Prüfungsleitfaden der Internen Revision Auf Basis der Internationalen Konvergenz der Kaptalmessung und Eigenkapitalanforderung (Basel II) vom Juni 2004 Der Standardansatz Wesentliche, von der Revision zu prüfende Themengebiete André Althof, Taunus Sparkasse Heinz E. Bräunle, Südwestbank AG Version: 2.1 Stand: 04.03.2005 Autor: Bezug: IIR Arbeitskreis Basel II Basel II Hinweis: Dieses Dokument ist keine offizielle Veröffentlichung des Instituts, sondern gibt lediglich die Arbeitsergebnisse der beim Arbeitskreis vertretenen Teilnehmer wieder.
Inhaltsverzeichnis Einleitung... 3 Allgemeine Regeln (Tz. 50 108)... 4 1. Einzelne Forderungen (Tz. 50 108)... 4 1.1 Forderungen an Staaten und deren Zentralbanken (Tz. 53-56)...4 1.2 Forderungen an sonstige öffentliche Stellen (Public Sector Entities (PSEs) Tz. 57-58)...5 1.3 Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken (Multilateral Development Banks (MDBs) Tz. 59)...5 1.4 Forderungen an Banken (Tz. 60 64)...5 1.5 Forderungen an Wertpapierhäuser (Tz. 65)...5 1.6 Forderungen an Unternehmen einschließlich Versicherungen (Tz. 66 68)...5 1.7 Kredite, die dem Retailportfolio zugeordnet werden (Tz. 69 71 und 231 243)...5 1.8 Durch Wohnimmobilien besicherte Forderungen (Tz. 72 73)...6 1.9 Durch gewerbliche Immobilien besicherte Forderungen (Tz. 74)...6 1.10 Kredite in Verzug (Tz. 75 78)...7 1.11 Kategorien höheren Risikos (Tz. 79 und 80)...7 1.12 Andere Vermögensgegenstände (Tz. 81)...7 1.13 Außerbilanzielle Geschäfte (Tz. 82 89)...8 2 Externe Ratings (Tz. 90 und 91)... 8 3 Überlegungen zur Einführung (Tz. 92 108)... 9 3.1 Das Zuordnungsverfahren (Tz. 92 95)...9 3.2 Mehrfach-Beurteilungen eines Kreditnehmers durch Ratingagenturen (Tz. 96 98)...9 3.3 Emittenten- versus Emissionsrating (Tz. 99 101)...9 3.4 Erfassung von Forderungen in Heimatwährung oder ausländischen Währungen (Tz. 102)...9 3.5 Kurz- versus langfristige Ratings (Tz. 103 106)...10 3.6 Anwendungsebene des Ratings (Tz. 107)...10 3.7 Unbeauftragte (Unsolicited) Ratings (Tz. 108)...10 Abkürzungsverzeichnis... 11 Version: 2.1 Seite: 2
Einleitung Kreditinstitute, die sich nicht für die durch die Bankenaufsicht ausdrücklich zu genehmigende Ermittlung der Mindesteigenkapitalanforderungen anhand interner Ratingsysteme entscheiden oder die Mindestanforderungen für den IRB-Ansatz nicht erfüllen, müssen die standardisierte Messung des Kreditrisikos anwenden. Im Rahmen eines Wahlrechts (partial use) können außerdem Institute, die einen der IRB-Ansätze gewählt haben, unter bestimmten Voraussetzungen, z.b. für ihre Tochtergesellschaften, den Standardansatz verwenden. Im Grundsatz ändert sich bei der Anwendung des Standardansatzes für das Kreditinstitut bei den Adressenausfallrisiken (Kreditrisiko) verhältnismäßig wenig. Im Gegensatz zum bestehenden Grundsatz I ist eine detaillierte Zuordnung der Kredite zu den Forderungsklassen vorzunehmen. Neben den bisherigen Zuordnungen (Staats- und Bankforderungen, etc.) werden weitere wesentliche Forderungsklassen für Kredite an Unternehmen, sowie Retailkredite eingeführt. Der folgende Prüfungsleitfaden fasst die Anforderungen zum Standardansatz im Bereich Kreditrisiken der überarbeiteten Rahmenvereinbarung Internationale Konvergenz der Kapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen zusammen und soll damit den Revisoren den Einstieg in eine Prüfung erleichtern. Dieser Prüfungsleitfaden stellt nach unserer Auffassung die wesentlichen von der Revision zu prüfenden Themengebiete dar und hat nicht den Charakter einer Checkliste mit Anspruch auf Vollständigkeit. Für eine vertiefte Betrachtung halten wir die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Text der überarbeiteten Rahmenvereinbarung für notwendig. Grundsätzlich ist im Zusammenhang mit den folgenden Fragestellungen zu klären, ob jeweils in ausreichendem Umfang organisatorische Regelungen vorhanden sind (entsprechend den Anforderungen gem. MaIR bzw. zukünftig MaRisk). Außerdem ist zu untersuchen, ob im Rahmen angemessener IKS-Kontrollen die wesentlichen Risiken abgedeckt werden. Es muss auch beachtet werden, dass eine Grundvoraussetzung für eine funktionierende Basel II - Umsetzung eine optimal gestaltete und an die Anforderungen angepasste IT-Infrastruktur ist. Die folgenden Fragestellungen leiten sich aus dem Tiefendokument Kreditrisiko Der Standardansatz des IIR-Arbeitskreises Basel II ab. Version: 2.1 Seite: 3
Allgemeine Regeln (Tz. 50 108) 1. Einzelne Forderungen (Tz. 50 108) 1. Stimmt die Zuordnung zu den einzelnen (neuen) Forderungsarten? a. Vorgaben für einzelne Forderungsarten umgesetzt (u.a. EDV-technisch)? b. Kriterien für einzelne Forderungsarten eingehalten? c. Regelungen / Systematik / interne Kontrollen für Übergänge zwischen den Forderungsarten vorhanden? d. Bestehen Schnittstellenproblematiken (z.b.: ist EDV-technisch die Ermittlung des unbesicherten Teils von Forderungen / der Anzahl der Verzugstage möglich? Können EWB automatisch vom unbesicherten Teil der Forderungen abgezogen werden? Fließen die Daten verschiedener Systeme (z.b. Sicherheitendatenbank, Abwicklungsprogramme, etc.) richtig zusammen und werden ordnungsgemäß verarbeitet? 2. Sind die Risikogewichtungen den Notationen laut Ratingagentur und den einzelnen Forderungsklassen richtig zugeordnet? 3. Wie erlangt die Bank Kenntnis über das Vorhandensein externer Ratings? Welche Zugriffsmöglichkeiten bestehen? 4. Erfassung der externen Ratings? Welche Datenfelder sind notwendig (Name der Ratingagentur / Auftrag / kurzfristig/langfristig / Ablaufdatum Rating)? Erfassungsprozess geregelt (Erfassung durch wen? Falscherfassungen IKS)? 5. Sind Regelungen zur laufenden Überwachung, periodische Aktualisierung vorhanden? 1.1 Forderungen an Staaten und deren Zentralbanken (Tz. 53-56) 6. Wurden die nationalen Vorgaben der Aufsicht bei Ansatz geringerer Risikogewichte eingehalten? (Tz. 54). 7. Liegen die einzelnen Voraussetzungen für den Ansatz geringerer Risikogewichte vor? (Tz. 54) 8. Für Forderungen an Staaten mit Länderklassifizierungen (Tz. 55): a. Liegt die Anerkennung der Aufsichtsinstanz für die verwendeten ECA- Länderklassifizierungen vor? b. Bei alternativer Anwendung der Konsensländerklassifizierungen der ECAs: Wurde die Vereinbarung über die Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite durch die jeweilige ECA anerkannt? (Muss-Kriterium). c. Ist die Ausübung des Wahlrechts in der schriftlich fixierten Ordnung der Bank ausreichend beschrieben? Version: 2.1 Seite: 4
1.2 Forderungen an sonstige öffentliche Stellen (Public Sector Entities (PSEs) Tz. 57-58) 9. Wurde Option 1 bzw. 2 nach der aufsichtlichen Vorgabe angewandt? (Tz. 57). 10. Gibt es gem. Tz. 58 aufsichtliche Vorgaben und werden diese eingehalten? 1.3 Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken (Multilateral Development Banks (MDBs) Tz. 59) 11. Werden die Bestimmungen bzw. die fünf Kriterien für die Anwendung eines 0 % - Risikogewichts für MDBs gem. Tz. 59 eingehalten? 1.4 Forderungen an Banken (Tz. 60 64) 12. Werden die Maßgaben der nationalen Aufsicht hinsichtlich der Optionswahl und der Risikogewichtszuordnungen eingehalten? 1.5 Forderungen an Wertpapierhäuser (Tz. 65) 13. Unterliegen die gegenständlichen Wertpapierhäuser, deren Forderungen wie die Forderungen an Banken behandelt werden, Aufsichts- und Regulierungsvereinbarungen, die mit der neuen Eigenkapitalvereinbarung vergleichbar sind? 14. Werden andernfalls die Regeln für Forderungen an Unternehmen angewandt? 1.6 Forderungen an Unternehmen einschließlich Versicherungen (Tz. 66 68) 15. Ist sichergestellt, dass das Risikogewicht für nicht geratete Forderungen an Unternehmen nicht günstiger ist als das des Sitzstaates? (Tz. 66) 16. Wird das von der Aufsicht festgesetzte Standardgewicht (u.u. > 100 %) angewandt? (Tz. 67) 17. Hat die Aufsicht die Gewichtung aller Kredite an Unternehmen mit 100 % gestattet? (Tz. 68) a. Liegt vor Ausübung der Option eine entsprechende Genehmigung der Aufsicht vor? b. Wird die Risikogewichtung durchgängig (konsistent) gehandhabt (keine Rosinenpickerei )? 1.7 Kredite, die dem Retailportfolio zugeordnet werden (Tz. 69 71 und 231 243) 16. Wurden bei den dem Retailportfolio zugeordneten Krediten die dafür notwendigen vier Kriterien eingehalten? (Tz. 70): Version: 2.1 Seite: 5
Kreditnehmerkriterium: Kreditnehmer ist eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen oder Kleinunternehmen; Produktkriterium: Revolvierende Kredite und Kreditlinien (einschließlich Kreditkartenforderungen und Überziehungen), Privatkredite oder Leasingforderungen, Kredite an sowie Kreditlinien für kleine Unternehmen sowie Immobilienkredite (außer Forderungen, die durch Wohnimmobilien besichert sind). Granularitätskriterium: Das Retailportfolio muss angemessen diversifiziert sein. Die nationale Aufsichtsbehörde kann Limite festsetzen (Bsp.: die zusammengefassten Kredite an einen Kreditnehmer dürfen 0,2 % des gesamten für aufsichtliche Zwecke gebildeten Retailportfolios nicht überschreiten). Niedriges Volumen der einzelnen Kredite. Der Wert für die zusammengefassten Retailkredite an einen Kreditnehmer darf die absolute Höhe von 1 Mio. û nicht übersteigen. 17. Wurde den dem Retailportfolio zugeordneten Krediten ein Risikogewicht von 75 % zugewiesen (Tz. 69), außer den a. In Verzug befindlichen Krediten (vgl. Tz. 76) b. Krediten, die unter Berücksichtigung von bestehenden externen Ratings oder Besicherungen auch ein niedrigeres Risikogewicht erhalten können? 18. Hat die Aufsichtsinstanz die Banken verpflichtet, die Risikogewichte für das Retailportfolio zu erhöhen? Wurden diese höheren Risikogewichte berücksichtigt? (Tz. 71) 1.8 Durch Wohnimmobilien besicherte Forderungen (Tz. 72 73) 19. Hat die nationale Aufsichtsbehörde ein höheres Risikogewicht als 35 % für Ausleihungen festgelegt, die vollständig durch Grundpfandrechte / Hypotheken auf Wohnimmobilien besichert sind, die vom Kreditnehmer bewohnt werden oder künftig bewohnt werden oder vermietet sind (Tz. 73)? 20. Wird das richtige Risikogewicht (das aufsichtlich festgelegte, ansonsten 35 %) ausschließlich auf die Kredite angewandt, die den vorgenannten Kriterien entsprechen? Ist dabei sichergestellt, dass diese Wohnungsbaukredite strengen Kriterien entsprechen (z.b. dass der nach genauen Regeln ermittelte Wert der Sicherheit den Kreditbetrag nennenswert übersteigt) (Tz. 72)? 21. Werden solche Kredite, die mehr als 90 Tage Zahlungsverzug aufweisen, mit einem Risikogewicht von 100 % belegt (Tz. 78)? 1.9 Durch gewerbliche Immobilien besicherte Forderungen (Tz. 74) 22. Werden für durch gewerbliche Immobilien besicherte Forderungen (Tz. 74) die folgenden Risikogewichte eingehalten? a. 100 % als genereller Ansatz (für den unbesicherten Kreditteil bzw. in vollem Umfang für alle gewerblichen Kredite, sofern von b. kein Gebrauch gemacht wird) bzw. b. 50 % für den besicherten Kreditteil, wobei folgende zwei Tests in einem Jahr beide bestanden werden müssen: i. Die Verluste aus gewerblichen Immobilienkrediten bis zum niedrigeren Wert von 50 % des Marktwertes oder 60 % des Beleihungsauslaufes Version: 2.1 Seite: 6
(Loan-to-Value, LTV) auf Grundlage des Beleihungswertes dürfen nicht größer als 0,3 % der ausstehenden Kredite in jedem Jahr sein. ii. Die Gesamtverluste aus gewerblichen Immobilienkrediten dürfen in keinem Jahr größer sein als 0,5 % der ausstehenden Kredite. Ist die Bank in der Lage, diese beiden Tests verlässlich durchzuführen? c. 100 % für Kredite nach b., sofern sie in Verzug sind. 1.10 Kredite in Verzug (Tz. 75 78) 23. Können die Verzugstage EDV-technisch zuverlässig bestimmt werden? 24. Ist der Verzug im Bankregelwerk klar definiert? 25. Werden bei Krediten, die länger als 90 Tage in Verzug sind, die in folgender Tabelle dargestellten Risikogewichte angewandt und hat die Aufsichtsbehörde Risikogewichte gem. 4 ) vermindert (Tz. 75 78)? Kredite mit Verzug > 90 Tage Gebildete EWB (im Verhältnis zum ausstehenden Kreditbetrag) < 15 % 15 20 % 20 50 % > 50 % Wohnbaukredit 1 100 % 100 % 50 % Bis zu 50 % Andere Sicherheiten 2 150 % 100 % 100 % Bis zu 50 % 4 Sonstige 3 150 % 150 % 100 % Bis zu 50 % 4 1 Qualifizierte Wohnimmobilienkredite, die gem. den in Tz. 72 genannten Kriterien voll besichert sind. 2 Voll besichert durch Sicherheiten, die sonst nicht zur Risikominderung anerkannt werden gem. Tz. 145 und 146. 3 Unbesicherter Teil von Forderungen nach Abzug der Einzelwertberichtigungen. 4 Nach Ermessen der nationalen Aufsichtsbehörden. 26. Wurden die in Verzug befindlichen Retail-Kredite bei der Berechnung des Granularitätskriteriums gem. Tz. 70 aus den Retailportfolien ausgeklammert (Tz. 76)? 1.11 Kategorien höheren Risikos (Tz. 79 und 80) 27. Wurde den nachstehenden Forderungen ein Risikogewicht von 150 % oder höher zugewiesen (Tz. 79)? a. Forderung an Staaten, sonstige öffentliche Stellen, Banken und Wertpapierfirmen, die ein Rating schlechter als B- haben. b. Forderungen an Unternehmen, die ein Rating von schlechter als BB- haben. c. Kredite in Verzug (nur teilweise) vgl. 1.10, Nr. 25 bzw. Tz 75-78. d. Verbriefungstranchen, die ein Rating zwischen BB+ und BB- aufweisen, erhalten ein Risikogewicht von 350 % bzw. nicht geratete Positionen ein Risikogewicht von 1.250 % Kapitalabzug (Tz. 567). 1.12 Andere Vermögensgegenstände (Tz. 81) Version: 2.1 Seite: 7
28. Wurden alle anderen Vermögensgegenstände mit einem Standardrisikogewicht von 100 % belegt (außer die Behandlung von Krediten, die mit der Verbriefung von Forderungen Asset Securitisation in Zusammenhang stehen) (Tz. 81)? 1.13 Außerbilanzielle Geschäfte (Tz. 82 89) 29. Werden außerbilanzielle Geschäfte unter Anwendung von Kreditumrechnungsfaktoren in Kreditrisikoäquivalente umgerechnet (Tz. 82)? 30. Sind die verwendeten Kreditumrechnungsfaktoren nachvollziehbar und sachgerecht? 31. Wird die bisherige Risikogewichtungsbegrenzung von 50 % künftig nicht mehr angewandt? 32. Werden folgende Kreditumrechnungsfaktoren angewandt (Tz. 83 und 84)? a. 20 % für Kreditzusagen mit einer ursprünglichen Laufzeit bis zu einem Jahr b. 50 % für Kreditzusagen mit einer ursprünglichen Laufzeit über einem Jahr c. 0 % für jederzeit und bedingt durch die Bank kündbare oder im Falle einer Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers jederzeit automatisch ohne vorherige Benachrichtigung durch die Bank erlöschende Kreditzusagen d. 100 % wenn die Bank ihre Wertpapiere verleiht oder ihre Wertpapiere als Sicherheit hinterlegt. 33. Wird berücksichtigt, dass bei selbst liquidierenden Handelsakkreditiven sowohl die eröffnende als auch die bestätigende Bank einen Kreditumrechnungsfaktor von 20 % anwenden kann (Tz. 85)? 34. Hat die Bank Systeme zur Identifizierung und Überwachung von Kontrahentenrisiken aus noch nicht abgewickelten Transaktionen aus Wertpapier- und Fremdwährungsgeschäften entwickelt, umgesetzt bzw. verbessert? Ermöglichen die Systeme zeitnahe Informationen für das Management? (Tz. 88) 35. Werden Fremdwährungs- und Wertpapiertransaktionen vom ersten Tag an überwacht? Wird für fehlgeschlagene Abwicklungen aus solchen Transaktionen ausreichend Kapital hinterlegt? (Tz. 89) 2 Externe Ratings (Tz. 90 und 91) 36. Liegt eine Entscheidung der nationalen Aufsichtsinstanz vor, aus der hervorgeht, dass die von der Bank ausgewählten Ratingagenturen die Anforderungen erfüllen? (Ggf. können die Beurteilungen der Ratingagenturen auch nur teilweise anerkannt werden, z.b. für eine bestimmte Art von Forderungen oder für bestimmte Rechtsgebiete.) (Tz. 90) 37. Aus der Rahmenvereinbarung geht nicht hervor, a. ob und in welchen Zeitperioden die Entscheidungen aus dem Anerkennungsverfahren überprüft werden und b. wie zu verfahren ist, wenn zu einer anerkannten Ratingagentur zwischenzeitlich Informationen vorliegen, die Zweifel an der Einhaltung der sechs Eignungskriterien begründen (Tz. 91). Version: 2.1 Seite: 8
3 Überlegungen zur Einführung (Tz. 92 108) 3.1 Das Zuordnungsverfahren (Tz. 92 95) 38. Liegt eine aktuelle Dokumentation vor, aus der ersichtlich ist, wie die nationale Aufsichtsinstanz die Ratings anerkannter Ratingagenturen den Risikogewichtskategorien im Standardansatz zugeordnet hat (Tz. 92)? 39. Ist sichergestellt, dass die Ratings der ausgewählten Ratingagenturen für jede Art von Forderung durchgängig sowohl für die Risikogewichtung als auch im internen Risikosteuerungsverfahren verwendet werden? Dies ist von Bedeutung, da es den Banken nicht gestattet ist, das jeweils günstigste Rating verschiedener Ratingagenturen zu verwenden (Tz. 94). 40. Wurden organisatorische Regelungen für die Offenlegung getroffen, welche Ratingagenturen für die Risikogewichtung ihrer Aktiva herangezogen werden und wie diese Angaben für jede ausgewählte Ratingagentur nach Forderungsarten, den Risikogewichten sowie der Gesamtsumme der gewichteten Risikoaktiva gegliedert ist? Werden diese organisatorischen Regelungen entsprechend umgesetzt (Tz. 95)? 3.2 Mehrfach-Beurteilungen eines Kreditnehmers durch Ratingagenturen (Tz. 96 98) 41. Ist sichergestellt, dass hinsichtlich Mehrfachbeurteilungen die folgenden Vorgaben eingehalten werden: a. Sofern es nur ein Rating einer von der Bank ausgewählten Ratingagentur für eine spezifische Forderung gibt, ist dieses Rating für die Gewichtung der Forderung maßgeblich (Tz. 96) b. Wenn es zwei Ratings von Ratingagenturen gibt, die unterschiedlichen Risikogewichten entsprechen, wird das höhere Risikogewicht angewandt (Tz. 97). c. Wenn es drei oder mehr Ratings mit unterschiedlichen Risikogewichten gibt, sollten die Ratings, die den beiden niedrigsten Risikogewichten entsprechen, berücksichtigt und das höhere dieser beiden Risikogewichte angewandt werden (Tz. 98). 3.3 Emittenten- versus Emissionsrating (Tz. 99 101) 42. Wird für erworbene Wertpapiere einer Emission, die ein emissionsspezifisches Rating besitzen, dieses Rating für die Gewichtung dieser Forderung angewandt (Tz. 99)? 43. Werden für Forderungen einer Bank, die nicht durch eine bestimmte, extern geratete Emission verbrieft sind, die spezifischen Prinzipien der Tz. 99 101 und 114 eingehalten? 3.4 Erfassung von Forderungen in Heimatwährung oder ausländischen Währungen (Tz. 102) 44. Bei der Erfassung von Forderungen in Heimatwährung oder ausländischen Währungen ist darauf zu achten, dass a. auf ausländische Währungen bezogene Ratings entsprechend auf Forderungen in ausländischer Währung anzuwenden sind und Version: 2.1 Seite: 9
b. auf Heimatwährung bezogene Ratings allein auf Forderungen, die ebenfalls auf Heimatwährung lauten, angewandt werden können (Tz. 102, Ausnahme gem. Fußnote 31 Stichwort: multilaterale Entwicklungsbank). 3.5 Kurz- versus langfristige Ratings (Tz. 103 106) 45. Werden Kurzfrist-Ratings ausschließlich emissionsspezifisch auf kurzfristige Forderungen an Banken und Unternehmen angewandt? Wird darüber hinaus darauf geachtet, dass die umfangreichen Regelungen der Tz. 103 106 beachtet werden? 3.6 Anwendungsebene des Ratings (Tz. 107) 46. Wird darauf geachtet, dass eine externe Bonitätsbeurteilung für ein Unternehmen innerhalb einer Unternehmensgruppe nur für die Bestimmung des Risikogewichtes dieses einen Unternehmens herangezogen wird und nicht auch für die der anderen Unternehmen innerhalb derselben Gruppe? Besteht dazu ein internes Kontrollverfahren? 3.7 Unbeauftragte (Unsolicited) Ratings (Tz. 108) 47. Hat die nationale Bankenaufsicht den Banken gestattet, auch unbeauftragte Ratings von anerkannten Ratingagenturen zu verwenden? Liegt keine Ausnahmegenehmigung vor, dürfen nur Ratings von anerkannten Ratingagenturen verwendet werden, denen ein Auftrag zugrunde liegt. Das Thema Kreditrisikominimierung bei Anwendung des Standardansatzes wird unter der Überschrift Risk Mitigation/Sicherheiten in einem anderen Ergänzungsdokument erläutert. Version: 2.1 Seite: 10
Abkürzungsverzeichnis bzw. ECA EWB gem. ggf. IIR IKS IRB IT LTV MaIR MaRisk MDB PSE Tz. u.a. u.u. vgl. z.b. beziehungsweise Export Credit Agency - Exportversicherungsagentur Einzelwertberichtigung gemäß gegebenenfalls Deutsches Institut für Interne Revision e.v. Internes Kontrollsystem Internal Ratings-Based - Interner Rating Ansatz Informationstechnologie Loan-to-Value Mindestanforderungen an die Ausgestaltung der Internen Revision der Kreditinstitute Mindestanforderungen an das Risikomanagement Multilateral Development Bank - Multilaterale Entwicklungsbank Public Sector Entity - Sonstige öffentliche Stelle Textziffer unter anderem unter Umständen vergleiche zum Beispiel Version: 2.1 Seite: 11