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Transkript:

Page 1 of 6 Arbeitsförderungsmaßnahmen und Ein-Euro-Jobs Übersicht I. Steuerbefreiung für Maßnahmen der Arbeitsförderung durch die Bundesagentur für Arbeit - Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 11.04.2006, S 7179 - II. Umsatzsteuer- und Gemeinnützigkeitsfragen bei Zahlungen der öffentlichen Hand zur Förderung von begleitenden Qualifizierungsmaßnahmen von Teilnehmern an Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung ab dem 1.1.2005 - Finanzministerium Nordrhein-Westfalen 22.04.2005, S 7100-214 - V 2 - III. Ertragsteuerliche Behandlung von Ein-Euro-Jobs - Verfügung der OFD Koblenz 29.11.2004, S 2342 A - St 3-072/04 - IV. Steuerliche Behandlung von 1-Euro-Jobs - Verfügung der OFD Hannover 15.11.2004, S 2342-137 - StO 213 - I. Steuerbefreiung für Maßnahmen der Arbeitsförderung durch die Bundesagentur für Arbeit - Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 11.04.2006, S 7179 - Die Bundesagentur für Arbeit fördert bestimmte Maßnahmen zur (Wieder-) Eingliederung Arbeitsloser. Diese Maßnahmen werden im Wege der öffentlichen Ausschreibung an private Anbieter vergeben. Zur Frage, welche dieser Leistungen nach 4 Nr. 21 UStG begünstigt sind, gilt Folgendes: 1. Begünstigte Maßnahmen sind Bezeichnung Rechtsgrundlage Inhalt / Ziel AQJ (Arbeit und Qualifizierung) 59 bis 61 ff. SGB III Herstellung der Ausbildungsreife. BvB- Maßnahme in Kombination mit Berufspraktika

Page 2 of 6 abh (ausbildungsbegleitende Hilfen) 240 ff. SGB III Aufarbeitung fachtheoretischer Defizite für den Ausbildungsabschluss BaE (Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen) 240 ff. SGB III Außerbetriebliche Ausbildung (Erstes Jahr) mit dem Ziel der "Betriebsreife" und Vermittlung in ein normales Ausbildungsverhältnis Trainingsmaßnahmen 48 ff. SGB III Kenntnisvermittlung in bestimmten Bereichen (vgl. BMF, Schr. v. 19.6.1998 - IV C 4 - S 7179-12/98, n.v. - an das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung) BvB (Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme) 61 SGB III Vermittlung beruflicher Grundfertigkeiten, nachträglicher Hauptschulabschluss, Sprachförderung u.ä. Maßnahmen für die Weiterbildung 77 SGB III Weiterbildungsmaßnahmen zur beruflichen Eingliederung von Arbeitslosen, zur Abwendung einer drohenden Arbeitslosigkeit Im Rahmen der BvB- und BaE-Maßnahmen können die Träger eine Prämie bei Vermittlung eines Teilnehmers in Ausbildung oder Arbeit erhalten. Hierbei handelt es sich nicht um ein Entgelt für eine begünstigte Unterrichtsleistung. 2. Nicht begünstigte Maßnahmen sind Bezeichnung Rechtsgrundlage Inhalt / Ziel Beauftragung Dritter mit der Vermittlung Beauftragung von Trägern mit Eingliederungsmaßnahmen PSA (Personal-Service- Agenturen) 37 SGB III Unterstützung der Vermittlungstätigkeit der Agenturen 421i SGB III Eingliederung in den ersten Arbeits- oder Ausbildungsmarkt 37c, 434g SGB III Arbeitnehmerüberlassung zur Vermittlung von Arbeitslosen in Arbeit sowie Qualifizierung in verleihfreien Zeiten 3. Bescheinigungsverfahren Soweit der Anbieter belegen kann, dass er eine der o.g. begünstigten Arbeitsmarktdienstleistungen anbietet, kann die Steuerbefreiung für diese Leistung auch ohne Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde gewährt werden.

Page 3 of 6 II. Umsatzsteuer- und Gemeinnützigkeitsfragen bei Zahlungen der öffentlichen Hand zur Förderung von begleitenden Qualifizierungsmaßnahmen von Teilnehmern an Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung ab dem 1.1.2005 - Finanzministerium Nordrhein-Westfalen 22.04.2005, S 7100-214 - V 2 - Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe sind ab dem 1.1.2005 zu einer einheitlichen Leistung "Grundsicherung für Arbeitssuchenden" zusammen gefasst worden (Sozialgesetzbuch - SGB II, geändert durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, BGBl 2003 I S. 2954 - "Hartz IV"- Gesetz). Träger der Grundsicherung für die Arbeitssuchenden sind die Bundesagentur für Arbeit (Agentur für Arbeit, AA) und die kreisfreien Städte sowie Kreise (kommunale Träger). Zur einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben können die Träger der Grundsicherung Arbeitsgemeinschaften errichten. Die Träger der Grundsicherung bedienen sich Dritter, um die gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben durchzuführen. Dritte sind in der Regel Träger der freien Wohlfahrtspflege bzw. gemeinnützige Organisationen und kommunale Beschäftigungsgesellschaften. Unter dem Begriff "öffentlich geförderte Beschäftigung" werden drei Gruppen von Beschäftigung erfasst: Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante und Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (Zusatzjobs, 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II). Zu den Aufgaben, mit denen Dritte beauftragt werden, zählt die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung ( 17 SGB II). AA oder Arbeitsgemeinschaft übernehmen die Koordinierung, Planung und Steuerung und insbesondere die Bewilligung der Zusatzjobs nach Prüfung der Fördervoraussetzungen. Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung werden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die keine Arbeit finden, angeboten. Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (Zusatzjobs) Umsatzsteuerfragen Für die Einrichtung von Zusatzjobs können den Dritten (Träger der Zusatzjobs) die entstehenden Kosten von der Agentur für Arbeit (AA) oder der Arbeitsgemeinschaft erstattet werden. Dies kann in pauschalierter Form geschehen (Fallpauschale i.h. von maximal 500 EUR je besetzten Teilnehmerplatz). Diese Förderung soll die Kosten für die Einrichtung und Durchführung der Zusatzjobs abdecken. Die Kosten umfassen Sach- und Personalkosten (Overheadkosten) und berücksichtigen insbesondere die Kosten des Dritten für die Qualifizierung, Anleitung und Betreuung des Hilfebedürftigen sowie z.b. Versicherungen und Arbeitskleidung. Diese monatliche Fallpauschale je besetzten Teilnehmerplatz stellt einen echten Zuschuss an die Dritten dar. Ein individualisierbarer Leistungsempfänger ist nicht feststellbar. Qualifizierungsleistungen, die Dritte im Rahmen des Zusatzjobs erbringen Qualifizierungsmaßnahmen, die Dritte durchführen und bei denen das eigenunternehmerische Interesse des Dritten im Vordergrund steht, werden nicht als Leistungen im umsatzsteuerrechtlichen Sinne angesehen. Der Dritte qualifiziert den Zusatzjobber nicht, um ihm gegenüber eine Leistung zu erbringen und dafür ein

Page 4 of 6 Entgelt (Kostenerstattung) von der AA oder Arbeitsgemeinschaft zu erhalten, sondern um ihn in geeigneter Weise für Tätigkeiten einsetzen zu können. Die Qualifizierung würde er auch durchführen, ohne ein Entgelt zu erhalten. Bei Qualifizierungsmaßnahmen, die der Dritte von einem externen Weiterbildungsträger durchführen lässt und bei denen sein eigenunternehmerisches Interesse im Vordergrund steht, liegen in der Regel keine Verträge zugunsten Dritter vor. Die von der AA oder Arbeitsgemeinschaft geleistete Zahlung an die Arbeitsgelegenheit ist kein Entgelt für eine Leistung der Arbeitsgelegenheit an die AA oder Arbeitsgemeinschaft. Umsatzsteuerrechtlich sind lediglich die Leistungen der externen Weiterbildungsträger zu beurteilen, bei denen die allgemeinen umsatzsteuerrechtlichen Grundsätze anzuwenden sind. Für die Teilnahme an einem Zusatzjob erhält der Zusatzjobber eine Mehraufwandsentschädigung (in der Regel 1 bis 2 Euro pro geleistete Arbeitsstunde). Sie wird ihm von der AA oder Arbeitsgemeinschaft bewilligt, zusätzlich zum Arbeitslosengeld II gezahlt und soll den tatsächlichen Mehraufwand abdecken, der dem Zusatzjobber durch die Ausübung des Zusatzjobs entsteht (z.b. Fahrtkosten, Verpflegung). Der Anspruch auf die Mehraufwandsentschädigung richtet sich gegen die AA oder Arbeitsgemeinschaft (vgl. 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II). Die Mehraufwandsentschädigung kann entweder unmittelbar durch die AA oder Arbeitsgemeinschaft zusammen mit dem Arbeitslosengeld II an den Zusatzjobber gezahlt werden oder die Dritten erhalten die Mehraufwandsentschädigungen von der AA oder Arbeitsgemeinschaft und zahlen sie an den Zusatzjobber aus. Die Mehraufwandsentschädigung an den Zusatzjobber ist durchlaufender Posten beim Dritten. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer vom Dritten erbrachten Leistung und der Mehraufwandsentschädigung besteht nicht. Die vorstehenden umsatzsteuerrechtlichen Beurteilungen sind auf Bundesebene abgestimmt worden. Gemeinnützigkeitsfragen Die an gemeinnützige Körperschaften gezahlte monatliche Maßnahmekostenpauschale je besetzten Teilnehmerplatz ist als echter umsatzsteuerlicher Zuschuss (Fallpauschale) bzw. durchlaufender Posten (Mehraufwandsentschädigung) keine Einnahme aus wirtschaftlicher Tätigkeit und begründet keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.s. des 14 AO. III. Ertragsteuerliche Behandlung von Ein-Euro-Jobs - Verfügung der OFD Koblenz 29.11.2004, S 2342 A - St 3-072/04 - Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) vom 24.12.2003 (BGBl 2003 l S. 2954) wurden neue Instrumente geschaffen, die Langzeitarbeitslosen den Wiedereinstieg ins Arbeitsleben ermöglichen sollen. Eines dieser Instrumente sind die sog. Ein-Euro-Jobs. Die gesetzliche Grundlage bilden 2 i.v.m. 16 Abs. 3 SGB II. Die Arbeitslosen sollen ihre Arbeitskraft für gemeinnützige Tätigkeiten einsetzen. Hierfür richten die Kommunen je nach Bedarf Arbeitsgelegenheiten ein oder lassen die Tätigkeiten nach Absprache auch bei anderen gemeinnützigen Trägern zu. In der

Page 5 of 6 Regel werden kommunale Beschäftigungsgesellschaften und gemeinnützige Organisationen als Anbieter der Arbeitsgelegenheiten auftreten. Die Stellen werden regelmäßig bei der Arbeitsgemeinschaft aus den Kommunen und der Arbeitsagentur beantragt. Die Fördergelder erhält der Anbieter der Arbeitsgelegenheit, welcher damit den Arbeitslosengeld II-Beziehern die Mehraufwandsentschädigung für den Ein- Euro-Job auszahlt. Die wöchentliche Arbeitszeit soll bis zu 30 Stunden betragen. Die Mehraufwandsentschädigung beträgt 1 bis 2 EUR/ Stunde und wird neben dem Arbeitslosengeld II gezahlt. Eine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II erfolgt nicht. Die Mehraufwandsentschädigung ist nach 3 Nr. 2 b EStG steuerfrei, sie unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt, da sie in der abschließenden Aufzählung des 32 b EStG nicht enthalten ist. IV. Steuerliche Behandlung von 1-Euro-Jobs - Verfügung der OFD Hannover 15.11.2004, S 2342-137 - StO 213 - Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) vom 24.12.2003 (BGBl I S. 2954) wurden neue Instrumente geschaffen, die Langzeitarbeitslosen den Wiedereinstieg ins Arbeitsleben ermöglichen sollen. Eines dieser Instrumente sind die sog. Ein-Euro-Jobs. Die gesetzliche Grundlage bilden 2 i.v. mit 16 Abs. 3 SGB II. 2 SGB II (Grundsatz des Forderns) (1) Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige muss aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen. (2) [...] 16 SGB II (Leistungen zur Wiedereingliederung) (1) [...] (2) [...] (3) Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach Absatz 1 als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfsbedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. (4) [...] Die Arbeitslosen sollen ihre Arbeitskraft für gemeinnützige Tätigkeiten einsetzen. Träger dieser Arbeitsgelegenheiten können z.b. alle Kommunen, Kreise und sonstige

Page 6 of 6 Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts, kommunale Beschäftigungsgesellschaften, Träger der freien Wohlfahrtspflege oder sonstige geeignete Institutionen sein, die förderungsfähige (also insbesondere gemeinnützige und zusätzliche) Maßnahmen zur Schaffung von Arbeitsgelegenheiten selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen. Über Art, Umfang und Inhalt der zusätzlich geschaffenen Stellen und die Förderbedingungen entscheiden die vor Ort verantwortlichen Arbeitsgemeinschaften, kommunalen Träger und Arbeitsagenturen. Die Fördergelder erhält der Anbieter der Arbeitsgelegenheit, welcher den Arbeitslosengeld II-Beziehern die Mehraufwandsentschädigung für den Ein-Euro-Job auszahlt. Die Mehraufwandsentschädigung soll maximal 1-2 EUR pro Stunde betragen und wird neben dem Arbeitslosengeld II gezahlt. Eine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II erfolgt nicht. Die Betroffenen müssen lediglich die durch den Ein- Euro-Job entstandenen Aufwendungen selbst tragen (z.b. Fahrtkosten). Die wöchentliche Arbeitszeit soll 30 Stunden nicht überschreiten. Die Mehraufwandsentschädigung ist wie das Arbeitslosengeld II gem. 3 Nr. 2b EStG steuerfrei. Beide Leistungen unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt, da sie in der abschließenden Aufzählung des 32 b EStG nicht enthalten sind. Durch den "Ein-Euro-Jobs" entstandene Aufwendungen sind gem. 3 c Abs. 1 EStG nicht als Werbungskosten abzugsfähig. 3 EStG (Steuerfreie Einnahmen) Steuerfrei sind 2 a.[...] 2 b. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch