortschreibung der bisherigen Richtlinien für die Vergabe von Bauland durch die Gemeinde Pastetten dar und sind auch künftig auf Basis der europäischen Rechtsentwicklung fortzuschreiben. Für jedes nach den nachfolgenden Richtlinien bestimmte Baugebiet wird ein Stichtag bestimmt. Maßgeblich für die Zuteilungsentscheidung sind die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Stichtages. Maßgeblich sind die auf die Person des Antragstellers zutreffenden Verhältnisse, wenn nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. A. Vergabevoraussetzungen Die Vergabe von Bauland beschränkt sich auf volljährige Gemeindebürger bzw. frühere Gemeindebürger, die 1. Ihren Lebensmittelpunkt und ihre Hauptwohnung ( 15 Abs. 2 MeldeG) seit mindestens ununterbrochen 5 Jahren in der Gemeinde Pastetten haben oder früher dort für einen Zeitraum von 5 Jahren ununterbrochen gehabt haben.

2. Der Antragsteller darf im Gemeindegebiet kein Wohnungseigentum, zu Wohnzwecken geeignetes Erbbaurecht oder zu Wohnbauzwecken geeignetes Grundeigentum haben. Außer Betracht bleiben jedoch Rechte, die keine angemessene Wohnung für den Antragsteller und dessen Haushaltsangehörige ( 18WoFG) ermöglichen sowie Rechte, die durch ein Nießbrauchsrecht zu Gunsten Dritter belastet sind. Dem Antragsteller werden die Rechte seines Ehepartners/Lebenspartners (LPartG) sowie der anderen Haushaltsangehörigen zugerechnet. 3. Das Gesamteinkommen (Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuerrechts) des Antragstellers sowie das hinzuzurechnende Gesamteinkommen des Ehepartners/Lebenspartners (LPartG) darf im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor Antragstellung insgesamt folgende Beträge nicht übersteigen: - Alleinstehende Bewerber: 50.000,- EUR /Jahr - Verheiratete Bewerber/Lebenspartnerschaften: 100.000,- EUR/Jahr - Die genannten Beträge erhöhen sich um jeweils 7.000,- EUR je nach 2 Bundeskindergeldgesetz berücksichtigungsfähigem Kind. 4. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen des Antragsstellers zuzüglich der zu versteuernden Einkommen der im künftigen Haushalt des Antragstellers lebenden Familienmitglieder (Ehegatten, Lebenspartner, Kind(er), Eltern(teil)). Abzustellen ist auf das zu versteuernde Durchschnittseinkommen der letzten drei Kalenderjahre vor Antragsstellung. Hinzuzurechnen sind Renten, Arbeitslosen- und Krankengeld sowie Einkünfte aus sog. Geringfügiger Beschäftigung, sofern diese im zu versteuernden Einkommen nicht bereits enthalten sind. Steuerliche Besonderheiten wie z.b. der Grundfreibetrag oder die Veranlagungsart sind für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ohne Belang. Die Einkommensverhältnisse sind durch entsprechende Nachweise (z.b. Steuerbescheide, vom Steuerberater testierte Steuererklärungen oder anderweitige Erklärungen des Steuerberaters) zu erbringen. Dieser Betrag erhöht oder ermäßigt sich pro Jahr ab dem Jahr 2016 um den Prozentsatz um den sich der Verbraucherindex für Deutschland im Vergleich zum Dezember 2015 verändert hat. 5. Verfügen der Antragsteller und der zuzurechnende Ehepartner/Lebenspartner über ausreichend Vermögen, um für sich am freien Grundstücksmarkt angemessenen Wohnraum zu schaffen bzw. zu erwerben, so werden sie im Rahmen dieser

Richtlinien ebenfalls nicht berücksichtigt. Die Summe des Vermögens darf folgende Beträge nicht überschreiten: - Alleinstehende Bewerber: 175.000,- EUR (1xVerkehrswert Grdst.!) - Verheiratete Bewerber/Lebenspartner: 175.000,- EUR (1x Verkehrswert Grdst. für beide!) Zum Vermögen im Sinne dieser Vergabekriterien zählen alle Vermögensgegenstände, insbesondere Immobilien, Wertpapiere, Sachvermögen, Bankguthaben und Barvermögen. Der Antragsteller muss über die vorgenannten Vermögensverhältnisse wahrheitsgemäß Auskunft geben und die Richtigkeit schriftlich erklären. Bei Falschangabe behält sich die Gemeinde vor, Strafanzeige wegen Betruges zu stellen. 6. Die Bewerber müssen in geeigneter Form nachweisen, dass sie zur Finanzierung des Grunderwerbs und der Bebauung in der Lage sind. Die Auswahl der Bewerber sowie die Reihenfolge der Bewerber erfolgt auf Grundlage des nachfolgenden Punktesystems. B. Punktekatalog-Reihenfolge Die Bewerber mit der höheren Punktezahl dürfen vor den Bewerbern mit niedrigerer Punktezahl eine Bauparzelle im Gebiet aussuchen: 1. Punktekatalog 1.1 Jedes im gemeinsamen Haushalt wohnende Kind, welches nach 2 Bundeskindergeldgesetz zu berücksichtigen ist: - Je Kind 7 Punkte 1.2 Je pflegebedürftigen Haushaltsangehörigen (bis zum 3.Verwandschaftsgrad) (durch Bescheinigung der Pflegeversicherung nachzuweisen) - Pflegestufe I 3 Punkte - Pflegestufe II 6 Punkte - Pflegestufe III 9 Punkte

1.3 Einkommensverhältnisse - Alleinerziehend bis 35.000,- EUR 3 Punkte - Alleinerziehend bis 50.000,- EUR 1 Punkt - Verheiratet/Lebenspartnerschaft bis 40.000,- EUR 6 Punkte - Verheiratet/Lebenspartnerschaft bis 45.000,- EUR 4 Punkte - Verheiratet/Lebenspartnerschaft bis 50.000,- EUR 2 Punkte - Verheiratet/Lebenspartnerschaft bis 100.000,- EUR 1 Punkte Pro Kind dürfen 7.000,- EUR zugerechnet werden. 1.4. Ortsansässigkeit (gegenwärtig oder früher, Lebensmittelpunkt und Hauptwohnung in Pastetten) - 6-9 Jahre 4 Punkte - 10 Jahre 5 Punkte - 11 Jahre 6 Punkte - 12 Jahre 7 Punkte - 13 Jahre 8 Punkte - 14 Jahre und mehr 9 Punkte 2. Soweit Bewerber gleiche Punktzahlen erreichen, entscheidet das Los. C. Verkaufsbedingungen Der Inhalt des Kaufvertrages richtet sich nach den gemeindlichen Musterverträgen. Die Gemeinde behält sich vor, die Verträge an eine neue Sachlage, neue Erkenntnisse oder eine veränderte Rechtsprechung anzupassen. Maßgeblich ist der im jeweiligen Einzelfall abgeschlossene Vertrag. Die Verträge werden u.a. Regelungen zu folgenden Bereichen enthalten. - Grundstückspreis 160 EUR/m² zzgl. Erschließungskosten - Baupflicht innerhalb von 4 Jahren ab Notartermin - Veräußerungsverbot für 20 Jahre ab Notartermin

- Selbstnutzungsgebot für 20 Jahre ab Notartermin Bewerbungen werden vom Zuteilungsverfahren ausgeschlossen, wenn bekannt geworden ist, dass der Antragsteller falsche Angaben gemacht hat oder sich weigert, die für die Bewertung erforderlichen Angaben vorzulegen. Ist eine Zuteilung unter Vortäuschung falscher Tatsachen bereits zustande gekommen, so kann die Gemeinde die Vergabe aufheben sowie das Grunderwerbsgeschäft rückabwickeln oder die Differenz zum tatsächlichen Verkehrswert fordern. Falschauskünfte werden strafrechtlich verfolgt. D. Schlussbestimmungen 1. Verfahren: Der Gemeinderat beschließt über die Vergabe nach den Richtlinien dieser Kriterien und nach Berichterstattung durch die 1. Bürgermeisterin und nach Vorberatung im Gemeinderat. 2. Härteklausel, Rechtsausschluss: Der Gemeinderat behält sich vor, bei besonders begründeten Fällen von diesen Vergabekriterien abzuweichen. Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb eines Grundstücks besteht nicht. Diese Vergaberichtlinien wurden am 24.02.2015 im Gemeinderat Pastetten beschlossen.