Prof. Dr. Alexander Windoffer
|
|
- Hansl Schuster
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Prof. Dr. Alexander Windoffer Vorlesung Vertiefung im Allgemeinen Verwaltungsrecht Wintersemester 2017/18 Termin 11 ( ) 1
2 3: Verwaltungsprozessrecht: Einstweiliger Rechtsschutz I. Rechtsschutz gemäß 80 ff. VwGO II. Einstweilige Anordnung gemäß 123 VwGO III. Exkurs: Einstweilige Anordnung gemäß 47 VI VwGO 2 2
3 I. Rechtsschutz gemäß 80 ff. VwGO Systeme des einstweiligen Rechtsschutzes 80-80b VwGO gerichtet auf Anordnung/ Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. Anordnung/Aussetzung der Vollziehung wenn in Hauptsache Anfechtungsklage 123 VwGO gerichtet auf einstweilige Anordnung wenn in Hauptsache Verpflichtungsklage allg. Leistungsklage Feststellungsklage 47 VI VwGO gerichtet auf einstweilige Anordnung wenn in Hauptsache Normenkontrolle 3 3
4 I. Rechtsschutz gemäß 80 ff. VwGO Fall 22: Bauherr B beabsichtigt, sein Wohngebäude um einen Anbau zu erweitern. a) B errichtet den Anbau. Da er keine Baugenehmigung eingeholt hat und der Anbau jenseits der im Plan festgesetzten Baugrenze liegt, erlässt die Bauaufsichtsbehörde eine Beseitigungsanordnung und ordnet die sofortige Vollziehung an. B legt Widerspruch ein und beantragt beim VG die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. b) Die Behörde erlässt die Beseitigungsanordnung auf Antrag des Nachbarn, ordnet jedoch nicht die sofortige Vollziehung an. Der Nachbar beantragt diese beim VG. c) B wird für den Anbau eine Baugenehmigung erteilt. Der Nachbar legt hiergegen Widerspruch ein und beantragt beim VG die Aussetzung der Vollziehung. 4
5 I. Rechtsschutz gemäß 80 ff. VwGO Ausgangspunkt 80 I VwGO: Suspensiveffekt Vollziehbarkeitstheorie: Vollziehbarkeit gehemmt ( Wirksamkeitstheorie) Ausnahme: Ausschluss des Suspensiveffekts ( 80 II 1 VwGO) Kraft Gesetzes (Nr. 1 3) Kraft behördlicher Anordnung der sof. Vollziehung (Nr. 4) 5
6 I. Rechtsschutz gemäß 80 ff. VwGO Behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung Anordnung der sof. Vollziehung ( 80 II 1 Nr. 4 VwGO) Formelle Anforderungen - Zuständigkeit Ausgangs-/WiBehörde - Schriftl. Begründung des besonderen Vollziehungsinteresses ( 80 III) - Keine Anhörung, da kein VA (str.) - Bei Verstoß Wiederherstellung d. a. W. Materielle Anforderungen - Interessenabwägung: Aufschub- vs. Vollziehungsinteresse ( 80 V VwGO) - Fall 22 a/b: Neg. Vorbildwirkung, beharrl. Schwarzbauer, Gefahren durch Bauwerk vs. erheblicher irreparabler wirtschaftl. Schaden des Bauherrn 6
7 I. Rechtsschutz gemäß 80 ff. VwGO Behördliche und gerichtliche Maßnahmen des einstw. Rechtsschutzes Einstweiliger Rechtsschutz in Anfechtungsfällen Behördliche Maßnahmen - Bipolare Verhältnisse: Aussetzung der Vollziehung ( 80 IV) - VA mit Drittwirkung: Anordnung/Aussetzung der Vollziehung ( 80a I, II VwGO) Gerichtliche Maßnahmen - Bipolare Verhältnisse: Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ( 80 V VwGO) - VA mit Drittwirkung: Anordnung/Aussetzung Vollziehung ( 80a III VwGO) 7
8 I. Rechtsschutz gemäß 80 ff. VwGO Gerichtliche Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes Je nach Konstellation gerichtet auf (Wieder-) Herstellung oder Beseitigung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen Fall 22a: Auf Antrag des B: Wiederherstellung der a.w. ( 80 V 1 Alt. 2 VwGO), falls sofortige Vollziehung durch Behörde angeordnet Fall 22b: Auf Antrag des Nachbarn: Anordnung der sofortigen Vollziehung ( 80a III i. V. m. 80a II VwGO) Fall 22c: Auf Antrag des Nachbarn: Aussetzung der Vollziehung ( 80a III i.v.m. 80a I Nr. 2 VwGO) Baugenehmigung kraft Gesetzes sofort vollziehbar 8
9 I. Rechtsschutz gemäß 80 ff. VwGO Prüfungsschema Antrag 80 V VwGO I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 2. Statthaftigkeit, wenn in HS Anfechtungsklage statthaft ( 80 I, V, 123 V) 3. Antragsbefugnis ( 42 II analog): Mögl. der Rechtsverl. durch Hauptsache-VA 4. Rechtsschutzbedürfnis a) Keine offensichtliche Aussichtslosigkeit eines HS-Rechtsbehelfs, z. B. wegen Bestandskraft VA b) Keine vorherige Einlegung Anfechtungsklage notwendig ( 80 V 2) (ebenso Widerspruch: erst zum gerichtl. Entscheidungszeitpunkt erforderlich) c) Falls eingelegt: Keine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ( 80 II) d) Kein vorheriger behördlicher Aussetzungsantrag notw. (Ausn. 80 VI) e) Sonstiges, z. B. anderweitig wirksamer Vollstreckungsschutz (Zusage etc.) 5. Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache ( 80 V 1) 6. Ordnungsgemäße Antragstellung ( 81, 82 analog) 7. Beteiligten-, Prozess-, Postulationsfähigkeit ( 61, 62, 67) 8. Pass. Prozessführungsbefugnis (analog 78 I Nr. 2 VwGO i. V. m. 8 II BbgVwGG) 9 9 9
10 I. Rechtsschutz gemäß 80 ff. VwGO II. Begründetheit 1. Passivlegitimation 2. Formelle RM behördl. Vollziehungsanordnung (Zuständigkeit, Begründung 80 III) 3. Interessenabwägung: Vollziehungsinteresse vs. Aufschubinteresse a) Voraussichtliche Erfolgsaussichten in der Hauptsache b) Weitere Abwägungsgesichtspunkte, insb. (Nicht-) Vollziehungsfolgen
11 Entscheidung des Gerichts I. Rechtsschutz gemäß 80 ff. VwGO Beschluss ( 80 VII) mit Begründung ( 122 II 2 VwGO) Inhalt: Ausschließlich o. g. Maßnahmen betreffend aufschiebende Wirkung Ausnahme: 80 V 3 VwGO Ausnahme auch bei sog. faktischer Vollziehung, d. h. Vollziehung des VA durch Behörde entgegen Suspensiveffekt: - Hier Feststellung, dass VA aufschiebende Wirkung hat, und - Aufhebung von Vollziehungsmaßnahmen entsprechend 80 V 3 VwGO - A. A.: Rückgängigmachung der Vollziehung über 123 I VwGO Rechtsmittel: Gegen Beschlüsse des VG Beschwerde gemäß 146 VwGO, gegen Beschlüsse des OVG kein weiteres Rechtsmittel ( 152 I VwGO) 11
12 II. Einstweilige Anordnung gemäß 123 VwGO Arten einstweiliger AnO Sicherungsanordnung ( 123 I 1) - Defensiv: Sicherung status quo - Insb. Abwehr-/Unterlassungsansprüche - Bsp.: Vorläufige Unterlassung ehrverletzender Äußerungen straßenbaulicher Maßnahmen Ernennung Konkurrent (Beamte) Vollziehung GV-Beschluss vor Durchführung Bürgerbegehren Regelungsanordnung ( 123 I 2) - Offensiv: Erweiterung Rechtskreis - Bsp.: Vorläufige Zulassung Marktbeschicker, politische Partei, Studienbewerber Vorläufige staatliche Geldleistung 12
13 II. Einstweilige Anordnung gemäß 123 VwGO Beachte: Abgrenzung beider Arten von e. A. nicht stets eindeutig (insbes. in Praxis, da rechtlich keine Unterschiede) Z. B. Zulassung einer Partei zur Stadthalle: Statt Regelungsanordnung gleichermaßen vertretbar: Sicherungsanordnung zur Sicherung des (ggf. rechtswidrig abgelehnten) Zulassungsanspruchs aus 12 I KVerf 13
14 II. Einstweilige Anordnung gemäß 123 VwGO Prüfungsschema Antrag 123 I VwGO I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 2. Statthaftigkeit, wenn in HS keine Anfechtungsklage ( 123 V), d. h. Verpflichtungsklage, allg. Leistungsklage, Feststellungsklage 3. Antragsbefugnis ( 42 II analog): a) Bzgl. Anordnungsanspruchs: Möglw. Recht/Anspruch in Hauptsache b) Bzgl. Anordnungsgrunds: Möglw. drohender Rechtsverlust/Notwendigkeit vorläufiger Regelung (s. 123 I 1, 2) 4. Rechtsschutzbedürfnis a) Fehlt, wenn nicht zuvor Behörde mit Angelegenheit befasst (z. B. Antragstellung) b) Keine vorherige/gleichzeitige Hauptsacheklage notwendig ( 123 I 1) c) Sonstiges, z. B. Unmöglichkeit der Zielerreichung infolge Unanfechtbarkeit, Irreversibilität eingetretener Folgen 5. Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache ( 123 II) 6. Ordnungsgemäße Antragstellung ( 81, 82, 123 III VwGO i. V. m. 920 I, III ZPO) 7. Beteiligten-, Prozess-, Postulationsfähigkeit ( 61, 62, 67) 8. Pass. Prozessführungsbefugnis (ggf. analog 78 I Nr. 2 VwGO, 8 II BbgVwGG)
15 II. Einstweilige Anordnung gemäß 123 VwGO II. Begründetheit 1. Anordnungsanspruch: Materielles Recht der Hauptsache 2. Anordnungsgrund: Eilbedürftigkeit (s. 123 I 1 oder 2: Sicherungs- oder Regelungsanordnung) 3. Inhalt der Anordnung: Grds. keine Vorwegnahme der Hauptsache (alt.: Prüfung unter Rechtsschutzbedürfnis )
16 II. Einstweilige Anordnung gemäß 123 VwGO Vorwegnahme der Hauptsache Fall 23: Ein weiteres Opfer des Konsumrauschs? [nach OVG Münster KommJur 2007, 454] Gemeinde G beabsichtigt die Ansiedlung eines Einkaufszentrums, dem das dort befindliche alte Rathaus zum Opfer fallen müsste. Eine Bürgerinitiative sammelt Unterschriften für einen Bürgerentscheid mit der Frage Soll das Alte Rathaus erhalten bleiben?. Das eingereichte Bürgerbegehren wird jedoch durch die Gemeindevertretung abgelehnt, was der Bürgermeister den Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens mit Bescheid mitteilt. Diese beantragen eine einstweilige Anordnung mit dem Ziel, G zu verpflichten, 1. den beantragten Bürgerentscheid durchzuführen, 2. hilfsweise, das Bürgerbegehren vorläufig für zulässig zu erklären, 3. höchst hilfsweise, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Erlass eines Aufstellungsbeschlusses für einen Bebauungsplan betreffend das Einkaufszentrum zu unterlassen. 16
Aufbauschema 80 V. I. Verwaltungsrechtsweg in der Hauptsache, 40 I VwGO
Aufbauschema 80 V von Dr. Jens Tersteegen A. Zulässigkeit des Antrags I. Verwaltungsrechtsweg in der Hauptsache, 40 I VwGO II. Statthafte Antragsart Antragsbegehren: Faustregel: Antrag muss gerichtet sein
MehrLösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht
Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Ausgangsfall Was kann G tun? Ein Widerspruch kommt nicht in Betracht, da es nach 68 I 2, II VwGO i.v.m. 6 I 2 AG VwGO NRW eines Vorverfahrens nicht mehr
MehrClip 9. I. Zulässigkeit 1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I S.1 VwGO analog
Clip 9 E. Widerspruchsverfahren 1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I S.1 VwGO analog 2) Statthaftigkeit 68 VwGO 3) Problem: Widerspruchsbefugnis - Fallgruppen - Fallgruppen F. Allgemeine Leistungsklage
MehrVorbeugender und Einstweiliger Rechtschutz
Vorbeugender und Einstweiliger Rechtschutz A. Vorbeugender Rechtschutz I. Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen 1. Statthaftigkeit Vorbeugender Rechtschutz = wenn sich der Kläger gegen zukünftiges Verwaltungshandeln
MehrAufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage
Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende
Mehr16 Vorläufiger Rechtsschutz Vorläufiger und vorbeugender Rechtsschutz
Vorläufiger und vorbeugender Rechtsschutz Vorläufiger Rechtsschutz: Sichert eine Rechtsposition bis zur endgültigen Entscheidung Einstweilige Wirkung, keine endgültige Regelung Anordnung bzw. Wiederherstellung
MehrRuhr-Universität Bochum
Übersicht 1 Grundlagen 2 Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit 3 Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten 4 Das Widerspruchsverfahren und der informelle Rechtsschutz 5 Die Anfechtungsklage 6 Die Verpflichtungsklage
MehrKonversatorium Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2011. Fall 8
Konversatorium Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2011 Fall 8 Der geschäftstüchtige Gastwirt Arnold (A) betreibt in der Würzburger Innenstadt seine Gaststätte Zum Altbayerischen Adler. Am meisten freut
MehrVerwaltungsprozessrecht
Verwaltungsprozessrecht von * * * Rechtsanwalt Frank Schildheuer Rechtsanwalt Dr. Dirk Kues JURA INTENSIV VERLAGS GmbH & Co KG Münster 2014 * Der Autor war über 15 Jahre Dozent des bundesweiten Repetitoriums
MehrVerwVfR und VerwPR (Einstweiliger Rechtsschutz II 80 Abs. 5 VwGO)
Sonderprobleme zum Verfahren nach 80 Abs. 5 VwGO (1) Einstweiliger Rechtsschutz bei faktischer Vollziehung des VA Situation: Behörde setzt sich über die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer
MehrEinstweiliger Rechtsschutz Übersicht 5
RA Tobias Hermann Assessorkurs Basics 1 Einstweiliger Rechtsschutz Übersicht 5 A. Vorüberlegungen (S. 1) - Akzessorietät des Verfahrens gegenüber der Hauptsache, d.h. Rechte aus der Hauptsache sollen vorläufig
MehrFall 11: PreisWert im Wohngebiet. Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin
Fall 11: PreisWert im Wohngebiet A. Anfechtungsklage des N gegen die Baugenehmigung I. Zulässigkeit der Anfechtungsklage 1. Verwaltungsrechtsweg 40 I VwGO 2. Klageart: 42 I Alt. 1 VwGO 3. Klagebefugnis,
MehrInhaltsverzeichnis. Rn Seite. Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis. 1. Teil: Allgemeiner Teil
Vorwort Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Rn Seite V XIX XXIII 1. Teil: Allgemeiner Teil 1. Abschnitt Einführung 1 1 A. Zur Arbeit mit diesem Buch 1 1 B. Hinweise zur Lösung von Klausuren im Allgemeinen
MehrAG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Zusatzfall - Folien Wintersemester 2012/13
Obersatz: Der Antrag des S auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
MehrEinstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO
Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO A) Zulässigkeit des Antrags I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, ( 40 I 1 VwGO) II. Statthafte Antragsart 1. Antragsbegehren, 88 VwGO analog 2. Abgrenzung zu
MehrÜbung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2009 Christina Schmidt-Holtmann, Wiss. Mitarbeiterin
Lösungsskizze zu Fall 11: Der Gipfel der Unverschämtheit Lernziele: Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO mit und ohne gesonderte Interessenabwägung Erster Teil: Eilantrag des H Das Verwaltungsgericht
MehrVerwaltungsrecht 4. Auflage 2015. Basiswissen. Wüstenbecker. Alpmann Schmidt
B Basiswissen Wüstenbecker Verwaltungsrecht 4. Auflage 2015 Alpmann Schmidt 1. Teil: Allgemeines Verwaltungsrecht... 1 1. Abschnitt: Gegenstand des Verwaltungsrechts... 1 A. Die verwaltungsrechtliche Klausur...
MehrZwei Anträge: Untersagungsverfügung / Androhung von Zwangsgeld. A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ( 40 Abs. 1 VwGO)
Zwei Anträge: Untersagungsverfügung / Androhung von Zwangsgeld A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ( 40 Abs. 1 VwGO) aufdrängende Sonderzuweisung (-) Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur (= streitentscheidenden
MehrDer verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage
Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes
MehrDer verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz III VERWALTUNGSVOLLSTRECKUNG EINSTWEILIGER RECHTSSCHUTZ (ÜBERSICHT)
Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz III VERWALTUNGSVOLLSTRECKUNG EINSTWEILIGER RECHTSSCHUTZ (ÜBERSICHT) A. Verwaltungsvollstreckung Ausgangsfall: Nachbar N ist gerade dabei, direkt auf die Grundstücksgrenze
MehrVerwaltungsrecht III. Hemmer / Wüst / Christensen / grieger. Das Prüfungswissen. klausurtypisch. anwendungsorientiert. umfassend.
Hemmer / Wüst / Christensen / grieger Verwaltungsrecht III Das Prüfungswissen.. für Studium und Examen 11. Auflage klausurtypisch. anwendungsorientiert. umfassend INHALTSVERZEICHNIS I 1. Abschnitt: Das
MehrObersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist.
Fall I: Obersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsrechtsschutz
Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsrechtsschutz Grundriss für die Ausund Fortbildung von Horst Suckow vormals Fachhochschullehrer an der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege,
MehrVerwaltungsrecht I. 22. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (2) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 22. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (2) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Klagearten besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen der Anfechtungsklage
MehrVorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008
Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008 1. Teil: Einführung 1 Grundlagen 2 Der Begriff des öffentlichen Rechts 2. Teil: Verfassungsrecht 3 Staatsfunktionen und Staatsorgane 4 Verfassungsprinzipien
MehrIn Betracht kommt ein Antrag nach 80a III, I Nr. 2 i. V. m. 80 V VwGO
Prof. Dr. Klaus Ferdinand Gärditz VERWALTUNGSPROZESSRECHT Sommersemester 2016 Fall 1 A betreibt eine Schweinemästerei mit 1.500 Mastplätzen im Außenbereich. Das Grundstück des A grenzt im Osten an ein
Mehr7 B 10729/11.OVG RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht OVG Rheinland-Pfalz Aktenzeichen 7 B 10729/11.
RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. 7 B 10729/11.OVG Gericht OVG Rheinland-Pfalz Aktenzeichen 7 B 10729/11.OVG Entscheidungsart Beschluss Datum 04.08.2011 veröffentlicht
MehrFestsetzung kommunaler öffentlichrechtlicher. Rechtsmittel und Verjährung. Referent RA Jörg Borufka Rostock, 25.09.2013
Festsetzung kommunaler öffentlichrechtlicher Abgaben Rechtsmittel und Verjährung Referent RA Jörg Borufka Rostock, 25.09.2013 Öffentlich-rechtliche Abgaben I. Einleitung Rechtsmittel und Verjährung II.
MehrExamenskurs VwGO für Studenten und Referendare
Rechtswissenschaften und Verwaltung - Studienbücher Examenskurs VwGO für Studenten und Referendare mit Formulierungsbeispielen und Praxistipps Bearbeitet von Stephan Groscurth 1. Auflage 2014. Buch. XVII,
MehrVorläufiger Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit
Vorläufiger Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit Von Univ.-Prof. Dr. Christoph Brüning, Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Art. 19. Abs. 4 S. 1 GG gewährleistet die Rechtswegeröffnung
MehrWas wird angegriffen?
Wiederholung: Was wird angegriffen? Titel Klausel Verfahren Vermögen 767ZPO 731,732 ZPO 766 ZPO 771,805 ZPO Skript ZPO II, Band 1, S. 43 ff, Th/P 766 Rn. 1 ff! Vollstreckungserinnerung, 766 ZPO, ggf. über
MehrVorlesung Baurecht. 5 Rechtsschutz
5 Rechtsschutz A. Baurecht als Instrument des Interessensausgleichs I. Zielsetzung des Baurechts: Lösung von Nutzungskonflikten; z.b. Trennung unvereinbarer Nutzungen, Sicherheitsanforderungen an Lage
MehrÖffentliches Recht Baden - Württemberg Baurecht
Fall 6 Kenntnisgabeprobleme A) Vorüberlegung: Dieser Fall beinhaltet die interessante Problematik, wie ein einstweiliger Rechtsschutzantrag gegen ein verfahrensfreies Vorhaben zu prüfen ist. Als besondere
Mehr1. ABSCHNITT: DAS WIDERSPRUCHSVERFAHREN 1 1 EINLEITUNG
1. ABSCHNITT: DAS WIDERSPRUCHSVERFAHREN 1 1. ABSCHNITT: DAS WIDERSPRUCHSVERFAHREN 1 EINLEITUNG diff.: Widerspruchsverfahren als Sachurteilsvoraussetzung und Prüfung der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs
MehrTeil VII: Vorläufiger Rechtsschutz
146 1. Einführung: 2. einstweiliger Rechtsschutz gegen belastenden Verwaltungsakten 2.1 Grundsatz: die aufschiebende Wirkung nach 80 Abs. 1 VwGO 2.2 Ausnahmen: 80 II 1. III VwGO 2.3 Anordnung des Sofortvollzugs,
Mehr5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO
5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO Ist ein solcher, der das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst haben kann. In dem Antrag müssen die Tatsachen bezeichnet werden, die den gerügten Verfahrensmangel
MehrFortsetzungsfeststellungskla ge Allgemeine Feststellungsklage Antrag auf Gewährung
Arten der Rechtsbehelfe Formlose Rechtsbehelfe: Nicht an Form oder Frist gebunden, Rechtsbehelfsführer muss keine eigene Beschwer vortragen (Popularbeschwerden möglich) Petition (Art. 17 GG) Bürger wendet
MehrEinführung in die betriebliche Steuerlehre Herausgegeben von Dr. Thomas Schmallowsky
Einführung in die betriebliche Steuerlehre Herausgegeben von Dr. Thomas Schmallowsky Einführung in die betriebliche Steuerlehre Herausgegeben von Dr. Thomas Schmallowsky Band 1 Einführung in die betriebliche
MehrVorlesung Öffentliches Recht II. Allgemeines Verwaltungsrecht II
Vorlesung Öffentliches Recht II Allgemeines Verwaltungsrecht II Wiederholung 19 GWB verbietet marktbeherrschenden Unternehmen bestimmte wettbewerbswidrige Verhaltensweisen. Nach 32 GWB kann die Kartellbehörde
MehrDie Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 27. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
LSG München, Beschluss v. 27.06.2012 L 2 U 134/12 B ER Normenketten: SGB VII 162 SGG 197 a SGG 86 a SGG 86 b Abs. 1 162 SGB VII 162 Abs. 1 S. 4 SGB VII SGB VII 162 162 Abs. 1 SGB VII 162 SGB VII 86 a Abs.
MehrPÜ Öffentliches Baurecht WS 2010/11 Wiss. Mit. Christian Sturm
1 Fall 5 - Lösung 1. Möglichkeit: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Freistaat Bayern zum VG Würzburg A) Zulässigkeit I) Verwaltungsrechtsweg - 40 VwGO: (+) II) Statthaftigkeit -
MehrTeil 2.4: Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung
RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 1 Anfang 2014 wegen einer Geldforderung gegen M erwirkt hat, durch GV eine wertvolle Truhe pfänden, die sich in der Wohnung des M und seiner Ehefrau F befindet. M und F wollen
Mehr26. Rechtsschutz im Öffentlichen Baurecht - Prüfungsschemata für typische Fallkonstellationen-
Verpflichtungsklage des Bauherrn auf Baugenehmigung A. Zuständigkeit der VG: Rechtsweg 40 VwGO, sachlich 45 VwGO, örtlich 52 Nr. 1 VwGO 1. Klageart: Verpflichtungsklage ( 42 Abs. 1 VwGO): Baugenehmigung
MehrDer verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz III VERWALTUNGSVOLLSTRECKUNG EINSTWEILIGER RECHTSSCHUTZ (ÜBERSICHT)
Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz III VERWALTUNGSVOLLSTRECKUNG EINSTWEILIGER RECHTSSCHUTZ (ÜBERSICHT) A. Verwaltungsvollstreckung Ausgangsfall: Nachbar N ist gerade dabei, direkt auf die Grundstücksgrenze
Mehr4. Aufhebung nach Wiederaufgreifen des Verfahrens ( 51 VwVfG)
6 Teil: Handlungsformen der Verwaltung A Der Verwaltungsakt VII Der Tod von Verwaltungsakten 1 Rücknahme ( 48 VwVfG) 2 Widerruf ( 49 VwVfG) 3 Begleitmaßnahmen: Vermögensrechtliche Folgen der Aufhebung
MehrVerwaltungsvollstreckung
Verwaltungsvollstreckung gerichtliches Vollstreckungsverfahren behördliches Vollstreckungsverfahren (= Verwaltungsvollstreckung) - Verwaltungsvollstreckung: zwangsweise Durchsetzung öffentlich rechtlicher
MehrÖffentliches Recht Anwaltsklausur Baden-Württemberg. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
Öffentliches Recht Anwaltsklausur Baden-Württemberg Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Jura Intensiv Inhaltsübersicht Aufgabenstellungen/Aufbau Aufbau des RA-Gutachtens - Handlungsvorschlag - Zweckmäßigkeitserwägungen
MehrFall 8. Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG
Fall 8 Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG A) Zulässigkeit I. Beteiligtenfähigkeit, Art. 93 I Nr.1 GG, 63 BVerfGG a) Tauglicher Antragssteller
MehrRepetitorium Besonderes Verwaltungsrecht
Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Sommersemester 2010 Repetitorium Besonderes Verwaltungsrecht Fall 8: Wahlkampf in der Stadthalle In Mecklenburg-Vorpommern finden demnächst Landtagswahlen statt, an denen auch
MehrExamensrepetitorium an der Universität Tübingen
Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2009 Lösungsskizze zu Fall 5: Der Schrauber" VorsRiVG Dieter Eiche A: Vorüberlegungen
MehrRepetitorium Besonderes Verwaltungsrecht
Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Sommersemester 2010 Repetitorium Besonderes Verwaltungsrecht Fall 1: Kühlungsborner Anhöhe E ist Eigentümer einer in der Nähe von Kühlungsborn in MV gelegenen ausgedehnten Waldfläche.
MehrÜbersicht: Ausführung der Gesetze (=Verwaltung)
Übung bei Wiss.Ang. Mathis Bader Folien Einheit 10 17.1.2008 Übersicht: Ausführung der Gesetze (=Verwaltung) A) Die drei Ausführungstypen Grundsatz 1 : Ausführung als landeseigene Angelegenheit, Art. 30,
MehrExamensrepetitorium an der Universität Tübingen
Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2013 Lösungsskizze zu Fall 1: Fall 1: Der Petitionsausschuss und die Zulassung
MehrVorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008
Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008 1. Teil: Einführung 1 Grundlagen 2 Der Begriff des öffentlichen Rechts 2. Teil: Verfassungsrecht 3 Staatsfunktionen und Staatsorgane 4 Verfassungsprinzipien
MehrMoritz Stilz, Lehrstuhl Prof. C. Seiler Fall 5
Fall 5 1 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht A. Sachentscheidungsvoraussetzungen, 80 V VwGO I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, 40 I 1 VwGO Keine aufdrängende Sonderzuweisung. Subvention erfolgte
MehrSOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS
SOZIALGERICHT BREMEN S 26 AS 1898/09 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B., B-Straße, A-Stadt, Az.: - - gegen Bremer Arbeitsgemeinschaft
MehrVorlesung Öffentliches Baurecht
Vorlesung Öffentliches Baurecht 1. Nachbarschutz im Baurecht Häufig genügen zivilrechtliche Regelungen nicht, um Störungen zwischen Bauherrn und Nachbarn zu verhindern. Vorschriften aus dem Öffentlichen
MehrFraglich ist zunächst, ob alle Sachentscheidungsvoraussetzungen des Antrags gegeben sind. 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Lösung Fall 7: Der Antrag des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und er begründet ist. I. Sachentscheidungsvoraussetzungen Fraglich ist zunächst, ob alle
MehrRechtsanwaltsarbeitsgemeinschaft / Öffentliches Recht
1 Anmerkung zur Internet-Klausur VA 15 1. Mandantenbegehren Die Mandantin möchte gegen die Gewerbeuntersagung vorgehen. Sowohl gegen den Ausgangs- als auch gegen den Widerspruchsbescheid hat die Mandantin
Mehrhat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 21. Januar 2015 beschlossen:
VG Neustadt vom 21.01.2015 1 L 1118/14.NW In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Entziehung der Fahrerlaubnis hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße
MehrÖffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH. Jura Intensiv Verlags-UG & Co. KG
Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH Jura Intensiv Verlags-UG & Co. KG Jura Intensiv Inhaltsübersicht Zulässigkeit einer Klage 1-13 Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis
MehrVG Praxis 2016 ( 9. Besprechungsfall ) ( Nieder mit der Abstimmung ) Lösungsskizze
Dr. Wilhelm Treiber Richter am Verwaltungsgericht Freiburg VG Praxis 2016 ( 9. Besprechungsfall - 16.3.2016) ( Nieder mit der Abstimmung ) Lösungsskizze Einleitung: Der Fall betrifft den vorläufigen Rechtsschutz
MehrVerwaltungsrecht I. 6. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung II Der Verwaltungsakt Verfahren und Verfahrensfehler. Wintersemester 2015/16
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 6. Vorlesung Handlungsformen der Verwaltung II Der Verwaltungsakt Verfahren und Verfahrensfehler Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Handlungsformen der Verwaltung
MehrFall 7: Weltmeisterschaft 2010
Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht Fall 7: Weltmeisterschaft 2010 Im Sommer 2010 befürchtet man zahlreiche Ausschreitungen während der Weltmeisterschaft in Südafrika. Insbesondere rechnen die deutschen
MehrVerwaltungsrecht. Öffentliches Recht. Besonderheiten verwaltungsrechtlicher Fälle
Besonderheiten verwaltungsrechtlicher Fälle F Wie in den vorausgehenden Abschnitten werden im folgenden nur die Besonderheiten dargestellt, die sich bei der Bearbeitung öffentlich--rechtlicher Fälle ergeben.
MehrKlausur im Examensklausurenkurs vom
Universität Bayreuth Sommersemester 2011 Privatdozent Dr. Daniel Krausnick Klausur im Examensklausurenkurs vom 03.06.2011 - Musterlösung - Teil 1: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO N könnte zunächst die Anordnung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Januar in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 174/09 BESCHLUSS vom 21. Januar 2010 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 20 Abs. 2, 290 Abs. 1 Nr. 3, 5, 6 Hat der Schuldner
MehrSchlagworte: Vorbeugender, Rechtsschutz, kraft, Gesetzes, sofort, vollziehbare, Verwaltungsakte, Verkehrszeichen, Straßensperrung, Bauarbeiten
VG München, Beschluss v. 27.01.2016 23 E 15.5940 Titel: Eilverfahren - Straßensperrung wegen Bauarbeiten Normenketten: VwGO 123 StVO 45 I 1 123 VwGO 80 VwGO VwGO 123 StVO 45 I 1 Schlagworte: Vorbeugender,
MehrÖffentliches Recht Hessen AllgVwR, VwPR
Fall 14 Aufdringliche Garagen A) Vorüberlegung: Dieser Fall beschäftigt sich wiederum mit dem einstweiligen Rechtsschutz in einem Drei- Personen-Verhältnis. Diesmal geht es um einen Antrag i.s.v. 80a III
MehrLösung zu Fall 2. 1. Frage 1: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung
Universität Trier Fachbereich Rechtswissenschaft Lehrstuhl Prof. Dr. Meinhard Schröder Julian Nusser Wissenschaftlicher Mitarbeiter Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2008 Lösung
MehrKonversatorium zum Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2009
Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2009 Fall 8: Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, München, und die Deutsche Lufthansa AG, Köln,
MehrHVBG. HVBG-Info 05/2000 vom 11.02.2000, S. 0398-0402, DOK 182.42:523.4
HVBG HVBG-Info 05/2000 vom 11.02.2000, S. 0398-0402, DOK 182.42:523.4 Einstweiliger Rechtsschutz gegen einen UV-Beitragsbescheid - Festsetzung der Gefahrklasse - Beschluss des SG Würzburg vom 20.07.1999
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort zur 3. Auflage Abbildungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturauswahl
Vorwort zur 3. Auflage Abbildungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturauswahl V XIII XV XIX A. Überblick zum allgemeinen Verwaltungsrecht 1 1 B. Grundlagen des Verwaltungsrechts 3 2 I. Die öffentliche
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozeßrecht Vorlesungsübersicht
1 Grundkurs Verwaltungsrecht I SS 2005 Prof. Dr. Jochen Rozek Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozeßrecht Vorlesungsübersicht 1. Teil: Allgemeines Verwaltungsrecht 1. Abschnitt: Einführung
MehrExamensrepetitorium an der Universität Tübingen
Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2012 Lösungsskizze zu Fall 11: Baunachbarstreit ums Wohnmobil RiLG Michael
MehrOrientierungssätze: VGH Aktenzeichen: 7 CE 11.807 Sachgebietsschlüssel: 223. Gericht: Rechtsquellen:
Orientierungssätze: 1. Die schulische Hochschulzugangsberechtigung für die Bewerbung um einen Studienplatz bei der Stiftung für Hochschulzugang kann nur mit der Hochschulreife nachgewiesen werden. 2. Es
MehrDeutscher Bundestag. Ausarbeitung. Nachbarlicher Rechtsschutz gegen Biogasanlagen. Wissenschaftliche Dienste. 2009 Deutscher Bundestag WD 7 148/09
Deutscher Bundestag Nachbarlicher Rechtsschutz gegen Biogasanlagen 2009 Deutscher Bundestag Seite 2 Nachbarlicher Rechtsschutz gegen Biogasanlagen Verfasser: : Abschluss der Arbeit: 5. Oktober 2009 Fachbereich:
MehrFon 0431.647370 Fax 0431.6473727
Höper, Panning & Partner Rechtsanwälte Hamburger Chaussee 196 24113 Kiel www.hpp-recht.de hoeper@hpp-recht.de Fon 0431.647370 Fax 0431.6473727 Anwaltsklausur 3 Die Öffentlich-rechtliche Anwaltsklausur
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. Oktober in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 149/05 BESCHLUSS vom 25. Oktober 2007 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 4a Über den Stundungsantrag des Schuldners ist durch Beschluss zu entscheiden;
Mehr13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
Mehr7 Verwaltungsakt (1) Begriff
Begriff Verwaltungsakt legaldefiniert in 35 S. 1 VwVfG die hoheitliche Regelung eines Einzelfalls durch eine Verwaltungsbehörde mit unmittelbarer Außenwirkung = 5 Merkmale: Regelung hoheitlic h Einzelfal
MehrExamens-Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht
Examens-Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht von Dr. Robert Uerpmann-Wittzack o. Professor an der Universität Regensburg 4., neu bearbeitete Auflage %} C.F. Müller Vorwort
MehrZivilrechtliche Ansprüche im Strafverfahren
Zivilrechtliche Ansprüche im Strafverfahren Vortrag am 7. Dezember 2011 Folie # 1 Ziele des Adhäsionsverfahrens Prozessökonomie: Vermeidung mehrerer Gerichtsverfahren in derselben Angelegenheit mit möglicherweise
MehrI. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 20. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de (Herausgeber: Bayerisches Landessozialgericht) Bayerisches Landessozialgericht Urteil vom 23.05.2011 (nicht rechtskräftig) Sozialgericht Bayreuth S 6 KR 72/11 ER Bayerisches
MehrSeite Geleitwort der Herausgeber... V Vorwort... VII Inhaltsverzeichnis... IX Literaturverzeichnis... XV Abkürzungsverzeichnis...
Inhaltsverzeichnis Seite Geleitwort der Herausgeber.............................. V Vorwort............................................... VII Inhaltsverzeichnis...................................... IX
MehrOBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII Verg 51/04 In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Richter am Oberlandesgericht D. und die Richterinnen
MehrDer öffentlich-rechtliche Vertrag, 54 ff. VwVfG
Der öffentlich-rechtliche Vertrag, 54 ff. VwVfG I. Definition Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist ein Vertrag, durch den ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts begründet, geändert
MehrAnfechtung von Beschlüssen
Anfechtung von Beschlüssen Überblick Die Auswirkungen rechtswidriger Beschlüsse können nur durch deren fristgerechte Anfechtung (innerhalb eines Monats) vor Gericht verhindert werden. Denn auch fehlerhafte/rechtswidrige
MehrWMRC. Baurecht. Vorlesung im Wintersemester 2011/2012, TU Berlin. Baurecht. Rechtsanwälte
Vorlesung im Wintersemester 2011/2012, TU Berlin 1 Das gliedert sich im Wesentlichen in: das private vertragliche Beziehungen zwischen Bauherrn und Bauunternehmen das öffentliche Bauordnungsrecht ( Landesbauordnungen)
Mehrhemmer Lösung Fall 3, Seite 1 von 7 Fall 3 Gute Handwerker ohne Meisterprüfung? Abwandlung:
hemmer Lösung Fall 3, Seite 1 von 7 Fall 3 Gute Handwerker ohne Meisterprüfung? F und S sind Kfz-Techniker, doch hat keiner von beiden die Meisterprüfung bestanden. Sie betreiben einen Gebrauchtwagenhandel
MehrOVG Lüneburg Beschluss vom 07.03.2008
Die durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) in einem Asylverfahren einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer gegenüber
MehrGliederung. Öffentliches Recht I Sommersemester PD Dr. Jürgen Kühling, LL.M. A. Einführung. I. Konzept der Vorlesung
Öffentliches Recht I Sommersemester 2004 Gliederung Gliederung A. Einführung I. Konzept der Vorlesung II. Literaturhinweise zum Öffentlichen Recht III. Was ist Öffentliches Recht? Abgrenzung zum Privatrecht
MehrLösungsskizze zum Besprechungsfall XL 1
1 Verwaltungsrecht SS 2008 Prof. Dr. Jochen Rozek Lösungsskizze zum Besprechungsfall XL 1 I. Zulässigkeit der Klage 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges ( 40 I 1 VwGO) öffentlich-rechtliche Streitigkeit:
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 D 135/11 1 L 419/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss 1. der Frau 2. des minderjährigen Kindes 3. des minderjährigen Kindes die Antragstellerinnen zu 1. bis 3. sämtlich wohnhaft:
MehrErste Hilfe bei Behördenärger
Beck-Rechtsberater im dtv 50669 Erste Hilfe bei Behördenärger Rechte kennen - Ansprüche durchsetzen von Verena S. Rottmann 1. Auflage Erste Hilfe bei Behördenärger Rottmann schnell und portofrei erhältlich
MehrDas Verfahren der Studienplatzklage stellt sich im ungünstigsten Fall wie folgt dar:
Informationen zur sog. Studienplatzklage Viele Studenten wissen inzwischen, dass es Möglichkeiten gibt, einen Studienplatz auch mit Hilfe eines Gerichts zu erstreiten. Aber wie funktioniert das? 1. Allgemeines
MehrExkurs: Das Widerspruchsverfahren
Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2012/13 Universität Augsburg Exkurs: Das Widerspruchsverfahren Wichtig: Für Verwaltungsakte bayerischer Behörden, die nach dem 1. Juli 2007 erlassen wurden,
MehrDie Besonderheiten des Vorverfahrens in beamtenrechtlichen Streitigkeiten
Die Besonderheiten des Vorverfahrens in beamtenrechtlichen Streitigkeiten Von Robert Hirschenauer Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis A. Einleitung 15 I. Problemstellung 15 II. Zielsetzung der
MehrF R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau
F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau B a u p r ü f d i e n s t (BPD) 4/2012 Vorbescheidsverfahren Inhalt: 1 Gründe
Mehr