Examensrepetitorium an der Universität Tübingen
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- Alexandra Weiß
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1 1 Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2012 Lösungsskizze zu Fall 4: Schrot & Korn Richterin Dr. Judith Schmidt R kann beim zuständigen Verwaltungsgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellen. Der Antrag hat Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit des Antrags I. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO Die streitentscheidenden Vorschriften finden sich im Waffengesetz (WaffG). Das Waffengesetz ist unproblematisch dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Keine verfassungsrechtliche Streitigkeit, keine Sonderzuweisung. II. Statthaftigkeit des Antrags, 88 VwGO analog 1. Abgrenzung zwischen 80, 80a und 123 VwGO, vgl. 123 Abs. 5 VwGO Vorrang der 80, 80a VwGO, wenn es um einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich der vorläufigen Vollziehbarkeit eines VA geht. Hier: Bescheid vom ist VA im Sinne des 35 LVwVfG - Vorrang von 80 VwGO. 2. Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO? Widerruf der Waffenbesitzkarte: Widerspruch entfaltet gemäß 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.v.m. 45 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1, 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine aufschiebende Wirkung. >> Antrag auf Anordnung nach 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO. Gleiches gilt gemäß 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.v.m. 12 LVwVG hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung. Bezüglich der Verfügung zur Übergabe der Waffenbesitzkarte sowie zur Unbrauchbarmachung bzw. Überlassung von Waffe und Munition an einen Berechtigten wurde sofortige Vollziehung nach 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet.
2 2 >> Antrag auf Wiederherstellung nach 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO. III. Antragsbefugnis, 42 Abs. 2 VwGO analog A wendet sich gegen einen belastenden VA. Anwendungsfall der Adressatentheorie (mögliche Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG). >> Antragsbefugnis (+) IV. Antragsfrist? Grundsätzlich nicht erforderlich, der Antrag wäre aber unzulässig, wenn in der Hauptsache die Widerspruchsfrist versäumt worden und keine Wiedereinsetzung nach 60 VwGO möglich wäre. V. Rechtsschutzbedürfnis 1. Vorherige Erhebung von Widerspruch bzw. Anfechtungsklage erforderlich? Der Antrag ist nach 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO in jedem Fall vor Erhebung einer Anfechtungsklage zulässig (relevant in den Fällen, in denen Eilantrag nach Ergehen eines Widerspruchsbescheids gestellt wird). Str. bezüglich vorheriger Erhebung eines Widerspruchs: e.a.: vorherige Erhebung des Widerspruchs zwingend, damit überhaupt eine aufschiebende Wirkung angeordnet bzw. wiederhergestellt werden kann (vgl. Wortlaut 80 Abs. 1 VwGO). a.a.: Rechtsbehelf in der Hauptsache vor Antragstellung nicht erforderlich, da andernfalls eine mit Art. 19 Abs. 4 GG und dem Zweck der Rechtsbehelfsfristen unvereinbare faktische Verkürzung dieser Fristen eintreten würde. Hier: A hat Widerspruch erhoben, daher keine Entscheidung erforderlich. 2. Vorheriger Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde erforderlich? (-), Umkehrschluss aus 80 Abs. 6 VwGO. VI. Beteiligungsfähigkeit, 61 Nr. 1 VwGO Problemlos, A ist eine natürliche Person. >> Der Antrag ist zulässig.
3 3 B. Begründetheit des Antrags I. Passivlegitimation (wird teilweise auch als Zulässigkeitsvoraussetzung angesehen, i.d. Praxis i.d.r. erster Punkt der Begründetheitsprüfung) 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog: Rechtsträgerprinzip, Klage gegen den Hoheitsträger, dessen Behörde gehandelt hat. Hier: gehandelt hat das LRA als untere Verwaltungsbehörde, vgl. 48 Abs. 1 WaffG, 1 Abs. 1 DVOWaffG (Dürig Nr. 196a), 62 Abs. 3 PolG, 15 Nr. 1 LVG, richtiger Antragsgegner ist daher das Land Baden-Württemberg. II. Begründetheitsprüfung Obersatz: Bei der Entscheidung über die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht das Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegen das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung abzuwägen. Dabei wird die aufschiebende Wirkung dann wiederherzustellen sein, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in die Rechte des Antragstellers eingreifenden Verfügung bestehen. Umgekehrt ist das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung dann geringer zu bewerten als das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Vollzug der Verfügung, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen ist, dass diese mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und keine Rechte des Antragstellers verletzt. Hat der Gesetzgeber - wie vorliegend durch 45 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1, 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG - einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet, ist eine Aussetzung nur gerechtfertigt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen oder andere gleichermaßen gewichtige besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise für den Vorrang des privaten Aussetzungsinteresses sprechen. "Ernstliche Zweifel" an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung sind anzunehmen, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Bei offener Erfolgsaussicht ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. 1. Widerruf der Waffenbesitzkarte a) Ermächtigungsgrundlage: 45 Abs. 2 S. 1 WaffG b) Formelle Rechtmäßigkeit der Verfügung Zuständigkeit des LRA (+), s.o. Verfahren (+), insbesondere auch Anhörung nach 28 LVwVfG erfolgt Form (+)
4 4 c) Materielle Rechtmäßigkeit der Verfügung Nach 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem WaffG zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen (vgl. allgemein zu den Erlaubnissen 10 WaffG). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind in 4 WaffG geregelt. Gemäß 4 Abs. 1 Nr. 2 ist die erforderliche Zuverlässigkeit nach 5 WaffG eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Erteilung. Dabei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der durch die in 5 WaffG genannten Tatbestände näher, aber nicht abschließend bestimmt wird. Gemäß 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom S 1391/11 -, NVwZ-RR 2011, 815: Schon ein einmaliger Verstoß gegen die in 36 Absatz 1 und Absatz 2 WaffG normierten Aufbewahrungspflichten kann die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren ( 1 Absatz 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, in: BT-Dr 14/7758 S. 51). 5 Absatz 1 Nr. 2 WaffG umschreibt im Hinblick auf die erforderliche Prognose Formen des Umgangs mit Waffen und Munition, die von vornherein im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich so bedenklich, nämlich in hohem Maße gefährlich für die Allgemeinheit sind, dass, anders als in den Fällen des 5 Absatz 2 WaffG, eine Widerlegung im Einzelfall nicht zugelassen wird (so genannte absolute Unzuverlässigkeit: vgl. BT-Dr 14/7758, S. 54).. In Anbetracht des Gefahren vorbeugenden Charakters der Regelung und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach 5 Absatz 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Ausreichend ist vielmehr eine auf der Lebenserfahrung beruhende Einschätzung, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (VGH München, Beschl. v ZB ). Es genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen und Munition besteht (VGH München, Beschl. v ZB ). Danach Unzuverlässigkeit des A? Prognoseentscheidung, die ausgehend von Tatsachen für die Zukunft getroffen werden muss (vgl. auch Zuverlässigkeitsregelungen in anderen Rechtsgebieten, z.b. 35 GewO): gibt das Verhalten des A Anlass zu der Annahme, dass er auch in Zukunft nicht ordnungsgemäß mit seiner Waffe umgehen wird? Waffe lag im unverschlossenen Wagen gut sichtbar Zündschlüssel steckte schnelle Flucht eines Diebs mit der Waffe wäre möglich gewesen
5 5 A hatte das Auto nicht im Blick Entfernung zum Auto war zu weit, um noch auf die Waffe einwirken zu können, zudem muss das Alter des A und die damit einhergehende Einschränkung berücksichtigt werden Hund war zu weit vom Auto entfernt, um eine evtl. Schutzfunktion ausüben zu können unerheblich, dass die Waffe nicht geladen war, weil ein Dritter sich Munition besorgen könnte ebenfalls unerheblich, dass A bereits seit 40 Jahren Jäger ist, ohne bisher gegen waffenrechtliche Vorschriften verstoßen zu haben (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom B 128/10: es gibt keinen Erfahrungssatz, dass eine langjährige Ausübung der Jagd und des Waffensports ggf. gewohnheitsmäßig sich einstellende Nachlässigkeiten bei der Aufbewahrung von Waffen oder Munition unwahrscheinlich werden lässt) Diese Gesichtspunkte sprechen dafür, dass A auch in Zukunft seine Waffe nicht sorgfältig verwahren wird. Aber: war das Verhalten des A möglicherweise von 13 Abs. 6 WaffG gedeckt, da er sich auf dem Heimweg von der befugten Jagdausübung befand? Jäger sind zwar gegenüber anderen berechtigten Waffenbesitzern auf Grund der gesetzlichen Regelung des 13 Abs. 6 WaffG privilegiert und dürfe die Jagdwaffen zugriffs-, aber nicht schussbereit auch noch im Zusammenhang mit der befugten Jagdausübung führen. Hierzu gehört der direkte Hin- und Rückweg zur und von der Jagd, wobei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Jagdausübung auch Besorgungen wie Abstecher zu Bank, Post oder Supermarkt sein können (vgl. die Beschlussempfehlung und den Bericht des Innenausschusses des Bundestags zur Neuregelung des Waffenrechts BT-Drs. 14/8886, S. 112). In diesem Fall muss die Waffe aber unter Aufsicht und für Dritte unzugänglich aufbewahrt werden, da die tatsächliche Gewalt über sie - im Sinne eines Führens entsprechend der Definition in Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG - nicht mehr unmittelbar ausgeübt werden kann. Hier (-). Damit: A ist unzuverlässig, die Voraussetzungen für einen Widerruf der Waffenbesitzkarte liegen vor. 2. Verpflichtung zur Abgabe der Ausfertigungen der Waffenbesitzkarte a) Formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs, 80 Abs. 3 VwGO Wichtig: die Anordnung ist nach h.m. kein VA, sondern ein unselbständiger Annex. Zuständig ist die Behörde, die den zugrundeliegenden VA erlassen hat. Umstritten ist, ob es vor Erlass der Anordnung des Sofortvollzugs einer eigenen Anhörung des Betroffenen bedarf (analoge Anwendung des 28 LvwVfG?). Dagegen
6 6 spricht, dass die Anordnung hinsichtlich ihrer Eingriffsintensität nicht mit einem VA vergleichbar ist, für ein gerichtliches Vorgehen gegen sie grundsätzlich keine Fristen bestehen und sie nicht in Bestandskraft erwächst. Die Anordnung ist zu begründen. Die Begründung muss schriftlich erfolgen und kann mit dem VA verbunden werden. Die Behörde darf sich dabei nicht darauf beschränken, lediglich den Gesetzeswortlaut zu wiederholen, sondern muss das ausnahmsweise bestehende Interesse an einem sofortigen Vollzug im Einzelfall begründen. Hier: mangels anderweitiger Angaben im Sachverhalt ist davon auszugehen, dass das LRA die Anordnung des Sofortvollzugs ausreichend begründet hat (Anknüpfungspunkt: besondere Gefahr für die Allgemeinheit durch Umgang unzuverlässiger Personen mit Waffen, vgl. Diskussion um Amokläufe usw.). b) Ermächtigungsgrundlage: 46 Abs. 1 S. 1 WaffG c) Formelle Rechtmäßigkeit der Verfügung (+) s.o. d) Materielle Rechtmäßigkeit der Verfügung Nach dem Widerruf der Waffenbesitzkarte folgt die Rückgabepflicht aller Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde zwingend aus dem Gesetz. 3. Verpflichtung zur Unbrauchbarmachung bzw. Überlassung von Waffe und Munition an einen Berechtigten a) Formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs, 80 Abs. 3 VwGO (+) s.o. b) Ermächtigungsgrundlage: 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG c) Formelle Rechtmäßigkeit der Verfügung (+) s.o. d) Materielle Rechtmäßigkeit der Verfügung Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen? Die Waffenbesitzkarte des A, die Grundlage für den Besitz der Waffe und der zugehörigen Munition ist, wurde widerrufen. A hat die Waffe sowie die Munition noch in Besitz. Die Tatbestandsvoraussetzungen liegen damit vor. Auch hat die Behörde eine angemessene Frist gesetzt. Ermessensfehler? Die Entscheidung steht nach 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG im Ermessen der Behörde. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Sachverhalt ist davon auszugehen, dass sie ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat.
7 7 4. Androhung des Zwangsgelds Die Androhung erfolgte rechtmäßig. Die zugrundeliegenden Verfügungen sind nach 2 Nr. 2 LVwVG vollstreckbar. Das Zwangsgeld stellt ein zulässiges Zwangsmittel nach 19 Abs. 1 Nr. 1 LVwVG dar. Die Androhung kann gemäß 20 Abs. 2 LVwVG mit dem zu vollstreckenden VA verbunden werden. Das Zwangsgeld wurde auch in bestimmter Höhe angedroht, vgl. 20 Abs. 4 LVwVG, und hält seiner Höhe nach den in 23 LVwVG gesetzten Rahmen ein. III. Ergebnis Der Bescheid des LRA erweist sich im Rahmen einer summarischen Prüfung als rechtmäßig. Damit fällt die Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen Interesses an einer sofortigen Vollziehung des Bescheids aus. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist unbegründet. R wird mit dem Antrag keinen Erfolg haben.
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