Rechtsschutzbedürfnis einer Klage auf Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruchs;

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VG Augsburg, Urteil v. 16.05.2012 6 K 11.30454 Titel: Normenketten: 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG 34 AsylVfG, 59 AufenthG 10 Abs. 3 S. 1 und S. 2 AufenthG 30 Abs. 1 AsylVfG 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG 30 Abs. 1 AsylVfG 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG 30 Abs. 1 AsylVfG 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Orientierungsätze: Asylbewerber der Volksgruppe der Roma; Abschiebungsandrohung nach Serbien bei ungeklärter Staatsangehörigkeit; Erwerb der serbischen Staatsangehörigkeit; Möglichkeit der Registrierung im Rahmen des Rückübernahmeverfahrens; Rechtsschutzbedürfnis einer Klage auf Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruchs; Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Kläger begehren mit ihrer Klage die Feststellung von Abschiebungshindernissen, hilfsweise die Aufhebung des Ausspruches der offensichtlichen Unbegründetheit ihres Antrags auf Asyl- und Flüchtlingsschutz. 2 Der 1980 in..., Kosovo geborene Kläger zu 1, die 1984 in... geborene Klägerin zu 2 und ihre 2004 in..., Republik Serbien, bzw. 2007 in... geborenen gemeinsamen Kinder, die Kläger zu 3 bis 5, gehören mit weiteren Familienangehörigen, die beim Verwaltungsgericht Augsburg unter den Aktenzeichen Au 6 K

11.30448, Au 6 K 11.30450 und Au 6 K 11.30452 Parallelverfahren betreiben, zu einer Großfamilie von Volkszugehörigen der Roma. Die Familienangehörigen reisten gemeinsam am 10. Januar 2011 auf dem Landweg ohne Visum in einem Pkw-Kombi in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 24. Januar 2011 Asylanträge. 3 In der in serbischer Sprache durchgeführten Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab der Kläger zu 1 an, zur Volksgruppe der Roma zu gehören und die Sprachen Serbisch und Romani zu sprechen. Seiner Auffassung nach habe er keine Staatsangehörigkeit. Er habe eine serbische Geburtsurkunde, einen Personalausweis habe er nicht gehabt. Er habe bis zum Alter von 12/13 Jahren die Schule besucht, dann vom Vater den Beruf des Bauarbeiters erlernt. Er habe zunächst als Bauarbeiter im Kosovo gearbeitet. 1998 bis zum Beginn der Luftangriffe der NATO habe er bei der Polizei in... in der Küche gearbeitet. Die letzten 10 Jahre habe er von Gelegenheitsarbeiten gelebt. Von seinem Vater habe er viel Geld geerbt. Während der letzten 2 bis 3 Jahre habe er mit seinen Familienangehörigen im Kosovo im Dorf P., Nähe O. gelebt. Sein Vater sei 2006 von Albanern schwer verletzt worden und in der Folgezeit an den Verletzungen gestorben. Zu den Fluchtgründen befragt trägt er vor, er habe bis zu seiner Ausreise immer wieder Probleme mit den Albanern gehabt. Etwa drei Wochen vor der Ausreise hätten Albaner ihn geschlagen und seine Tochter herumgeschubst, nur weil sie Roma seien. Er habe aus Angst keine Anzeige erstattet, die Albaner hätten ihn mit dem Tod bedroht. In P. habe er nicht bleiben können, da er dort keine Arbeit gefunden habe und Angst vor den Albanern gehabt habe. Er und seine Familie hätten sich immer von den Albanern bedroht gefühlt. Er habe wegen der ganzen schlimmen Situation gesundheitliche Probleme. 4 Die Klägerin zu 2 trägt vor, sie habe keine Personalpapiere besessen. Sie habe bis 1997 fünf Jahre lang die Schule in... besucht. Ihre Eltern lebten vermutlich in der... in Serbien, sie habe aber momentan keinen Kontakt mehr zu ihnen. Sie habe noch sehr viele Verwandte, die früher in Serbien und im Kosovo gelebt hätten, wo sie sich jetzt aufhalten, wisse sie nicht. Die wirtschaftliche Lage im Kosovo sei gut gewesen. Zu den Fluchtgründen befragt trug sie vor, ihr sei nach der Heirat im Kosovo mehrfach etwas zu gestoßen. Ihr Mann sei vor ihren Augen verprügelt worden. In der letzten Zeit habe sie keine persönlichen Schwierigkeiten mehr gehabt, könne aber nicht mehr ruhig leben. Wenn sie Albaner auf der Straße getroffen hätten, hätten diese immer wieder ein Zeichen gemacht, dass sie sie töten würden. Sie habe zwei schwierige Schwangerschaften gehabt. In der Krankenstation im Kosovo hätten sie gesagt, sie solle nach... gehen, wo sie herkomme, in... habe es immer geheißen, sie seien Moslems und aus dem Kosovo, sie sollten dorthin zurück. In P. hätten sie eine Wohnung gehabt, die der Chef der Romapartei für sie besorgt habe. Ihre Kinder hätten sich nicht frei bewegen könne, da sie immer Angst vor den Albaner gehabt hätten. 5 Mit Bescheid des Bundesamtes vom 2. November 2011, zugestellt am 10. November 2011, lehnte die Beklagte den Asylantrag der Kläger als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1 des Bescheides), stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (Ziffer 2) und Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht gegeben sind (Ziffer 3). Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen, andernfalls wurde die Abschiebung nach Serbien oder einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Zur Begründung wurde angeführt, ein Asylanspruch komme den Klägern offensichtlich nicht zu, weil sie nach eigenen Angaben auf dem Landweg ins Bundesgebiet eingereist seien. Im Übrigen hätten die Kläger keinerlei politisch motivierte Verfolgung von Seiten des serbischen Staates vorgetragen. Auch eine Flüchtlingseigenschaft sei nicht festzustellen. Angehörige der Volksgruppe der Roma unterlägen grundsätzlich weder einer staatlichen noch einer nichtstaatlichen Verfolgung, auch wenn sie häufig Ziel von verbalen und physischen Übergriffen seien, denen die Polizei nicht immer oder nur zögerlich nachgehe. Es lägen aber keine Erkenntnisse vor, dass der Staat Übergriffen Vorschub leiste oder die Übergriffe hinnehme. Es gäbe im Übrigen Ausweichmöglichkeiten innerhalb Serbiens, da die großen Städte gegenüber Minderheiten als tolerant

gälten. Die Kläger hätten Bedrohungen durch albanische Volkszugehörige geltend gemacht, die aber nicht glaubhaft seien. Die Klägerin zu 2 habe vorgetragen, dass ihr Mann zuletzt 2001 oder 2002 verprügelt worden sei. Erst auf Nachfrage sei ein Vorfall kurz vor der Ausreise genannt worden. Außerdem seien alle Kinder in Serbien geboren worden, so dass nicht glaubhaft sei, dass die Kläger im Kosovo gelebt hätten. Abschiebungsverbote hinsichtlich Serbiens seien ebenfalls nicht gegeben, auch wenn nicht verkannt werde, dass insbesondere die Lage der Roma in Serbien schwierig sei und internationalen Standards nicht entspreche. Eine schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe jedoch kein Abschiebungsverbot. Angehörige der Roma würden im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems gleiche Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung genießen, sofern sie registriert seien. 6 Am 16. November 2011 ließen die Kläger Klage erheben zuletzt mit dem Antrag, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. November 2011 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen 8 hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 2. November 2011 hinsichtlich des Offensichtlichkeitsausspruchs aufzuheben. 9 Zur Begründung wird ausgeführt, bei den Klägern handle es sich um Angehörige der Roma-Minderheit aus der ehemaligen serbischen Provinz Kosovo. Sie hätten entgegen den Angaben im streitgegenständlichen Bescheid nicht in Serbien gelebt, sondern stammten ausschließlich aus der Republik Kosovo. Sie seien als kosovarische Staatsangehöriger anzusehen, da sie nach dem Staatsangehörigkeitsrecht der Republik Kosovo grundsätzlich einen Anspruch auf die kosovarische Staatsangehörigkeit hätten. Unverständlich sei daher die Feststellung, dass eine Abschiebung in die Republik Serbien erfolgen könne. Eine Abschiebung dorthin wäre rechtsfehlerhaft und rechtswidrig. Die Kläger seien dort nicht registriert und könnten nicht versorgt werden. Im Falle einer Abschiebung würden serbische Staatsangehörige ihren ehemaligen Gemeinden zugewiesen werden, die dann auch für die soziale Versorgung und Unterbringung zuständig seien. Das wäre bei den Klägern jedoch nicht möglich. Die Kläger seien außerdem fortlaufend Übergriffen durch Teile der albanischen Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt gewesen. Hinreichender Schutz habe nicht gewährleistet werden können. Es ergäben sich durchaus Anhaltspunkte, dass Straftaten gegen Minderheitsangehörige nicht angemessen sanktioniert werden und Sicherheitskräfte nicht willens und in der Lage seien, hinreichenden Schutz gegenüber den Minderheiten auszuüben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde mit Beschluss vom 1. Dezember 2011 (Az. Au 6 S 11.30455) abgelehnt. 13 Mit Beschluss vom 5. Dezember 2011 übertrug die Kammer die Streitsache der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung ( 76 Abs. 1 AsylVfG). 14 Mit der Ladung wurde eine Liste der Erkenntnismittel übersandt, deren Inhalt bei der Entscheidung verwertet werde. 15

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung. Entscheidungsgründe 16 Die Klage ist sowohl im Hauptantrag als auch im Hilfsantrag erfolglos. 17 1. Die Kläger verfolgen im Hauptantrag das Ziel festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Dieser Klageantrag ist jedoch unbegründet, da die Kläger keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen hinsichtlich Serbiens haben. 18 Da das Bundesamt als Abschiebungszielstaat Serbien bezeichnet und ausschließlich Abschiebungshindernisse hinsichtlich dieses Staates geprüft hat, ist auch das Gericht auf die Überprüfung dieses Ausspruchs hinsichtlich Serbiens beschränkt. Denn unabhängig von der Frage des Rechtscharakters der Zielstaatbestimmung nach 59 Abs. 2 AufenthG bestimmt diese nur das zielstaatsbezogene Prüfungsprogramm (vgl. auch VG Saarland vom 21.11.2011 Az. 10 L 1777/11). Das Gericht ist daher auf die Prüfung beschränkt, ob die Beklagte zu Recht davon ausgegangen ist, dass für die Kläger kein Abschiebungshindernis im Sinne vom 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bezogen auf die Republik Serbien vorliegt. Soweit sich die Kläger auf Probleme und Nachstellungen durch die albanische Bevölkerung in ihrem Heimatort im Kosovo berufen, ist dieses Vorbringen daher für die Prüfung von Abschiebungshindernissen hinsichtlich Serbiens nicht von Bedeutung. 19 Die Entscheidung des Bundesamts hinsichtlich des Fehlens von Abschiebungshindernissen hinsichtlich Serbiens stellt sich aber insoweit als rechtmäßig dar und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten ( 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 20 a) Aus dem Vorbringen der Kläger ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie sich - bezogen auf den Staat Serbien - auf subsidiären unionsrechtlichen Abschiebungsschutz auf der Grundlage der Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG berufen könnten. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht ergänzend Bezug auf die zutreffende Begründung im Bescheid des Bundesamts vom 2. November 2011 ( 77 Abs. 2 AsylVfG). 21 b) Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach 60 Abs. 5 und 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 22 aa) Für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach 60 Abs. 5 AufenthG ergeben sich auch aus dem individuellen Vorbringen der Kläger keine Anhaltspunkte. 23 bb) Den Klägern droht auch keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinn von 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für den Fall einer Rückführung nach Serbien. 24 Nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, welcher der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach 60 a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt ( 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). 25

Beruft sich der einzelne Ausländer auf allgemeine Gefahren im Sinne des 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG, kann er Abschiebungsschutz regelmäßig nur im Rahmen eines generellen Abschiebestopps nach 60 a Abs. 1 AufenthG erhalten. In einem solchen Fall steht dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren ein Anspruch auf Feststellung des Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2000, Az. 1 B 165/00). Die Sperrwirkung des 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist aber für das Bundesamt und die Gerichte jedenfalls dann unbeachtlich, wenn die oberste Landesbehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage keinen generellen Abschiebestopp nach 60 a Abs. 1 AufenthG erlassen bzw. diesen nicht verlängert hat und ein vergleichbar wirksamer Schutz dem betroffenen Ausländer nicht vermittelt wird (vgl. BVerwGE 102, 249 [258 f.]). Entfällt oder endet bei solchen Gegebenheiten der Abschiebestopp, besteht demzufolge nicht nur die Möglichkeit, sondern darüber hinausgehend die staatliche Verpflichtung, in verfassungskonformer Einschränkung der Sperrwirkung des 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot festzustellen, wenn die Rückkehr des Ausländers in seine Heimat ihn einer vor der Werteordnung des Grundgesetzes nicht zu rechtfertigenden Gefahr aussetzen würde. Allgemeine Gefahren können nur dann Schutz vor Abschiebung begründen, wenn der Ausländer einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Fall seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwerster Verletzung ausgeliefert würde und diese Gefahren alsbald nach seiner Rückkehr und landesweit drohen würden (vgl. VG Ansbach vom 29.4.2009, Az. AN 11 K 09.300034, juris, RdNr. 35 m. w. N.). 26 (1) Das Vorbringen der Kläger, das sich allerdings ausschließlich auf ihre Erlebnisse in der Republik Kosovo bezieht, ist nicht geeignet, ein Abschiebungshindernis im Sinne von 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich von ihnen individuell zu befürchtenden Gefahren in der Republik Serbien zu begründen. Die geschilderten Vorfälle beruhen nicht auf individuellen, in der Person der Kläger liegenden persönlichen Umständen, sondern allein auf der Tatsache, dass sie Zugehörige der Roma sind. 27 (2) Soweit sich die Kläger darauf beziehen, dass eine Abschiebung nach Serbien unzulässig ist, beziehen sie sich ausschließlich auf die schlechte Versorgungslage von Angehörigen der Roma. Insoweit machen die Kläger eine allgemeine Gefährdungslage geltend, die nur im Wege der verfassungskonformen Überwindung der Sperrwirkung des 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ein Abschiebungshindernis begründen könnte und voraussetzt, dass die Kläger alsbald nach ihrer Rückkehr sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwerster Verletzung ausgeliefert würden. Für eine derart existenzbedrohende Gefährdung gibt es nach der Auskunftslage jedoch keine Anhaltspunkte. 28 Der Kläger zu 1 ist grundsätzlich in der Lage, seinen Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, auch wenn der Zugang zum Arbeitsmarkt für Roma im Allgemeinen schwierig ist, was nicht nur an den weit verbreiteten gesellschaftlichen Vorurteilen, sondern vor allem an dem niedrigen Bildungs- und Qualifikationsniveau dieser Bevölkerungsgruppe liegt (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Stand März 2012, S. 13). Doch werden die Kläger nicht allein, sondern im Familienverband einen Neuanfang in Serbien beginnen, so dass ihnen insbesondere die Hilfe der Familie zur Seite steht. Auch kann der Kläger zu 1 auf seine langjährigen beruflichen Erfahrungen zurückgreifen. Nach dem Eindruck des Gerichts in der mündlichen Verhandlung handelt es sich beim Kläger zu 1 und seinen Familienangehörigen um flexible tatkräftige Männer, von denen zu erwarten ist, dass sie ihren Fähigkeiten entsprechende Arbeit finden werden, so wie es ihnen auch in der Vergangenheit immer wieder gelungen ist, Beschäftigungen auszuüben. Darüber hinaus stehen den Klägern, wie sie und ihre Familienangehörigen in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt haben, nicht unerhebliche finanzielle Mittel zur Verfügung, die nach eigenen Angaben das wirtschaftliche Überleben der Familie im Kosovo für weitere zehn Jahre gesichert hätte. Die Kläger können daher für eine Übergangszeit auf diese finanziellen Reserven zurückgreifen. Zudem hielten sich die Kläger ganz offensichtlich auch in der Vergangenheit mehrfach in Serbien auf. So wurden ihre Kinder in den Jahren

2004 und 2007 in Serbien geboren. Auch die Klägerin zu 2 ist in Serbien aufgewachsen, ihre Eltern hielten sich nach ihrem letzten Kenntnisstand in der... in Serbien auf. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass den Klägern gelingen kann, dort Fuß zu fassen. 29 Für die Kläger ergibt sich keine ein Abschiebungshindernis nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründende existentielle Gefahr im Hinblick darauf, dass sie in Serbien nicht registriert und daher keinen Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsfürsorge, Bildungseinrichtungen und Wohnraum hätten. Voraussetzung für den Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen ist auch in Serbien grundsätzlich die staatliche Registrierung. Zwar ist diese in der Praxis mit Schwierigkeiten verbunden, da sie eine Reihe von Identitätsunterlagen (z. B. Geburtsurkunden) voraussetzt, was sich insbesondere bei binnenvertriebenen Roma, die aus anderen Teilen Ex-Jugoslawiens zugewandert sind, als schwierig erweist (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien a. a. O., S. 13). 30 Anders liegt der Fall aber bei Personen, die im Rahmen einer behördlich organisierten Rückführung aus dem Ausland nach Serbien kommen. Wie die für die Rückführung zentral zuständige Stelle bei der Regierung von Oberbayern dem Gericht auf Nachfrage mitteilte, ist eine Rückführung bzw. Abschiebung nur mit einem entsprechenden Passersatzpapier möglich, das von der Republik Serbien ausgestellt wird. Eine Person erhält jedoch nur dann ein Passersatzpapier, wenn die serbischen Behörden bestätigen, dass sie Serbien registriert sind. Ist das nicht der Fall, dann erfolgt eine Ablehnung der Rückübernahme und infolge dessen auch keine Abschiebung nach Serbien. Eine Rückführung kann daher nur erfolgen, wenn der betroffene Ausländer in Serbien registriert ist. Dann hat er aber auch Zugang zu sozialen Leistungen, insbesondere Krankenversorgung. 31 c) Die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung nach Serbien ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Kläger vortragen, die serbische Staatsangehörigkeit nicht zu besitzen, was allerdings zumindest in Bezug auf die Klägerin zu 2, die in... geboren und zur Schule gegangen ist und deren Eltern sich noch in Serbien aufhalten sowie bezüglich der Kläger zu 3 bis 5, die in Serbien geboren wurden, fraglich ist. 32 (1) Für die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung ist unerheblich, ob der Ausländer die Staatsangehörigkeit des in der Androhung bezeichneten Zielstaates der vorgesehenen Abschiebung tatsächlich auch besitzt. Nach 50 Abs. 2 AufenthG soll in der Abschiebungsandrohung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll. Zudem ist er darauf hinzuweisen, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf. So ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift kein rechtserheblicher Zusammenhang zwischen der Staatsangehörigkeit des Ausländers und des Zielstaates. Auch nach der Gesetzesbegründung ist es für die rechtliche Beurteilung des in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Zielstaates grundsätzlich unerheblich, ob der Ausländer dessen Staatsangehörigkeit besitzt. Es sollte nur stets der in erster Linie in Betracht kommende Zielstaat angegeben werden, auch wenn es der Herkunftsstaat des Ausländers ist (s. BVerwG vom 01.09.1998 Az 1 B 41.98 <juris> RdNr. 9 m. w. N.; VG Saarland vom 21.11.2011 Az. 10 L 1777/11). 33 (2) Die Kläger sind allerdings nicht, wie vorgetragen wird, staatenlos. Nach Art. 15 Ziff. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte hat jeder Mensch Anspruch auf Staatsangehörigkeit. Zur Vermeidung der Staatenlosigkeit wurde daher ein internationales Übereinkommen geschlossen. Die 1980 und 1984 geborenen Kläger zu 1 und zu 2 waren Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien (Art. 17 der Verfassung der Bundesrepublik Jugoslawien). Nach Art. 46 des jugoslawischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 16.7.1996, das auch in der nachfolgenden Staatenunion Serbien und Montenegro noch galt, wurden alle Personen, die am 27.4.1992 die Republikstaatsangehörigkeit der ehemaligen jugoslawischen Teilrepubliken Serbien und Montenegro hatten, unabhängig von ihrem

damaligen Wohnsitz als Staatsbürger anerkannt. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erfolgte automatisch und erstreckte sich auch auf die Kinder (Erwerb durch Abstammung). Zu den Bürgern Serbiens zählen auch aus heutiger serbischer Sicht und aktueller Rechtslage noch die Bürger der früheren Region und heutigen Republik Kosovo. Durch das serbische Staatsangehörigkeitsgesetz aus dem Jahr 2004 und die Auflösung der Staatenunion Serbien und Montenegro im Juni 2006 blieb die bestehende Staatsangehörigkeit erhalten, so dass grundsätzlich eine Staatenlosigkeit nicht eintritt (vgl. VG Magedeburg vom 8.2.2012 Az. 3 B 37/12 <juris> RdNr. 19). Die Kläger haben daher aufgrund des aktuellen serbischen Staatsangehörigkeitsgesetzes nach wie vor die serbische Staatsangehörigkeit inne. Unerheblich ist daher, dass die Kläger davon ausgehen, sie hätten Anspruch auf die kosovarische Staatsangehörigkeit. 34 (3) Die Abschiebungsandrohung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt rechtswidrig, dass von den Klägern ein Verhalten verlangt wird, das sie für den Fall, dass sie die serbische Staatsangehörigkeit nicht besitzen und auch nicht erwerben können, nicht erfüllen können. 35 Bei Erlass der Abschiebungsandrohung muss noch nicht sichergestellt sein, dass die Abschiebung in den als Zielstaat bezeichneten Staat tatsächlich möglich ist. Zum einen ist schon fraglich, ob die Bezeichnung des Zielstaates dem Schutz des Ausländers zu dienen bestimmt ist und diesbezügliche Mängel die Abschiebungsandrohung rechtswidrig machen. Auch unbeschadet der Frage, inwieweit die Ausländerbehörde verpflichtet ist, die Bereitschaft oder Verpflichtung des Zielstaates zur Übernahme des Ausländers festzustellen, ist eine Abschiebungsandrohung in Bezug auf die Bezeichnung des Zielstaates jedenfalls nicht bereits deswegen rechtswidrig, weil der Abschiebungserfolg nicht sicher vorhergesagt werden kann. Die Rechtswidrigkeit folgt auch nicht aus dem dem Vollstreckungsrecht zu entnehmenden Umstand, dass vom Betroffenen keine Pflicht verlangt werden kann, die er nicht erfüllen kann. Besteht aufgrund der Beziehungen des Ausländers zum Zielstaat eine hinreichende Aussicht auf die erfolgreiche Durchführung der Abschiebung, ist dem ausreisepflichtigen Ausländer zuzumuten, sich um eine Einreise (auch) in diesen Staat zu bemühen. Die Abschiebungsandrohung dient in derartigen Fällen nicht der Durchsetzung einer unerfüllbaren Pflicht des Ausländers, sondern stellt gewissermaßen die Grundverfügung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht dar, die unter Umständen nachfolgender Ergänzungen in Bezug auf den Zielstaat bedarf und die etwa im Wege der Duldung zu suspendieren sein kann (BVerwG a. a. O. RdNr.10). Es ist zumindest nicht völlig ausgeschlossen, dass den Klägern die Einreise nach Serbien möglich ist, zumal - wie bereits ausgeführt - Beziehungen der Familie nach Serbien erkennbar sind. 36 Der Bescheid erweist sich somit im Hinblick auf die Androhung der Abschiebung nach Serbien als rechtmäßig. 37 2. Die Klage ist aber auch hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrags nicht erfolgreich, da diesem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. 38 a) Die Kläger sind gemeinsam mit ihren Familienangehörigen ausgereist, ohne vorher irgendwie in den Blick serbischer oder auch kosovarischer Behörden geraten zu sein. Die Schilderung ihrer Lebensumstände hält das Gericht nach der ausführlichen Befragung der Familie in der mündlichen Verhandlung zwar im Gegensatz zu der Einschätzung des Bundesamts für glaubwürdig, gleichwohl fehlt es aber an entsprechenden Hinweisen für ein Verfolgungsschicksal sowohl im benannten Zielstaat Serbien als auch für den Kosovo, das die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen könnte. Allerdings geht auch das Gericht davon aus, dass die Familie der Kläger auch - zumindest zeitweise - in Serbien gelebt hat. Aus diesem Grund hat der Klägerbevollmächtigte folgerichtig den Klageantrag auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen beschränkt.

39 b) Den Klägern geht es im Hilfsantrag allein um die Frage, ob es bei dem Prädikat offensichtlich unbegründet verbleiben kann, wie es das Bundesamt unter Berufung auf 30 Abs. 1 AsylVfG ausgesprochen hat. Doch geht von diesem Ausspruch für die Kläger keine besondere Beschwer aus. 40 Zwar ist es nach 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG der Ausländerbehörde verwehrt, dem Ausländer vor der Ausreise einen Aufenthaltstitel zu erteilen, sofern der Asylantrag nach 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt wurde. Eine solche Ablehnung hat aber im vorliegenden Verfahren ausdrücklich nicht stattgefunden (vgl. Seite 3 und Seite 7 der Entscheidungsgründe des Bundesamtes). Die Ablehnung als offensichtlich unbegründet erfolgte vielmehr aufgrund 30 Abs. 1 AsylVfG, weil die Voraussetzungen des Art. 16 a GG bzw. 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen. Dieser Fall ist jedoch von der Vorschrift des 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erfasst (vgl. Nr. 10.3.2 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu 10 AufenthG), in der geregelt ist, dass den Klägern vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden darf (vgl. auch Renner, AuslR, 9. Auflage, 10 Rdnr. 19). Die besondere Sperrwirkung des 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG greift daher im Falle einer Qualifizierung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach 30 Abs. 1 AsylVfG aber gerade nicht ein (vgl. auch VG Augsburg vom 11. April 2011 Az. 10.30146, UA S. 5f). Von der qualifizierten Ablehnung nach 30 Abs. 1 AsylVfG geht im Falle der Kläger somit keine besondere Beschwer aus, für deren Beseitigung ein Rechtsschutzbedürfnis anerkennenswert wäre. 41 Die Klage ist daher sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet. 42 3. Die Kostenentscheidung folgt 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben ( 83 b AsylVfG). 43 4. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 167 Abs. 2 VwGO, 708 ff. ZPO.