Examensrepetitorium an der Universität Tübingen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Examensrepetitorium an der Universität Tübingen"

Transkript

1 Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2013 Lösungsskizze zu Fall 3: Diesem Hund sind Sie nicht gewachsen. (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom , Az. 1 S 1700/12) Richter am Landgericht Michael Hauser Frage 1: Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. I. Zulässigkeit des Antrags 1. Verwaltungsrechtsweg gem. 40 Abs. 1 VwGO ist eröffnet streitentscheidend sind Normen des Polizeirechts. 2. Statthafter Antrag H wendet sich gegen einen belastenden Verwaltungsakt der Ortspolizeibehörde, die sofortige Vollziehbarkeit wurde angeordnet => Situation des 80Abs. 5 Satz 1 i. V.m. Abs. 2 Nr. 4 VwGO, gerichtet auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und einer ggf. nachfolgenden Anfechtungsklage. Hinsichtlich der kraft Gesetzes ( 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 12 LVwVG) sofort vollziehbaren Androhung des Zwangsmittels richtet sich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage. oder Erlass einer einstweiligen Anordnung auf baupolizeiliches Einschreiten, 123 Abs. 1 VwGO i.v.m. 938, 940 ZPO? => gegenüber dem Verfahren nach 80 Abs. 5 VwGO subsidiär. 3. Antragsbefugnis ( 42 Abs. 2 VwGO analog) ist unproblematisch gegeben, denn H ist Adressat der belastenden Verfügung. 4. Beteiligte: a) Antragsgegner gem. 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO: die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Hier Ortspolizeibehörde, 61 Abs. 1 Nr. 4 PolG => ist die Gemeinde, 62 Abs. 4 Satz 1 PolG. Das gilt auch für Pflichtaufgaben nach Weisung, also im übertragenen Wirkungskreis.

2 b) Familienangehörige des Herrn H. (Ehefrau, Sohn, Schwager) sind nur mittelbar mit betroffen, weil eine Weitergabe an sie untersagt wird. Sie könnten nach 65 VwGO Abs. 1 fakultativ beigeladen werden. Aber kein Fall der notwendigen Beiladung gem. 65 Abs. 2 VwGO, weil nicht unmittelbar und zwangsläufig deren Rechte betroffen werden. II. Begründetheit des Antrags: 1. Entscheidungsmaßstab für 80 Abs. 5 i.v.m. Abs. 2 Nr. 4 VwGO: Nach 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die Behörde den Sofortvollzug nach 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Das Gericht trifft seine Entscheidung aufgrund einer eigenen Interessenabwägung, die sich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs orientiert. Im Übrigen ist die Begründetheit des Aussetzungsantrags unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache danach zu beurteilen, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse an der Aussetzung der Vollziehung überwiegt (näher hierzu Kopp/Schenke, Kommentar VwGO, 17. Auflage 2011, 80 Rn. 152 ff.). 2. Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gesondert begründet, 80 Abs. 3 VwGO? darf nicht nur eine formelhafte Wiedergabe des Gesetzestextes sein, sondern muss Bezug zum konkreten Fall habe. Hier (+): H. wird als unzuverlässig angesehen, hält aber trotzdem einen gefährlichen Hund und bringt damit regelmäßig andere Menschen und Tiere in Gefahr. 3. Ermächtigungsgrundlage? a) Polizeiliche Generalklausel, 1,3 PolG? Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschl. v , Az. 1. S 2849/10, juris) kann aufgrund der Generalklausel die Haltung jeglicher Hunde untersagt werden. Hier aber ein Sonderfall, weil die Haltung eines bestimmten Hundes untersagt wird, den die Ortspolizeibehörde als gefährlichen Hund ansieht: b) aus der Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde => 4 Abs. 1 Satz 2 verweist auf 3 Abs. 4 Satz 3 PVOgH Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der Polizeiverordnung aufgrund 10 PolG? Normenkontrollverfahren beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg blieben bisher ohne Erfolg (Urt. v , Az. 1 S 2346/00 und Urt. v , Az. 1 S 411/03, beide in juris). Inzidentprüfung durch das Verwaltungsgericht wäre trotzdem möglich, es sind aber keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit und Ungültigkeit geltend gemacht oder sonst ersichtlich.

3 4. Formelle Rechtmäßigkeit a) Zuständig ist die Ortspolizeibehörde, 3 Abs. 4 Satz 3 PVOgH b) Verfahren insbes. Anhörung nach 28 LVwVfG hat stattgefunden; falls nicht, könnte ein Mangel ggf. auch im Widerspruchsverfahren noch gem. 45 LVwVfG geheilt werden. c) Formvorschriften sind gewahrt hier allenfalls zweifelhaft, ob die Ermächtigungsgrundlage aus der PVOgH im Bescheid explizit angegeben sein muss. VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom , Az. 1 S 1700/12) dazu: bei gebundenen Entscheidungen unschädlich, Gericht muss nur Vorliegen der Voraussetzungen selbst feststellen. Bei Ermessensentscheidungen wäre das aber problematisch. 5. Materielle Rechtmäßigkeit a) gefährlicher Hund i.s.d. 2 Abs. 1 PVOgH? Das ist noch nicht bestandskräftig festgestellt. Die vorausgegangene Verfügung aus dem Jahr 2008 konkretisiert nur den Maulkorb- und Leinenzwang nach 4 Abs. 3 und 4 PVOgH, trifft aber keine bindende Feststellung, dass der Hund gefährlich im Sinne des 2 Abs. 1 PVOgH ist. Deshalb ist im Einzelnen zu prüfen: Deutscher Schäferhund ist jdf. kein Kampfhund i.s.d. 1 PVOgH. Von den Regelbeispielen des 2 Satz 2 PVOgH ist nur Nr. 1 (bissig) naheliegend. Definition: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden- Württemberg ist ein Hund, der bereits einmal im Beisein seines Halters oder einer Person, welcher der Hund überlassen wurde, einen Menschen gebissen und dabei verletzt hat, regelmäßig als bissig anzusehen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v , Az. 1 S 2322/10, ESVGH 61, 154 = VBlBW 2011, 185). Ähnlich die Verwaltungsvorschrift zu 2 PVOgH (GABl. 2011, 162, unter 2.1): Ein Hund ist in der Regel als bissig anzusehen, wenn er eine Person oder ein Haustier gebissen hat und es sich hierbei nicht nur um eine Reaktion auf einen Angriff oder um ein bewusst herausgefordertes Verhalten handelt. Das Anbellen einer Person, das Zerbeißen einer Sache oder der Zubiss auf Befehl reichen für die Annahme der Bissigkeit allein nicht aus. Bei der Beurteilung von Beißvorfällen ist der gesamte Geschehensablauf einschließlich der Begleitumstände zu würdigen ( ). Die Vorfälle, die der Verfügung aus 2008 zugrunde liegen, werden jetzt bestritten, deshalb sind sie nicht aussagekräftig. Vorfall mit Puschel am : Nach den bekannten Umständen ein Angriff, nicht nur Reaktion auf einen Angriff. Aufforderung der Bekannten, den Maulkorb wegzulassen, beseitigt die Gefährlichkeit nicht, ist jdf. kein bewusst herausgefordertes Verhalten und kein Einverständnis in Bisse gegen Puschel.

4 Vorfall mit dem Jogger am : spricht für Bissigkeit. Dass der Jogger nicht stehen bleibt, ist weder ein Angriff noch bewusst herbeigeführtes Verhalten. => Zwischenergebnis: Rex ist bissig. b) Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder Sachkunde des Halters? ist eine Frage der Bewertung des bekannten Sachverhalts. Bedenken bestehen jedenfalls, wenn die Pflichten nach 4 PVOgH, insbes. - Maulkorb- und Leinenzwang, - Hund so zu halten und zu beaufsichtigen, dass keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen von ihm ausgehen kann und kein Entweichen möglich ist, - nur an Personen zu überlassen, die Gewähr für sicheres Führen bieten und ebenso zuverlässig sind wie der Halter, nicht eingehalten werden und auch keine Einsicht in die Gefährlichkeit des Hundes und die Notwendigkeit dieser besonderen Halterpflichten besteht. Das ist anzunehmen, wenn z.b. der Maulkorb- und Leinenzwang beharrlich missachtet bzw. die Pflichten wiederholt oder besonders grob missachtet werden. Unzuverlässigkeit setzt weder Verschulden noch einen besonderen Charaktermangel voraus. Hier: c) Verhältnismäßigkeit gebundene Entscheidung, kein Entschließungs- oder Auswahlermessen. Bei Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Halters kommt es nach 3 Abs. 4 Satz 3 PVOgH tatbestandsmäßig nicht mehr darauf an, ob die Gefahr auf andere Weise nicht abwendbar wäre. Frage im Rahmen der allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprüfung: Gibt es ein milderes, zur Abwehr der Gefahr gleichermaßen geeignetes Mittel als die Untersagung der Hundehaltung? Bei Verbot der Überlassung an Ehefrau und Eltern: An unzuverlässige Personen hätte er den Hund schon nach der Verfügung aus 2008 nicht überlassen dürfen, das wurde offenbar nicht beachtet und ist deshalb ersichtlich nicht gleichermaßen wirksam. => Zwischenergebnis: Es gibt kein milderes gleichermaßen wirksames Mittel als die Untersagung der Hundehaltung. 6. Erweitertes Hundehaltungsverbot = Untersagung der Weitergabe an die Ehefrau, Verwandte bis zum 2. Grad oder an Verschwägerte a) EGL insoweit 1, 3 PolG b) Voraussetzungen

5 sind erfüllt: H hat nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, um den gefährlichen Hund Rex weiter zu halten. c) Weitergabe an die Ehefrau beseitigt die Gefahr nicht; auch bei ihr bestehen wegen des Vorfalls mit Puschel am Bedenken gegen die Zuverlässigkeit. Da sie mit H im selben Haushalt lebt, ist sie ebenso wie er als Hundehalter anzusehen und könnte ebenso gut auch Adressatin der Verfügung sein. d) Weitergabe an den 17jährigen Sohn beseitigt die Gefahr auch nicht. Er ist minderjährig und lebt im Haushalt der Eltern. Deshalb ist nicht zu erwarten, dass er sich in Fragen der richtigen Hundehaltung gegen seine Eltern durchsetzen und sie vom Umgang mit dem Hund ausschließen kann; erst recht nicht, solange er noch die Schule besucht und den Hund zuhause lassen muss. e) Erweiterung auf alle Verwandten bis zum 2. Grad und Verschwägerte => 1589, 1590 BGB: Großeltern und Geschwister von H, Schwager in Norddeutschland - geht über den häuslichen Einflussbereich von H weit hinaus. Es ist jedenfalls offen, ob der Schwager in Norddeutschland sich gegenüber H. abgrenzen kann. => Es spricht viel dafür, dass die Regelung wenigstens hinsichtlich dieser Personen unverhältnismäßig ist und aufschiebende Wirkung insoweit wiederherzustellen wäre. 7. Beschlagnahme, 33 PolG soll nur für den Fall eingreifen, dass H den Hund nicht an einen zuverlässigen Dritten oder ins Tierheim abgibt. Dann liegt eine Störung der öffentlichen Sicherheit vor, weil ein gefährlicher Hund sich entgegen 4 Abs. 2 PVOgH bei einer unzuverlässigen Person befindet. 8. Androhung von unmittelbarem Zwang, 26 LVwVG kann mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden, 20 Abs. 2 LVwVG. Ergebnis: Widerspruch und Klage haben nur insoweit Aussicht auf Erfolg, als die Weitergabe des Hundes an Verwandte 2. Grades oder Verschwägerte untersagt wird, ansonsten nicht. In der Abwägung ist dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Verfügung der Vorrang zu geben, denn es überwiegt das Interesse von H, trotz der Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit weiterhin einen gefährlichen Hund zu halten. Deshalb wird der Antrag insoweit abzulehnen sein.

6 Frage 2: Das Verwaltungsgericht wird eine Vertretung durch Rechtsanwalt R zurückweisen, wenn ein Vertretungsverbot besteht. Es könnte das kommunalrechtliche Vertretungsverbot nach 17 Abs. 3 GemO eingreifen. Dessen Voraussetzungen (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v , Az. 6 K 2400/10, juris): a) Rechtsanwalt R ist ehrenamtlich tätiger Bürger, nämlich Mitglied des Gemeinderates ( 15 Abs. 1 GemO) b) Er vertritt A bei der Geltendmachung von Ansprüchen, die mit der ehrenamtlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, denn er wendet sich in dessen Namen gegen eine Verfügung, welche die Gemeinde als Ortspolizeibehörde erlassen hat. Das gilt auch für Angelegenheiten im übertragenen Wirkungskreis der Gemeinde (Pflichtaufgaben nach Weisung, vgl. BVerwG, Urt. v , Az. 7 B 61 und 62/83, NJW 1984, 377ff und juris; BVerfG, Nichtannahmebeschl. v , Az. 2 BvR 674/84, NJW 1988, 694f und juris), dagegen nicht bei der Tätigkeit als Strafverteidiger im Bußgeldverfahren, an dem die Gemeinde als Bußgeldbehörde beteiligt ist (VGH Baden-Württemberg, Urt. v , Az. I 745/78, DÖV 1979, 872 und juris). c) Wirkungen des Vertretungsverbots hier ist praktisch alles vertretbar, denn die Wirkungen sind nach wie vor umstritten: Nach 17 Abs. 3 Satz 2 entscheidet der Gemeinderat, ob die Voraussetzungen vorliegen. Ob dem Verbot auch eine Außenwirkung zukommt und ein Gericht die entgegen gen 17 Abs. 3 GemO ausgeübte Vertretung durch den Rechtsanwalt zurückweisen kann, ist streitig (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v , a.a.o.: ausdrücklich offengelassen; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v , Az. VII 1247/78, juris: keine Außenwirkung, Gericht ist nicht zur Zurückweisung befugt. Vgl. zum Ganzen Friedrich Schoch, Das kommunale Vertretungsverbot, Diss. 1981; ders. JuS 1989, 531ff).

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise Obersatz: Ein Antrag des B auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes

Mehr

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2015

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2015 Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2015 Lösungsskizze Fall 5: Unfreiwilliger Umzug? Richterin am Verwaltungsgericht

Mehr

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2013 Lösungsskizze Fall 4: Dicke Luft in der Gaststätte Richterin am Verwaltungsgericht

Mehr

Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. 80 V, 80 a VwGO

Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. 80 V, 80 a VwGO C h r i s t i a n - Al b r e c h t s - U n i v e r s i t ä t z u K i e l R e c h t s w i s s e n s c h a f t l i c h e F a k u l t ä t Wiederholungs- und Vertiefungskurs SS 2011 Block 3: Besonderes Verwaltungsrecht

Mehr

D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze - Fall 3 D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben. A. Sachurteilsvoraussetzungen

Mehr

A. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der Generalklausel 40 I 1

A. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der Generalklausel 40 I 1 Vorbemerkungen Prüfungsreihenfolge Prüfungsaufbau Gefahrenabwehrverordnungen A. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der

Mehr

Orientierungssätze: 2. Dem Kläger ist im Hauptsacheverfahren auch die Möglichkeit einzuräumen, den Anfechtungsklageantrag

Orientierungssätze: 2. Dem Kläger ist im Hauptsacheverfahren auch die Möglichkeit einzuräumen, den Anfechtungsklageantrag Orientierungssätze: 1. Anders als bei einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ( 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO) gegen die Entlassung von der Schule (Art. 86 Abs. 2 Satz

Mehr

Aufbauschema 80 V. I. Verwaltungsrechtsweg in der Hauptsache, 40 I VwGO

Aufbauschema 80 V. I. Verwaltungsrechtsweg in der Hauptsache, 40 I VwGO Aufbauschema 80 V von Dr. Jens Tersteegen A. Zulässigkeit des Antrags I. Verwaltungsrechtsweg in der Hauptsache, 40 I VwGO II. Statthafte Antragsart Antragsbegehren: Faustregel: Antrag muss gerichtet sein

Mehr

Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht

Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht Besprechung der Klausur 1217 aus dem WS 2015/2016 Erfolgsaussichten der Klage A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs II. Statthafte Klageart III. Klagebefugnis

Mehr

Abschlussklausur Verwaltungsrecht II (VwGO) SoSe 2017, Dr. Korte

Abschlussklausur Verwaltungsrecht II (VwGO) SoSe 2017, Dr. Korte Abschlussklausur Verwaltungsrecht II (VwGO) SoSe 2017, Dr. Korte Lösungsskizze: A) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (kann auch als Zulässigkeitsvoraussetzung geprüft werden): I. Aufdrängende Sonderzuweisung

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss 1 Az.: 2 BS 196/01 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss 1. des minderjährigen Kindes 2. des minderjährigen Kindes 3. des minderjährigen Kindes 4. des minderjährigen Kindes 5. des minderjährigen

Mehr

Besprechung Klausur v

Besprechung Klausur v Besprechung Klausur v. 8.6.2017 Universität Trier Probeexamen Öffentliches Recht Sommersemester 2017 7.7.2017 2» Notenspiegel 39 33 Durchschnitt: 4,0 Pkt. Durchfallquote: 50 % 13 0 1 0 0 ungenügend mangelhaft

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 40/16 4 L 1266/15 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GmbH vertreten durch den Geschäftsführer prozessbevollmächtigt: Kanzlei -

Mehr

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen 1 Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2012 Lösungsskizze zu Fall 4: Schrot & Korn Richterin Dr. Judith Schmidt

Mehr

SOZIALGERICHT FÜR DAS SAARLAND BESCHLUSS

SOZIALGERICHT FÜR DAS SAARLAND BESCHLUSS S 21 AS 26/10 ER SOZIALGERICHT FÜR DAS SAARLAND BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des XXXX Antragstellers, g e g e n die Arbeitsgemeinschaft der Agentur für Arbeit Saarlouis und des Landkreises Saarlouis,

Mehr

Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht

Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Ausgangsfall Was kann G tun? Ein Widerspruch kommt nicht in Betracht, da es nach 68 I 2, II VwGO i.v.m. 6 I 2 AG VwGO NRW eines Vorverfahrens nicht mehr

Mehr

Lösungsskizze. A. Zulässigkeit

Lösungsskizze. A. Zulässigkeit Lösungsskizze A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs - 126 GO aufdrängend? (-) h.m nur Suspendierung von WS, weil hier eine Überprüfung einer weiteren staatlichen Stelle unnötig ist. -

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssätze: 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit

Mehr

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 4. Senat - 4 ZEO 167/98 Verwaltungsgericht Weimar - 3. Kammer - 3 E 570/97.We Beschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. des Herrn L, 2. der Frau L, zu 1 und 2 wohnhaft:

Mehr

Inhaltsverzeichnis VII. Rn. Seite. Vorwort und Gebrauchsanleitung... Literaturverzeichnis (Auswahl)...

Inhaltsverzeichnis VII. Rn. Seite. Vorwort und Gebrauchsanleitung... Literaturverzeichnis (Auswahl)... VII Vorwort und Gebrauchsanleitung... Literaturverzeichnis (Auswahl)... Rn. Seite V XIII 1. Abschnitt Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges... 1 1 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit... 2 1 a) Vorliegen

Mehr

Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt

Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt A stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus in der Rostocker Innenstadt. Dem Vorhaben stehen

Mehr

VerwVfR und VerwPR (Einstweiliger Rechtsschutz 80 Abs. 5 VwGO)

VerwVfR und VerwPR (Einstweiliger Rechtsschutz 80 Abs. 5 VwGO) Allgemeine Vorüberlegungen akzessorisch zur jeweiligen Klageart gewährt die VwGO vorläufigen Rechtsschutz in Fällen, in denen eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig erreicht werden kann = Ausprägung

Mehr

Universität Würzburg Sommersemester Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht -

Universität Würzburg Sommersemester Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Universität Würzburg Sommersemester 2015 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg,

Mehr

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2012 Lösungsskizze zu Fall 11: Baunachbarstreit ums Wohnmobil RiLG Michael

Mehr

1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage

1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage Obersatz: Die Klage des H hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 174/10 1 L 203/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der vertreten durch die prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin

Mehr

Jura Online - Fall: Benzinlager in der Garage - Lösung

Jura Online - Fall: Benzinlager in der Garage - Lösung Jura Online - Fall: Benzinlager in der Garage - Lösung E möchte wissen, ob er im Recht ist, d.h., ob das Handeln der Behörde, hier die Zwangsgeldfestsetzung rechtmäßig war. Dies wäre der Fall, wenn sie

Mehr

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Der Fall ist eine Abwandlung von Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle des Verwaltungsgerichts Sigmaringen 15.07.2015 (Richter Snowadsky) Fall 11 Windiger Sofortvollzug Lösungskizze

Mehr

Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2009 Christina Schmidt-Holtmann, Wiss. Mitarbeiterin

Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2009 Christina Schmidt-Holtmann, Wiss. Mitarbeiterin Lösungsskizze zu Fall 11: Der Gipfel der Unverschämtheit Lernziele: Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO mit und ohne gesonderte Interessenabwägung Erster Teil: Eilantrag des H Das Verwaltungsgericht

Mehr

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2007 Lösungsskizze zu Fall 3: Kein Unterstand für die edlen Rösser R`in

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 159/08 3 L 70/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den Landkreis

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 373/15 3 L 730/15 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte

Mehr

Fall 4: Verkehrsschildfall:

Fall 4: Verkehrsschildfall: Fall 4: Verkehrsschildfall: L ö s u n g s h i n w e i s e : Obersatz: Die Klage des A vor dem angerufenen Verwaltungsgericht hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 B 437/13 5 L 394/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat

Mehr

AG 10. Sicheres Umgehen mit der Heimaufsicht aus juristischer Sicht

AG 10. Sicheres Umgehen mit der Heimaufsicht aus juristischer Sicht AG 10 Sicheres Umgehen mit der Heimaufsicht aus juristischer Sicht 1. Grundsätze und Begrifflichkeiten des Heimrechts 2. Verfahren der behördlichen Qualitätssicherung, Befugnisse der WTG-Behörden 3. Mittel

Mehr

Verwaltungsprozessrecht

Verwaltungsprozessrecht ALPMANN SCHMIDT Verwaltungsprozessrecht 4. Auflage 2004 9 783894 767662 ISBN 3-89476-766-9 Hans-Gerd Pieper Rechtsanwalt Verwaltungsprozessrecht 4., durchgesehene und aktualisierte Auflage 2004 ISBN 3-89476-766-9

Mehr

Fallrepetitorium an der Universität Tübingen

Fallrepetitorium an der Universität Tübingen Fallrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2004 Lösungsskizze zu Fall 12: Die ungeliebte Dachfarbe Richterin Nina Philippi A. Zulässigkeit

Mehr

Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber

Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber Lernziel: Aufbau einer Anfechtungsklage, Fristenproblematik, Merkmale eines Verwaltungsaktes Die Klage ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist.

Mehr

Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist.

Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist. Lösungsskizze zu Fall 3 Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist. A) Sachurteilsvoraussetzungen I. Eröffnung

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 485/09 3 L 180/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Stadt Zwickau vertreten durch die Oberbürgermeisterin Hauptmarkt 1, 08056 Zwickau prozessbevollmächtigt:

Mehr

2. Klausur Verwaltungsrecht (Wiederholungsklausur) Sommersemester 2009

2. Klausur Verwaltungsrecht (Wiederholungsklausur) Sommersemester 2009 A) Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg ( 40 VwGO) - keine aufdrängende Spezialzuweisung - öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.s.d. 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO o Hier: Natur des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses,

Mehr

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn

Mehr

Immissionsschutzrecht I

Immissionsschutzrecht I Klausurprobleme im Immissionsschutzrecht Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im förmlichen Verfahren ( 10 BImSchG i.v.m. 4. BImSchVO) im vereinfachten Verfahren ( 19 BImSchG);

Mehr

Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/ Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit

Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/ Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/2014 05.11.2013 Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit 1. aufdrängende Sonderzuweisung (-) 2. 40 Abs. 1 VwGO (Generalklausel)

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 70.15, 5 PKH 32.15 VGH 14 ZB 15.1043 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Januar 2016 durch den Vorsitzenden

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. 1. Abschnitt: Das Widerspruchsverfahren 1. 1 Einleitung 1. A) Funktion des Widerspruchsverfahrens 2

INHALTSVERZEICHNIS. 1. Abschnitt: Das Widerspruchsverfahren 1. 1 Einleitung 1. A) Funktion des Widerspruchsverfahrens 2 1. Abschnitt: Das Widerspruchsverfahren 1 1 Einleitung 1 A) Funktion des Widerspruchsverfahrens 2 B) Rechtsgrundlagen des Widerspruchsverfahrens 3 C) Ablauf des Verfahrens 4 I. Gang des Verfahrens 4 1.

Mehr

Obersatz: Die Klage des M hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist.

Obersatz: Die Klage des M hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist. Lösungsskizze zu Fall 2 Obersatz: Die Klage des M hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist. A) Sachentscheidungsvoraussetzungen I. Eröffnung

Mehr

Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO

Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO A) Zulässigkeit des Antrags I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, ( 40 I 1 VwGO) II. Statthafte Antragsart 1. Antragsbegehren, 88 VwGO analog 2. Abgrenzung zu

Mehr

BESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN. In dem Verwaltungsrechtsstreit. 1 E 52/03.Me Aktenzeichen. F, W, O, vertreten durch die Eltern F und F,

BESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN. In dem Verwaltungsrechtsstreit. 1 E 52/03.Me Aktenzeichen. F, W, O, vertreten durch die Eltern F und F, VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit F, W, O, vertreten durch die Eltern F und F, bevollmächtigt: Rechtsanwälte Möhler und Möhler, Am Kirchbrunnen 25, 98617 Meiningen,

Mehr

AG VerwR Teil 1 / Woche 3

AG VerwR Teil 1 / Woche 3 AG VerwR Teil 1 / Woche 3 Lösungsskizze zu Fall 3 (Gewerbeuntersagung) Bearbeitervermerk: Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, Zuständigkeit des Gerichts, Zulässigkeit

Mehr

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs -

Mehr

Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer. Wintersemester 2009/10

Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer. Wintersemester 2009/10 Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer Wintersemester 2009/10 1 Aufgabe 1 A Zulässigkeit der Klage von S gegen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 17.10.2008 I. Verwaltungsrechtsweg,

Mehr

Bachelor of Laws Musterlösung zur Klausur Kurs WS 2009/ ) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet?

Bachelor of Laws Musterlösung zur Klausur Kurs WS 2009/ ) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet? Kurs 55111 WS 2009/2010 1 Musterlösung 1) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet? Eine Spezialzuweisung für die Klage des N ist nicht ersichtlich. Damit ist hier die allgemeine Regelung

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 AV 3.12 VG 4 K 3008/12.GI In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Vorlesung Grundzüge des Baurechts. Prof. Dr. Dr. Durner LL.M.

Vorlesung Grundzüge des Baurechts. Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. Vorlesung Grundzüge des Baurechts Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. I. Rechtsschutz bei erteilter Baugenehmigung I 1. (Dritt-)Anfechtungsklage gem. 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO In Zulässigkeitsprüfung zu beachten:

Mehr

Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.

Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht. Bearbeitervermerk: Es wird unterstellt, dass die Satzung als solche rechtswidrig ist. Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 395/13 2 L 1452/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der - Beschwerdeführerin - 2. der Frau - Antragstellerinnen - prozessbevollmächtigt:

Mehr

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Zusatzfall - Folien Wintersemester 2012/13

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Zusatzfall - Folien Wintersemester 2012/13 Obersatz: Der Antrag des S auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges

Mehr

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 7: Eine Wochenendehe

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 7: Eine Wochenendehe Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 7: Eine Wochenendehe Verwaltungsverfahrensrecht; Verfassungsrecht (UNI-016/SS06) Sachverhalt A ist togoischer Staatsangehöriger.

Mehr

Lösungsskizze. A. Zulässigkeit

Lösungsskizze. A. Zulässigkeit Lösungsskizze A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs - 126 GO aufdrängend? (-) h.m nur Suspendierung von WS, weil hier eine Überprüfung einer weiteren staatlichen Stelle unnötig ist. -

Mehr

Immissionsschutzrecht III

Immissionsschutzrecht III Ausgangsfall: Für den Betrieb seiner Brauerei unterhält B eine gewerberechtlich genehmigte Dampfkessel-und Feuerungsanlage. Nachdem der TÜV festgestellt hatte, dass die Staubgrenzwerte der TA Luft im Normalbetrieb

Mehr

Fallrepetitorium an der Universität Tübingen

Fallrepetitorium an der Universität Tübingen Fallrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle des Verwaltungsgerichts Sigmaringen im Sommersemester 2005 Lösungsskizze zu Fall 2: Das Bürogebäude auf der grünen Wiese mit Aussicht Präsident

Mehr

14 Anfechtungsklage Prüfungsschema

14 Anfechtungsklage Prüfungsschema Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Dokumentation: 10 UZ 1061/06

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Dokumentation: 10 UZ 1061/06 Hessischer Verwaltungsgerichtshof Dokumentation: 10 UZ 1061/06 Beschluss vom 12.12.2006 Sachgebiet: 840 (Kindergarten- und Heimrechts) Vorinstanz: VG Kassel AZ: 5 E 2907/03 erledigt am: 04.04.2006 Titel:

Mehr

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 6 - Folien Wintersemester 2012/13

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 6 - Folien Wintersemester 2012/13 Obersatz: Der Antrag des B auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 411/07 4 K 1602/05 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Kläger - Antragsteller - gegen die Stadt Görlitz

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 B 132/15 3 L 176/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GmbH - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 B 320/12 2 L 59/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung zum Staats- und Verwaltungsrecht. Fall 1 -Kommunalrecht- Verschwiegenheit

Aktuelle Rechtsprechung zum Staats- und Verwaltungsrecht. Fall 1 -Kommunalrecht- Verschwiegenheit Aktuelle Rechtsprechung zum Staats- und Verwaltungsrecht Fall 1 -Kommunalrecht- Verschwiegenheit Vertretung der Professur für Öffentliches Recht Prof. Dr. Iris Kemmler, LL.M. Wintersemester 2015/2016 Sachverhalt

Mehr

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8 Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8 Teil I: Erfolgsaussichten der Klage Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem (rechtsweg-) zuständigen Gericht

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s 1 VB 63/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Beschwerdeführerin - gegen

Mehr

5 L 1033/10.NW RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht VG Neustadt Aktenzeichen 5 L 1033/10.

5 L 1033/10.NW RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht VG Neustadt Aktenzeichen 5 L 1033/10. RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. 5 L 1033/10.NW Gericht VG Neustadt Aktenzeichen 5 L 1033/10.NW Entscheidungsart Beschluss Datum 27.10.2010 veröffentlicht in NVwZ-RR

Mehr

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2016 Lösungsskizze zu Fall 4: Wenn die Tochter für die Mutter... Melanie

Mehr

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Hauptfall A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Mehr

Gericht: VGH Aktenzeichen: 4 CE , 4 CE Sachgebietsschlüssel: 522. Rechtsquellen: Hauptpunkte: Leitsätze: ---

Gericht: VGH Aktenzeichen: 4 CE , 4 CE Sachgebietsschlüssel: 522. Rechtsquellen: Hauptpunkte: Leitsätze: --- Gericht: VGH Aktenzeichen: 4 CE 15.1275, 4 CE 15.1421 Sachgebietsschlüssel: 522 Rechtsquellen: Hauptpunkte: Leitsätze: --- ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

Examensvorbereitungskurs im Öffentlichen Recht an der Universität des Saarlandes im August F. Polizeirecht. PD Dr.

Examensvorbereitungskurs im Öffentlichen Recht an der Universität des Saarlandes im August F. Polizeirecht. PD Dr. PD Dr. Thorsten Siegel Examensvorbereitungskurs im Öffentlichen Recht an der Universität des Saarlandes im August 2012 F. Polizeirecht I. Ermächtigungsgrundlagen für polizeiliche Verfügungen SPolG oder

Mehr

Fall 10: Schlittschuhlaufen

Fall 10: Schlittschuhlaufen Fall 10: Schlittschuhlaufen A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I VwGO 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Die Normen des POG sind streitentscheidend, also (+) 2. Nichtverfassungsrechtlicher

Mehr

Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene

Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Prof. Dr. Müller-Franken SS 2007 Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Aufbauschemata zur Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage bzw. eines Normenkontrollantrages in der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Mehr

3 und 4 2) gemäß 80 Abs. 5 S. 3 VwGO die mit Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 6. April 2017 (3 K 37/17) angeordnete Zwangsversteigerung des

3 und 4 2) gemäß 80 Abs. 5 S. 3 VwGO die mit Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 6. April 2017 (3 K 37/17) angeordnete Zwangsversteigerung des ZV Erschliessung 3 L 953/18 Gericht: VG Frankfurt (Oder) 3. Kammer Entscheidungsdatum: 24.01.2019 Aktenzeichen: 3 L 953/18 ECLI: ECLI:DE:VGFRANK:2019:0124.3L953.18.00 Dokumenttyp: Beschluss Quelle: Erschließungsbeiträge

Mehr

Nebenbestimmungen ( 107 II LVwG)

Nebenbestimmungen ( 107 II LVwG) Nebenbestimmungen ( 107 II LVwG) Befristung (Nr. 1) - Wirkung des VA abhängig von einem zukünftigen gewissen Ereignis Auflage (Nr. 4) - schreibt Tun, Dulden oder Unterlassen vor unabhängig von der Erfüllung

Mehr

Muster Antrag Normenkontrolle gem. 47 VwGO gegen einen Bebauungsplan. Muster: Normenkontrollantrag nach 47 VwGO gegen Bebauungsplan

Muster Antrag Normenkontrolle gem. 47 VwGO gegen einen Bebauungsplan. Muster: Normenkontrollantrag nach 47 VwGO gegen Bebauungsplan Muster Antrag Normenkontrolle gem. 47 VwGO gegen einen Bebauungsplan Muster: Normenkontrollantrag nach 47 VwGO gegen Bebauungsplan An das Oberverwaltungsgericht / den Verwaltungsgerichtshof In Sachen Antrag

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 20 F 11.15 OVG 14 PS 4/15 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach 99 Abs. 2 VwGO am 9. Februar

Mehr

Lösungsskizze. Die Katze auf dem heißen Blechdach. Die Klage des K hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Lösungsskizze. Die Katze auf dem heißen Blechdach. Die Klage des K hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Prof. Dr. Michael Ronellenfitsch Semesterklausurenkurs SS 2011 Öffentliches Recht, Block I, 6. Klausur Lösungsskizze Die Katze auf dem heißen Blechdach Aufgabe 1: Die Klage des K hat Aussicht auf Erfolg,

Mehr

Fälle zum Polizei- und Ordnungsrecht

Fälle zum Polizei- und Ordnungsrecht Juristische Fall-Lösungen Fälle zum Polizei- und Ordnungsrecht Bearbeitet von Prof. Dr. Max-Emanuel Geis 2. Auflage 2015. Buch. IX, 209 S. Kartoniert ISBN 978 3 406 68569 9 Format (B x L): 16,0 x 24,0

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 C 6.11 OVG 2 L 209/06 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 31. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Lösung 5. Besprechungsfall Eine Klage des S hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet

Lösung 5. Besprechungsfall Eine Klage des S hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet Lösung 5. Besprechungsfall Eine Klage des S hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A) Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO: öffentlich-rechtliche Streitigkeit? streitentscheidende

Mehr

LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN

LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN BESCHLUSS L 15 P 47/16 B ER S 25 P 68/16 ER Sozialgericht Bremen In dem Beschwerdeverfahren A. Prozessbevollmächtigte: B. - Antragstellerin und Beschwerdeführerin

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 E 32/14 6 L 63/14 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - gegen die Bundesrepublik Deutschland

Mehr

Erster Teil Grundlagen

Erster Teil Grundlagen Vorwort... V Verzeichnis der Übersichten... XV Verzeichnis ausgewählter Literatur... XVII Abkürzungsverzeichnis... XIX Erster Teil Grundlagen Fälle Seite 1 Verfassungsrechtliche Vorgaben und europarechtliche

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 59/15 5 K 1056/11 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: - Klägerin - - Antragstellerin - gegen die Sächsische

Mehr

Clip 1. Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht. I. Notwendigkeit von Kontrolle. II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern

Clip 1. Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht. I. Notwendigkeit von Kontrolle. II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern Clip 1 Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht I. Notwendigkeit von Kontrolle II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern 2) Verwaltungsextern - formlose Rechtbehelfe - förmliche Rechtsbehelfe

Mehr

Konversatorium Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2011. Fall 8

Konversatorium Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2011. Fall 8 Konversatorium Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2011 Fall 8 Der geschäftstüchtige Gastwirt Arnold (A) betreibt in der Würzburger Innenstadt seine Gaststätte Zum Altbayerischen Adler. Am meisten freut

Mehr

Lösung Fall 9: Die störende Kneipe

Lösung Fall 9: Die störende Kneipe Lösung Fall 9: Die störende Kneipe Lernziel: Feststellungsklage; Nichtigkeit, Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsakts Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, sofern sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit

Mehr

Verwaltungsgerichtliche Praxis sechste Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg

Verwaltungsgerichtliche Praxis sechste Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg Peter Knorr SS 2003 Richter am Verwaltungsgericht Verwaltungsgerichtliche Praxis sechste Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg 3. Besprechungsfall, 22.05.2003 Abschleppfall (u. a. Abgrenzung:

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1946/10 - des Herrn M In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Andrejewski, Pasewalker Straße 36, 17389 Hansestadt Anklam

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 64/11 3 L 37/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 8.16 VGH 12 S 1744/15 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF I ZB 95/16 BESCHLUSS vom 14. Juni 2017 in der Rechtsbeschwerdesache ECLI:DE:BGH:2017:140617BIZB95.16.0 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2017 durch den Vorsitzenden

Mehr

Ruhr-Universität Bochum

Ruhr-Universität Bochum Ruhr-Universität Bochum Vorlesung Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2008 Priv.-Doz. Dr. Johannes Rux Juristische Fakultät Gebäude GC 7/137 Universitätsstr. 150 44780 Bochum Telefon: 0234/32-26818

Mehr