Amtsgericht Achim. Beschluss. - Ausfertigung - 11M in der Zwangsvolistreckungssache. Quelle GmbH, - Gläubigerin - Verfahrensbevollmächtigte :

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Transkript:

- Ausfertigung - Amtsgericht Achim Beschluss 11M504112 in der Zwangsvolistreckungssache Quelle GmbH, - Gläubigerin - Verfahrensbevollmächtigte : Az.1655264 - Schuldnerin - Weiterer Beteiligter : Obergerichtsvollzieher Ullrich, Obernstr. 144, 28832 Achim hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Schmidt am 09.08.2012 beschlossen: Achim durch den Richter am Amtsgericht Gründe : Die Erinnerung der Gläubigerin vom 13.02.2012 (Bl. 18 der Akten DR 11 1261%11 des OGV Ullrich) gegen die Nichtvornahme der Vollstreckung aus dem Volistreckungsbescheid des Amtsgerichts Nürnberg vom 03.07.2002 zum Geschäftszeichen 97-8677633-0-5 wird zurückgewiesen. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus dem im Beschlusstenor bezeichneten Titel in Höhe eines - gemäß Zwangsvollstreckungsauftrag vom 29.07.2011 (Bl. 1 DR 11 1261 /11) - Gesamtbetrages von 7.919.30. Während der Titel auf die Fa. "Quelle Schickedanz AG & Co" lautet wurde der Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher seitens der Fa. "Quelle AG" - vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtiote - erteilt. Mit Schreiben vom 04.10.2011 (Bi. 8 DR il 1261(11) teilte der Gerichtsvollzieher der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin unter Hinweis auf ergangene Entscheidungen - u.a. LG Verden 5 T 110(01 vom 16.10.2001 - mit, dass er die Vollstreckung einstelle, da infolge der Namensänderung der Gläubigerin eine namensberichtigende Klausel notwendig sei und als Alternative zwar die Vorlage eines jeweils aktuellen, nicht älter als 3 Monate amtlich beglaubigten Handelsregisterauszuges in Betracht komme; die für dessen Erstellung entstehenden Kosten allerdings keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung i. S. d. 788, 91 ZPO seien. Für die weiteren Einzelheiten wird auf das vorgenannte Schreiben sowie dessen Anlagen verwiesen. Mit Schreiben vom 08.11.2011 übersandte die Gläubigervertreterin dem Gerichtsvollzieher die beglaubigte Fotokopie einer notariellen Protokollerklärung zur UR-Nr. 157/2009 des Notars Wolfgang Heitmann in Essen nach der am 20.02.2009 zwischen verschiedenen Firmen, u.a. der nunmehr betreibenden Gläubigerin, ein Abtretungsvertrag geschlossen worden ist, der Forderungen der in dieser Urkunde genannten Firmen, u.a. der nunmehr betreibenden Gläubigerin gegen Dritte zum Gegenstand hat. Die Gläubigerin des Vollstreckungsbescheides - Fa. Quelle Schickedanz AG & Co ist in der vorbezeichneten Urkunde nicht genannt. Mit Schreiben vom 26.01.2012 sandte der Gerichtsvollzieher die Unterlagen unter Bezugnahme auf den Inhalt seines Schreibens vom 04.10.2011 zurück. Mit Schreiben vom 13.02.2012 beantragte die Gläubigerin erneut die Durchführung der Vollstreckung und teilte mit, dass die Quelle Schickedanz AG & Co (HRA 2425 AG Fürth) gemäß Umwandlungsbeschluss vom 01.02.1999 durch Formwechsel in die Quelle Aktiengesellschaft (HRB 7342 Amtsgericht Fürth) umgewandelt worden ist und diese wiederum durch Beschluss der Hauptversammlung vom 13.12.2005 in die Quelle GmbH (H RB 10449) umgewandelt_ worden ist. Kopien der jeweiligen Handelsregisterauszüge waren - in unbeglaubigter Form -- beigefügt. für den Fall der Nichtdurchführung der Vollstrecehg bestand die Gläubigerin auf rechtsmiitteifähiger Entscheidung. Der Gerichtsvollzieher hat die Vollstreckung nicht durchgeführt und die Sache als Erinnerung zur Entscheidung vorgelegt. Die Erinnerung ist zulässig, in der Sache allerdings nicht begründet. Zunächst ist das Bestehen der Gläubigerin auf rechtsmittelfähige Entscheidung in ihrem Schreiben vom 13.02.2012 als Vollstreckungserinnerung gern. 766 Abs. 2 ZPO auszulegen und als solche zulässig. Die Erinnerung ist allerdings nicht begründet, da die Vollstreckungsvoraussetzungen derzeit nicht vorliegen. Ersichtlich weichen die nunmehr die Vollstreckung betreibende Gläubigerin und die Titelgläubigerin voneinander ab ; so dass der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung zu Recht eingestellt hat. Die nunmehr betreibende Gläubigerin hat gegenüber dem Gerichtsvollzieher auch nicht nachgewiesen, nunmehr Inhaberin der Forderung aus dem Vollstreckungsbescheid zu sein. Sie hat dem mit der Vollstreckung beauftragten Gerichtsvollzieher weder eine namensberichtigende Klausel, für deren Erteilung nach 796 Abs. 1. 795, 727 ZPO der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des den Vollstreckungsbescheid erlassenden Gerichts zuständig ist (OLG Hamm, Rpfl_ 94.30 ; Zöller, ZPO. 29. Aufl.. 796 Rn. 1 m.w.n.), noch einen beglaubigten, aktuellen (nicht älter als 3 Monate) Handeisregisterauszug vorgelegt. Dass die Vorlage eines beglaubigten Handelsregisterauszuges insoweit Vollstreckungsvoraussetzung ist, ergibt sich bereits aus einer Entscheidung des Landgerichts Verden vom 12.11.2010 (6 T 199;10 [AG Achim 11 M 856,%10] ;. welche der Gerichtsvollzieher der betreibenden Gläubigerin bei Einstellung der

Vollstreckung - in anonymisierter Form - bereits übersandt hatte und auf deren Gründe ; auch zur Vermeidung von Wiederholungen, insoweit verwiesen wird. Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des 97 Abs. 1 ZPO Schmidt Richter am Amtsgericht Ausgefertigt tsgericht Achim, 14.08.2012 Neumänn, Justizangestellte t als Urkundsbeamtin der Geschäftsstele

Landgericht Verden Verden, 24.09.2012 Geschäfts-Nr. : 6 T 176112 11 M 504112 Amtsgericht Achim Beschluss In der Beschwerdesache Quelle GmbH, Gläubigerin und Beschwerdeführerin, Prozessbevollmächtigte : Rechtsanw. Geschäftszeichen : 1655264 gegen Schuldnerin und Beschwerdegegnerin. Herrn Obergerichtsvollzieher Michael Ullrich, Amtsgericht Achim, 28832 Achim, Geschäftszeichen : 1 DR 111261/11 Beteiligter hat die 6_ Zivilkammer des Landgerichts Verden am 24.09.2012 durch die Richterin am Landgericht Dr. Brunssen als Einzelrichterin beschlossen : Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 29. zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Beschwerdewert wird auf 7.953,51 festgesetzt. August 2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Achim vom 9. August 2012-11 M 504112 - wird Gründe : t. Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Nürnberg vom 13.7.2002. Als Antragstellerin war die Quelle

Schickedanz AG & Co., vertreten durch die Schickedanz AG, diese vertreten durch den Vorstand, genannt. Die Gläubigerin entstand durch formwechselnde Umwandlung der Quelle AG durch Umwandlungsbeschluss vom 13.12.2005. Die Quelle AG entstand durch Formwechsel der Quelle Schickedanz AG & Co gemäß Umwandlungsbeschluss vom 1.2.1999. Die beantragte für die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung mit Schreiben vom 29.7.2011. Dies lehnte der Beteiligte OGV Ulrich mit Hinweis darauf ab, dass bei einer Namensänderung eine namensberichtigende Klausel -oder die Vorlage eines jeweils aktuellen (nicht älter als drei Monate), amtlich beglaubigten Handelsregisterauszugs notwendig sei. Mit Schreiben vom 13.2.2012 reichte die Gläubigerin - unbeglaubigte - Kopien der jeweiligen Handelsregisterauszüge bei- Das Amtsgericht Achim legte dieses Schreiben als Erinnerung aus und wies diese mit Beschluss vom 9.8.2012 zurück. Schreiben vom 29.8.2012 sofortige Beschwerde ein. Sie ist Gegen diesen Beschluss legte die Gläubigerin mit der Ansicht, es bedürfe keiner Rechtsnachfoigeklausel und legt beglaubigte Handelsregisterauszüge vom 26.10.2010 vor. Die sofortige Beschwerde ist gemäß 793 ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden und hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Quelle GmbH ist gemäß 750 Abs. 1 ZPO aus dem Vollstreckungsbescheid vom 3.7.2002 zwar ohne titelumschreibende Klausel gemäß 727 ZPO berechtigt. Voraussetzung einer titelumschreibenden Klausel ist die Rechtsnachfolge auf Gläubiger- oder Schuldnerseite. Rechtsnachfolge liegt jedoch bei einem Formwechsel gern. 190 Abs. 1 UmwG nicht vor (Zoller/Stöber, ZPO, 29. Aufl. 2012, 727 Rdn. 5). Die Quelle GmbH ist nicht Rechtsnachfolgerin der Quelle Schickedanz & Co. KG. Diese hat lediglich eine andere Rechtsform erhalten. 727 ZPO findet keine Anwendung. In dem formalen Zwangsvollstreckung ist der Gerichtsvollzieher jedoch nicht gehalten, selbständig Nachforschungen über die Identität des Gläubigers anzustellen. Der neue Name ist der bereits erteilten Klausel als klarstellender Zusatz beizuschreiben (Zoller/Stöber, aa0., 727 Rdn. 32 f.).

Die bloße Änderung des Namens oder der Firma einer Partei steht dann der Vollstreckung eines Titels ohne Namensänderung in der Klausel nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachweist (BGH. Beschluss vom 21.7.2011-1 ZB 93/10, zit. nach juris, Tz. 6). Der Beweiswert einer beglaubigten Abschrift des Handelsregisters, so wie sie die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 13.2.2012 vorgelegt hat, unterliegt keinen grundsätzlichen Zweifeln. Daraus ergibt sich die formwandelnde Namensänderung der Gläubigerin. Es ist jedoch auch bereits aus haftungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden, dass der Gerichtsvollzieher zum zweifelsfreien Nachweis der Namensänderung einen aktuellen beglaubigten Handeisregisterauszug verlangt. Die Kostenentscheidung folgt aus 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des 574 ZPO nicht vorliegen_ Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus 41 Abs. 2 GKG i.v.m. 3 ZPO. Dr_ Brunssen Ausgefertigt Verderx,25.09.2012 Finn, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts'_.