- 1 - Muster Satzung einer steuerbegünstigten Stiftung - mit zwei Organen - Satzung der... 1 Name, Rechtsform, Sitz



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Transkript:

- 1 - Muster Satzung einer steuerbegünstigten Stiftung - mit zwei Organen - Erläuterungen hierzu unter Allgemeines: Die Stiftungssatzung Soll die Stiftung nicht nur gemeinnützige Zwecke verfolgen, sondern (auch) mildtätige oder kirchliche Zwecke, so ist 2 Abs. 3 Satz 1 der Mustersatzung entsprechend abzuändern. RP Freiburg 02.09.2002/21.05.2008 Satzung der... 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen.... (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in... 2 Zweck (1) Zweck der Stiftung ist......... (2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch 1.... 2.... 3.... (3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3 Vermögen (1) Das Vermögen der Stiftung besteht bei ihrer Errichtung aus...

- 2 - (2) Dem Stiftungsvermögen wachsen eventuelle Zuwendungen des Stifters oder Dritter zu, die dazu ausdrücklich bestimmt sind (Zustiftungen); die Stiftung darf Zustiftungen annehmen. Andere Zuwendungen dürfen dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit dies steuerlich im Rahmen der Gemeinnützigkeit unschädlich ist. (3) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten; Vermögensumschichtungen sind zulässig. 4 Mittelverwendung (1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. (2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. (3) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit dies steuerlich im Rahmen der Gemeinnützigkeit unschädlich ist. In diesem Rahmen dürfen freie Rücklagen und sonstige Mittel dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. (4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (1) Organe der Stiftung sind 1. der Vorstand, 2. das Kuratorium. 5 Organe (2) Eine Doppelmitgliedschaft in beiden Organen ist nicht zulässig. (3) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen. Für den Zeitaufwand kann das Kuratorium eine angemessene Entschädigung beschließen. 6 Bestellung und Amtszeit des Vorstandes (1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Der erste Vorstand wird vom Stifter bestellt; danach werden seine Mitglieder vom Kuratorium gewählt.

- 3 - (2) Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für fünf Jahre bestellt. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig; ebenso die vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund. (3) Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Bestellung ihres Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vor der Bestellung eines Nachfolgers endgültig aus, so können in der Zwischenzeit unaufschiebbare Maßnahmen von den verbleibenden Mitgliedern gemeinsam getroffen werden. (4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. 7 Aufgaben des Vorstandes (1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand handelt durch zwei seiner Mitglieder. (2) Der Vorstand hat die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung sparsam und wirtschaftlich so zu verwalten, dass der Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllt wird. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören unter Beachtung der Mitwirkungsrechte des Kuratoriums insbesondere 1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens, 2. die Beschlussfassung über die Vergabe der Stiftungsmittel, 3. die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung und die Rechnungsführung, 4. Unterrichtung des Kuratoriums, damit dieses seine Aufgaben wahrnehmen kann. 8 Bestellung und Amtszeit des Kuratoriums (1) Das Kuratorium besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Das erste Kuratorium wird vom Stifter bestellt; danach werden seine Mitglieder vom Kuratorium gewählt. (2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden jeweils für fünf Jahre bestellt. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig; ebenso die vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund durch einstimmigen Beschluss der anderen Mitglieder des Kuratoriums. (3) Scheidet ein Mitglied vor der Bestellung eines Nachfolgers aus dem Kuratorium aus, so wird der Nachfolger von den verbleibenden Mitgliedern des Kuratoriums gewählt, auch wenn die Mindestmitgliederzahl nach Absatz 1 unterschritten ist.

- 4 - (4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. 9 Aufgaben des Kuratoriums (1) Das Kuratorium berät den Vorstand und überwacht dessen Geschäftstätigkeit. (2) Das Kuratorium beschließt außer in den durch die Satzung genannten Fällen über: 1. Stellungnahme zu den vom Vorstand vorzulegenden Planungen über die Anlage von Stiftungsvermögen und die Vergabe von Stiftungsmitteln sowie Empfehlungen zu diesen Tätigkeitsbereichen an den Vorstand, 2. Verabschiedung der vom Vorstand zu erstellende jährlichen Tätigkeitsberichte und Jahresabschlüsse. (3) Die Anstellung von Personal der Stiftung bedarf der Zustimmung des Kuratoriums. 10 Beschlussfassung (1) Die Stiftungsorgane werden nach Bedarf von ihren Vorsitzenden mit einer Frist von drei Wochen unter Nennung der Tagesordnung schriftlich einberufen. Das Kuratorium soll mindestens einmal im Kalenderjahr tagen. Auf die Einhaltung von Frist und Form kann einstimmig verzichtet werden. (2) Die Stiftungsorgane sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. (3) Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. (4) Beschlüsse über eine Änderung des Stiftungszwecks, über die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und über die Auflösung der Stiftung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder jeweils des Vorstands und des Kuratoriums. 11 Satzungsänderungen, Zusammenlegung und Auflösung der Stiftung (1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so können Vorstand und Kuratorium in gemeinsamer Sitzung der Stiftung einen neuen Zweck geben ( 10 Abs. 4).

- 5 - (2) Für den Beschluss über die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder über die Auflösung der Stiftung gilt das gleiche. (3) Sonstige Satzungsänderungen können im Einvernehmen von Vorstand und Kurratorium jeweils mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn dies insbesondere wegen veränderter Verhältnisse unter Beachtung des Stifterwillens dem Interesse der Stiftung dient. Änderungen von 10 Abs. 4 und 11 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder jeweils des Vorstandes und des Kuratoriums. (4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an...(bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft), der/die es ausschließlich und unmittelbar für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck zu verwenden hat, der dem Stiftungszweck gemäß 2 möglichst nahe kommt. 12 Aufsicht Die Stiftung steht unter der Aufsicht der staatlichen Stiftungsbehörde...., den... ----------------------------------- (Unterschrift)

- 6 - Hinweise auf ergänzende oder andere im Einzelfall zweckmäßige Satzungsbestimmungen: zu 3 (2) Rechtlich unselbständige Stiftungen dürfen verwaltet werden, wenn sie dem Stiftungszweck entsprechen und insgesamt von untergeordneter Bedeutung sind. (3) Es darf bis zu 30 % in Aktien oder Fondsanteilen mit Aktien angelegt werden. zu 4: (...) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsmitteln besteht nicht. zu 5: (5) Der Vorstand hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Die Mitglieder des Kuratoriums... zu 7: (1) (Satz 2 und 3): Der Vorstand handelt durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden. Im Innenverhältnis beschränkt sich die Vertretungsmacht des stellvertretenden Vorsitzenden auf die Fälle der Verhinderung des Vorstandsvorsitzenden. (3) Der Vorstand haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. (...) Der Vorstand kann (mit Zustimmung des Kuratoriums) Personal anstellen. zu 10: (...) Im schriftlichen Verfahren können Beschlüsse nur einstimmig gefasst werden. (...) Mit Zustimmung aller Mitglieder können Beschlüsse auch schriftlich, in anderer Textform oder telefonisch gefasst werden. Über die Beschlussfassung hat der Vorsitzende unverzüglich eine Niederschrift zu fertigen und allen Mitgliedern zu übersenden. zu 11: (...) Satzungsänderungen bedürfen zu Lebzeiten des Stifters seiner Zustimmung. (...) Satzungsänderungen, die die Steuerbegünstigung der Stiftung beeinträchtigen können, sollen nur beschlossen werden, nachdem das zuständige Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeit bestätigt hat.

- 7 - (...) Bei der Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen der Stiftung an..., der/die es ausschließlich und unmittelbar für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck zu verwenden hat, der dem Stiftungszweck gemäß 2 möglichst nahe kommt; vorab erhält der Stifter das von ihm gestiftete Grundstockvermögen - bei verwerteten Sachanlagen deren gemeinen Wert- zurück. (...) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Stiftungszweck gemäß 2 bzw. einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck, der diesem möglichst nahe kommt.