// GEW Mecklenburg-Vorpommern Daniel Taprogge // Kindertagesförderungsgesetz Mecklenburg- Vorpommern (KiföG MV) Vortrag Kita-Tag LVG, 10.5.2014
Inhalt Ziele, Inhalt, Aufgaben, individuelle Förderung Arten und Anspruch auf Förderung Bildungs- und Erziehungspartnerschaft Anforderungen an das Leistungsangebot Betreuungsschlüssel mittelbare päd. Arbeitszeit Päd. Personal Weiterbildung Leistungsvereinbarungen Personalschlüssel Finanzierung
Wichtige Grundlagen Örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe: Jugendamt (Landkreis, kreisfreie Stadt); zuständig für: Sicherstellung des Angebots (Jugendhilfeplanung) Betriebserlaubnis!! Entgeltverhandlung mit dem Träger; Weiterreichung der Landesgelder Fachaufsicht (Beratung und Unterstützung) Träger der Kindertageseinrichtung: freier Träger, öffentlicher Träger (Kommune, Ämter, Schulträger), Elterninitiativen, andere Träger nach 74 SGB VIII Landesjugendamt: Träger ist der Kommunale Sozialverband Koordinierende Aufgaben, Landesjugendhilfeausschuss Ausnahmegenehmigungen
Ziele, Inhalte und Aufgaben der Kindertagesförderung (Präambel) Jedes Kind hat das Recht auf individuelle Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Erziehung und Pflege grundsätzlich Aufgabe und Recht der Eltern das Land fördert Eltern hierbei durch Kindertagesförderung um Rahmen des KiföG MV (Vereinbarkeit Familie/Beruf; Verwirklichung des o.g. Anspruchs) die Kita wird als frühkindliche Bildungsinstitution mit eigenständigem alters- und entwicklungsspezifischen Bildungs-, Erziehung- und Betreuungsauftrag normiert Kinder sollen im Rahmen des Bildungsauftrags zur Entwicklung ihrer Persönlichkeit, im Rahmen der Werteordnung des GG, zur Bewältigung von aktuellen und künftigen Lebensanforderungen gefördert werden Vorbereitung zum Eintritt in die Grundschulen Individuelle Förderung
Ziele, Inhalte und Aufgaben: individuelle Förderung ( 1) Kinder haben Recht auf individuelle Förderung, die sich an den pädagogischen und organisatorischen Bedürfnissen, Entwicklungsstand und /-möglichkeiten orientieren sollen Kinder, die nicht altersgerecht entwickelt sind, sollen in einem besonderen Maße gefördert werden (Elternmitwirkung) Die Kinder sollen in besonderer Weise personale, soziale, kognitive, körperliche und motorische Kompetenzen sowie Kompetenzen im alltagspraktischen Bereich in folgenden Bildungs- und Erziehungsbereichen erwerben: Kommunikation, Sprechen und Sprache(n), Bewegung, (inter)kulturelle und soziale Grunderfahrungen, Werteerziehung, Ethik und Religion, Musik, Ästhetik und bildnerisches Gestalten, elementares mathematisches Denken, Welterkundung und naturwissenschaftliche Grunderfahrungen, Gesundheit.
Ziele, Inhalte und Aufgaben: individuelle Förderung ( 1) Grundlage der individuellen Förderung ist die Bildungskonzeption 0-10 Jahre zur Verbesserung des Übergangs von der Kita in die Grundschule sind die Rahmenlehrpläne der Grundschule und die BiKo anzupassen die Fachkräfte und die Lehrkräfte sollen zum Übergang in die Schule kooperieren (gleichberechtigt, partnerschaftlich)
Ziele, Inhalte und Aufgaben: individuelle Förderung ( 1) Beobachtung und Dokumentation, alltagsintegrierte Beobachtung (beginnt spätestens drei Monate nach Eintritt in die Kita) Elterngespräche mit Information über Entwicklung im Jahr des Schuleintritts Ergebnisse der Beobachtung/Dokumentation können nach Einwilligung der Eltern an die Grundschule übergeben werden Weisen die Ergebnisse der Beobachtung eine erhebliche Abweichung von der Entwicklung aus, soll eine gezielte individuelle Förderung erfolgen -> DESK
Arten der Förderung ( 2) Tagespflege Kita: Krippe, Kindergarten Hort Förderung von Kindern mit Behinderung vorrangig in integrativen Kitas, nur in Ausnahmefällen Einzelintegration
Anspruch auf Förderung ( 4) Kinder aus MV, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn dies der Entwicklung förderlich ist oder dies den Bedürfnissen der Eltern Rechnung trägt Ohne Einschränkung: Kinder aus MV mit Vollendung des ersten Lebensjahres in Kita oder Tagespflege; mit Vollendung des dritten Lebensjahres i.d.r. in der Kita Wahlrecht der Eltern bei Auswahl der Einrichtung Regelanspruch 30 Stunden/Woche (Teilzeitplatz), auf Wunsch auch Halbtagsplatz (20 Stunden/Woche) Ganztagsförderung auf Antrag der Eltern (50 Stunden/Woche)
Bildungs- und Erziehungspartnerschaft ( 8) Das in den Kindertageseinrichtungen tätige pädagogische Personal, ( ) und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe arbeiten mit den Personensorgeberechtigten zum Wohl der Kinder partnerschaftlich zusammen. Die Personensorgeberechtigten werden in die Bildungsplanung der Kindertageseinrichtungen und deren Umsetzung einbezogen und sind über bestehende Angebote der Familienbildung und -beratung zu informieren. Bildung Elternräte Realisierung durch Einbeziehung Elternrat (päd. Konzepte, Essensversorgung, auch: Entgeltverhandlungen -> Bsp. Schwerin)
Leistungsanforderungen ( 10) an den Bedürfnissen der Eltern orientiert (insb. Öffnungszeiten) Vollwertige Ernährung über die gesamte Betreuungszeit Fachkräftegebot ( 10 Abs. 3) für Bildung und Erziehung Einsatz der Fachkräfte in der Gruppe grundsätzlich nicht unter 5 Stunden/Tag (zzgl. mittelbare päd. Arbeitszeit) Förderung von Kindern mit anderer Muttersprache Regelung der Qualifikation (und eventueller Freistellung) von Leitungskräften
Leistungsanforderungen: Betreuungsschlüssel ( 10) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt für die unmittelbare pädagogische Arbeit unter Berücksichtigung sozialer und sozialräumlicher Gegebenheiten sicher dass eine Fachkraft durchschnittlich 1. sechs Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, 2. 16 Kinder ab vollendetem dritten Lebensjahr bis zum Eintritt in die Schule (ab 2015: 15 Kinder) oder 3. 22 Kinder im Grundschulalter fördert.
Leistungsanforderungen: Betreuungsschlüssel ( 10) Das Merkmal der sozialen und sozialräumlichen Gegebenheiten ist durch Satzungen der Landkreise und kreisfreien Städte auszugestalten. Gleiches gilt für das Merkmal des durchschnittlichen Fachkraft-Kind-Verhältnisses mit der Maßgabe, dass die Ausgestaltung dieses Merkmals einrichtungsbezogen und auf einen Zeitraum von sechs Monaten bezogen erfolgt.
Leistungsanforderungen: mittelbare päd. AZ ( 10) Die Träger der Kindertageseinrichtungen haben den Fachkräften einen angemessenen Teil der Arbeitszeit für die mittelbare pädagogische Arbeit einzuräumen. Dazu gehören insbesondere Zeiten für die Beobachtung und Dokumentation der Entwicklungsverläufe von Kindern, Qualitätsentwicklung und -sicherung, Planung der individuellen Förderung, Zusammenarbeit mit Personensorgeberechtigten, Schulen und Einrichtungen der Familienbildung, Vor- und Nachbereitung sowie Dienstberatungen.
Leistungsanforderungen: mittelbare päd. AZ ( 10) Als angemessen gelten in der Regel zweieinhalb Stunden wöchentlich pro Fachkraft. (Allgemeine Regelung Krippe & Hort) Der Zeitumfang für die mittelbare pädagogische Arbeit in der Altersgruppe ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Eintritt in die Schule beträgt in der Regel fünf Stunden pro Vollzeitstelle wöchentlich. (Regelung für Kindergarten, nur hier der Bezug auf Vollzeit!!) Die Zeiten für die mittelbare pädagogische Arbeit sind in den Vereinbarungen nach 16 zu berücksichtigen.
Pädagogisches Personal ( 11) Pädagogisches Personal sind Fachkräfte und Assistenzkräfte Fachkräfte sind i.d.r. staatlich-anerkannte ErzieherInnen/HeilerziehungspflegerInnen, Dipl.- PädagogInnen und ähnliche Abschlüsse Assistenzkräfte: mind. zweijährige sozialpädagogische Ausbildung und in der Regel über einen Schulabschluss der Mittleren Reife (SozialassistentInnen etc.). Sie betreuen Kinder unter Anleitung der Fachkräfte und unterstützen diese bei der Gestaltung der pädagogischen Prozesse. Ausnahmeregelung durch Landesjugendamt
Weiterbildung ( 11 a) Träger der Kindertageseinrichtungen haben dafür zu sorgen, dass das pädagogische Personal regelmäßig in angemessenem Umfang an ( ) Weiterbildungsmaßnahmen teilnimmt ( ). Dazu sind vorbehaltlich tarifvertraglicher Regelungen jährlich fünf Arbeitstage als ( ) Weiterbildung zu gewähren und in den Vereinbarungen nach 16 zu berücksichtigen. Solche tarifvertraglichen Regelungen gelten zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen den Vertragsparteien vereinbart ist.
Weiterbildung ( 11 a) Träger der Kindertageseinrichtungen haben dafür zu sorgen, dass das pädagogische Personal regelmäßig in angemessenem Umfang an ( ) Weiterbildungsmaßnahmen teilnimmt ( ). Dazu sind vorbehaltlich tarifvertraglicher Regelungen jährlich fünf Arbeitstage als ( ) Weiterbildung zu gewähren und in den Vereinbarungen nach 16 zu berücksichtigen. Solche tarifvertraglichen Regelungen gelten zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen den Vertragsparteien vereinbart ist.
Leistungsvereinbarungen ( 16) Zwischen örtl. Träger (Jugendamt) und Träger der Kita wird Vereinbarung abgeschlossen regeln Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote sowie differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen und Qualitätsentwicklung die pädagogische Konzeption des Trägers ist Bestandteil der Leistungsvereinbarung
Leistungsvereinbarungen ( 16) Einrichtungsträger ist verpflichtet, die Einnahmen und Ausgaben der zuletzt abgerechneten Wirtschaftsperiode der Einrichtung nachvollziehbar, transparent sowie durch Nachweise belegt darzulegen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle.
Exkurs Leistungsvereinbarungen: Personalschlüssel Für die Berechnung des Personaleinsatzes in des Kitas wird ein Personalschlüssel in den Leistungsvereinbarungen zugrundegelegt Grundlage sind derzeit die Satzungen der Landkreise/kreisfreien Städte (bis zum Abschluß einer landeseinheitlichen Regelung) Neben dem Betreuungsschlüssel ist der Personalschlüssel entscheidend für die tatsächliche Fachkraft-Kind-Relation
Exkurs Leistungsvereinbarungen: Personalschlüssel Beispiel: Kinderkrippe, Ganztagsplatz Jahresöffnungszeit Tägliche Regelöffnungszeit nach 4 KiföG 10 Stunden Erforderliche Jahresöffnungszeit Kalendertage 365 Tage./. 52 Wochenenden 104 Tage./. Wochenfeiertage (durchschnittlich) 10 Tage./. Schließtage Verbleiben 251 Tage Summe 2510 Stunden Jahresöffnungszeit
Exkurs Leistungsvereinbarungen: Personalschlüssel mögliche wöchentliche Arbeitszeit einer MA wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden./. Mittelbare Arbeitszeit 2,5 Stunden Mögliche unmittelbare direkt wöchentliche AZ 37,5 Stunden mögliche Jahresarbeitszeit einer MA Arbeitswochen/Jahr 52,14 Wochen./. Urlaub (26 Tage = 5,2 Wochen) 5,2 Wochen./. Krankheit 2 Wochen./. Fortbildung 1 Woche./. 10 Wochenfeiertage 2 Wochen = mögliche Arbeitswochen 41,94 Wochen Mögliche Jahresarbeitszeit einer MA 1572,75 Stunden
Exkurs Leistungsvereinbarungen: Personalschlüssel mögliche wöchentliche Arbeitszeit einer MA Summe Jahresöffnungszeit Mögliche Jahresarbeitszeit einer MA Personalbedarf für Jahresöffnungszeit 2510 Stunden 1572,75 Stunden 1,59 VzÄ mögliche Jahresarbeitszeit einer MA Personalbedarf pro Krippengruppe für 6 Kinder 1,59 VzÄ Quelle: FD Jugend Landkreis MSE
Exkurs Leistungsvereinbarungen: Personalschlüssel mögliche wöchentliche Arbeitszeit einer MA Landkreis Landkreis Vorpommern-Rügen Landkreis NWM Landkreis MSE Landkreis Rostock Landkreis Vorpommern-Greifswald Landkreis LWL-PCH Hansestadt Rostock Landeshauptstadt Schwerin Kinderkrippe 1,25 VzÄ 1,1 bis 1,46 VzÄ 1,2 VzÄ 1,16 VzÄ 1,1 VzÄ 1,1 VzÄ 1,1 VzÄ 1,1 VzÄ Quelle: AWO Landesverband MV, Stand: 30.4.2014
Grundsätze der Finanzierung ( 17) Gemeinsame Finanzierung durch Land (Festbetrag) örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Festbetrag) Gemeinden des gewöhnlichen Aufenthalts Eltern Träger der Kitas können sich mit Eigenbeiträgen an der Finanzierung beteiligen
Anteil des Landes ( 18) Festbetrag des Landes pro in VZÄ umgerechneten belegten Platz in Höhe von 1 283,16 Euro (ab 2014 jährl. Steigerung um 2%) Zusätzliche Mittel an die örtl. Träger der öff. Jugendhilfe zur Finanzierung von Absenkung Betreuungsschlüssel und mittelbare päd. Arbeit ( 18 Abs. 3) Weitere zusätzliche Finanzmittel für Fach-/Praxisberatung, Weiterbildung BiKo, Elternentlastung, gezielte Entwicklungsförderung, Konkret: siehe 18, Abs. 3 bis 14
Anteil des Landes ( 18) Finanzierung weiterer Leistungen nach Abs. 3 bis 14 werden z.t. durch Rechtsverordnung geregelt: Verordnung über die inhaltliche Ausgestaltung und Durchführung der frühkindlichen Bildung (FrühKiBiVO M-V) Verordnung über die inhaltliche Ausgestaltung und Durchführung der individuellen Förderung nach 1 Absatz 5 und der gezielten individuellen Förderung nach 1 Absatz 6 sowie deren Finanzierung nach 18 Absatz 5 und 6 Satz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes (BeDoVO M-V) und andere (Finanzierung Landeselternrat, Elternentlastung etc.)
Anteil des örtl. Trägers ( 19) Festbetrag des örtl. Trägers pro in VZÄ umgerechneten belegten Platz in Höhe von 28,8% von 1 283,16 Euro (ab 2014 jährl. Steigerung um 2%) Finanzmittel dürfen nur an die Träger weitergeleitet werden, die die fachlichen Standards des Gesetzes einhalten sich bei der Bezahlung der Fachkräften an den tariflichen Bedingungen orientieren. Was sind die tariflichen Bedingungen? Landesgesetzgeber sagt grundsätzlich TVöD (Landtag MV, DS 6/1621)
Anteil der Gemeinde ( 20) Die Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes trägt von den Restkosten 50 % ohne Verpflegungsanteil Restkosten: (Gesamtkosten Verpflegung) (Landesanteil + Anteil örtl. Träger) hiervon mindestens 50 % durch Gemeinde
Anteil der Eltern ( 21) Die nun ermittelten Restkosten werden durch Elternbeiträge gedeckt (inklusive Verpflegung). Höhe der Elternbeiträge legen die Kita-Träger gemeinsam mit der Gemeinde fest; örtl. Träger muss genehmigen Regelungen zu Elternentlastung (Abs. 5, 5a) Mehrkosten bei Betreuung außerhalb der Gemeinde/Amt des gewöhnlichen Aufenthalts & erhöhter Betreuungsbedarf in den Schulferien Abs. 6 Regelung Kostenübernahme durch Jugendamt
Anteil der Eltern ( 21) Die nun ermittelten Restkosten werden durch Elternbeiträge gedeckt (inklusive Verpflegung). Höhe der Elternbeiträge legen die Kita-Träger gemeinsam mit der Gemeinde fest; örtl. Träger muss genehmigen Regelungen zu Elternentlastung (Abs. 5, 5a) Mehrkosten bei Betreuung außerhalb der Gemeinde/Amt des gewöhnlichen Aufenthalts & erhöhter Betreuungsbedarf in den Schulferien Abs. 6 Regelung Kostenübernahme durch Jugendamt