02/07 Journal Thema Aufsicht aktuell Interview Internationales Verbraucherfragen Bekanntmachungen



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Transkript:

AUSGABE FEBRUAR 2007 02/07 Mitteilungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Basel II und die MaRisk Risikomanagement im Fokus Seite 9 Mitteilungspflichten nach dem TUG aktualisert Seite 3 Basel II Helmut Bauer, Erster Direktor der Bankenaufsicht, im Gespräch Seite 10 Neuer Regulierungsansatz für Börsen und Broker in den USA Seite 4 Kritik an Kopplung von Kredit und Restschuldversicherung Seite 8 Amtliche Veröffentlichungen der BaFin Seite 13

Vorwort Viele Rückmeldungen aus unserer Leserschaft zeigen uns, dass die erste Ausgabe des s gut angekommen ist. Das freut uns sehr, und ich hoffe, dass auch diese Ausgabe Ihnen Informationen bietet, die für Sie interessant und nützlich sind. Ein wichtiges ist diesmal der Supervisory Review Process (SRP), die zweite Säule von Basel II. Sie rückt das Risikomanagement der Banken in den Fokus der Aufsicht. Den SRP und seine Brüsseler Ausfertigung haben wir in Deutschland in den MaRisk umgesetzt, den Mindestanforderungen an das Risikomanagement. Einen Überblick über deren Inhalt und Zweck bietet Ihnen der auf Seite 9. Helmut Bauer, der Erste Direktor der Bankenaufsicht der BaFin, erläutert im (Seite 10), was die risikoorientierte Aufsicht à la Basel II für Aufseher und Institute bedeutet. Was Basel II und sein europäisches Pendant, die Capital Requirements Directive, für die Bankenaufsicht sind, ist Solvency II für die. Auch dieses künftige europäische Aufsichtswerk orientiert sich an den tatsächlichen Risiken der einzelnen Unternehmen. Und das Prinzip der doppelten Proportionalität, das in der CRD und den MaRisk verankert ist, wird auch die in Europa prägen: Aufsichtliche Anforderungen und Intensität der Aufsicht müssen sich nach den Gegebenheiten des einzelnen Unternehmens richten. Mehr zum Solvency II werden Sie in der März-Ausgabe unseres s lesen. Dr. Sabine Reimer Leiterin der Presseund Öffentlichkeitsarbeit -2-

AUFSICHTSPRAXIS Neues Rundschreiben zu Mindestzahlungszusagen Im Februar hat die BaFin das Rundschreiben 2/2007 veröffentlicht, mit dem sie den aufsichtlichen Rahmen für Garantiefonds komplettiert. Garantiefonds sind spezielle Investmentfonds, bei denen Anlegern ein bestimmter Mindestwert zu einem vorher festgelegten Zeitpunkt garantiert wird. Mit ihrer Garantieerklärung übernimmt die Kapitalanlagegesellschaft, die den Fonds verwaltet, folglich einen Teil des Anlagerisikos. Das BaFin-Rundschreiben legt fest, wann und in welchem Umfang die Kapitalanlagegesellschaft für derartige Zahlungszusagen Eigenmittel vorhalten muss. Dabei müssen Kapitalanlagegesellschaften ihre Garantiezusage nur in den Fällen mit Eigenmitteln unterlegen, in denen der Wert des Fondsvermögens unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags den Wert der Zahlungszusage nicht mehr deckt (System der konditionalen effektiven Eigenmittelunterlegung). Das Rundschreiben bestimmt ferner, wie Mindestzahlungszusagen innerhalb der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) anzurechnen sind. Die GroMiKV schreibt Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten vor, wie sie Groß- und Millionenkredite erfassen, bemessen und gewichten müssen. Darüber hinaus modernisiert das neue BaFin-Rundschreiben 2/2007 aber auch den Umgang mit anderen Arten von Mindestzahlungszusagen. Ein Beispiel dafür sind Riester -Produkte von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten, die eine spezielle Form der Mindestzahlungszusage, die Kapitalerhaltungszusage, enthalten. www.bafin.de»» Rundschreiben BaFin aktualisiert Merkblatt zu Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dem WpHG Die BaFin hat die Neuerungen des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (TUG) in ihr Merkblatt 1 zu den Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten bei Stimmrechtsänderungen eingearbeitet. Neu eingeführt wurde insbesondere eine Mitteilungspflicht für bestimmte Finanzinstrumente, die Pflicht zur europaweiten Veröffentlichung von Mitteilungen und deren Speicherung im elektronischen Unternehmensregister ( 26 WpHG). Das Merkblatt erläutert, welche Angaben Stimmrechtsinhaber von Aktien und sonstigen Finanzinstrumenten zu machen haben und wie die Unternehmen Stimmrechtsmitteilungen veröffentlichen müssen. Daneben enthält es Hinweise für die Bestandsmitteilungspflichten. Außerdem hat die BaFin auch die Muster 2 für Mitteilungen und Veröffentlichungen an die neuen Regelungen angepasst. 1 www.bafin.de»» Merkblätter & Formulare» Merkblatt 2 www.bafin.de»» Merkblätter & Formulare» Muster BaFin erläutert Verfahren zur Anerkennung und Benennung von Rating-Agenturen Die BaFin hat zwei Merkblätter veröffentlicht, in denen sie Hinweise zur Anerkennung und Benennung von Rating-Agenturen für die bankaufsichtliche Risikogewichtung nach der neuen Solvabilitätsverordnung (SolvV) gibt. Nach der SolvV können Institute erstmals ihre Eigenkapitalanforderungen im Kreditrisiko-Standardansatz anhand von Bonitätsbeurteilungen externer Rating-Agenturen ermitteln. Gleiches -3-

gilt für die auf externen Bonitätsurteilen basierenden Ansätze für Verbriefungen. Voraussetzung ist allerdings, dass die jeweiligen Rating-Agenturen von der BaFin anerkannt wurden. Merkblatt zur Anerkennung Dieses Merkblatt richtet sich an Rating-Agenturen, die für die bankaufsichtliche Risikogewichtung nach der SolvV anerkannt werden möchten. Die BaFin beschreibt darin, wie der Anerkennungsantrag ausgestaltet sein muss und welche Angaben und Unterlagen dafür erforderlich sind. Zudem erklärt sie, in welcher Form diese Antragsunterlagen einzureichen sind. www.bafin.de»» Merkblätter & Formulare Merkblatt zur Benennung In einem weiteren Merkblatt wendet sich die BaFin an Institute, die ihre Risikogewichtung anhand von Bonitätsbeurteilungen externer Rating-Agenturen und Exportversicherungsagenturen ermitteln wollen. Das Merkblatt erläutert, nach welchem Verfahren und unter welchen Voraussetzungen Institute eine Rating- oder Exportversicherungsagentur für Zwecke der bankaufsichtlichen Risikogewichtung benennen können. www.bafin.de»» Merkblätter & Formulare REZENSION Neuer Ansatz für Regulierung grenzüberschreitender Aktivitäten von Wertpapierbörsen und Wertpapierdienstleistern in den USA Birgit Ortkemper Philipp Sudeck beide BaFin In einem Artikel für das Havard International Law Journal 1 schlagen der Leiter des Referats für Internationale Angelegenheiten der US-Wertpapieraufsichtsbehörde (Securities and Exchange Commission SEC), Ethiopis Tafara, und sein Mitarbeiter Robert Peterson bahnbrechende neue rechtliche Rahmenbedingungen für den Zugang ausländischer Börsen und Broker zum US-Kapitalmarkt und zu US-Investoren vor. Regulatorischer Status Quo im internationalen Wertpapierhandel Bislang müssen ausländische Börsen und Handelssysteme, die US-Investoren durch Aufstellung eigener Handels-Terminals bei Brokern in den USA Zugang zum Handel gewähren wollen, hierfür von der SEC eine Zulassung (registration) erhalten. Gleiches gilt für ausländische Wertpapierdienstleister, die ihre Dienstleistungen Kunden in den USA anbieten wollen. Trotz einer im Heimatland bereits stattfindenden Aufsicht müssen diese Anbieter das komplette für US-Börsen bzw. US-Unternehmen geltende amerikanische Zulassungsregime durchlaufen. Für das Antrag stellende Unternehmen tritt somit das aufsichtsrechtliche Regime der SEC als zweite Aufsichtsbehörde neben das Regime der Heimataufsichtsbehörde. Angesichts der aus einer solchen Doppelaufsicht nach unterschiedlichen nationalen Standards resultierenden Probleme und Kosten sowie angesichts des langen Zulassungsverfahrens in den USA gab es bislang vermutlich keine direkten grenzüberschreitenden Aktivitäten europäischer Wertpapierbörsen und Dienstleister in den USA. Dagegen dürfen amerikanische Börsen in vielen EU-Mitgliedsstaaten bereits tätig werden, wenn sie ein stark vereinfachtes Erlaubnisverfahren durchlaufen wie dies beispielsweise in Deutschland in den 37i ff des Wertpapierhandelsgesetzes geregelt ist. -4-

Bilaterale Anerkennung als neues Konzept zur Regulierung von ausländischen Handels- Terminals und Dienstleistern Tafara und Peterson die ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich bei dem Artikel lediglich um ihren eigenen Standpunkt handelt, nicht aber um eine Position der SEC selbst schlagen vor, das bisherige System der Doppelaufsicht durch ein System abzulösen, welches sie Bilateral Substituted Compliance nennen. Nach diesem System sind Zulassung und Aufsicht durch das jeweilige Gastland bis zu einem gewissen Grade entbehrlich, wenn das Heimatland eine vergleichbare Aufsicht wie in dem Gastland gewährleistet. Nach diesem System wären etwa ausländische Börsen und Finanzdienstleistungsunternehmer nicht mehr zur Registrierung bei der SEC verpflichtet und deren direkter Aufsicht unterworfen. Vielmehr sollen die Unternehmen eine Ausnahme von der Registrierungspflicht beantragen können, wenn sie nachweisen, dass sie in ihrem Heimatstaat Vorschriften und einer Aufsicht unterliegen, die US-amerikanischen Aufsichtsstandards vergleichbar sind. Auf diese Weise sollen US-Anleger einen erleichterten Zugang zu den Diensten ausländischer Börsen und Broker und damit auch zu ausländischen Kapitalmärkten erhalten, ohne dass dabei Abstriche beim Anlegerschutz nach US-Standard gemacht werden müssten. Die Autoren stellen allerdings klar, dass ausländische Börsen und Broker bei ihren Aktivitäten in den USA auch den Anti-Betrugsvorschriften des US-Wertpapierrechts unterworfen wären, deren Einhaltung durch die SEC überwacht wird. Vier Schritte zur Anerkennung in den USA Der Vorschlag der Autoren sieht einen in vier Schritten ablaufenden Anerkennungsprozess vor: 1. Zunächst muss die ausländische Börse bzw. der ausländische Broker bei der SEC einen Antrag auf Befreiung von der Registrierungspflicht stellen. 2. Danach erfolgt in Zusammenarbeit mit der zuständigen Heimatlandaufsicht eine Einschätzung, bei der die Vergleichbarkeit des Aufsichtsregimes der SEC mit den Standards der Heimataufsicht des Antragstellers bewertet wird. Die Heimataufsicht wird dabei hinsichtlich der Vergleichbarkeit insbesondere in folgenden Kategorien beurteilt: Börsenaufsichtsrechtliches Regime (z.b. Registrierung, Lizenzierung der Börse, Strukturen zum Schutz von Kundengeldern, Dokumentationspflichten, Audit-Trail-Vorgaben, Governance und Internal Compliance der Börsenorganisation sowie die Börsenregeln und das Verfahren zu ihrem Erlass) Broker-Aufsicht (z.b. Registrierung, Lizenzerteilung für Broker, finanzielle Mindestanforderungen, Rechnungslegungsstandards und Auskunftspflichten) Anforderungen an die Emittenten (z.b. hinsichtlich der Transparenzpflichten: darunter Finanzberichterstattung und andere Offenlegungspflichten, Qualität der einschlägigen Rechnungslegungs- und Wirtschaftsprüfungsstandards sowie der Wirtschaftsprüferaufsicht) Generelle Vergleichbarkeit der Aufsichtsregimes (z.b. Umsetzung der OECD-Konvention zur Bestechungsbekämpfung und relevanter IOSCO- Prinzipien sowie Bestehen gesellschaftsrechtlicher Aktionärsrechte) Gegenseitigkeit (Grad, bis zu dem von der SEC beaufsichtigte US-Unternehmen sich im anderen Land am Finanzmarkt beteiligen können). Anschließend muss zwischen der SEC und der ausländischen Aufsichtsbehörde ein bilaterales Abkommen (Memorandum of Understanding MoU) über die Regeldurchsetzung (Enforcement) und den Informationsaustausch abgeschlossen werden. Der Austausch von Informationen bezieht sich auf den laufenden Austausch von Routine-Informationen und nicht nur auf spezielle, einzelne Anfragen, wie dies für die zwischen Wertpapieraufsehern häufig bereits bestehenden MoU typisch ist. Die Einschätzung zur Vergleichbarkeit wäre zudem spätestens nach fünf Jahren zu überprüfen. 3. Im dritten Schritt findet ein Dialog zwischen dem Antragsteller und der SEC statt. Der Antragsteller muss nun Informationen liefern zum Beispiel zum Status seiner Registrierung, über aufsichtsrechtliches Wohlverhalten im Heimatstaat und seine interne Governance. Außerdem ist die Bereitschaft des Antragstellers erforderlich, die US-Anleger über die Risiken zu informieren, die mit dem Handel an einem ausländischen Kapitalmarkt verbunden sind etwa auch über den Umstand, dass US-Gesetze keine Anwendung finden, sondern fremdes Recht gilt. Und letztlich muss der Antragsteller sich der US-Anti-Betrugsgesetzgebung und den diesbezüglichen Verfahrensbedingungen der SEC unterwerfen. 4. Im letzten Schritt würde die SEC den Antrag öffentlich bekannt machen und ihn bei Vorliegen der Voraussetzungen genehmigen. -5-

Durchbruch für Europa Die Umsetzung des vorgeschlagenen Procedere durch die SEC könnte bei angemessener und prinzipiengeleiteter Anwendung in der Praxis den entscheidenden Durchbruch für die jahrelangen Bemühungen insbesondere von europäischer Seite bedeuten, europäischen Wertpapierbörsen die Aufstellung der Handels-Terminals von Wertpapierbörsen in den USA ohne börsenrechtliche Vollzulassung nach US-Aufsichtsrecht zu ermöglichen. Denn während die US-Derivateaufsichtsbehörde Commodities Futures Trading Commission (CFTC) bereits seit vielen Jahren einen Ansatz praktiziert, der eben dies ermöglicht, hat die SEC bislang unter Berufung auf Anlegerschutzinteressen auch dem erheblichen Druck der EU-Kommission nicht nachgegeben, ein erleichtertes Zulassungsverfahren für ausländische Handels- Terminals zu schaffen. Der Ansatz der CFTC, den diese vor wenigen Monaten erneut bestätigt hat 2, erlaubt der Derivatebörse Eurex beispielsweise bereits seit Februar 1996, Handels-Terminals in den USA aufzustellen. Es mag daher nahe liegen, diesen gerade jetzt vorgenommenen Schritt von Vertretern der SEC im Kontext von Standortüberprüfungen nach der Übernahme der Mehrländerbörse Euronext durch die New York Stock Exchange zu interpretieren. Allerdings würden die Vorteile des vorgeschlagenen Ansatzes den Euronext-Mitgliedsbörsen und anderen Börsen gleichermaßen zukommen. Zweifellos enthält der jetzt vorgelegte Vorschlag von Tafara und Peterson durchaus Aspekte, die genauerer Betrachtung bedürften etwa die Frage, in welchem Umfang die amerikanischen Anti-Betrugsgesetze Anwendung finden und von der SEC überwacht würden, oder die Frage, ob Vorschriften wie die Umsetzung der OECD-Konvention zur Bestechungsbekämpfung mit in die Vergleichbarkeitsprüfung einbezogen werden müssten. Gegenseitige Anerkennung wäre Paradigmenwechsel Beachtlich ist jedoch der Paradigmenwechsel, der sich vollzöge, wenn die SEC zur gegenseitigen Anerkennung von Aufsichtsregimes und der Aufsichtsleistung ausländischer Behörden in der Lage und im Grundsatz bereit wäre. Während dieser in Hinsicht auf Platzierung von Handels-Terminals in Europa bereits vielfach vollzogen erscheint, wird bei der Übertragung des vorgeschlagenen Konzepts auf die Zulassung von Wertpapierdienstleistern auch für den Europäer das Revolutionäre des vorgestellten Ansatzes spürbar. Die Vorstellung eines Verfahrens, welches es einem US-amerikanischen Dienstleister ohne deutsche Bank- oder Finanzdienstleistungszulassung erlauben sollte, Kunden in Deutschland anzuwerben und ihre Aufträge an ausländischen Wertpapierbörsen auszuführen, ist auch nach dem deutschen System eher spektakulär. Allerdings bietet die BaFin durch ihre Verwaltungspraxis 3 bereits jetzt die Möglichkeit für ausländische Banken und Finanzdienstleister, in Deutschland unter erleichterten Bedingungen tätig zu werden. Wie die bereits veröffentlichten Stellungnahmen 4 zum Vorschlag von Tafara und Peterson zeigen, ist der neue Ansatz in den USA keineswegs unumstritten. Vielmehr kann er jedenfalls für den Bereich der Börsen als eine mutige Initiative zur Überwindung einer nunmehr offensichtlich für alle Seiten unbefriedigenden Barriere aufgefasst werden. Es dürfte nicht zuletzt von der Reaktion der interessierten Öffentlichkeit in den USA und außerhalb der USA, sei es von hoheitlicher Ebene oder von Seiten der Industrie auf den Artikel abhängen, welche Realisierungschancen das vorgeschlagene Konzept bei der SEC hat. 1 www.harvardilj.org» ILJ in Print» Volume 48... 2 www.cftc.gov» Law & Regulation» Exemptive... 3 www.bafin.de»» Merkblätter 4 www.harvardilj.org» ILJ in Print» Print Responses BERICHTE BaFin nimmt Dialog mit Rohwarenhändlern auf Die Finanzaufsicht und die Rohwarenindustrie in Deutschland wollen an einem Strang ziehen, wenn es darum geht, ein europäisches Aufsichtsregime für die Branche zu gestalten. Das ist das Ergebnis des ersten Gedankenaustausches mit Industrievertretern, zu dem die BaFin und die Deutsche Bundesbank nach Bonn eingeladen hatten. Die Bank- und Wertpapieraufseher der EU-Mitgliedsstaaten werden sich voraussichtlich von Herbst 2007 an im Auftrag der EU-Kommission mit der möglichen Ausgestaltung eines europäischen Aufsichtsregimes über den Rohwarenhandel befassen müssen. Nach Einschätzung der Aufseher kommt aus Brüssel ein -6-

gemeinsamer Arbeitsauftrag auf die Ausschüsse der Banken- beziehungsweise Wertpapieraufseher der EU-Mitglieder, CEBS und CESR, zu. BaFin, Bundesbank und Industrie waren sich nach dem ersten Treffen einig, dass sie den Dialog zum europäischen Aufsichtsrahmen für das Rohwarengeschäft fortsetzen wollen. Das nächste Treffen ist für das zweite oder dritte Quartal geplant. Die Beschaffenheit des Rohwarenmarktes hat sich durch das Hinzukommen neuer Mitspieler in den vergangenen Jahren relativ stark verändert. Große Banken, die am Handel teilnehmen, um Gewinne zu erzielen, treffen auf Stromproduzenten, deren Hauptgeschäft die Energieversorgung von Wirtschaft und Verbrauchern ist. Den sehr unterschiedlichen Interessen der Marktteilnehmer gerecht zu werden, ist eine Herausforderung für den geplanten europäischen Aufsichtsrahmen. Im Zusammenhang mit der Umsetzung der europäischen Capital Requirements Directive und der Markets in Financial Instruments Directive hat sich die EU-Kommission bereits mit einzelnen Aspekten des Handels von Rohwaren (Commodities) beschäftigt. Einen Überblick über die Praxis der Aufsicht über Rohwarenunternehmen und das Rohwarengeschäft in Europa, in den USA, in Australien und in der Schweiz hat sich CEBS nach einer entsprechenden Anforderung aus Brüssel schon verschafft. Derzeit schätzt CEBS die Risiken der Tätigkeit von Rohwarenunternehmen und des Rohwarengeschäfts ein. CESR führt bis Ende April eine öffentliche Umfrage der EU-Kommission zu einem möglichen Aufsichtsregime durch. Das Ergbnis will CESR im Herbst vorlegen. BaFin Gastgeber des Treffens der CEIOPS-Gruppe OPC Die BaFin war im Dezember 2006 in Bonn Gastgeber des Treffens des Occupational Pensions Committee (OPC), einer CEIOPS-Gruppe. Begrüßt vom Ersten Direktor der BaFin- und CEI- OPS-Vice-Chair, Dr. Thomas Steffen, erörterte das OPC Fragen der grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und der Anwendbarkeit der Solvency II-Richtlinie für diese Einrichtungen. Diskutiert hat das OPC auch über die Ergebnisse seiner Mitglieder-Befragungen. Ein überraschendes Resultat hatte beispielsweise eine Befragung des OPC zu Insolvenz-Einrichtungen für den Fall der Insolvenz eines Arbeitgebers zu Tage gefördert: Nur das Vereinigte Königreich verfügt über eine Einrichtung, die dem deutschen Pensions-Sicherungs-Verein VVaG ähnlich ist. Das OPC arbeitet außerdem an einem Bericht zu Themen rund um die grenzüberschreitende Tätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung. Auf Grundlage dieses Berichts will CEIOPS prüfen, in welchen Bereichen der betrieblichen Altersversorgung eine europaweite Harmonisierung erstrebenswert ist und wie weit diese Harmonisierung gehen sollte. Das OPC will seinen Bericht zum Ende dieses Jahres der CEIOPS-Mitgliederversammlung vorlegen. Überwachungsgruppe ruft zur regulatorischen Selbstbeschränkung auf Die Interinstitutionelle Überwachungsgruppe (Inter-Institutional Monitoring Group - IIMG) hat die EU-Mitgliedsstaaten dazu angehalten, eine Überregulierung der Finanzmärkte zu vermeiden und sich stattdessen in regulatorischer Selbstbeschränkung zu üben. Das geht aus dem zweiten Zwischenbericht hervor, den die Gruppe Ende Januar veröffentlicht hat. Die IIMG ist eine Expertengruppe, die das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission eingesetzt haben, um die Entwicklung des Lamfalussy- Verfahrens zu beurteilen. Mit diesem legislativen Schnellverfahren werden in der EU Finanzmarktgesetze verabschiedet und in den Mitgliedsstaaten einheitlich umgesetzt. Die Auswirkungen regulatorischer Schritte sollten die EU-Mitglieder im Vorhinein abschätzen und außerdem die Folgen von Regulierung nachträglich analysieren. Die Gruppe weist in ihrem Bericht darauf hin, dass die nationalen Aufsichtsbehörden nicht nur die Verantwortung für den jeweiligen nationalen Finanzmarkt trügen, sondern auch für den europäischen Finanzmarkt und sie fordert von den Mitgliedsstaaten, dieses Mandat politisch deutlicher zur Geltung zu bringen. Die IIMG kritisierte, dass die Mitgliedsstaaten noch keine dauerhafte Lösung für die Zusammenarbeit der europäischen Aufseher bei der Überwachung von Finanzkonglomeraten gefunden hätten. Sie forderte die nationalen Finanzaufseher zudem auf, enger zusammenzuarbeiten als bisher, um ihre zu vereinheitlichen. Die Gruppe begrüßte in dem Zusammenhang erste Schritte zu einem gemeinsamen Ausbildungsprogramm für Aufseher aus den EU-Ländern. Das Überwachungsgremium spricht sich ausdrücklich -7-

dafür aus, dass die Finanzaufseher in Europa auch sektorübergreifend zusammenarbeiten, wenn es um Themen geht, die sowohl die Banken- als auch die Versicherungs- oder die Wertpapieraufsicht betreffen. Die Gruppe hat außerdem in ihrem Bericht Leitlinien dafür aufgestellt, wann die Kommission eine Verordnung erlassen sollte, und in welchen Fällen eine Richtlinie das geeignete Instrument der Rechtsetzung ist. Eine Verordnung sei unter anderem dann vorzuziehen, wenn eine spezifische, abgrenzbare Materie zu regeln oder eine schnelle Wirkung erforderlich sei. Eine Richtlinie sei hingegen das adäquate Instrument, wenn Maßnahmen einen gesamten Sektor betreffen sollten oder sich die Anpassung an das jeweilige nationale Recht aufwändiger gestaltete. Damit Brüssel kontrollieren könne, ob die Mitgliedsstaaten EU-Richtlinien richtig umsetzten, benötigt die EU-Kommission laut IIMG unter anderem mehr Personal als bisher. Einen Abschlussbericht mit endgültigen Empfehlungen und Schlussfolgerungen will die Gruppe im Herbst 2007 vorlegen. ec.europa.eu» Binnenmarkt» Binnenmarkt für Dienstleistungen» Finanzdienstleistungen Kreditsumme einbezogen würden, entstehe für viele Kreditnehmer eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung, zeigte die Untersuchung. Ein Kreditvertrag muss im Allgemeinen nicht zusammen mit einer Restschuldversicherung abgeschlossen werden. Die Kosten einer freiwillig abgeschlossenen Restschuld-Police müssen auch nicht in den effektiven Jahreszins ausgewiesen werden. Vergibt eine Bank einen Kredit jedoch nur in Verbindung mit einer Restschuldversicherung, muss sie diese Kosten im Effektivzins ausweisen. Verstöße hiergegen ahndet die Preisbehörde des jeweiligen Bundeslandes, in dem das Kreditinstitut seinen Sitz hat. Auch die BaFin nimmt die Untersuchungsergebnisse ernst. Sie wird untersuchen, wie das Verhalten der Banken aufsichtsrechtlich zu würdigen ist. Um die Verbraucher besser darüber zu informieren, was bei einer Kreditaufnahme generell zu berücksichtigen ist, hat die BaFin zudem entsprechende Informationen auf ihrer Homepage veröffentlicht. www.bafin.de» Für Verbraucher» Häufig gestellte Fragen» Banken und Bausparkassen» Darlehen KREDITVERGABE Verbraucherschützer kritisieren Kopplung von Kredit und Restschuldversicherung Die Verbraucherzentralen haben bestimmte Geschäftspraktiken beim Angebot von Restschuldund Zusatzversicherungen, die im Zusammenhang mit einer Kreditaufnahme erfolgen, kritisiert. Die der Geldinstitute werde oft an den Abschluss einer teuren und häufig nicht notwendigen Restschuldversicherung geknüpft, stellte auch die Stiftung Warentest fest, die die Kreditberatung bei Privatkunden von 13 Kreditinstituten in Deutschland untersuchte. Die Verbraucherschützer kritisierten vor allem, dass durch eine Kopplung von und Restschuldversicherung der Effektivzins des Kredits unverhältnismäßig steigen könne. Insbesondere weil Prämien- und Einmalkosten der Versicherung in die Restschuldversicherung: Eine Restschuldlebensversicherung ist eine spezielle Form der Risikolebensversicherung, die die Tilgung der Restschuld eines Kredites absichert. Sie dient als zusätzliche Absicherung des Kreditnehmers und als Kreditsicherheit für den Kreditgeber. Die Versicherung springt dann ein, wenn der Kreditnehmer seine Raten nicht mehr zahlen kann, also im Fall von Tod, Erwerbsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit. Kredit und Restschuldversicherungen sind zwei unabhängige Verträge. Ein Kreditvertrag muss aber nicht zwingend zusammen mit einer Restschuldversicherung abgeschlossen werden. Ist eine aber nur in Verbindung mit einer Restschuldversicherung möglich, muss der Kreditgeber die Kosten für die Versicherung gemäß 6 Abs. 3 Nr. 5 Preisangabeverordnung in den effektiven Jahreszins einrechnen. -8-

AUFSATZ Basel II und die Mindestanforderungen an das Risikomanagement Andreas Schneider Helmut Bauer beide BaFin Zahlreiche Turbulenzen wie etwa der Konkurs der Barings Bank oder die Schieflage der Bankgesellschaft Berlin haben die Leistungsfähigkeit einer quantitativen, im Wesentlichen auf Bilanzwerten aufsetzenden Bankenregulierung in den vergangenen Jahren immer wieder in Frage gestellt. Große Verluste, Beinahe-Zusammenbrüche oder Bankenpleiten sind meist das Ergebnis von unzureichenden Kontrollmechanismen oder Schwachstellen im Risikomanagement der Banken. Solchen Defiziten kann die Bankenaufsicht mit Andreas Schneider starren und ex-post -orientierten quantitativen Regelwerken nicht richtig zu Leibe rükken. Moderne Regulierung muss präventiv ausgerichtet sein, muss sich stärker um das Risikomanagement der Banken kümmern. Quantitative Wachstumsbegrenzungsnormen, wie zum Beispiel die regulatorische Kapitaladäquanzrechnung oder die Großkreditgrenzen muss sie durch Anforderungen an die Qualität des Risikomanagements ergänzen. Basel II und mehr noch sein europäisches Pendant, die Capital Requirements Directive (CRD), schlagen daher für die Aufsicht über das Risikomanagement der Banken ein neues regulatorisches Kapitel auf: den Supervisory Review Process (SRP). Mit dem SRP ist der Übergang in die qualitative Aufsicht vollzogen. Er nimmt allerdings nicht nur die Banken in die Pflicht, sondern formuliert auch Anforderungen an die Bankenaufseher, denn der Richtungswechsel in der Regelsetzung geht einher mit neuen Schwerpunkten für die Aufseher selbst. Nach den Vorgaben der CRD und den Guidelines, die CEBS (Committee of European Banking Supervisors) dazu veröffentlicht hat, besteht der SRP im Wesentlichen aus zwei Elementen: dem Internal Capital Adequacy Assessment Process (ICAAP), er richtet sich an die Banken, und dem Supervisory Review and Evaluation Process (SREP), er richtet sich an die Aufseher. Der ICAAP verlangt von den Banken, dafür zu sorgen, dass sie entsprechend ihrem individuellen Risikoprofil über genügend internes Kapital verfügen. Für diese Zwecke sind von den Banken nach Art. 123 der CRD geeignete Strategien und Verfahren zu implementieren. Die Institute müssen darüber hinaus robust governance arrangements einrichten, die Prozesse zur Identifizierung, Steuerung, Überwachung und Kommunikation der Risiken, angemessene aufbau- und ablauforganisatorische Regelungen und interne Kontrollmechanismen umfassen (Art. 22 der CRD). Mit anderen Worten: Im ICAAP geht es darum, dass eine Bank alle ihre wesentlichen Risiken in Relation zu ihrem institutsspezifischen Risikodeckungspotenzial managt. Der ICAAP weist damit weit hinaus über die regulatorische Kapitaladäquanz der Säule 1, die die dort erfassten Risiken im Wesentlichen ex post quantifiziert und dem regulatorischen Kapital gegenüberstellt. Im Zentrum des ICAAP stehen die qualitativen Anforderungen an einen bankintern einzurichtenden Prozess. Dieser muss, unter Berücksichtigung der geschäftsstrategischen Ausrichtung des Instituts, für alle wesentlichen Risiken eine angemessene Steuerung und Überwachung gewährleisten, um Kapitaladäquanz im Sinne einer institutsspezifischen Risikotragfähigkeit dauerhaft im Sinne vorausschauender Planung ex ante zu sichern. Der Brüsseler SREP gibt den Aufsichtsbehörden auf, sich mehr als bislang aus eigener Anschauung ein -9-

Bild zu machen vor allem von der Qualität des bankinternen Risikomanagements. Gemäß Art. 124 der CRD hat die Aufsicht im Jahresturnus zu überwachen, ob die Risikomanagementsysteme geeignet und angemessen sind und zwar im Kontext des institutsspezifischen Risikoprofils. Gesetzlicher Anknüpfungspunkt für die Umsetzung des SRP und damit Generalnorm der qualitativen Aufsicht in Deutschland ist 25a Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG), der den Instituten eine Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation abverlangt. Hierzu zählt vor allem ein angemessenes Risikomanagement, das, unter Berücksichtgung der Risikotragfähigkeit, auch Strategien und angemessene interne Kontrollverfahren umfasst. Die an die Institute gerichteten qualitativen Anforderungen des SRP werden in Deutschland durch die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) präzisiert, die die BaFin am 20. Dezember 2005 veröffentlicht hat. Um die Anforderungen praxisnah zu gestalten, hat die BaFin ein Fachgremium eingerichtet, das schon zu einem frühen Zeitpunkt an der Entwicklung der MaRisk mitwirkte. Dem MaRisk-Fachgremium gehören Experten aus der Kreditwrtschaft, Prüfer, Verbandsvertreter und Aufseher an. Es tagt auch nach der Veröffentlichung der MaRisk, um Auslegungsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären und prüfungsrelevante Sachverhalte zu erörtern. Deregulierung durch Öffnungsklauseln Die MaRisk sind ein schlankes, zugleich umfassendes Regelwerk zum Risikomanagement, das durch flexible und praxisnahe Ausgestaltung berechtigte Deregulierungsansprüche aus der Kreditwirtschaft einlöst. Komplexe Detailregelungen oder Festschreibungen, wie sie noch für die Mindestanforderungen an das Handelsgeschäft (MaH) prägend waren, findet man dort nicht. Stattdessen sind Öffnungsklauseln in die MaRisk eingebaut worden, die den Instituten große Gestaltungsspielräume einräumen. Der Weg in die qualitative Bankenaufsicht bedeutet also auch eine fortschreitende Abkehr von der traditionell regelbasierten hin zu einer prinzipienbasierten Aufsicht. Bei den MaRisk handelt es sich um veröffentlichte Norminterpretation. Die zentralen Begriffe des 25a Abs. 1 KWG wie zum Beispiel interne Kontrollverfahren sind unbestimmt und interpretierbar. Daraus ergeben sich in der erhebliche Spielräume und eine Rechtsunsicherheit, die für die Kreditwirtschaft unzumutbar ist. Die MaRisk liefern die Norminterpretation und machen INTERVIEW Basel II: Umbruch zur risikoorientierten Bankenaufsicht vollzogen Herr Bauer, was macht die neue Aufsicht nach Basel II aus? Helmut Bauer: Bisher standen das regulatorische Eigenkapital und die daran anknüpfenden Strukturnormen im Vordergrund. Wir Helmut Bauer, BaFin haben klassische quantitative Solvenzaufsicht betrieben und das bankaufsichtliche Regelwerk vollstreckt. Mit Basel II wird der Umbruch zur qualitativen, risikoorientierten Aufsicht vollzogen. Was bedeutet das? Helmut Bauer: Die Risiken in ihrer jeweils institutionsspezifischen Ausprägung und die systemische Relevanz eines Instituts bestimmen das aufsichtliche Handeln. Dabei kommt es wesentlich auf die Qualität der bankinternen Verfahren zur Messung und Steuerung der Risiken an. Die Banken sind in der Pflicht, angemessene Risikomanagementsysteme zu implementieren. Sie müssen durch diese Systeme und die Ausgestaltung der bankinternen Leitungs-, Steuerungs- und Kontrollprozesse sicherstellen, dass ihre Risiken durch genügend Kapital abgedeckt sind und bleiben. Neben die Kapitaladäquanzrechnung ex post tritt das Management der Risiken und der notwendigen Kapitaldeckung ex ante. Greift die Aufsicht damit nicht in die Geschäftspolitik der Banken ein? Helmut Bauer: Das wird immer wieder behauptet, stimmt aber nicht. Die Verantwortung für das Geschäft können und wollen wir den Banken nicht abnehmen. Und bei der Gestaltung ihres Risikomanagements lassen wir ihnen große Freiräume. Das sehen Basel und Brüssel so vor, und so haben wir es auch in unseren MaRisk umgesetzt.... (weiter S. 11) -10-

dadurch die Normanwendung berechenbar. Sie schaffen damit für die Institute eine größere Rechtsund auch Planungssicherheit, was für die Kreditwirtschaft ein großes Plus ist. Unmittelbar bindend sind die MaRisk nur für die Aufsicht, die im Übrigen beim Rückgriff auf 25a Abs. 1 KWG dem Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet bleibt. Dieses Gebot ist für die Umsetzung des SRP von großer Bedeutung. Der SRP oder genauer seine Brüsseler Varianten werden nämlich vom Prinzip der doppelten Proportionalität beherrscht. Die konkrete Gestaltung des internen Risikomanagements einer Bank hängt zum einen von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäfte ab, die sie betreibt. Zum anderen richtet sich die Intensität der aufsichtlichen Überwachung nach den institutsspezifischen Gegebenheiten, vor allem der systemischen Relevanz des Instituts. Dieses Prinzip, das auf Initiative der deutschen Aufsicht Eingang in die CRD gefunden hat, sichert beiden Seiten, Instituten und Aufsicht, die Handlungs- und Gestaltungsspielräume, die sie vor allem im heterogenen deutschen Bankenmarkt dringend benötigen. Im Zentrum der MaRisk steht das Risikotragfähigkeitskonzept, das dem Brüsseler ICAAP Rechnung trägt. Mit Hilfe des Risikotragfähigkeitskonzept soll vor allem beurteilt werden, ob ein Institut erhebliche Verluste ausgleichen könnte, ohne dass sein Bestand gefährdet wäre, und ohne schwerwiegende negative Auswirkungen auf seine Geschäfte. Risikotragfähig ist ein Institut dann, wenn seine Risikodeckungspotenziale, also sein internes Kapital, ausreichen, um alle wesentlichen Risiken abzudecken. Eine Bank muss das Risikotragfähigkeitskonzept auf sinnvolle Weise mit den übrigen Elementen des Risikomanagements verknüpfen insbesondere mit ihren Strategien und Prozessen, mit denen die Bank ihre Risiken identifiziert, beurteilt, steuert, überwacht und kommuniziert ( Risikosteuerungs- und controlling-prozesse ). Welche Risiken als wesentlich einzustufen sind, müssen die Banken in eigener Verantwortung und anhand ihres Gesamtrisikoprofils entscheiden. In der Regel werden dazu die klassischen bankbetrieblichen Risiken gehören, denen nahezu alle Institute ausgesetzt sind und die deshalb in den MaRisk explizit genannt sind: Adressenausfallrisiken, Marktpreisrisiken, Liquiditätsrisiken und operationelle Risiken. Allerdings lassen sich bestimmte Risikoarten nicht ohne weiteres seriös quantifizieren. Manche Risiken, wie etwa Liquiditätsrisiken, entziehen sich allein aufgrund ihrer Eigenart dem Risikotragfähigkeitskonzept. Es ist daher möglich, dass Banken bestimmte... Aufsicht, die das bankinterne Risikomanagement in den Mittelpunkt rückt, muss sich auf Prinzipien beschränken. Einerseits weil proportionales Aufsichtshandeln nur in einem auf Prinzipien zurück geschnittenen offen Regelungsrahmen möglich ist. Andererseits weil wir in einer Welt, in der der technische Fortschritt das Tempo vorgibt, nicht alles bis ins letzte Detail vorschreiben können. Das bedeutet mehr Freiheit für beide Seiten, Banken und Aufseher. Wie wird die Aufsicht damit umgehen? Helmut Bauer: Wir haben das Aufsichtsgeschäft nach dem Vorbild des aus dem Risikomanagement bekannten Dreischritts Erkennen Überwachen Steuern - konsequent umgebaut. Wir müssen uns jetzt noch stärker auf die Tagesarbeit in der fachaufsichtlichen Linie konzentrieren. Prinzipienbasierte Aufsicht stellt weit höhere Anforderungen an die Mitarbeiter als eine traditionelle regelbasierte Aufsicht. Das Jobprofil des Aufsehers hat sich verändert. Er muss in einem weit gefassten Regelungsrahmen den Einzelfall unter unbedingter Berücksichtigung der tatsächlichen Risikolage selbst beurteilen Bauer, Erster Direktor Im : Helmut der Bankenaufsicht und entscheiden. Der Aufseher muss also sehr viel über das einzelne Institut wissen? Helmut Bauer: Ja. Um das Risikoprofil und das bankinterne Risikomanagement einer Bank beurteilen zu können, muss der Aufseher sich mit den institutsspezifischen Gegebenheiten hinreichend intensiv befassen. Er muss das Geschäft des Instituts verstehen und muss verstehen, wie das Risikomanagement unter Berücksichtigung der Größe und Komplexität des Geschäfts ausgestaltet sein sollte.... (weiter S. 12) -11-

Risiken in begründeten Fällen im Risikotragfähigkeitskonzept nicht berücksichtigen müssen. Die BaFin will die Institute nicht zu Quantifizierungen zwingen, die nur zu scheinbar genauen Ergebnissen führen, die also für die interne Steuerung Muster ohne Wert bleiben. MaRisk bieten Freiräume Die MaRisk mit ihrem qualitativen, prinzipienbasierten Ansatz und den vielen Öffnungsklauseln bieten den Banken Freiräume, die sie bislang nicht hatten. Diese mit Blick auf die institutsspezifischen Notwendigkeiten sachgerecht zu füllen, erfordert ein hohes Maß an Verantwortung. Die MaRisk schreiben nichts im Detail vor, sie sind vielmehr eine Benchmark, auf die sich die Aufsicht bezieht, wenn sie prüft, ob eine Bank ihre Geschäfte im Sinne des 25a Abs.1 KWG ordnungsgemäß führt. Auch die Prüfer müssen sich umstellen. Der offene, prinzipienbasierte Regelungsansatz der MaRisk würde durch eine Prüfungspraxis, die sich auf das Abhaken formaler Kriterien beschränkt, eingeengt und konterkariert. Die Kreditwirtschaft hat diese Sorge des Öfteren zur Sprache gebracht, und die Aufsicht muss sie ernst nehmen. Die Prüfung à la MaRisk wird sich nach den Gegebenheiten jedes einzelnen Institutes richten, nach seinem jeweiligen Risikoprofil. Damit rückt die Systemprüfung, die wesentlich die Qualität der institutsspezifisch eingerichteten Prozesse und Verfahren in den Blick nimmt, in den Vordergrund. Flankierend sind auf der Basis geeigneter Stichproben Einzelfallprüfungen (beispielsweise von Kredit- Engagements) durchzuführen, die dazu dienen, die Ergebnisse der Systemprüfung im Sinne eines Soll- Ist-Abgleichs zu bewerten. Für die Aufsicht bringt der SRP einen grundlegenden Wandel mit sich, der nahezu alle Bereiche des aufsichtlichen Handelns berühren wird. Die Verpflichtung auf aufsichtliches review und evaluation und auf das Prinzip der doppelten Proportionalität bedeutet für einen Aufseher, der sich wesentlich als Rechtsanwender versteht und das Aufsichtsfeld durch die Tatbestände aufsichtlicher Eingriffsnormen abgesteckt sieht, eine Neuorientierung. Bankenaufseher sind selbstverständlich auch in Zukunft auf juristische Expertise angewiesen; sie werden aber vor allem ihr Wissen im Bereich des Risikomanagements ausbauen müssen. Der intensive Dialog mit den Banken zum Beispiel bei Jahresgesprächen und der institutionalisierte Austausch über die bei der BaFin eingerichteten Fachgremien leisten hierzu einen wichtigen Beitrag. Wie kommt ein Aufseher an die Informationen, die er braucht? Helmut Bauer: Der direkte Dialog mit dem Institut hat entscheidende Bedeutung. Im Aufsichtsgespräch gleichen wir unser Urteil über die Risikolage und das Risikomanagement einer Bank mit deren eigener Einschätzung ab. Wir werden auch mehr als bislang auf bankinterne Informationen wie die des Risiko-Controllings und der Innenrevision zurückgreifen. Und dann wäre da noch der altbekannte Bericht des Abschlussprüfers. Auch er gibt Aufschluss über die Risiken eines Institutes und wie es damit umgeht. Allein reicht er aber nicht aus. Und was ist mit Sonderprüfungen? In der öffentlichen Diskussion über den SRP haben sie eine große Rolle gespielt. Helmut Bauer: Aufsicht ist ohne Sonderprüfungen nicht vorstellbar. Sie kommen aber zuletzt, wenn die sprichwörtlichen Bordmittel, der direkte Dialog zwischen Aufsicht und Institut durch sachverständige Tatsachenfeststellung ergänzt werden muss. Dazu gehören auch anlassunabhängige Sonderprüfungen. Die Intervalle zwischen solchen Prüfungen werden wir aber großzügig strecken. Je nach systemischer Relevanz eines Instituts beabsichtigen wir, nicht öfter als alle acht bis zwölf Jahre solche anlassunabhängigen Prüfungen anzuordnen. www.bafin.de»» Rundschreiben» Rundschreiben 2005» Rundschreiben 18/2005-12-

VERSICHERUNGSAUFSICHT -13-

7507 ihr gesamtes Lebensversicherungsgeschäft in dem auch in Deutschland belegene Risiken bzw. eingegangene Verpflichtungen enthalten sind auf das niederländische Versicherungsunternehmen: Levensverzekering Maatschappij Stad Rotterdam N.V. Postbus 100 3000 AC Rotterdam Niederlande 9015 übertragen. Fortis ASR Levensverzekeringen N.V. Postbus 2072 3500 HB Utrecht Niederlande Die BaFin hat der Bestandsübertragung mit Verfügung vom 18. September 2006 zugestimmt. VA 22 EU 2006/0038 Verschmelzung von EWR-Versicherungsunternehmen Verschmelzungstatbestand Versicherungsunternehmen Die BaFin hat der Verschmelzung zwischen dem spanischen Versicherungsunternehmen: Liberty Seguros, Compañía de Seguros y Reaseguros, S.A. C/Obenque n 2 E-28042 Madrid Spanien als übernehmende Gesellschaft und dem spanischen Versicherungsunternehmen: als übertragende Gesellschaft gemäß 111 d VAG durch Verfügung vom 25. August 2006 zugestimmt. Das Herkunftsland genehmigte die Verschmelzung am 7734 Seguros Génesis S.A. de Seguros y Reaseguros, Paseo de las Doce Estrellas 4 Campo de las Naciones 28042 Madrid Spanien -14-

11. Dezember 2006 mit Wirkung zum 01. Januar 2007. Die Seguros Génesis wird durch die Verschmelzung ohne Abwicklung aufgelöst. VA 22 VU 7734 2006/0002 Bestellung eines Hauptbevollmächtigten einer EU-EWR-Niederlassung Versicherungsunternehmen Bevollmächtigter Mit Wirkung zum 16. September 2006 hat die: 1189 CIGNA Life Insurance Company of Europe S.A.-N.V. Herrn Olaf Jochens Rossertstraße 9 60323 Frankfurt am Main zu ihrem Hauptbevollmächtigten für Deutschland bestellt Die dem bisherigen Hauptbevollmächtigten, Herrn Patrick Abela, erteilte Vollmacht ist zum gleichen Zeitpunkt erloschen. VA 22 VU 1189 2007/0001 Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 hat die: 5601 Sterling Insurance Company Ltd. Herrn Helmut Elschenbroich Sterling Insurance Company Ltd. Niederlassung für Deutschland Schlachte 2 28195 Bremen zu ihrem Hauptbevollmächtigten für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bestellt. Die dem bisherigen Hauptbevollmächtigten, Herrn Wilhelm Meyer, erteilte Vollmacht ist zum gleichen Zeitpunkt erloschen. VA 33 VU 5601 2006/1-15-

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9031 Liberty Europe Niederlassung der Liberty Seguros, Compañía de Seguros y Reaseguros, S.A., 25-28 Adelaide Road 4 th Floor Dublin 2 Irland Fondsgebundene Lebensversicherung (Nr. 21) 7997 Schweizerische National- Versicherungs-Gesellschaft AG Herrengasse 1 9490 Vaduz Liechtenstein Transportgüter, Feuer, Elementar- und sonstige Sachschäden, Haftpflicht, Verschiedene finanzielle Verluste, (Nr. 7, 8, 9, 10b, 16) 9006 F.A.T.A. Assicurazioni s.p.a. Via Urbana 169/A 00184 Roma Italien Unfall, Krankheit (nicht substitutive Krankenversicherung), Kasko, Transportgüter, Feuer, Elementar- und sonstige Sachschäden, Haftpflicht, Kredit, Kaution, Verschiedene finanzielle Verluste, Beistandsleistungen, Leben, Tontinengeschäfte, Fondsgebundene Lebensversicherung, Geschäfte der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen, Pensionsfonds, (1 9, 11 16, 18, 19, 21, 22, 24, 25) 9027 CartPrint Insurance AG Städtle 31 9490 Vaduz Liechtenstein Feuer, Elementar- und sonstige Sachschäden, Kredit, Verschiedene finanzielle Verluste, (Nr. 8, 9, 14, 16) -18-

Folgende Versicherungsunternehmen, welche bereits zum Dienstleistungsverkehr gemeldet wurden, haben die Aufnahme weiter Sparten angezeigt 7801 Pharma International Insurance Limited c/o Allied Risk Management Ltd IFSC House, Custom House Quay Dublin 1, Irland Kredit (Nr. 14) 7509 Amtrust International Underwriters Limited, PO Box 10534 Dublin 2, Irland Unfall, Krankheit (nichtsubstitutive Krankenversicherung), Besitzstandsleistungen, (Nr. 1, 2, 18) 7886 Nipponkoa Insurance Company (Europe) Limited 2nd Floor, 50 Mark Lane London EC3R 7QR Vereinigtes Königreich Transportgüter, (Nr. 7) 7886 Nipponkoa Insurance Company (Europe) Limited 2nd Floor, 50 Mark Lane London EC3R 7QR Vereinigtes Königreich Unfall (Nr. 1) -19-

Folgende zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland gemeldete Versicherungsunternehmen haben die Tätigkeit im Dienstleistungsverkehr eingestellt 7157 Assitalia Le Assicurazioni d'italia Corso d'italia, 33 00158 Roma Italien 7149 English & Scottish Maritime & General Insurance Company Limited, West Street, Farnham, Surrey GU9 7AZ Vereinigtes Königreich Folgende zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland gemeldete Versicherungsunternehmen haben ihre Namen geändert Bisheriger Name/ Adresse Neuer Name/ Adresse 7246 LE FOYER ASSURANCES S.A. 6, rue Albert Borschette 2986 Luxembourg Luxemburg Foyer Assurances S.A. 12, rue léon Laval 3372 Leudelange Luxemburg 7410 Le Foyer International SA (FISA) 6, rue Albert Borschette 1246 Luxembourg Luxemburg Foyer International SA (FISA) 12, rue Léon Laval 3372 Leudelange Luxemburg -20-