Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr

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Transkript:

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Die vorrangigste Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Prävention von Arbeits- und Wegeunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. In diesem Rahmen unterstützt die Unfallkasse Sachsen mit vielfältigen Maßnahmen Bürgermeister und Feuerwehrführungskräfte bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit. Ist ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten, setzen wir alle geeigneten Mittel ein, um Ihre Gesundheit wieder herzustellen bzw. Sie und Ihre Familie finanziell abzusichern. Wer ist versichert? Die gesetzliche Unfallversicherung schützt Menschen, die sich für das Gemeinwohl in besonderer Weise engagieren. Aus diesem Grund sind Sie umfassend abgesichert, falls Sie im Rahmen des Feuerwehrdienstes einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit erleiden sollten. Der Versicherungsschutz ist für Sie beitragsfrei. Die Kosten trägt der Freistaat Sachsen. Gesetzlich unfallversichert sind Sie, wenn Sie in einer Freiwilligen Feuerwehr oder einer Jugendfeuerwehr des Freistaates Sachsen unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind, der Verbandstätigkeit in den Organen, Beiräten und Ausschüssen des Landesfeuerwehrverbandes Sachsen e.v. oder einem der ihm angehörenden Kreis- und Ortsfeuerwehrverbände unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich nachgehen, aber auch dann, wenn Sie - ohne Feuerwehrmitglied zu sein an Ausbildungsveranstaltungen der Freiwilligen Feuerwehr teilnehmen, bei einem Brand oder öffentlichen Notstand die Feuerwehr alarmieren und bis zu deren Eintreffen Lösch- und Rettungsdienste leisten oder von einem Angehörigen einer Feuerwehr dazu aufgefordert werden, Nothilfe zu leisten. Wann sind Sie versichert? Versichert sind Sie bei allen Tätigkeiten, die den Aufgaben und Zwecken der Feuerwehr dienen und die als Feuerwehrdienst angeordnet sind: Brandbekämpfung, Schutz von Menschen, Tieren und Sachwerten vor Bränden, Hilfeleistung bei Unglücksfällen sowie Notständen, technische Hilfeleistung bei der Bekämpfung von Katastrophen, im Rahmen des Rettungsdienstes und bei der Beseitigung von Umweltgefahren, Brandverhütungsschauen, Brandsicherheitswachen und Aufklärung der Bevölkerung über brandschutzgerechtes Verhalten, Brandschutzberatungen sowie sonstige Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes, Übungen, Ausbildungsveranstaltungen, Schulungen, Arbeits- und Werkstättendienst, - 1 -

sportliche Betätigung, wenn sie regelmäßig als Dienstsport angesetzt ist und dazu dient, die körperliche Leistungsfähigkeit der Feuerwehrangehörigen zu fördern, Veranstaltungen, deren Ziel die Mitgliederwerbung oder die Darstellung der Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren in der Öffentlichkeit ist, Informationsfahrten, die den Belangen der Freiwilligen Feuerwehr wesentlich dienen und als Dienstfahrt angeordnet wurden. Fahrten ins Ausland sind spätestens 8 Tage vor Reiseantritt anzumelden. sonstige Feuerwehrveranstaltungen und kameradschaftliche Zusammenkünfte mit offiziellem Charakter. Außerdem sind Sie auch auf dem unmittelbaren Weg zum Feuerwehrdienst bzw. Einsatz und nach Hause gesetzlich unfallversichert. Nicht versichert sind Sie bei privaten Tätigkeiten (z.b. Essen und Trinken, privates Zusammensein im Anschluss an eine Dienstveranstaltung), bei privaten Unterbrechungen der an sich versicherten Wege, auf Umwegen, Abwegen sowie bei Unfällen infolge Alkohol-, Medikamenten- und Drogenmissbrauchs.... und wenn etwas passiert? Falls sich im Feuerwehrdienst ein Unfall ereignen sollte, bitten wir folgende Punkte zu beachten: Es ist unbedingt ein Durchgangsarzt aufzusuchen, wenn Sie mit Arbeitsunfähigkeit rechnen müssen o d e r wenn Sie länger als eine Woche der ärztlichen Behandlung bedürfen Bei Augen-, HNO- oder Zahn-Verletzungen suchen Sie bitte umgehend den entsprechenden Facharzt auf.. Sollte es aufgrund eines Einsatzes zu psychischen Beeinträchtigungen kommen, teilen Sie dieses Ihrem Wehrleiter oder am besten uns telefonisch mit. Wir vermitteln Ihnen eine/n auf diesem Gebiet erfahrenen Psychotherapeuten/in. Weisen Sie den Arzt unbedingt darauf hin, dass es sich um einen Feuerwehrdienstunfall handelt und die Unfallkasse Sachsen der zuständige Unfallversicherungsträger ist. Informieren Sie so schnell wie möglich Ihren Wehrleiter über den Unfall. Dieser muss sofort die vorgeschriebene Unfallanzeige ausfüllen und über die Gemeinde an die Unfallkasse Sachsen weiterleiten, wenn Sie länger als 3 Tage arbeitsunfähig sind. Todesfälle und Ereignisse, bei denen mehr als 3 Personen gesundheitlich geschädigt werden sowie schwere Unfälle sind der Unfallkasse Sachsen unverzüglich - ohne schuldhaftes Zögern telefonisch oder per Fax anzuzeigen. Bei leichteren Unfällen, die zu keiner Arbeitsunfähigkeit führen oder die ärztlichen Behandlungsbedürftigkeit nicht länger als eine Woche beträgt, ist in der Regel auch keine Unfallanzeige zwingend zu erstellen. Diese Unfälle sind im Verbandbuch, welches von der Unfallkasse Sachsen bezogen werden kann, zu dokumentieren und der Gemeinde formlos zu melden. Was leisten wir? Die Unfallkasse Sachsen erbringt aktiv alle medizinischen und außermedizinischen Leistungen zur Rehabilitation einschließlich der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft sowie ergänzende Leistungen aus einer Hand. - 2 -

medizinische und außermedizinische Leistungen ambulante bzw. stationäre ärztliche und zahnärztliche Behandlung, einschließlich Übernahme der notwendigen Fahr- und Transportkosten Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln Heil- und Hilfsmittel, einschließlich physikalischer Therapie, Sprach- und Beschäftigungstherapie häusliche Krankenpflege Belastungserprobung und Arbeitstherapie bei Pflegebedürftigkeit: Pflegekraft oder Heimpflege Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes und zur Förderung der Arbeitsaufnahme berufliche Anpassung, Fortbildung, Ausbildung und Umschulung Eingliederungsbeihilfe Kraftfahrzeughilfe (z. B. behinderungsbedingte Zusatzausstattung) Wohnungshilfe (z. B. behindertengerechter Umbau) Beratung sowie sozialpädagogische und psychosoziale Betreuung Haushaltshilfe ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung Übernahme der mit den berufsfördernden Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittel, Arbeitskleidung und Arbeitsgeräte Geldleistungen Verletztengeld für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Es wird in der Regel in unserem Auftrag über Ihre Krankenkasse ausgezahlt. Die Höhe bemisst sich nach Ihrem Verdienst im letzten Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungszeitraum vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Für Selbständige richtet sich die Berechnung des Verletztengeldes nach dem im Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielten Arbeitseinkommen (siehe Steuerbescheid). Übergangsgeld während der beruflichen Rehabilitations - Maßnahmen bei Pflegebedürftigkeit: Pflegegeld Versichertenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist Leistungen an Hinterbliebene: Sterbegeld, Übernahme der Kosten der Überführung, Hinterbliebenen-Renten und Hinterbliebenen-Beihilfen Abfindung von Renten (unter bestimmten Voraussetzungen und auf Antrag) Mehrleistungen: Das sind über die oben bereits näher erwähnten Regelleistungen hinausgehende Geldleistungen zu den Versicherten- und Hinterbliebenenrenten. Anspruch auf Mehrleistungen haben Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen und Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten. - 3 -

Zusatzleistungen im Bereich der Feuerwehr werden zusätzlich zu den Regel- und Mehrleistungen in Form eines Einmalbetrages gezahlt, wenn aufgrund der Folgen eines Versicherungsfalls im Feuerwehrdienst dauernde völlige Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung (MdE = 100 v.h.) oder eine dauernde teilweise Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt wird. Bei Tod eines Versicherten infolge eines Arbeitsunfalls im Feuerwehrdienst wird an die Angehörigen des Versicherten eine Zusatzleistung in Form eines Einmalbetrages gezahlt. Die zu diesem Merkblatt erschienenen Beinleger informieren Sie anhand einiger Beispiele über die Höhe der jeweiligen Geldleistungen. Eine unfallfreie Zeit wünscht Ihnen Ihre Unfallkasse Sachsen Haben Sie noch Fragen? - Wir informieren Sie gern: Unfallkasse Sachsen Postfach 42 01651 Meißen Tel. (0 35 21) 724-0 Fax (0 35 21) 724-333 E-Mail: poststelle@unfallkassesachsen.de Internet: www.unfallkassesachsen.de Stand Februar 2012-4 -

Einleger zum Merkblatt Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren (Stand: 01.01.2012) Versicherungsfalltag ab 01.01.2012 Pflegegeld Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beläuft sich zur Zeit auf mindestens 272,- und höchstens 1.086,- monatlich. Verletztengeld Sollten Sie als Beschäftigte/r im Anschluss an die sechswöchige Entgeltfortzahlung, die Sie von Ihrem Arbeitgeber erhalten, noch arbeitsunfähig sein, zahlt Ihnen Ihre Krankenkasse im Auftrag der UKS Verletztengeld. Dieses beträgt bei Beschäftigten 80 % des im letzten abgerechneten Lohnabrechungszeitraum vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielten und um in diesem Zeitraum fallende Einmalzahlungen (z.b. Urlaubsoder Weihnachtsgeld) verminderte Bruttoarbeitsentgelt. Es ist auf die Höhe des im o.a. Zeitraum erzielten Nettoarbeitsentgelts begrenzt. Einmalzahlungen, die in den 12 Kalendermonaten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielt wurden, werden anteilig berücksichtigt. Eine Erhöhung des Verletztengeldes ist hierdurch jedoch in der Regel nur dann zu erwarten, wenn ausnahmsweise 80 % des Bruttoentgelts einmal 100 % des Nettoentgelts (ohne Einmalzahlungen) unterschreiten sollten. Vom Verletztengeld werden Ihnen jeweils zur Hälfte Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung abgezogen. Die verbleibenden Beitragshälften sowie die kompletten Beiträge zur gesetzl. Kranken- und Pflegeversicherung übernimmt die UKS. Beziehen Sie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld, wird Ihnen Verletztengeld in Höhe der zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit von der Arbeitsagentur bezogenen Leistung gezahlt. Die Sozialversicherungsbeiträge übernimmt komplett die UKS. Selbständige erhalten Verletztengeld kalendertäglich in Höhe des 450. Teils des im Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielten Arbeitseinkommens (vgl. Gewinn aus Einkommenssteuerbescheid). Sollte Ihr monatlicher Bruttoverdienst 5.105,00 übersteigen, wird das Verletztengeld höchstens aus diesem Betrag errechnet. Beispiel: Bruttoverdienst monatlich 01/2012 1.671,77 Einmalzahlungen 02/2011-01/2012 1.509,47 Nettoverdienst monatlich 01/2012 1.256,24 80 % vom Bruttoverdienst (höchstens jedoch 80 % von 5.105,00 ) : 1.337,41 Verletztengeld begrenzt auf Netto: 1.256,24 abzüglich Ihres Beitragsanteils zur gesetzl. RV (9,8% von 1.256,24 ) - 123,11 zur ALV (1,5 % von 1.256,24 ) - 18,84 evtl. Kinderlosen-Zuschlag PflV 0,25 % von 1.337,41-3,34 ergibt einen Verletztengeld-Auszahlbetrag von mtl. 1.110,95 Übergangsgeld - 2 - Wenn Sie an einer Leistung der UKS zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.b. Fortbildung oder Umschulung) teilnehmen, erhalten Sie Übergangsgeld. Das Übergangsgeld beträgt bei Versicherten, - die ein Kind im Sinne des 32 Abs. 1, 3-5 EstG haben (Indiz: Kindergeld wird bezogen), - die pflegebedürftig sind und deren sie pflegender Ehegatte, mit welchem sie in häuslicher Gemeinschaft leben, aufgrund der Pflege keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann - oder deren Ehegatte, mit dem sie in häuslicher Gemeinschaft leben, pflegebedürftig ist, aber keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung hat, 75 %, bei übrigen Versicherten 68 % des Betrages, der sich aus 80 % des regelmäßigen Bruttoverdienstes ergibt. Beiträge zur gesetzlichen RV, KV, PflV (außer Kinderlosenzuschlag) und - soweit anfallend - der ALV trägt die Unfallkasse Sachsen. Beispiel: wie oben, jedoch ohne Abzug Kinderlosen-Zuschlag Übergangsgeld mtl. (bei 75 %) 1.003,06 Übergangsgeld mtl. (bei 68 %) 909,44 Versichertenrente, Mehrleistung und Zusatzleistung zur Rente Versichertenrente Die Versichertenrente errechnet sich im Wesentlichen aus zwei Komponenten: der Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) und Ihrem Jahresarbeitsverdienst (JAV), d.h. dem Gesamtbetrag Ihrer Brutto-Arbeitsentgelte (z.b. Lohn, Gehalt, Weihnachtsgeld) sowie Ihrer Arbeitseinkommen (z.b. Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. selbständiger Tätigkeit, vgl. Einkommenssteuerbescheid) in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist. Haben Sie für einen Teil dieser 12 Kalendermonate kein Arbeitsentgelt bzw. -einkommen bezogen (z.b. wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit), werden diese Zeiten mit Ihrem Durchschnittsverdienst aufgefüllt. Sollten Sie in diesen 12 Kalendermonaten überhaupt kein Arbeitsentgelt bzw. -einkommen bezogen haben (z.b. als Schüler, Arbeitsloser, Hausfrau oder Rentner), oder nur ein sehr geringes, wird der Rentenberechnung der Mindest-JAV zugrunde gelegt: Mindest-Jahresarbeitsverdienst ab vollendetem 6. Lebensjahr 8.960,00 ab vollendetem 15. Lebensjahr 10.752,00 ab vollendetem 18. Lebensjahr 16.128,00-3- Bei einem Arbeitsunfall im Feuerwehrdienst während der Schul- oder Berufsausbildung (z. B. bei Angehörigen der Jugendfeuerwehr) oder dann, wenn zur Zeit des Arbeitsunfalls im Feuerwehrdienst das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet war, findet zu den gesetzlich vorgegebenen Zeiten von Amts wegen eine Neufestsetzung des JAV statt, sofern sich ein für den jugendlichen Versicherten höherer JAV ergeben sollte. Würde z.b. der tarifliche Jahresarbeitsverdienst zum Zeitpunkt der abgeschlossenen Berufsausbildung höher sein, als der JAV, nach welchem zu diesem Zeitpunkt die Rente gezahlt wird, wäre der tarifliche JAV der Rentenberechung zugrunde zu legen. Sollten Sie hingegen mehr als 61.260,00 im JAV-Zeitraum verdient haben, errechnet sich der Rentenanspruch maximal aus einem JAV von 61.260,00, dem Höchst-Jahresarbeitsverdienst. Ihren jährlichen Rentenanspruch können Sie selbst überschlägig nach folgender Formel berechnen: (Mindest- / Höchst- oder persönlicher) JAV x 2/3 x vom-hundert-satz der Minderung der Erwerbsfähigkeit Beispiel: Bei einem Jahresbruttoverdienst von z.b. 22.000,00 und einer angenommenen Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 v.h. ergibt sich demnach ein jährlicher Rentenanspruch von (22.000,00 x 2/3 x 20 % =) 2.933,33 oder mtl. 244,44. Mehrleistungen zur Rente als vorläufige Entschädigung Während der ersten drei Jahre nach dem Versicherungsfall soll der Unfallversicherungsträger die Rente als vorläufige Entschädigung festsetzen. Die Mehrleistung zur Rente als vorläufige Entschädigung beträgt bei Gewährung der Vollrente (MdE = 100 v.h.) monatlich 1500,00 bzw. 18.000,00 im Jahr und bei einer Teilrente einen entsprechenden Teilbetrag. Bei einer Versichertenrente nach einer MdE von 20 v.h. würden somit noch Mehrleistungen in Höhe von 300,00 mtl. oder 3600,00 jährlich neben der Versichertenrente zur Auszahlung gelangen. Mehrleistungen zur Rente auf unbestimmte Zeit Spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach dem Versicherungsfall wird die vorläufige Entschädigung als Rente auf unbestimmte Zeit geleistet. Die Mehrleistung zur Rente auf unbestimmte Zeit beträgt bei Gewährung der Vollrente (MdE = 100 v.h.) monatlich 100,00 bzw. 1200,00 im Jahr und bei einer Teilrente einen entsprechenden Teilbetrag. Bei einer Versichertenrente nach einer MdE von 20 v.h. würden somit noch Mehrleistungen in Höhe von 20,00 mtl. oder 240,00 jährlich neben der Versichertenrente zur Auszahlung gelangen. -4-

Zusatzleistungen zur Versichertenrente im Bereich der Feuerwehr Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren, soweit sie ehrenamtlich und unentgeltlich tätig sind, sowie ihnen gleichgestellte Personen, Angehörige betrieblicher Feuerwehren bei Einsätzen außerhalb des Betriebes, Kreisbrandmeister und ihre Stellvertreter, nach 18 Abs. 2 SächsBrandschG zur Hilfeleistung verpflichtete Personen sowie die in 36 Abs. 2 Satzung der UKS genannten Personen erhalten zusätzlich zu der Regelleistungen nach dem SGB VII (z.b. der Versichertenrente) und den Mehrleistungen nach den MLB der UKS sogenannte Zusatzleistungen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31.12.1996 eingetreten ist. Die Zusatzleistung beträgt bei dauernder Erwerbsunfähigkeit i. S. d. gesetzl. Unfallversicherung (MdE = 100 v.h.) einmalig 40.903,35. Bei dauernder teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit wird ein dem vom-hundert-satz der MdE entsprechender Teilbetrag gezahlt. Bei einer auf Dauer verbleibenden MdE in Höhe von z.b. 20 v.h. werden somit einmalig (20 % von 40.903,35 =) 8.180,67 gezahlt. Maßgebend für den Grad der zu entschädigenden MdE und die Festlegung des Dauerzustandes ist die Feststellung der Versichertenrente in Form einer sogenannten Rente auf unbestimmte Zeit durch Bescheid der UNFALLKASSE SACHSEN. Beispiele für Rente auf unbestimmte Zeit, Mehr- und Zusatzleistungen Der Rentenberechnung liegt der Mindest-JAV für Versicherte ab vollendetem 6. Lebensjahr in Höhe von 8.960,00 zugrunde: MdE (v.h.) Versichertenrente Mehrleistung Zusatzleistung einmalig (in ) 20 1.194,67 240,00 8.180,67 50 2.986,67 600,00 20.451,67 100 5.973,33 1.200,00 40.903,35 Der Rentenberechnung liegt der Mindest-JAV für Versicherte ab vollendetem 18. Lebensjahr in Höhe von 16.128,00 zugrunde: MdE (v.h.) Versichertenrente Mehrleistung Zusatzleistung einmalig (in ) 20 2.150,40 240,00 8.180,67 50 5.376,00 600,00 20.451,67 100 10.752,00 1.200,00 40.903,35 Sterbegeld Das Sterbegeld beträgt zur Zeit 3.840,00 (1/7 der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße). Sterbegeld und die Überführungskosten werden an denjenigen gezahlt, der die Bestattungs- und Überführungskosten trägt. Hinterbliebenenrenten, Mehr- und Zusatzleistung im Todesfall -5- Witwen- / Witwerrente Der Ehegatte der/ des Versicherten erhält bis zu einer etwaigen Wiederheirat eine Witwen- / Witwerrente. Die Rente beträgt bis zum Ablauf des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 2/3 des JAV des Verstorbenen ( Rente im Sterbevierteljahr ) Nach Ablauf des 3. Kalendermonats wird eine große Witwen(r)rente in Höhe von jährlich 40 v.h. des JAV des Verstorbenen gezahlt, - solange die/der Witwe(r) ein waisenrentenberechtigtes Kind erzieht oder für ein Kind sorgt, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deswegen nicht hat, weil das 27. Lebensjahr vollendet wurde, - wenn die/der Witwe(r) das 45. Lebensjahr vollendet hat - solange die/der Witwer(r) erwerbsgemindert, berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist. Falls die/der Witwe/r jünger als 45 Jahre ist und zum Zeitpunkt des Todesfalles kein Kind hat, wird im Anschluss an die Rente im Sterbevierteljahr eine kleine Witwen(r)rente in Höhe von jährlich 30 v.h. des JAV des Verstorbenen gezahlt. Der Anspruch auf diese Rente besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist. Für Sterbefälle vor dem 01.01.2002 sowie für Ehepaare, die bereits vor diesem Tag verheiratet waren und von denen mindestens einer 40 Jahre alt ist, wird die Rente über 2 Jahre hinaus gezahlt. Waisenrente Kinder d. Versicherten erhalten bis zur Vollendung des 18. (längstens des 27.) Lebensjahres eine Halbwaisenrente in Höhe von 20 v.h. des JAV des Verstorbenen, wenn sie noch einen Elternteil haben oder Vollwaisenrente in Höhe von 30 v.h. des JAV des Verstorbenen, wenn sie keine Eltern mehr haben. Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten Einkommen der/ des Witwe(rs) oder einer über 18 Jahre alten Waise, das mit einer Witwen(r)rente bzw. Waisenrente zusammentrifft, wird zu 40 % auf die Hinterbliebenenrente angerechnet, soweit es nachfolgende monatliche Freibeträge übersteigt: 643,37 (Witwe/r) bzw. 428,91 (Waise über 18 Jahre). Der jeweilige Freibetrag erhöht sich um 136,47 pro waisenrentenberechtigtem Kind des Berechtigten. -6- Mehrleistung zur Hinterbliebenenrente Die Mehrleistung zur großen Witwen(r)rente beträgt monatlich 40,00 (480,00 jährlich), zur kleinen Witwen(r)rente und zur Vollwaisenrente monatlich 30,00 (360,00 jährlich) und die Mehrleistung zur Halbwaisenrente monatlich 20,00 (240,00 jährlich). Zusatzleistung im Todesfall Stirbt ein Versicherter infolge eines Arbeitsunfalls im Feuerwehrdienst, wird den Angehörigen als Zusatzleistung einmalig ein Betrag von 20.451,67 gezahlt. Anspruchsberechtigt sind nacheinander der Ehegatte, die Kinder, die Eltern des Verstorbenen ( 56 I SGB I). Beispiele für Sterbegeld, Hinterblieben-, Mehr- und Zusatzleistungen Der Rentenberechnung (Beträge jeweils vor Einkommensanrechnung), liegt der Mindest-JAV für Versicherte ab vollendetem 18. Lebensjahr in Höhe von 16.128,00 zugrunde sowie ein fiktiver Unfall- und gleichzeitig Todestag 15.01.2012: Bezeichnung der Leistung Zahlweise Höhe d. Leist. Sterbegeld einmalig 3.840,00 Zusatzleistung einmalig 20.451,67 Rente im Sterbevierteljahr einmalig 3150,45 Große Witwenrente monatl. 537,60 Mehrleist. zur großen Witwenrente monatl. 40,00 Kleine Witwenrente monatl. 403,20 Mehrleist. zur kleinen Witwenrente monatl. 30,00 Vollwaisenrente monatl. 403,20 Mehrleistung zur Vollwaisenrente monatl. 30,00 Halbwaisenrente monatl. 268,80 Mehrleistung zur Halbwaisenrente monatl. 20,00 Dynamisierung der Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung Die Versicherten- und Hinterbliebenenrenten aus der Unfallversicherung werden ebenso wie die ggf. neben diesen Renten auf Antrag vom zuständigen RV-Träger zahlbaren Renten wegen Alters, Erwerbsminderung oder Todes jährlich angepasst. Höchstbetrag der Hinterbliebenenrenten Witwen- und Waisenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung dürfen zusammen maximal 80 v.h. des JAV des Verstorbenen erreichen, anderenfalls werden sie anteilig gekürzt. Herausg.: Bestell- Nr.: Unfallkasse Sachsen, Rosa-Luxemburg-Str. 17a, 01662 Meißen Einleger GUV-I 8801

Verbesserte Mehrleistungsbestimmungen gelten ab 2012 Abgestimmt mit dem Landesfeuerwehrverband Sachsen sowie dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz verbessert die Unfallkasse Sachsen ihre Mehrleistungen für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren ab dem 01. Januar 2012 Mehrleistungen sind Pauschbeträge, die das «Krankengeld» bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit oder die «Unfallrente» bei Erwerbsminderung erhöhen. Abgestimmt mit dem Landesfeuerwehrverband Sachsen sowie dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz werden ab dem 01. Januar 2012 die Mehrleistungen bei Arbeitsunfähigkeit gestrichen, um diejenigen bei vorübergehender Erwerbsminderung deutlich aufzustocken. Bei gleichbleibendem Gesamtvolumen wirkt dieses satzungsmäßige Ergänzen der gesetzlichen Regelleistungen damit zielgenauer auf die wirklich hart Betroffenen. Anstatt das viele mit einer die Lohnfortzahlung überschreitenden Arbeitsunfähigkeit nur etwas bekommen, erhalten diejenigen, die vorübergehend in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sind, eine finanziell wirklich spürbare Hilfe. Welche Änderungen ergeben sich: 1. Die Mehrleistung von derzeit kalendertäglich 10,- bei Anspruch auf Verletzten- oder Übergangsgeld entfällt ebenso wie der Unterschiedbetrag zum regelmäßigen Nettoarbeitsentgelt oder Einkommen. 2. Die Mehrleistung für die Bezugszeit einer Rente als vorläufige Entschädigung wird von derzeit monatlich bis zu 100,- auf bis zu 1.500,- erhöht. 3. Die Mehrleistung für die Bezugszeit einer Rente auf unbestimmte Zeit, die spätestens drei Jahre nach dem Unfall festzustellen ist, bleibt unverändert bei monatlich bis zu 100,-, denn Betroffene erhalten eine einmalige Zusatzleistung für Dauerschäden bis zu 40.903,35 (früher 80.000,00 DM). Bitte beachten Sie, dass die genannten Beträge für die volle Erwerbsminderung von 100 % gelten und bei teilweiser Erwerbsminderung dem jeweiligen Prozentsatz entsprechen, also z. B. bei 50 % ledig ich die Hälfte usw. Für vor dem 01. Januar 2012 eingetretene Versicherungsfälle gilt Bestandsschutz nach den bisherigen Mehrleistungsbestimmungen der Unfallkasse Sachsen. Diese Leistungsänderung wurde bereits am 01. Oktober 2010 in den Mitteilungen des Sächsischen Städte- und Gemeindetags seinerzeit mit geplanter Wirkung ab 01. Januar 2011 angekündigt. Nun steht aber einem Inkrafttreten nichts mehr im Weg, denn einerseits liegt jetzt die aufsichtbehördliche Genehmigung vor und andererseits erfolgt parallel das Veröffentlichen im Sächsischen Amtsblatt/Amtlicher Anzeiger. Die Unfallkasse Sachsen und der Landesfeuerwehrverband Sachsen weisen darauf hin, dass gemäß Sächsischer Gemeindeordnung und Sächsischem Brand- und Katastrophenschutzgesetz die Gemeinden verpflichtet sind, den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen sämtliche Einkommensverluste, welche sich durch Unfälle im Zusammenhang mit dem Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr ereignen, vollständig zu ersetzen; dies gilt auch für Entgeltfortzahlungsansprüche. Insoweit erscheint eine Mehrleistung zum Verletztengeld künftig durchaus verzichtbar, weil diese zur Überkompensation führte. Ein Großteil der sächsischen Städte und Gemeinden hat bereits in der Vergangenheit entsprechende Risiken zusätzlich abgesichert teilweise sogar darüber hinaus. Bei Bedarf ist ein Anpassen des Versicherungsschutzes für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr zu empfehlen. Unfallkasse Sachsen