VG München, Beschluss v. 19.03.2015 M 7 S 15.229 Titel: VG München: WaffG, Traunstein, Waffenbesitzkarte, Verurteilung, Rechtsquelle, Waffenschein, Pistole, Hofmann, Trunkenheit im Verkehr, Kotflügel, beabsichtigten Widerruf, ohne mündliche Verhandlung, Trunkenheitsfahrt, Blutalkoholkonzentration, Unfallort, Negativprognose, Telefonnummer, Sachschaden, Regelvermutung Normenketten: 80 Abs. 5 VwGO 45 Abs. 2, 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller, ein Sportschütze, wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten. Am 14. August 2006 erteilte ihm das Landratsamt Traunstein (im Folgenden: Landratsamt) die Waffenbesitzkarten Nr.... und..., in die derzeit eine halbautomatische Pistole eingetragen ist. Darüber hinaus ist dem Antragsteller am 4. Juli 2002 eine Waffenbesitzkarte für Waffensammler und Waffensachverständige erteilt worden. Vom 14. April 2005 bis 13. April 2008 war er im Besitz eines Waffenscheines. Am... Januar 2011 verurteilte ihn das Amtsgericht... wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen. Dem lag eine Trunkenheitsfahrt am... Oktober 2010 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,25 Promille zugrunde. Am... Juli 2011 wurde er vom Amtsgericht... wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt, weil er am... Januar 2011 mit seinem Fahrrad am linken hinteren Kotflügel eines Pkw einen Sachschaden von 3.000,- EUR verursacht und am Fahrzeug lediglich einen Hinweiszettel mit seiner Telefonnummer hinterlegt hatte, ohne den Unfall der Polizei zu melden. Im Rahmen der Anhörung zum beabsichtigten Widerruf seiner Waffenbesitzkarten ließ der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 11. Dezember 2014 vortragen, dass die Regelvermutung vorliegend nicht greife. Die Verurteilungen seien nur bedingt geeignet, eine Negativprognose zu tragen. Die erste liege beinahe vier Jahre zurück, die weitere deutlich mehr als drei Jahre. Ein Waffenbezug bestehe nicht. Bei der zweiten abgeurteilten Tat habe der Antragsteller einen Pkw leicht mit dem Fahrrad beschädigt und sich nicht seiner Verantwortung entzogen, sondern der Geschädigten seine Kontaktdaten hinterlassen. Die Geschädigte habe ihren Schaden von der Versicherung des Antragstellers vollständig ersetzt erhalten. Die Verurteilung habe lediglich darauf beruht, dass der Antragsteller nicht die von der Rechtsprechung vorgeschriebene Wartezeit bei dem Pkw verbracht habe. Den meisten Personen sei nicht bekannt, dass
dies auch notwendig sei, wenn die Personalienfeststellung durch Anbringen einer Nachricht ermöglicht werde. Mit Bescheid vom... Januar 2015 widerrief das Landratsamt gestützt auf 45 Abs. 2 die Waffenbesitzkarten Nr.... und... des Antragstellers (Nr. 1) und zog diese ein (Nr. 2). Dem Antragsteller wurde aufgegeben, die Waffenbesitzkarten bis zum 30. Januar 2015 beim Landratsamt abzugeben (Nr. 2) und bis zum selben Tag auch alle noch in seinem Besitz befindlichen erlaubnispflichtigen Waffen und Munition beim Landratsamt oder der Polizei... abzugeben oder berechtigten Personen zu überlassen; letzteres sei dem Landratsamt unverzüglich schriftlich nachzuweisen (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Nummern 2 und 3 des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 4) und dem Antragsteller ein Zwangsgeld von 100,- EUR für jeden Verstoß gegen die Nummern 2 und 3 des Bescheides angedroht (Nr. 5). In den Gründen wurde ausgeführt, die strafrechtlichen Verurteilungen des Antragstellers jeweils wegen einer vorsätzlichen Straftat erfüllten den Tatbestand des 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG. Die Feststellungen des Strafgerichts seien zugrunde zu legen. Es seien noch keine fünf Jahre seit Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung verstrichen. Besondere Umstände, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen würden, lägen nicht vor. Es sei regelmäßig unerheblich, wenn es sich um einen Ersttäter handele, kein Waffenbezug gegeben sei oder die Tatbegehung länger zurückliege, sofern noch keine zehn Jahre vergangen seien. Daher seien die Waffenbesitzkarten zu widerrufen. Rechtsgrundlage für die Verfügung in Nummer 2 des Bescheides sei 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG, für die Verfügung in Nummer 3 des Bescheides 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruhe auf 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, die Androhung des Zwangsgeldes Art. 31, 29 ff. VwZVG. Hiergegen ließ der Antragsteller am 19. Januar 2015 Klage (M 7 K 15.228) mit dem Antrag erheben, den Bescheid des Beklagten vom... Januar 2015 aufzuheben. Gleichzeitig wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den angefochtenen Bescheid anzuordnen. Zur Begründung wurde auf das Vorbringen im Verwaltungsverfahren Bezug genommen. Ein Widerruf der Waffenbesitzkarten sei unverhältnismäßig. Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 29. Januar 2015 unter Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides, den Antrag gem. 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen, und führte darüber hinaus noch aus, auch Verkehrsdelikte könnten die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen. Ähnlich wie der Umgang mit Waffen verlange der Straßenverkehr, dass der Betroffene besonderen Sorgfaltsanforderungen gerecht werde. Verkehrsstraftaten deuteten sogar regelmäßig darauf hin, dass der Betreffende nicht in der Lage sei, auf die Interessen anderer Rücksicht zu nehmen und Gefährdungen anderer zu vermeiden. Es sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zweimal innerhalb von sechs Monaten im Verkehr strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Auch würden die beiden Verurteilungen den Schwellenwert des 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG nicht erheblich unterschreiten. Mit Bescheid vom... Februar 2015 änderte das Landratsamt den Ausgangsbescheid - unter Aufrechterhaltung im Übrigen (Nr. 2) - in Nummern 2 und 3 dahingehend ab, dass dem Antragsteller aufgegeben wurde, die widerrufenen Waffenbesitzkarten innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides beim Landratsamt abzugeben und alle sich noch in seinem Besitz befindlichen Waffen und vorhandene Munition innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides beim Landratsamt oder der Polizei... abzugeben, berechtigten Personen zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen und dies nachzuweisen (Nr. 1). In den Gründen ist ausgeführt, die Änderung des Ausgangsbescheides sei zur Klarstellung der Rechtslage erfolgt. Mit Schriftsatz vom 9. März 2015 beantragte der Antragsteller unter Verweis auf seine bisherigen Ausführungen, den angefochtenen Bescheid in Gestalt des abgeänderten Bescheides vom... Februar 2015 aufzuheben sowie
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes vom... Januar 2015 in Gestalt des abgeänderten Bescheides vom... Februar 2015 anzuordnen. Mit Schreiben vom 5. März 2014 legte das Landratsamt Auszüge aus den Strafakten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. 117 Abs. 3 VwGO analog auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO, der den Bescheid des Beklagten vom... Januar 2015 in der Fassung des nach 91 Abs. 1 und 2 VwGO zulässig in die Klage einbezogenen Änderungsbescheides vom... Februar 2015 zum Gegenstand hat, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist gem. 88 VwGO nach seinem erkennbaren Rechtsschutzziel dahin auszulegen, dass der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage begehrt, soweit diese von Gesetzes wegen entfällt (hier nach 45 Abs. 5 WaffG und Art. 21 a Satz 1 VwZVG), sowie deren Wiederherstellung, soweit die aufschiebende Wirkung der Klage wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfallen ist. Entfaltet ein Rechtsbehelf - wie hier teils von Gesetzes wegen und teils wegen einer behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung - keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen bzw. wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Bei der vom Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, die ein wesentliches, wenn auch nicht das alleinige Indiz für bzw. gegen die Begründetheit des Begehrens im einstweiligen Rechtsschutz sind. Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussichten, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Sind die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren als offen anzusehen, findet eine reine Interessenabwägung statt. Nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hält das Gericht den Widerruf der Waffenbesitzkarten des Antragstellers mit den zum Teil geänderten Nebenverfügungen im maßgeblichen Zeitpunkt der jeweiligen Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, U. v. 16. Mai 2007-6 C 24/06 - juris Rn. 35; BayVGH, B. v. 18. August 2008-21 BV 06.3271 - juris Rn. 25) für rechtmäßig. Nach 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis, hier die beiden Waffenbesitzkarten ( 10 Abs. 1 WaffG), zwingend zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Letzteres ist dann der Fall, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht (mehr) gegeben sind, unter anderem gem. 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG dann, wenn die Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers im Sinne von 5 WaffG entfallen ist. Nach 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG besitzen Personen in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit unter anderem dann nicht, wenn sie wie der Antragsteller wegen einer vorsätzlichen Straftat mindestens zweimal zu einer Geldstrafe von weniger als 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden sind und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre wie hier noch nicht verstrichen sind. Daraus schließt die Rechtsprechung, dass die Geldstrafen auch innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren verhängt worden sein müssen (vgl. BayVGH, B. v. 25. Oktober 2012-21 ZB 12.539 - juris Rn. 12), was vorliegend unproblematisch ist. Die Regelvermutung des 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG ist nicht widerlegt. Diese Frage unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung. Der Waffenbehörde kommt insoweit kein Beurteilungsspielraum zu; sie hat bei der Entscheidung über den Widerruf nach dem Gesetzeswortlaut auch kein Ermessen. Nach den Grundsätzen der obergerichtlichen Rechtsprechung kommt ein Abweichen von der Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des
Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind (BVerwG, B. v. 21. Juli 2008-3 B 12/08 - juris Rn. 5; BayVGH, B. v. 18. April 2011-21 CS 11.373 - juris Rn. 6). Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (BVerwG, B. v. 21. Juli 2008, a. a. O.). Bei Erstverurteilungen bestimmt sich die Frage, wann die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit eingreift, vorrangig nach der Höhe der verhängten Strafe und nicht mehr nach der Art der begangenen Straftat, etwa danach, ob sie einen Waffenbezug hatte oder nicht (BT-Drs. 14/7758 S. 128; BVerwG, B. v. 21. Juli 2008, a. a. O., Rn. 5; BayVGH, B. v. 18. April 2011-21 CS 11.373 - juris Rn. 7). Eine wiederholte Verurteilung wie im Falle des Antragstellers rechtfertigt nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut ohne weiteres die Annahme der Regelunzuverlässigkeit. Denn die Begehung von Straftaten allgemein ist ein wichtiges Indiz dafür, dass es dem Waffenbesitzer an der erforderlichen Fähigkeit oder Bereitschaft fehlt, bei dem mit hohen Risiken für hochrangige Rechtsgüter verbundenen Waffenbesitz verantwortungsvoll zu handeln. Maßgeblich bei der Entscheidung nach 5 Abs. 2 WaffG ist der ordnungsrechtliche Zweck dieser Vorschrift, nämlich das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, dass sie mit Waffen und Munition stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, U. v. 26. März 1996-1 C 12/95 - juris Rn. 25; vgl. BT-Drs. 14/7758 S. 54). Daraus folgt, dass auch bei geringer Schuld im strafrechtlichen Sinne eine Verfehlung ordnungsrechtlich als relevant gewertet werden kann (BVerwG, ebenda). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die vom Antragsteller begangenen Straftaten aufgrund von Besonderheiten in seinem Verhalten in einem besonders milden Licht erscheinen. Seine nach der Trunkenheitsfahrt am... Oktober 2010 im Krankenhaus festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,25 Promille lag ganz erheblich über der Schwelle des 24 a Abs. 1 StVG von 0,5 Promille und bewegte sich in sehr großer Nähe des Wertes von 1,3 Promille, bei dessen Erreichen oder Überschreiten die Rechtsprechung auf eine besondere Trinkfestigkeit schließt, die durch ein Trinkverhalten erworben sein muss, das erheblich von dem in der Gesellschaft verbreiteten Alkoholkonsum abweicht (vgl. BayVGH, B. v. 28. November 2014-11 CE 14.1962 - juris Rn. 14), und ein hohes Gefährdungspotenzial für andere Straßenverkehrsteilnehmer birgt. Der Unrechtsgehalt der abgeurteilten Entfernung vom Unfallort, die unter anderem eine Aufklärung der Unfallursache verhindert hat, ergibt sich aus der nicht unerheblichen Geldstrafe von 50 Tagessätzen und dem zugrunde liegenden Sachverhalt. Aus den Aussagen des Antragstellers und der Geschädigten in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vom... Juli 2011 ergibt sich, dass es zur Hinterlassung seiner Telefonnummer nur deshalb gekommen ist, weil der Unfall beobachtet worden ist und der Antragsteller daraus schloss, eventuell einen Schaden verursacht zu haben. Der am Fahrzeug angebrachte Zettel nur mit der Telefonnummer, ohne weitere Daten, war schutzlos Wind und Wetter und einer etwaigen Wegnahme durch Dritte ausgesetzt und der Antragsteller unter dieser Nummer zunächst auch nicht zu erreichen, weshalb die Geschädigte Anzeige bei der Polizei erstattet hat. Letztlich hat er es damit dem Zufall überlassen, ob er als Schädiger festgestellt werden konnte. Dabei war der entstandene Sachschaden in Höhe von 3.000,- EUR nicht unerheblich. Auch die Länge des seit den Straftaten verstrichenen Zeitraums rechtfertigt nicht das Abweichen von der Regelvermutung (vgl. den dem Beschluss des BayVGH v. 3. Dezember 2014-21 CS 14.2330 - juris Rn. 11 zugrunde liegenden Sachverhalt). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erscheint es zwar rechtlich nicht von vornherein ausgeschlossen, die gesetzliche Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit als widerlegt anzusehen, wenn zwar die Fünfjahresfrist seit Rechtskraft der strafrechtlichen Verurteilung noch nicht verstrichen ist, der Zeitpunkt der Begehung der Straftat aber sehr lange zurückliegt und der Betroffene sich seither straffrei geführt hat (BVerwG, U. v. 24. April 1990-1 C 29/89 - juris Rn. 16). Dies wurde indes erst dann in Betracht gezogen, wenn der vorgegebene Fünfjahreszeitraum seit Rechtskraft der Verurteilung um nochmals fünf Jahre überschritten ist, wenn also die Tat bei Erlass des Widerrufsbescheides bereits zehn oder mehr Jahre zurückliegt (BVerwG, a. a. O.). Eine entsprechende Sachverhaltskonstellation liegt hier aber nicht annähernd vor.
Rechtsgrundlage für die dem Antragsteller aufgegebene Verpflichtung, seine Waffenbesitzkarten innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides beim Landratsamt abzugeben, ist 46 Abs. 1 WaffG. Die weitere Verfügung, die in seinem Besitz befindlichen Waffen und Munition innerhalb derselben Frist abzugeben bzw. einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und dies nachzuweisen, beruht auf 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Auch gegen die Zwangsgeldandrohung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die sich aus Art. 19 Abs. 1 Nr. 2, Art. 31, 36 VwZVG ergebenden Voraussetzungen einer rechtmäßigen Zwangsgeldfestsetzung (vollstreckbare Grundverfügung, ordnungsgemäße Zwangsgeldandrohung in schriftlicher Form, Nichterfüllung der durch die Grundverfügung begründeten Verpflichtung innerhalb der hierfür gesetzten Erzwingungsfrist, ordnungsgemäße Bemessung des Zwangsgeldes) sind gegeben. Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht den formalen Erfordernissen des 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Insbesondere verlangt die Anordnung des Sofortvollzuges hier kein besonderes öffentliches Interesse, das über das den Widerruf der Waffenbesitzkarte und die Nebenverfügungen rechtfertigende Interesse hinausgeht. Denn es besteht ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, das mit dem privaten Waffenbesitz verbundene erhebliche Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BayVGH, B. v. 15. August 2008-19 CS 08.1471 - juris Rn. 21 unter Verweis auf BVerwG, U. v. 26. März 1996-1 C 12/95 - juris Rn. 25). Ist dieses Vertrauen nicht mehr gerechtfertigt, überwiegt grundsätzlich das öffentliche Interesse, die Gefahr eines vorschriftswidrigen Umgangs mit Schusswaffen mit sofort wirksamen Mitteln zu unterbinden, das private Interesse des Betroffenen, von den Wirkungen des Widerrufs bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben (BayVGH, B. v. 15. August 2008-19 CS 08.1471 - juris Rn. 21 m. w. N.). Dabei ist für die Frage, ob die Begründung dem Formalerfordernis des 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht, auf die Rechtsauffassung der Behörde abzustellen. Ausgehend von der Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Waffenbesitzer hat der Antragsgegner den Sofortvollzug ordnungsgemäß begründet. Vom Normalfall abweichende Umstände, die den Sofortvollzug ausnahmsweise entbehrlich erscheinen ließen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 Satz 1, 50.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach ist der Widerruf der Waffenbesitzkarten einschließlich einer Waffe mit dem Auffangstreitwert (5.000,- EUR) anzusetzen. Der sich daraus ergebende Streitwert in Höhe von 5.000,- EUR ist in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel zu halbieren.