Verordnung zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens

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Transkript:

Verordnung zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens RA Uta Bröckerhoff uta.broeckerhoff@kockspartners-law.be Kocks&Partners T +32 2626 14 41 Legrandlaan 41 F +32 2626 14 40 B-1050 Brussels, Belgium info@kockspartners-law.be Die News-Beiträge geben nur einen summarischen Überblick zu aktuellen Rechtsfragen und - entwicklungen. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder/und wissenschaftliche Genauigkeit. Sie ersetzen insofern keinen qualifizierten Rechtsrat. 1

I. Einleitung 1. Jüngst kam es zur Aufregung in der belgischen Politik aus Anlass einer Debatte im Parlament über die Einführung eines Mahnverfahrens ins belgische Recht. Die Vereinfachung der Möglichkeiten eines Gläubigers gegen seine säumigen Zahler stieß auf viel Protest auf Seiten der Linken. Innerhalb der Regierungsparteien kam letztendlich auch kein Konsens zustande, so dass diese Idee vorläufig wieder verworfen wurde. 2. Zum Bedauern dieser ist das Verfahren in Belgien jedoch bereits seit dem 12. Dezember 2008 in Kraft getreten. Dies ist die Folge der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlamements und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens. Mahnverfahrens Angesichts dessen, dass es um eine Europäische Verordnung geht, kommt diese auch ohne Umsetzung mit direkter Wirkung zur Anwendung in Belgien. Wenn den Voraussetzungen der Verordnung entsprochen wird, müssen die belgischen Gerichte diesem Europäischen Verfahren folgen und Mahnbescheid erlassen, ohne eine weitere interne Umsetzung. 2

II. Anwendungsbereich 3. Gemäß Art. 2 iuncto 3 findet die Verordnung auf grenzüberschreitende Angelegenheiten Anwendung. Darunter sind Angelegenheiten zu verstehen, in denen mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen Mitgliedsstaat als dem des angerufenen Gerichts. Dieser grenzüberschreitende Charakter der Angelegenheit wird zu dem Zeitpunkt bestimmt, an dem der Antrag auf Erlass eines Europäischen Mahnbescheids eingereicht wird. 4. Der Anwendungsbereich diser Verordnung ist quasi identisch mit dem der EEX-Verordnung vom 22. Dezember 2000. So ist auch diese Verodnung in Zivil- und Handelssachen anwendbar, ungeachtet der Art des Gerichts. Keine Anwendung findet diese Verordnung auf Angelegenheiten im Zusammmenhang mit den ehelichen Güterständen, Testamenten und Erbschaften, Insolvenzen und sozialer Sicherheit. Im Gegensatz zu der EEX-Verordnung fallen Ansprüche aus außervertraglichen Schuldverhältnissen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, es sei denn dass diese Ansprüche sich diese auf einen zwischend den Parteien geschlossenen Vertrag beziehen oder aus einem Schuldanerkenntnis herrühren. Ferner bestimmt Art. 4 der Verordnung, dass das Europäische Mahnverfahren nur für die Eintreibung bezifferter Forderungen gilt. 3

5. Das international zuständige Gericht, bei dem ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids eingereicht werden muss, bestimmt sich nach der EEX-Verordnung. Allein wenn der Mahnbescheid sich gegen einen Antragsgegner richtet, der in seiner Eigenschaft als Verbraucher gehandelt hat, sind die Gerichte des Mitgliedsstaates, in der Verbraucher seinen Wohn- oder Aufenthaltsort hat ausschließlich zuständig. III. Verfahren 6. Das Verfahren wird beim zuständigen Gericht mittels eines Standardformulars eingeleitet, welches der Verordnung im Anhang beigefügt. Diese Antragsschrift hat gemäß Art. 7 der Verordnung einige Angaben zu enthalten, darunter den Streitgegenstand, Beschreibung des Sachverhalts, der der Hauptforderung und gegebenenfalls der Zinsforderung zugrunde liegt, die Gründe, aus denen sich die Zuständigkeit ergibt und der grenzüberschreitende Charakter. 7. Das Gericht, bei dem das Mahnverfahren eingeleitet wird, überprüft so schnell wie möglich die in dem Antragsformular angegebenen Elemente. Art. 8 der Verordnung scheint darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um eine prima facie oder um eine bloß automatisierte Überprüfung handelt. Gegen die Zurückweisung des Antrags stehen keine Rechtsmittel el zur Verfügung, aber nach Art. 11 der Verordnung ist der Antragsteller nicht daran gehindert, die Forderung mittels eines neuen Antrags einzureichen. 4

Sofern dem Antrag stattgegeben wird, wird ein Mahnbescheid erteilt, und dies normalerweise innerhalb von 30 Tagen nach dessen Einreichung. Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner durch das angerufenen Gericht zugestellt. 8. In diesem Bescheid wird dem Antragsgegner mitgeteilt, dass er die Möglichkeit hat, entweder innerhalb von 30 Tagen die Zahlung des betreffenden Betrages anzuweisen oder Einspruch bei dem zuständigen Gericht hiergegen einzulegen. Wenn kein Einspruch eingelegt wird, wird der Bescheid vollstreckbar. Das Gericht stellt diesen vollstreckbaren Mahnbescheid dem Antragsteller von Amts wegen zu. Andernfalls richtet sich die Einspruchsprozedur nach dem gemeinen Zivilprozessrecht. Der Europäische Mahnbescheid, der gemäß der Verordnung in einem Mitgliedsstaat vollstreckbar ist, wird in allen anderen Mitgliedsstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer vollstreckbarkeitserklärung bedarf und ohne eine Möglichkeit Einspruch gegen die Anerkennung einzulegen. IV. Schlussbemerkung 9. Das Verfahren zur Einführung eines Europäischen Mahnbescheids bedeutet grundsätzlich eine Vereinfachung der Möglichkeit, die bereits nach dem belgischen Recht besteht, ein Versäumnisurteil zu bekommen gegen einen säumigen Antragsgegner. Das Verfahren ist allerdings einfacher und die Verzögerungsmöglichkeiten des Schuldners sind reduziert. Rechtsökonomisch bedeutet diese Verordnung eine enorme Zeit- und Kostenersparnis. 5