Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz III VERWALTUNGSVOLLSTRECKUNG EINSTWEILIGER RECHTSSCHUTZ (ÜBERSICHT)
|
|
- Artur Ackermann
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz III VERWALTUNGSVOLLSTRECKUNG EINSTWEILIGER RECHTSSCHUTZ (ÜBERSICHT) A. Verwaltungsvollstreckung Ausgangsfall: Nachbar N ist gerade dabei, direkt auf die Grundstücksgrenze zu B ein Gartenhäuschen zu errichten. Die Bauaufsichtsbehörde untersagt ihm dies, nachdem sich B beschwert hatte. Die Behörde möchte nun auch erreichen, dass das Häuschen wieder entfernt wird. Welche Möglichkeiten hat sie? I.Grundlagen Bei der Verwaltungsvollstreckung geht es um die zwangsweise Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen des Bürgers. Grundsatz ist hier, dass der Staat nicht auf die gerichtliche Durchsetzung verwiesen ist, sondern sich selbst einen Vollstreckungstitel beschaffen und diesen durchsetzen kann. Dies deshalb, weil man davon ausgehen kann, dass vor Erlass eines VA die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen ausführlich geprüft werden und die Amtsträger hinreichend qualifiziert sind, um im Regelfall rechtmäßig zu handeln. Allgem. Verwaltungsrecht VL 1
2 Geeignetes Instrument ist der Verwaltungsakt, seine Durchsetzung ist die Verwaltungsvollstreckung. Nur wenn es keine VA-Befugnis gibt, etwa bei privatrechtlichem Handeln der Verwaltung, bei einem öffentlich-rechtlichen Vertrag oder im Verhältnis mehrerer Hoheitsträger untereinander, ist eine Einschaltung der Gerichte zur Erwirkung eines Titels notwendig. Einschlägige Normen: VerwaltungsVollstreckungsG des Bundes (VwVG) und entsprechende LVwVG, in Thüringen gilt das ThürVwZVG; die VollstreckungsG gelten nicht für die Vollstreckung durch Finanzbehörden (AO). Ferner einschlägig: Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) und entsprechendes Landesrecht. Vollstreckbar sind naturgemäß nur VA, die ein Gebot oder Verbot enthalten, nicht dagegen feststellende und gestaltende VA. Allgem. Verwaltungsrecht VL 2
3 Grundregeln: 1.Die Vollstreckung setzt einen vollstreckbaren VA voraus. 2.Ein VA, der zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet, ist vollstreckbar, wenn er unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat: 6 Abs. 1 VwVG, 19 ThürVwZVG. 3.Ein Leistungsbescheid wegen einer Geldforderung ist nach 3 Abs. 2, 3 VwVG schon eine Woche nach Bekanntgabe vollstreckbar. 4.Ausnahmsweise darf Verwaltungszwang auch ohne VA ausgeübt werden, wenn wegen Gefahr im Verzug sofort gehandelt werden muss (sog. unmittelbare Ausführung, nach anderer Terminologie sofortiger Vollzug ) 6 Abs. 2 VwVG, 54 ThürVwZVG. Allgem. Verwaltungsrecht VL 3
4 I a. Exkurs: aufschiebende Wirkung (a.w.) von Widerspruch und Anfechtungsklage Widerspruch und A-Klage besitzen nach 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. 80 Abs. 1 S. 2 VwGO: Das gilt auch für VA mit Doppelwirkung. Damit wird vorläufiger Rechtsschutz gewährt und die Vollziehung des VA gehemmt VA darf nicht durchgesetzt und aus ihm dürfen keine Rechtsfolgen gezogen werden. Teilweise wird sogar angenommen, der VA sei durch die a.w. in seiner Wirksamkeit gehemmt (Lit). A. W. tritt mit der Erhebung des Rechtsbehelfs rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erlasses des VA ein. Allgem. Verwaltungsrecht VL 4
5 A.W. entfällt in den in 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 3 VwGO genannten Fällen kraft Gesetzes: bei öffentlichen Abgaben und Kostenforderungen (übereinstimmende Regelung auch im Verfahren nach der AO, vgl. 361 Abs. 1 AO) bei unaufschiebbaren Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, analog anwendbar auf Verkehrszeichen mit Ge- oder Verboten bei spezialgesetzlicher Anordnung, z.b. 212a Abs. 1 BauGB für Rechtsbehelfe Dritter gegen die Zulassung von Bauvorhaben durch die Bauaufsicht. A.W. entfällt auch, wenn die Behörde gem. 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO beim Erlass des VA (oder später) seine sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten anordnet (Ermessen). Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung liegt vor, wenn der VA dem Schutz eines besonders hochwertigen Rechtsgutes dient. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung muss über das den Erlass des VA rechtfertigende Interesse hinausgehen. Allgem. Verwaltungsrecht VL 5
6 Das besondere Interesse kann sich auch aus Unionsrecht ergeben. Es ist gem. 80 Abs. 3 S. 1 VwGO schriftlich zu begründen, ausgenommen (S. 2) Fälle mit Gefahr im Verzug. Wenn a.w. gem. 80 Abs. 2 VwGO entfallen ist, kann die Behörde gem. 80 Abs. 4 VwGO die Vollziehung aussetzen und damit die Folgen der a.w. herstellen. Rechtsschutz: Wenn die aufschiebende Wirkung entfallen ist, kann der Betroffene dagegen gem. 80 Abs. 5 VwGO vor dem VG einen Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen. Wenn die Behörde gem. 80 Abs. 4 VwGO die Vollziehung ausgesetzt hat, kann der vom VA Begünstigte gem. 80a Abs. 3 VwGO die Aufhebung der Aussetzung beantragen. Allgem. Verwaltungsrecht VL 6
7 80 Abs. 1: VA hat a.w. 80 Abs. 4: Behörde kann Vollziehung aussetzen ( 80a Abs. 1 Nr. 2: auch auf Antrag des belasteten Dritten) 80 Abs. 5: Adressat kann VG anrufen ( summarische Prüfung der Rechtslage) 80a Abs. 3: Belasteter Dritter kann VG anrufen und Wiederherstellung der a.w. verlangen oder 80 Abs. 2 Nr. 1 3: VA sofort vollziehbar kraft G. 80 Abs. 2 Nr. 4: Behörde ordnet sofort. Vollziehung an - Von Amts wegen - Auf Antrag des Adressaten - 80a Abs. 1 Nr. 1: auf Antrag des begünstigten Dritten 80a Abs. 3: Begünstigter kann VG anrufen und Aufhebung der Aussetzung verlangen Allgem. Verwaltungsrecht VL 7
8 II. Vollstreckung von Geldforderungen Die Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen wie Steuern, Gebühren und Beiträge setzt im Anwendungsbereich des VwVG gem. 3 VwVG eine Vollstreckungsanordnung voraus. Dabei handelt es sich um eine (verwaltungsinterne) Erklärung der Behörde, die eine Forderung geltend macht, an die Vollstreckungsbehörde, die für Vollstreckungen zuständig ist. Sie ist gem. 3 Abs. 2 VwVG zulässig, wenn ein Leistungsbescheid ergangen ist, die Leistung fällig ist und eine Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheids bzw. seit Eintritt der Fälligkeit verstrichen sind. Gem. 3 Abs. 3 VwVG ist eine Mahnung gesollt, aber nicht rechtliche Voraussetzung für die Vollstreckung. Allgem. Verwaltungsrecht VL 8
9 Das weitere Verfahren richtet sich gem. 5 VwVG nach den Vorschriften der Abgabenordnung. Als Vollstreckungsmaßnahme kommen etwa die Pfändung beweglicher Sachen und Forderungen oder die Eintragung einer Sicherungshypothek oder die Zwangsversteigerung in Betracht. Beim Rechtsschutz ist zwischen Grundverfügung und Vollstreckungsmaßnahme zu unterscheiden. Rechtsschutz gegen die Grundverfügung, die die Zahlungspflicht festlegt, richtet sich nach allgemeinen Regeln. Beim Rechtsschutz gegen die Vollstreckungsmaßnahme ist zu beachten, dass damit nur die Rechtswidrigkeit der Vollstreckung, nicht diejenige der Grundverfügung geltend gemacht werden kann. Ist die Grundverfügung bestandskräftig, spielt ihre mögliche Rechtswidrigkeit keine Rolle mehr. Im Falle ihrer Nichtigkeit fehlt es allerdings an einem Leistungsbescheid gem. 3 Abs. 2 VwVG. Allgem. Verwaltungsrecht VL 9
10 III. Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen Gem. 9 VwVG gibt es drei Zwangsmittel, die zur Durchsetzung von Verhaltenspflichten eingesetzt werden können: Ersatzvornahme Zwangsgeld Unmittelbarer Zwang Die Auswahl steht im behördlichen Ermessen; dabei Verhältnismäßigkeit beachten ( 9 Abs. 2 VwVG). Andere Mittel sind unzulässig. Allgem. Verwaltungsrecht VL 10
11 1. Die Zwangsmittel im Überblick a) Ersatzvornahme gem. 10 VwVG Ist die Beauftragung eines Dritten mit der Ausführung der fraglichen Handlung auf Kosten des Pflichtigen, Nicht nach VwVG des Bundes, aber nach den meisten VwVG der Länder liegt eine Ersatzvornahme auch bei Eigenhandeln der Behörde vor ( Selbstvornahme ; z.b. 50 Abs. 1 ThürVwZVG), geht nur bei vertretbaren Verhaltensweisen, bspw. Abriss eines Gartenhauses, Einbeziehung des Dritten erfolgt i.d.r. durch privatrechtlichen Vertrag, Vergütungsanspruch richtet sich gegen die Behörde, die einen Erstattungsanspruch gegen den Pflichtigen hat, den sie durch VA feststellen und vollstrecken kann. Allgem. Verwaltungsrecht VL 11
12 b) Zwangsgeld gem. 11 VwVG ist eine Beugemaßnahme, die den Pflichtigen zu der betreffenden Verhaltensweise motivieren soll, vor allem bei unvertretbaren Verhaltensweisen, aber auch bei vertretbaren Handlungen möglich, wenn die Ersatzvornahme unzweckmäßig ist, etwa zu teuer, kann wiederholt verhängt werden, ist neben einer Kriminalstrafe möglich, Vollstreckung nach 1 ff. VwVG wenn das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, ist gem. 16 VwVG Zwangshaft möglich, richterliche Anordnung erforderlich. c) Unmittelbarer Zwang gem. 12 VwVG Der Pflichtige wird durch Vollzugspolizei zur betreffenden Verhaltensweise gezwungen oder die Behörde nimmt sie selbst vor. Zwangsausübung etwa durch körperliche Gewalt oder Schusswaffengebrauch, dazu finden sich nähere Regelungen im UZwG. Allgem. Verwaltungsrecht VL 12
13 2. Verfahren und Rechtsschutz Wenn das Zwangsmittel nicht gem. 6 Abs. 2 VwVG sofort (= ohne VA) angewandt werden darf, ist eine schriftliche Androhung gem. 13 Abs. 1 VwVG erforderlich. Dabei muss eine Frist festgesetzt werden, innerhalb der der Vollzug dem Pflichtigen zugemutet werden kann. Die Androhung kann mit dem zu vollstreckenden VA verbunden sein und muss ein bestimmtes Zwangsmittel (auch die voraussichtliche Höhe des Erstattungsanspruchs bei der Ersatzvornahme) bezeichnen. Nach Fristablauf wird das Zwangsmittel gem. 14 VwVG durch eigenen VA festgesetzt. Die Androhung ist nach 18 VwVG selbständig anfechtbar. Ist der Grund VA noch nicht bestandkräftig, gilt 18 Abs. 1 S. 2. Ansonsten sind nur Einwendungen gegen die Androhung selbst möglich: 18 Abs. 1 S. 3. Nach den AGVwGO der meisten Länder ( 8 Abs. 1 ThürAGVwGO) haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Vollstreckungsakte keine aufschiebende Wirkung. Die Widerspruchsbehörde und das VG können aber ggf. die aufschiebende Wirkung gem. 80 Abs. 4 und 5 VwGO anordnen. Allgem. Verwaltungsrecht VL 13
14 3. Insbesondere: Die unmittelbare Ausführung Bei aktuellen Gefahren- und Notlagen muss die Polizei ohne vorausgegangenen VA - und damit ohne vollstreckbaren Titel - die erforderlichen Zwangsmaßnahmen ergreifen, sog. unmittelbare Ausführung gem. 6 Abs. 2 VwVG. Zu prüfen sind in diesem Fall: die rechtlichen Voraussetzungen des VA, der als Titel unter normalen Umständen hätte erlassen werden müssen, die Voraussetzungen des Zwangsmittels, die Eilbedürftigkeit gem. 6 Abs. 2 VwVG. Für den Rechtsschutz wird gem. 18 Abs. 2 VwVG die Existenz eines VA fingiert (str.). Allgem. Verwaltungsrecht VL 14
15 Zum Ausgangsfall: Da kein Fall des 6 Abs. 2 VwVG vorliegt, bei dem die Behörde ohne GrundVA vollstrecken könnte, muss sie zunächst eine Abrissverfügung erlassen. Für die Erklärung als sofort vollziehbar fehlt ein hinreichendes Interesse. Deshalb muss die Behörde mit der Vollstreckung warten, bis die Verfügung bestandskräftig ist. Nach Bestandkraft kann sie Zwangsmaßnahmen androhen mit einer Frist für den Abriss und dann ein Zwangsmittel festsetzen. Mildestes geeignetes Mittel ist wohl ein Zwangsgeld; wenn das scheitert, Ersatzvornahme. Allgem. Verwaltungsrecht VL 15
16 B. Einstweiliger Rechtsschutz I. Soweit ein VA vollstreckt werden soll: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO (hierzu s.o.) II. Alle übrigen Fälle: Antrag nach 123 VwGO (einstweilige Anordnung) 1. Zulässigkeit a) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 Abs. 1 S. 1 VwGO b)statthafte Antragsart Abgrenzung zu den Verfahren nach 80, 80a VwGO ( 123 Abs. 5 VwGO: e.a. kommt bei allen Klagearten außer der Anfechtungsklage in Betracht). Es gibt zwei Arten von e.a.: - Sicherungsanordnung ( 123 Abs. 1 S. 1 VwGO): Zur Abwendung vollendeter Tatsachen, - Regelungsanordnung ( 123 Abs. 1 S. 2 VwGO): Bei Notwendigkeit der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Allgem. Verwaltungsrecht VL 16
17 c) Antragsbefugnis, 42 Abs. 2 VwGO analog Anordnungsanspruch (möglicher materieller Anspruch) und Anordnungsgrund (mögliche Eilbedürftigkeit) sind geltend zu machen d) Zuständigkeit des Gerichts Gericht der Hauptsache, 123 Abs. 2 VwGO, 45 ff. VwGO e) Beteiligtenfähigkeit, 61 VwGO f) Prozessfähigkeit, 62 VwGO g) Rechtschutzbedürfnis fehlt, wenn zuvor kein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt wurde. Allgem. Verwaltungsrecht VL 17
18 II. Begründetheit Der Antrag ist begründet, wenn er sich gegen den richtigen Antragsgegner richtet und der Antragsteller Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. 1. Richtiger Antragsgegner 2. Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund Anordnungsanspruch: Der Anspruch im Hauptsacheverfahren Anordnungsgrund: Die Notwendigkeit einer vorläufigen Entscheidung wegen besonderer Gefährdung rechtlich geschützter Interessen. Abwägung der beteiligten Interessen. Je offensichtlicher der A.anspruch besteht, desto geringere Anforderungen gelten für den A.grund. Bei der Entscheidung gilt, das Verbot der Vorwegnahme und der Überschreitung der Hauptsache. Ausnahme hiervon, wenn irreversible Schäden drohen (arg.: Art. 19 Abs. 4 GG). Allgem. Verwaltungsrecht VL 18
Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz III VERWALTUNGSVOLLSTRECKUNG EINSTWEILIGER RECHTSSCHUTZ (ÜBERSICHT)
Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz III VERWALTUNGSVOLLSTRECKUNG EINSTWEILIGER RECHTSSCHUTZ (ÜBERSICHT) A. Verwaltungsvollstreckung Ausgangsfall: Nachbar N ist gerade dabei, direkt auf die Grundstücksgrenze
MehrEinstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO
Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO A) Zulässigkeit des Antrags I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, ( 40 I 1 VwGO) II. Statthafte Antragsart 1. Antragsbegehren, 88 VwGO analog 2. Abgrenzung zu
MehrVerwVfR und VerwPR (Einstweiliger Rechtsschutz II 80 Abs. 5 VwGO)
Sonderprobleme zum Verfahren nach 80 Abs. 5 VwGO (1) Einstweiliger Rechtsschutz bei faktischer Vollziehung des VA Situation: Behörde setzt sich über die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer
MehrClip 9. I. Zulässigkeit 1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I S.1 VwGO analog
Clip 9 E. Widerspruchsverfahren 1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I S.1 VwGO analog 2) Statthaftigkeit 68 VwGO 3) Problem: Widerspruchsbefugnis - Fallgruppen - Fallgruppen F. Allgemeine Leistungsklage
MehrAG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Zusatzfall - Folien Wintersemester 2012/13
Obersatz: Der Antrag des S auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
MehrDer verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage
Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes
MehrÜbersicht über die polizeiliche Zwangsanwendung
Polizei- und Verwaltungsrecht G II Dr. Michael Bäuerle Übersicht über die polizeiliche Zwangsanwendung 1. Allgemeines Das staatliche Gewaltmonopol verbietet grundsätzlich dem Bürger, Zwang anzuwenden;
Mehr16 Vorläufiger Rechtsschutz Vorläufiger und vorbeugender Rechtsschutz
Vorläufiger und vorbeugender Rechtsschutz Vorläufiger Rechtsschutz: Sichert eine Rechtsposition bis zur endgültigen Entscheidung Einstweilige Wirkung, keine endgültige Regelung Anordnung bzw. Wiederherstellung
MehrRuhr-Universität Bochum
Übersicht 1 Grundlagen 2 Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit 3 Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten 4 Das Widerspruchsverfahren und der informelle Rechtsschutz 5 Die Anfechtungsklage 6 Die Verpflichtungsklage
MehrTeil VII: Vorläufiger Rechtsschutz
146 1. Einführung: 2. einstweiliger Rechtsschutz gegen belastenden Verwaltungsakten 2.1 Grundsatz: die aufschiebende Wirkung nach 80 Abs. 1 VwGO 2.2 Ausnahmen: 80 II 1. III VwGO 2.3 Anordnung des Sofortvollzugs,
MehrVERWALTUNGSGERICHT TRIER
5 L 1108/03.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausländerrechts (Marokko) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrLösungsentwurf. 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht. gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach
I. Entscheidungskompetenz Lösungsentwurf 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach II. Zulässigkeit 1. Statthafte Klageart
MehrRechtsbehelfsbelehrungsmuster
Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr smuster Anlage 1: smuster 1a Fakultatives Widerspruchsverfahren bei einem Betroffenen des Verwaltungsakts Zugang für die Übermittlung elektronischer
MehrIII.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)
Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen
MehrAufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:
Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-
MehrFall 11: PreisWert im Wohngebiet. Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin
Fall 11: PreisWert im Wohngebiet A. Anfechtungsklage des N gegen die Baugenehmigung I. Zulässigkeit der Anfechtungsklage 1. Verwaltungsrechtsweg 40 I VwGO 2. Klageart: 42 I Alt. 1 VwGO 3. Klagebefugnis,
MehrBachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1
Kurs 55111 SS 2011 1 LÖSUNGSHINWEISE Frage 1 Ist die Gewährung der Stellenzulage rechtmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden? Die Aufhebung der Gewährung der Stellenzulage mit Wirkung
Mehr13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrSICHERUNGSANORDNUNG UND RÄUMUNGSVERFÜGUNG
SICHERUNGSANORDNUNG UND RÄUMUNGSVERFÜGUNG 33. Mietrechtstage des ESWiD 7. bis 9. Mai 2014 in Berchtesgaden Jost Emmerich, RiAG München RiAG Jost Emmerich - 33. Mietrechtstage 2014 in Berchtesgaden 2 Übersicht
MehrMoritz Stilz, Lehrstuhl Prof. C. Seiler Fall 5
Fall 5 1 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht A. Sachentscheidungsvoraussetzungen, 80 V VwGO I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, 40 I 1 VwGO Keine aufdrängende Sonderzuweisung. Subvention erfolgte
MehrDas öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen
Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen von Sebastian Homeier Erstauflage Diplomica Verlag 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de
MehrLösung zu Fall 2. 1. Frage 1: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung
Universität Trier Fachbereich Rechtswissenschaft Lehrstuhl Prof. Dr. Meinhard Schröder Julian Nusser Wissenschaftlicher Mitarbeiter Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2008 Lösung
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:
MehrEinstweiliger Rechtsschutz Übersicht 5
RA Tobias Hermann Assessorkurs Basics 1 Einstweiliger Rechtsschutz Übersicht 5 A. Vorüberlegungen (S. 1) - Akzessorietät des Verfahrens gegenüber der Hauptsache, d.h. Rechte aus der Hauptsache sollen vorläufig
Mehr7 Verwaltungsakt (1) Begriff
Begriff Verwaltungsakt legaldefiniert in 35 S. 1 VwVfG die hoheitliche Regelung eines Einzelfalls durch eine Verwaltungsbehörde mit unmittelbarer Außenwirkung = 5 Merkmale: Regelung hoheitlic h Einzelfal
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,
MehrModul VIII Verwaltungsrechtlicher Vertrag Schlichtes und informelles Verwaltungshandeln
Modul VIII Verwaltungsrechtlicher Vertrag Schlichtes und informelles Verwaltungshandeln Als Verwaltungshandlungen sind alle Handlungen jedes Tun, Dulden oder Unterlassen zu betrachten, die ein Träger öffentlicher
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
MehrLösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)
3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.
MehrSatzung. über die Erhebung von Verwaltungskosten. im eigenen Wirkungskreis
Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis Der Markt Bad Abbach erlässt aufgrund von Art. 20 des Kostengesetzes und Art. 23 der Gemeindeordnung folgende Satzung über die Erhebung
MehrZivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.
Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,
MehrVerwaltungsprozessrecht
Verwaltungsprozessrecht von * * * Rechtsanwalt Frank Schildheuer Rechtsanwalt Dr. Dirk Kues JURA INTENSIV VERLAGS GmbH & Co KG Münster 2014 * Der Autor war über 15 Jahre Dozent des bundesweiten Repetitoriums
MehrVerwaltungsrecht I. 22. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (2) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 22. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (2) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Klagearten besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen der Anfechtungsklage
MehrDer Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten
Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich
MehrBeschlossen: 28.09.1994 Bekannt gemacht: 26.10.1994 in Kraft getreten: 01.11.1994
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Sankt Augustin Beschlossen: 28.09.1994 Bekannt gemacht: 26.10.1994 in Kraft getreten: 01.11.1994 Geändert durch Ratsbeschluss vom 07.11.2001, in Kraft getreten am 01.01.2002
MehrLösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB
Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus
MehrInkassobüros. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart
Inkassobüros Die kommerziellen Geldeintreiber Voraussetzung für die Einschaltung Grundlage der Geltendmachung der Kosten Inkassoerlaubnis Mögliche Inkassoabtretungen Interventionsmöglichkeiten Caritasverband
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
MehrAusgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG
Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG Dr. Peter Reusch Düsseldorf 26.10.2012 Überblick 1. Textform 2. Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung 3. Musterbelehrung nach 8 Abs. 5 VVG 4. Abweichungen
Mehr14 Die Berechnung des Gegenstandswertes
14 Die Berechnung des Gegenstandswertes (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 3) Die Kostenrechnungen für den Rechtsanwalt und das Gericht setzen bei Wertgebühren einen Gegenstandswert voraus, nach dem sich dann
MehrPraktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung
Mein Recht als Patient Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Gesundheit ist ein Menschenrecht Im Grundgesetz ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit fest verankert. Damit hat unser
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage
MehrIWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur
Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches
Mehr8 Staatshaftungsrecht V
8 Staatshaftungsrecht V A. Grundlagen und normative Ausgestaltung öffentlich-rechtlicher Sonderverbindungen I. Begriff und rechtliche Konstruktion Ö.-r. Schuldverhältnis liegt vor, wenn # besonders enges
MehrVorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008
Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008 1. Teil: Einführung 1 Grundlagen 2 Der Begriff des öffentlichen Rechts 2. Teil: Verfassungsrecht 3 Staatsfunktionen und Staatsorgane 4 Verfassungsprinzipien
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrStudienplatzbeschaffung
Studienplatzbeschaffung - Einklagen www.asta.haw-hamburg.de Hintergrund Alle Unis und Hochschulen unterliegen dem Kapazitätsausschöpfungsgebot Sie müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden Plätze vergeben!
MehrDas Verfahren Massgebende Normen in der ZPO - Aufteilung nach vorprozessualen vorsorglichen Massnahmen und solchen während des Verfahrens - ZPO 110,
Einleitung - Definitiver Rechtsschutz kann aufgrund der Verfahrensdauer illusorisch werden - Einstweiliger Rechtsschutz für Geldforderungen: nach SchKG - Das Prozessrecht sieht eine Übergangslösung für
Mehrwegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung
Abmahnung Eine Abmahnung ist Ausdruck der Missbilligung eines Fehlverhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern dieses Verhalten nicht geändert bzw. eingestellt wird. 1. Wann ist
MehrKeine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten
Presseinformation 1010 Wien, Judenplatz 11 Österreich Mediensprecher Mag. Christian Neuwirth Tel ++43 (1) 531 22-525 Fax ++43 (1) 531 22-108 christian.neuwirth@vfgh.gv.at www.vfgh.gv.at Keine Grundlage
MehrAUFZEICHNUNG Vorsitzes für den Ausschuss für Zivilrecht (Allgemeine Fragen) Betr.: Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen
RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 11. Juni 2001 (22.06) 9577/01 LIMITE JUJSTCIV 82 AUFZEICHNUNG des Vorsitzes für den Ausschuss für Zivilrecht (Allgemeine Fragen) Betr.: Europäischer Vollstreckungstitel
MehrKlausurbesprechung im Propädeutikum WS 2013/14. Modul 55100 FernUniversität Hagen
Klausurbesprechung im Propädeutikum WS 2013/14 Modul 55100 FernUniversität Hagen Vorgehensweise Falllösung 1. Sachverhalt lesen 2. Fallfrage lesen: Anspruch Wer will was von wem woraus? 3. Sachverhalt
MehrAktuelle Urteile und Rechtsfälle. 27. Februar 2014
Aktuelle Urteile und Rechtsfälle 27. Februar 2014 1. Zustellungsbevollmächtigung des Admin-C Ziffer VIII der DENIC-Domainrichtlinien: [ ] Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, ist der
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
MehrGemeinsame elterliche Sorge. www.rgb-sg.ch
Gemeinsame elterliche Sorge 1 Gemeinsame elterliche Sorge als allgemeine Regel Gesetzliche Regelung für alle Eltern ohne Rücksicht auf ihren Zivilstand (Art. 296 rev. ZGB) Die elterliche Sorge dient dem
MehrRechtsanwalt. Arbeitsverhältnis
Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
MehrNicht über uns ohne uns
Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien
MehrModul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung
Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung Besprechung der Klausur vom 23.09.2011 SS 2011 Sachverhalt Folie 2 Aufgabe: Verletzung des A in seiner Niederlassungsfreiheit Das staatliche
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrRechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding
Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrKann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
MehrDer Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.
Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines
MehrHinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009
TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines
MehrV ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.
V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner
MehrPALIAKOUDIS BILGER GERMALIDIS RECHTSANWÄLTE PARTNERSCHAFT
PARTNERSCHAFT TÜBINGER STR. 13 15 D 70178 STUTTGART fon: +49 (0)711 16 22 11-0 fax: +49 (0)711 16 22 11-10 e-mail: info@pbg-rae.de Umgang mit Schuldnern Differenziere: außergerichtliches Verfahren gerichtliches
MehrÜberblick 3: Der Aufbau des BGB
Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 30.10.2007 Überblick 3: Der Aufbau des BGB Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943 Fälle 1. M und
Mehr2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB
VII. Gesellschaftsschuld und Gesellschafterhaftung 2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB a) Haftungsmodus Unmittelbar: Gläubiger kann Gesellschafter ohne Umweg über Gesellschaft in Anspruch nehmen. Primär:
MehrAufgabe 2 Klausurkolloquium Externes Rechnungswesen (BWL I)
Aufgabe 2 Klausurkolloquium Externes Rechnungswesen (BWL I) Shaereh Shalchi Agenda 1 Aufgabe 2a 2 Aufgabe 2b 3 Aufgabe 2c 4 Aufgabe 2d 5 Aufgabe 2e 6 Aufgabe 2f «06.06.2011 Klausurkolloquium "Externes
MehrÜbungen Öffentliches Recht II
Gruppen T-V und W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich HS 2009 Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Prof. Dr. Felix Uhlmann 2 Rechtsweg
MehrZwei Anträge: Untersagungsverfügung / Androhung von Zwangsgeld. A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ( 40 Abs. 1 VwGO)
Zwei Anträge: Untersagungsverfügung / Androhung von Zwangsgeld A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ( 40 Abs. 1 VwGO) aufdrängende Sonderzuweisung (-) Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur (= streitentscheidenden
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrDNotI. letzte Aktualisierung: 20.11.2009. OLG Dresden, 1.7.2009-11 W 0687/09 ZPO 887, 888
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11w0687_09 letzte Aktualisierung: 20.11.2009 OLG Dresden, 1.7.2009-11 W 0687/09 ZPO 887, 888 Verpflichtung zum Schutz der Außenwand eines Gebäudes vor witterungsbedingten
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrWichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.
Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur
MehrHintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns.
HintergrÜnde zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. Sehr geehrter Geschäftspartner, aufgrund vieler Anfragen und diverser Diskussionen im Markt über die neu erhobene Urheberrechtsabgabe auf Drucker
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrLeistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten.
SGBII 52 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN Arbeitslosengeld II und Renten Logo Die Auswirkungen von Renten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer
MehrPersonalratsrechte und ihre Durchsetzung
Personalratsrechte und ihre Durchsetzung Gerichtliche Durchsetzung von Theorie und Praxis Dr. Eberhard Baden Fachanwalt für Verwaltungsrecht Kassel, 11. Sept. 2012 Einerseits: Grundsatz der vertrauensvollen
MehrÜbersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen
Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Von RA Dr. Rainer Schütze, Fachanwalt für Medizinrecht Es ist zu unterscheiden zwischen: 1. Privat versicherten Patienten 2.
MehrVorbeugender und Einstweiliger Rechtschutz
Vorbeugender und Einstweiliger Rechtschutz A. Vorbeugender Rechtschutz I. Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen 1. Statthaftigkeit Vorbeugender Rechtschutz = wenn sich der Kläger gegen zukünftiges Verwaltungshandeln
MehrWas ist Sozial-Raum-Orientierung?
Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume
MehrFührerschein weg - was nun? - Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden -
Führerschein weg - was nun? - Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden - Peter Roitzheim Vors. Richter am Verwaltungsgericht Verwaltungsgericht Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug durch das Strafgericht
Mehr30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die
30 Mehrbedarf (1) Für Personen, die 1. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 erreicht haben oder 2. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch
MehrGesetzestext. DA Seite 1 27/28 SGB IV. 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs
DA Seite 1 27/28 SGB IV Gesetzestext 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs (1) der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags,
MehrProfessionelle Seminare im Bereich MS-Office
Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion
MehrBürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September
MehrÜbungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016
Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch
Mehr1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht
1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht Prof. Dr. Godehard Kayser Vorsitzender Richter am BGH Jahrestagung 3.6.2016 Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts
Mehr