Stellungnahme zum Entwurf der Verordnung über die inhaltliche Ausgestaltung und Durchführung der frühkindlichen Bildung (FrühBiVO M-V)

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1 Stellungnahme zum Entwurf der Verordnung über die inhaltliche Ausgestaltung und Durchführung der frühkindlichen Bildung (FrühBiVO M-V) Annett Lindner, Landesvorsitzende Heike Schweda, Vorsitzende Vorstandsbereich Kinder- und Jugendhilfe/Sozialarbeit Peggy Lehm, Vorstandsmitglied Bereich Kinder- und Jugendhilfe/Sozialarbeit Daniel Taprogge, Gewerkschaftssekretär Schwerin, den 14. Dezember 2010

2 I. Frühkindliche Bildung und (gezielte) individuelle Förderung Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Mecklenburg-Vorpommern begrüßt den Entwurf einer Verordnung über die inhaltliche Ausgestaltung und Durchführung der frühkindlichen Bildung (FrühBiVO M-V), lehnt aber eine geteilte Regelung zur frühkindlichen Bildung und (gezielte) individuellen Förderung ab. Sofern es wegen 24 Abs. 4 KiföG M-V bei einer geteilten Regelung einerseits zur inhaltlichen Ausgestaltung und Durchführung der frühkindlichen Bildung und andererseits zur individuellen Förderung und gezielten individuellen Förderung bleibt, fordern wir das Bildungsministerium dazu auf, die Ergebnisse der Einigung mit dem Ministerium für Soziales und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern auf Arbeitsebene bzw. falls erfolgt, das Ergebnis der Überprüfung der BeDoVO auf Vereinbarkeit mit dem fachlichen Ansatz der Bildungskonzeption, offenzulegen. Falls eine Überprüfung der BeDoVO auf Vereinbarkeit mit dem fachlichen Ansatz der Bildungskonzeption noch nicht erfolgte, fordern wir das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern nochmals ausdrücklich auf, den Entwurf der Verordnung über die inhaltliche Ausgestaltung und Durchführung der individuellen Förderung nach 1 Abs. 5 und der gezielten individuellen Förderung nach 1 Abs. 6 sowie deren Finanzierung nach 18 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 2 des KiföG M-V (BeDoVO) auf dessen Vereinbarkeit mit dem fachlichen Ansatz der Bildungskonzeption zu überprüfen. Gleichzeitig erwarten wir, dass das Bildungsministerium seiner Verantwortung im Hinblick auf die Fachlichkeit der inhaltlichen Ausgestaltung und Durchführung der (gezielten) individuellen Förderung im Rahmen einer hochwertigen frühkindlichen Bildung auf der Grundlage der Bildungskonzeption für 0- bis 10-jährige Kinder in M-V nachkommt. Schließlich gibt es Mit der Bildungskonzeption [ ] verbindliche Kriterien zur Gestaltung der Bildungsprozesse in den Kitas in M-V. 1 Diese Kriterien sind nicht nur für die Fachkräfte in der praktischen Arbeit, sondern auch für den Verordnungsgeber verbindlich. Begründung: 1. Verantwortlichkeit Seit 2006 ist das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur für alle Angelegenheiten der frühkindlichen Bildung zuständig. Die frühkindliche Bildung erfasst in Mecklenburg-Vorpommern Kinder von 0 bis 10 Jahre und erfolgt nach einem abgestimmten Konzept, das den gegenwärtigen und auch den zukünftigen Anforderungen an Bildung und Erziehung Rechnung trägt. 2 Bildung und Erziehung sind entscheidende Grundlagen für die erfolgreiche Bewältigung weiterer Bildungsverläufe und sollen die Kinder befähigen, ein Leben lang zu lernen. [ ] Die individuelle Förderung wirkt insbesondere Benachteiligungen entgegen, die der Chancengerechtigkeit beim Eintritt in die Grundschule entgegenstehen., Präambel des KiföG M-V n.f. 1 2 Grundlage der individuellen Förderung ist die in Mecklenburg-Vorpommern verbindliche Bildungskonzeption für Kinder von null bis zehn Jahren, 1 Abs. 3 KiföG M-V. Das Anliegen der Bildungskonzeption für 0- bis 10- jährige Kinder in Mecklenburg-Vorpommern ist die Verbesserung der Quali- abgerufen am

3 tät der frühkindlichen Bildung und Erziehung, auch um den verhängnisvollen Zusammenhang zwischen sozialer Benachteiligung und unzureichenden Bildungschancen entgegenzuwirken, so Bildungsminister Henry Tesch in seinem Vorwort zur Bildungskonzeption. Dort heißt es weiter: Alle Kinder haben ein Recht auf eine individuelle Förderung [ ] Die Umsetzung dieser Aufgaben ist anspruchsvoll, da sie die Fortschritte der Kinder in den Mittelpunkt stellen muss. Die Verantwortlichkeit zur inhaltlichen Ausgestaltung und Durchführung der (gezielten) individuellen Förderung liegt somit im Verantwortungsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern. Sofern die individuelle Förderung und die gezielte individuelle Förderung also nicht durch die Verordnung über die inhaltliche Ausgestaltung und Durchführung der frühkindlichen Bildung (FrühBiVO M-V) geregelt wird, muss das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Verordnung über die inhaltliche Ausgestaltung und Durchführung der individuellen Förderung nach 1 Abs. 5 und der gezielten individuellen Förderung nach 1 Abs. 6 sowie deren Finanzierung nach 18 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 2 des KiföG M-V (BeDoVO) inhaltlich auf eine Vereinbarkeit mit dem fachlichen Ansatz der Bildungskonzeption überprüfen. Grundlage der individuellen Förderung ist in allen Altersstufen eine alltagsintegrierte Beobachtung und Dokumentation des kindlichen Entwicklungsprozesses, 1 Abs. 5 Satz 1 KiföG M-V. Die Beobachtung und Dokumentation der kindlichen Entwicklung [ ] verbunden mit der Auswahl wissenschaftlich anerkannter Verfahren zur individuellen Förderung ( 1 Abs. 5) und zur gezielten individuellen Förderung ( 1 Abs. 6) sowie die Berücksichtigung der Kosten der Einführung eines Feststellungsverfahrens [ ] wurde federführend durch das SM Ref. XI 220 erarbeitet. 3 Zwar hat es In Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur [ ] hierzu auf Arbeitsebene eine Einigung gegeben. 4, deren Ergebnisse uns bisher jedoch nicht vorliegen. Falls eine Überprüfung der BeDoVO auf Vereinbarkeit mit dem fachlichen Ansatz der Bildungskonzeption noch nicht erfolgte, fordern wir das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern nochmals ausdrücklich dazu auf. Die Umsetzung dieser anspruchsvollen Aufgabe der individuellen Förderung darf nicht (nur) der Federführung des Sozialministeriums überlassen werden, zumal der vorgelegte Entwurf der Verordnung über die inhaltliche Ausgestaltung und Durchführung der individuellen Förderung nach 1 Abs. 5 und der gezielten individuellen Förderung nach 1 Abs. 6 sowie deren Finanzierung nach 18 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 2 des KiföG M-V (BeDoVO) es eben nicht schafft, die Fortschritte der Kinder in den Mittelpunkt zu stellen Fachliche Gründe Frühkindliche Bildung ist die kritischste Phase für die kognitive und soziale Entwicklung, die Herausbildung der Sprache und den ersten Umgang mit Literatur. Kinder sind von Geburt an aktive Lerner und die ersten Jahre sind die entscheidenden., so die Bildungsinternationale BI- (Education International) Zur detaillierten Begründung siehe Stellungnahme der GEW zum Entwurf einer Verordnung über die inhaltliche Ausgestaltung und Durchführung der individuellen Förderung nach 1 Absatz 5 und der gezielten individuellen Förderung nach 1 Absatz 6 sowie deren Finanzierung nach 18 Absatz 5 und Absatz 6 Satz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes (BeDoVO). 3

4 Für Kinder mit besonderem Förderbedarf und hohen Risiken ist eine hochwertige frühkindliche Bildung besonders wichtig. Sie bietet die Möglichkeit, Entwicklungsprobleme im Zusammenhang mit Interaktionssituationen und Bildungsprozessen zu erkennen und einige der Mängel in der Umgebung eines Kindes auszugleichen. Eine frühe Förderung kann dem Kind vielfältigere Möglichkeiten sowohl in der frühen Kindheit als auch im späteren Leben bieten. Dabei gibt es einen langfristigen Gewinn, da spätere ökonomische und soziale Kosten vermieden werden. Die Wirkungen hochwertiger frühkindlicher Bildung gehen über den Schulerfolg hinaus. Sie beeinflussen Verhaltensschwierigkeiten, senken Schulabbrecherzahlen und verhindern sogar Kriminalität. Die individuelle Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege ist somit ein wichtiger Aspekt zur Verbesserung der Qualität der frühkindlichen Bildung, die eine besondere Bedeutung für eine stabile Persönlichkeitsentwicklung der Kinder hat. Gerade Mecklenburg- Vorpommern benötigt Menschen, die sich als individuelle Person behaupten und Teil der demokratischen Gesellschaft werden. Grundlage der individuellen Förderung ist die in Mecklenburg-Vorpommern verbindliche Bildungskonzeption für 0- bis 10-jährige Kinder in M-V, 1 Abs. 3 Satz 1 KiföG M-V. Sie ist der Maßstab für die pädagogische Arbeit in den Bereichen Kinderkrippe, Kindergarten und Hort sowie in Kindertagespflege. Mit der Bildungskonzeption gibt es verbindliche Kriterien zur Gestaltung der Bildungsprozesse in den Kitas in M-V. 6 Sie gibt aber nicht nur den Fachkräften verbindliche Kriterien zur Gestaltung der Bildungsprozesse in den Kitas in M-V vor, sondern auch dem Gesetz- und dem Verordnungsgeber. Die inhaltliche Ausgestaltung und Durchführung der (gezielten) individuellen Förderung muss sich also inhaltlich an der Bildungskonzeption orientieren, da diese die fachliche Basis ist. Unserer Auffassung nach orientiert sich die individuelle Förderung inhaltlich aber nicht an der Bildungskonzeption. 7 Aus diesem Grunde lehnt die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Mecklenburg-Vorpommern auch die Verordnung zur inhaltlichen Ausgestaltung und Durchführung der individuellen Förderung nach 1 Abs. 5 und der gezielten individuellen Förderung nach 1 Abs. 6 sowie deren Finanzierung nach 18 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 2 des KiföG M-V im Hinblick auf folgende Punkte dringend ab: Feststellung des Entwicklungsstandes der Kinder nach dem Verfahren des Dortmunder Entwicklungsscreenings für den Kindergarten (DESK 3-6), 2 Abs. 2 Satz 1 Entwurf BeDoVO die Anwendung des DESK 3-6 (mindestens einmal jährlich für alle Kinder jeder Altersgruppe von drei bis sechs Jahren in der Einrichtung) als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Mittel nach 1 Abs. 1 BeDoVO, 2 Abs. 2 Satz 2 Entwurf BeDoVO. 6 7 Zur detaillierten Begründung siehe Stellungnahme der GEW zum Entwurf einer Verordnung über die inhaltliche Ausgestaltung und Durchführung der individuellen Förderung nach 1 Absatz 5 und der gezielten individuellen Förderung nach 1 Absatz 6 sowie deren Finanzierung nach 18 Absatz 5 und Absatz 6 Satz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes (BeDoVO). 4

5 II. Die Regelungen der FrühBiVO M-V zu den wesentlichen pädagogischen Schwerpunkten im Übrigen Den Themenschwerpunkt Sprache als besonderen Förderschwerpunkt in 3 FrühBiVO M-V einzustufen, ist vor dem Hintergrund der Problemlagen von Kindern in M-V laut Schuleingangsuntersuchungen nicht nachvollziehbar. So wurden zum Beispiel im Einschulungsjahr 2007 Auffälligkeiten vor allem in folgenden Bereichen festgestellt: Auffälligkeit Anteil an eingeschulten Kindern 2007 Sprache 24% Motorik 18% psychophysische Belastbarkeit 19% Sozialverhalten 11% Übergewicht 12% Teilleistungsstörungen 8 17% Darüber hinaus wurde 2007 bei 792 Einschülern (ca. 6%) sonderpädagogischer Förderbedarf empfohlen und bei Kindern (ca. 9%) besondere Förderformen (Diagnoseförderklasse) für notwendig erachtet. 9 Daher sind aus unserer Sicht sprachliche, motorische, soziale und emotionale Förderung von Kindern in Kitas gleichermaßen wichtig. Dabei ist die Größenordnung der Entwicklungsauffälligkeiten bei Kindern in allen Bereichen der kindlichen Entwicklung in unserem Bundesland so gravierend, dass nicht von einem Status- oder Einzel- Problem, sondern einem Struktur-Problem ausgegangen werden muss. Nur 17 Prozent bis 23 Prozent aller Einschüler wiesen nach den Ergebnissen der Schuleingangsuntersuchungen 2007 keine Besonderheiten auf. Daraus ist zu schlussfolgern, dass nicht nur Kinder mit niedrigem Sozialstatus gezielte Förderung in der Vorschulphase benötigen. 8 9 Teilleistungsstörungen: akustische und visuelle Differenzierung, Simultanerfassen von Mengen, Merkfähigkeit von Zahlen und Sätzen sowie Abstraktionsvermögen und Zusammenhänge erfassen. Stellungnahme der Ärzte des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes des öffentlichen Gesundheitswesens des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur bevorstehenden Gesetzesänderung des Kindertagesförderungsgesetzes M-V (KiföG M-V), November 2008, S. 1 ff. (nicht veröffentlicht). 5

6 Damit jedes Kind Wert geschätzt und in seinen Lernprozessen begleitet und unterstützt werden kann, eine individuelle Förderung also überhaupt erst möglich wird, sind daher folgende Rahmenbedingungen dringend notwendig: signifikante Verbesserung der Fachkraft-Kind-Relation in allen drei Altersbereichen ( 10 Abs. 4 KiföG M-V) Verbesserung der Fachkraft-Kind-Relation in integrativen Gruppen durch Aktualisierung bzw. besser: Überführung der Empfehlung der Landesarbeitsgemeinschaft Integration aus dem Jahr 1998 Grundlagen für die Arbeit in integrativen Kindertageseinrichtungen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Baulig/Deiters/Krenz, Kennzahl 28.20) in eine gesetzliche Vorschrift. In der Praxis wird der Empfehlung, dass in einer Gruppe 15 Kinder betreut werden sollten, oft nicht gefolgt. Überprüfung des Berechnungsverfahrens zum Betreuungs- und Personalschlüssel laut Handreichung des Sozialministerium für den Abschluss von Leistungsverträgen nach 16 KiföG in M-V (Baulig/ Deiters/Krenz, Kindertagesbetreuung in M-V, Kennziffer 27.10, S. 6), an der sich noch heute die Satzungen der Landkreise und kreisfreien Städte orientieren weitere Erhöhung der mittelbaren pädagogischen Arbeitszeit ( 10 Abs. 5 KiföG M-V) Strategien zur Gewinnung von Fachkräften Ausbildungsplatzplanung. Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Mecklenburg-Vorpommern weist darauf hin, dass es eine systematische Ableitung der notwendigen Rahmenbedingungen aus den inhaltlichen Anforderungen dieser Verordnung und auf Grundlage der Bildungskonzeption geben muss. Die grundlegenden Rahmenbedingungen sind so zu bereit zu stellen, dass aufgabenadäquate und landesweit gleichwertige Bedingungen für die Kinder und deren Förderung gegeben sind. Dies gilt auch für die geplante Zusammenarbeit jeder Kita mit mindestens einer Grundschule, 4 Abs. 2 Entwurf FrühBiVO M-V und mit Kooperationseinrichtungen oder diensten, 4 Abs. 5 Entwurf FrühBiVO M-V. 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 und 6 sowie 4 Abs. 5 Entwurf FrühBiVO M-V sind datenschutzrechtlich relevant. Datenschutzrechtliche Regelungen sind jedoch nicht oder nur unzureichend realisiert. Die Datenerhebung zur Dokumentation des kindlichen Entwicklungsprozesses verletzt ohne Zustimmung der Personensorgeberechtigten deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Formulierungen, die defizitorientiert sind oder ein Training der Schulfähigkeit vermuten lassen, sind unserer Ansicht nicht mit der Bildungskonzeption vereinbar und somit zu vermeiden, z.b. angehendes Schulkind in 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 Entwurf FrühBiVO M-V. 4 Abs. 3 Entwurf der FrühBiVO M-V führt dazu, dass 8 Abs. 5 Satz 3 KiföG M-V nicht umgesetzt werden kann. Danach soll zu den Beratungen des Kreis- oder Stadtelternrats auch eine Vertretungsperson der Eltern, deren Kinder durch Tagespflegepersonen gefördert werden, hinzugezogen werden. Wenn Tagespflegepersonen aber nur möglichst mit einer Kita kooperieren sollten, dann kann der Kreis- oder Stadtelternrat die Vertretungspersonen der Eltern, deren Kinder durch Tagespflegepersonen gefördert werden, möglicherweise gar nicht einladen. Eine Nutzung von Angeboten und Dienstleistungen außerhalb der Kitas ist nach hiesiger Auffassung ein wichtiger Bestandteil der Konzeption von Kindertagesstätten und muss verbindlich geregelt werden. Sie sind somit Bestandteile der Leistungsangebote und müssen in die Entgelte einbezogen werden. Um einen finanziellen Einwand auszuschließen, schlagen wir vor, den Wortlaut nach Möglichkeit in 4 Abs. 4 Satz 2 Entwurf der FrühBiVO M-V durch je nach örtlicher Gegebenheit oder nach örtlicher Möglichkeit auszutauschen. 6

7 4 Abs. 5 Entwurf der FrühBiVO M-V bedarf einer Ergänzung um Frühförderstellen, Familien-, Eheund Lebensberatungsstellen. Die Reihenfolge der Auflistung sollte der Bedeutung der Beratungsdienste im Kita-Alltag entsprechen: Jugend-, Sozial- und Gesundheitsämtern Erziehungsberatungsstellen Frühförderstellen Familien-, Ehe- und Lebensberatungsstellen schulpsychologischer Dienst. 5 Abs. 1 Satz 2 Entwurf der FrühBiVO M-V ist nicht klar formuliert. Dem Verordnungsanwender ist nicht klar, wie eine Sicherstellung der Anschlussfähigkeit von Bildungszielen und inhalten umgesetzt werden soll. Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Eingliederungshilfe zur Förderung von Kindern sind immer am Bedarf des einzelnen Kindes auszurichten. Das müsste hier der Ansatzpunkt sein. Die Nachweispflicht in 5 Abs. 3 Entwurf der FrühBiVO M-V widerspricht der freigestellten Teilnahme in 1 Abs. 4 KiföG M-V, wo es heißt: Dazu sollen die Fachkräfte [ ] nach Möglichkeit [ ] an gemeinsamen Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen teilnehmen. Des Weiteren ist die Nachweispflicht nicht klar formuliert. Anzunehmen ist, dass sie sich auf die Teilnahme bezieht, denn die Sicherung obliegt den überörtlichen Trägern bzw. den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Der Bezug zur Teilnahme müsste auch aus dem Wortlaut hervorgehen. III. Die Regelungen zur Verteilung der Finanzmittel Die Höhe der neuen Ausgabeposition in 8 Nr. 3 Entwurf der FrühBiVO M-V ist nicht hinreichend bestimmt. Hierzu bedarf es noch einer klaren Regelung. Wir bitten auch um Information, wo die Aufgabe der Regionalkoordinatoren angesiedelt sein soll. Des Weiteren fehlen Angaben zur Höhe der Ausgabenpositionen in 8 Nr. 1 und 2 Entwurf der FrühBiVO M-V. Nach 10 Abs. 2 Entwurf der FrühBiVO M-V ändert sich ab dem Jahr 2012 die Grundlage für die Verteilung der Landesmittel für die Fach- und Praxisberatung. Die Landesmittel für die Fach- und Praxisberatung werden im Jahr 2011 noch nach der Anzahl der belegten Plätze und ab dem Jahr 2012 nur noch nach der Anzahl der in Vollzeitäquivalente umgerechneten Plätze verteilt. Abgesehen davon, dass Zielgruppe der Beratung die Fachkräfte und nicht die Kinder sind, hängt der Beratungsbedarf der Fachkräfte erst recht nicht von dem Betreuungsumfang der Kinder ab. Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Mecklenburg-Vorpommern erwartet eine schlüssige Erklärung für die Änderung der Verteilungsgrundlage der Landesmittel für die Fach- und Praxisberatung. Darüber hinaus erwarten wir eine Erklärung, weshalb diese Änderung ab dem Jahr 2012 vorgesehen ist. Wenn als Bemessungsgrundlage schon nicht die Anzahl der pädagogischen Fachkräfte herangezogen wird, dann erwarten wir zumindest die Beibehaltung der Verteilungsgrundlage nach der Anzahl der belegten Plätze. Die Regelung zur umgehenden Weiterleitung der Finanzmittel durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe an den Träger der Kindertageseinrichtung und die Tagespflegeperson in 11 Abs. 1 Entwurf der FrühBiVO M-V begrüßen wir. Aus Gründen der Transparenz und zur Sicherung eines einheitlichen Vorgehens, ist die Verfahrensweise hierzu näher zu bestimmen. 7

Quelle: Fundstelle: GVOBl. M-V 2011, 4 Gliederungs-Nr:

Quelle: Fundstelle: GVOBl. M-V 2011, 4 Gliederungs-Nr: Amtliche Abkürzung: FrühKiBiVO M-V Ausfertigungsdatum: 28.12.2010 Gültig ab: 01.01.2011 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GVOBl. M-V 2011, 4 Gliederungs-Nr: 226-4-6 Verordnung über die inhaltliche

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