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Transkript:

13. Wahlperiode 03. 12. 2002 Kleine Anfrage der Abg. Heike Dederer GRÜNE und Antwort des Sozialministeriums Ambulante Rehabilitation in Baden-Württemberg nach Einführung des SGB IX Kleine Anfrage Ich frage die Landesregierung: 1. Wie beabsichtigen die Rentenversicherungsträger die im SGB IX neu verankerte Regelung, wonach das angestrebte Rehabilitationsziel vorrangig in ambulanter, teilstationärer oder betrieblichen Form zu erbringen ist, in Baden-Württemberg umzusetzen (Gesamtkonzeption)? 2. Welchen geschätzten Anteil des Bedarfs an ambulanten und teilstationären Rehabilitationsplätzen können die stationären Reha-Kliniken abdecken, und wie viele dieser Einrichtungen sind eigene Kliniken der Rentenversicherungsträger? 3. Welche Regelungen gelten a) für städtische Ballungsgebiete und b) für die Teile des ländlichen Raumes, wo es bisher in der Regel keine Reha-Kliniken gab? 4. Wie viele ambulante und teilstationäre Reha-Plätze sind pro 1000 Einwohner vorgesehen? 5. Wie viele private ambulante Rehabilitationseinrichtungen haben bisher einen Antrag auf Zulassung gestellt, wie viele davon wurden bisher zugelassen, und nach welchen Kriterien erfolgte ihre Zulassung? 6. Wie bewertet die Landesregierung die Kritik von Seiten der Antragssteller, dass Zulassungsverfahren und Kriterien zur Zulassung bisher nicht transparent sind? Eingegangen: 03. 12. 2002 / Ausgegeben: 12. 02. 2003 1

7. Trifft es zu, dass sich Zulassungsverfahren sehr verzögern (nach 1 1 / 2 Jahren noch keine Entscheidung) und dies zu unzumutbaren Wartezeiten für potenzielle Träger führt? 03. 12. 2002 Dederer GRÜNE Antwort*) Mit Schreiben vom 30. Januar 2003 Nr. 32 0141.5/13/1582 beantwortet das Sozialministerium namens der Landesregierung die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie beabsichtigen die Rentenversicherungsträger die im SGB IX neu verankerte Regelung, wonach das angestrebte Rehabilitationsziel vorrangig in ambulanter, teilstationärer oder betrieblicher Form zu erbringen ist, in Baden-Württemberg umzusetzen (Gesamtkonzeption)? Das SGB IX enthält keine Regelung, wonach das angestrebte Rehabilitationsziel vorrangig in ambulanter, teilstationärer oder betrieblicher Form zu erbringen ist. Nach 19 Abs. 2 SGB IX werden die Leistungen unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände in ambulanter, teilstationärer oder betrieblicher Form erbracht, sofern die Ziele der Rehabilitation nach Prüfung des Einzelfalles mit vergleichbarer Wirkung gegenüber stationären Leistungen erreichbar sind. Aus der Gesetzesformulierung ist zu entnehmen, dass es keine strikte Festlegung eines Grundsatzes ambulant/teilstationär vor stationär geben soll. Demnach sind ambulante oder teilstationäre Rehabilitationsleistungen grundsätzlich nicht vorrangig vor stationären Leistungen zu erbringen, auch wenn sie vergleichbar ebenso wirksam sind wie stationäre. Ambulante und stationäre Rehabilitation sind im Leistungsangebot also in vollem Umfang vergleichbar. Die Entscheidung, ob eine Leistung in ambulanter oder stationärer Form erbracht werden soll, erfolgt im jeweiligen Einzelfall unter Würdigung aller Umstände. Dabei sind insbesondere medizinische, persönliche und wirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. 2. Welchen geschätzten Anteil des Bedarfs an ambulanten und teilstationären Rehabilitationsplätzen können die stationären Reha-Kliniken abdecken, und wie viele dieser Einrichtungen sind eigene Kliniken der Rentenversicherungsträger? In der Zeit von Januar bis Oktober 2002 bewilligte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bundesweit 14.772 ambulante Rehabilitationsmaßnahmen. Davon wurden 6.293 Maßnahmen (43 %) in stationären Rehabilitationskliniken erbracht. Der überwiegende Teil mit 8.479 (57 %) Maßnahmen entfällt auf Rehabilitationseinrichtungen, die ausschließlich ambu- 2 *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt.

lante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erbringen. Im gleichen Zeitraum wurden von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte 1.475 ambulante Rehabilitationsleistungen in Baden-Württemberg bewilligt. Hiervon entfielen auf die ambulanten Rehabilitationseinrichtungen 579 (39 %) und auf stationäre Rehabilitationskliniken 896 (61 %) Maßnahmen. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte belegt bundesweit 88 ambulante Zentren, 316 stationäre Einrichtungen, 27 eigene Rehabilitationskliniken Der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg stehen derzeit 35 stationäre Einrichtungen (Rehabilitationskliniken) zur Durchführung von ambulanten Leistungen in Baden-Württemberg zur Verfügung. Von diesen stationären Einrichtungen befinden sich 12 und damit rund ein Drittel in der Trägerschaft der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg. Dies entspricht in etwa auch dem Verhältnis bei der Durchführung von stationären Rehabilitationsleistungen; auch hier werden rund zwei Drittel der Pflegetage in Fremdeinrichtungen und nur ein Drittel in Einrichtungen der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg erbracht. Nach Einschätzung der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg kann zurzeit der überwiegende Bedarf an ambulanten Rehabilitationsplätzen von den stationären Rehabilitationskliniken gedeckt werden. Der Rentenversicherungsträger passt jedoch seine Versorgungsstrukturen laufend bedarfsgerecht an und wird dabei auch geeignete Anbieter aus dem nichtstationären Bereich berücksichtigen. 3. Welche Regelungen gelten a) für städtische Ballungsgebiete und b) für die Teile des ländlichen Raumes, wo es bisher in der Regel keine Reha-Kliniken gab? Voraussetzung für die Durchführung einer ambulanten Rehabilitationsleistung ist, dass die Rehabilitationseinrichtung vom Patienten in zumutbarer Zeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann. In der Regel sollte eine einfache Wegezeit von 45 Minuten nicht überschritten werden. Daraus folgt, dass die ambulante Rehabilitation vorwiegend in Ballungsräumen mit hoher Siedlungsdichte angeboten und durchgeführt wird. Sowohl die Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg als auch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte sind bestrebt, eine möglichst flächendeckende und bedarfsorientierte Versorgung im ambulanten Bereich auch im ländlichen Raum anzubieten. 4. Wie viele ambulante und teilstationäre Reha-Plätze sind pro 1000 Einwohner vorgesehen? Nach den derzeitigen Erkenntnissen der Landesversicherungsanstalt Baden- Württemberg ist davon auszugehen, dass ca. 10 % aller durchgeführten Rehabilitationsleistungen gleichwertig in ambulanter Form erbracht werden können. Der Träger der Rentenversicherung der Angestellten ist bestrebt, etwa 20 % aller Rehabilitationsleistungen ambulant durchzuführen. 3

In einigen Ballungsgebieten wurden die genannten Prozentsätze in der Indikation Orthopädie bereits erreicht. In anderen Indikationsbereichen mit deutlich geringeren Fallzahlen werden auch entsprechend weniger ambulante Rehabilitationsleistungen benötigt werden. 5. Wie viele private ambulante Rehabilitationseinrichtungen haben bisher einen Antrag auf Zulassung gestellt, wie viele davon wurden bisher zugelassen, und nach welchen Kriterien erfolgte ihre Zulassung? Nach 19 Abs. 1 Satz 1 SGB IX hat die Rentenversicherung dafür Sorge zu tragen, dass die fachlich und regional erforderlichen Rehabilitationsdienste und Rehabilitationseinrichtungen sowohl in stationärer als auch in ambulanter Form in ausreichender Zahl und Qualität zur Verfügung stehen. Die Auswahl der geeigneten Rehabilitationseinrichtung erfolgt primär unter Berücksichtigung des jeweiligen Bedarfs. Darüber hinaus muss eine ambulante Rehabilitationseinrichtung auch das Anforderungsprofil der Rentenversicherung bzw. die Rahmenempfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation erfüllen. Weitere Voraussetzung ist ein wirtschaftlicher Vergütungssatz. Die endgültige Entscheidung ergeht regelmäßig in Abstimmung mit anderen Rehabilitationsträgern. Bisher haben 37 private ambulante Rehabilitationseinrichtungen der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg ein Angebot auf entsprechende Zusammenarbeit unterbreitet. Mit 6 Anbietern hat dieser Versicherungsträger bisher Leistungsverträge abgeschlossen. Der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte liegen etwas mehr als 20 entsprechende Angebote vor. Aktuell arbeitet die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Baden-Württemberg mit 7 ambulanten Rehabilitationseinrichtungen zusammen. 6. Wie bewertet die Landesregierung die Kritik von Seiten der Antragssteller, dass Zulassungsverfahren und Kriterien zur Zulassung bisher nicht transparent sind? Nach Auffassung der Landesregierung sind die Kriterien für eine Zusammenarbeit objektiv und nachvollziehbar. Maßgebend sind nach den Grundsätzen und Anwendungsempfehlungen der gesetzlichen Rentenversicherung zur ambulanten medizinischen Rehabilitation der regionale Bedarf die Umsetzung des Anforderungsprofils der Rentenversicherung bzw. die Rahmenempfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation sowie ein wirtschaftlicher Vergütungssatz. Es bleibt jedem Interessenten unbenommen, sich beim Rentenversicherungsträger über alle Anforderungsprofile im Einzelnen zu informieren. Hiervon wird nach Mitteilung der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg auch regelmäßig Gebrauch gemacht, nicht zuletzt auch um das unternehmerische Risiko besser abschätzen zu können. 4

7. Trifft es zu, dass sich Zulassungsverfahren sehr verzögern (nach 1 1 / 2 Jahren noch keine Entscheidung) und dies zu unzumutbaren Wartezeiten für potenzielle Träger führt? Die Angebote ambulanter Rehabilitationseinrichtungen werden sowohl bei der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg als auch bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte regelmäßig zügig bearbeitet. Ein Großteil der vorliegenden Angebote erfordert jedoch einen hohen Beratungs- und Prüfbedarf, die Anforderung zusätzlicher Unterlagen und ggf. auch entsprechende Besichtigungen vor Ort. Soweit im Einzelfall noch Rehabilitationskonzepte zu überarbeiten und bauliche Veränderungen vorzunehmen sind (z. B. zur Herstellung der Barrierefreiheit), kann dies unter Umständen einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen und einer raschen abschließenden Entscheidung des Versicherungsträgers zunächst entgegenstehen. Vor Abschluss eines Leistungsvertrages müssen jedoch alle maßgebenden Kriterien erfüllt sein. Dr. Repnik Sozialminister 5