11 ALTERSVERSORGUNG 1

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Transkript:

11 ALTERSVERSORGUNG 1 Eins ist sicher 11.1 Rente Für ihre Rente sollten alle GA/GR/PA/PR nicht erst dann etwas tun, wenn sie kurz vor der Pensionierung stehen, sondern es empfiehlt sich, sich rechtzeitig vorher zu informieren und vor allem auch bei beruflichen Veränderungen die Auswirkungen auf Rente und Zusatzversorgung nicht aus den Augen zu verlieren. 11.2 Wann erhalten Sie eine Rente? Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden geleistet wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit und Todes. a) Renten wegen Alters Regelaltersrente Altersrente für langjährig Versicherte Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit Altersrente für Frauen b) Erwerbsunfähigkeitsrente / Erwerbsminderungsrente Die Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurde zum 31.12.2000 abgeschafft und durch die Rente wegen voller Erwerbsminderung (Erwerbsminderungsrente) ersetzt. Die Erwerbsunfähigkeitsrente wird jedoch weiterhin gezahlt, wenn der Anspruch darauf vor dem 01.01.2001 entstanden ist. Sie wird wie eine Altersrente berechnet. Ein Versicherter ist erwerbsunfähig, wenn er aus gesundheitlichen Gründen regelmäßig nur noch höchstens ein Arbeitsentgelt in Höhe von 325,- im Monat erzielen kann. Davon wird ausgegangen, wenn der Versicherte nur noch unter zwei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeitsfähig ist. Versicherte, die noch mehr als zwei, nicht aber mindestens acht Stunden pro Tag arbeiten können, sind als erwerbsunfähig anzusehen, wenn ihnen kein ihrem Leistungsvermögen

11 ALTERSVERSORGUNG 2 entsprechender Teilzeitarbeitsplatz vermittelt werden kann. Die Rente kann befristet als Zeitrente oder auf Dauer gewährt werden. Soweit die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen, kann die Erwerbsunfähigkeitsrente auf Antrag in Altersrente umgewandelt werden. Bei Erreichen des allgemeinen Rentenalters wird die Erwerbsunfähigkeitsrente von Amts wegen in Regelaltersrente umgewandelt. c) Renten wegen Todes die Witwen- und Witwerrente die Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten die Erziehungsrente die Waisenrente die Witwen- und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten Weiterhin gibt es die flexible Altersgrenze ab 63 Jahren sowie die Teilrente. Bei der Teilrente haben Sie die Möglichkeit, diese nur teilweise (entweder 1/3, 1/2 oder 2/3) in Anspruch zu nehmen und können zusätzlich bis zu einer bestimmten Höchstgrenze hinzu verdienen. Einzelheiten zu den verschiedenen Rentenarten erläutert die Broschüre Rund um die Rente, die Sie von ihrem Rentenversicherungsträger (BfA) erhalten. 11.3 Auskunft und Beratung Bei folgenden Ereignissen sollten Sie sich vorher über die Auswirkungen auf die Rente (und/oder die Leistungen aus der KZVK) erkundigen: bei (unbezahltem) Sonderurlaub beim Wechsel von Vollzeit- zur Teilzeittätigkeit in den letzten 15 Jahren vor der Rente (z.b. Altersteilzeit) bei der Inanspruchnahme von Elternzeit beim Wechsel des Dienstgebers, insbesondere bei einem Wechsel vom kirchlichen Dienst zum öffentlichen Dienst oder bei einem Wechsel vom kirchlichen Dienst zu einem privaten Arbeitgeber

11 ALTERSVERSORGUNG 3 bei der Durchführung eines Versorgungsausgleichs (z.b. infolge einer Ehe - Scheidung!) Außerdem sollten Sie sich immer dann, wenn Sie vorhaben, einen Rentenantrag zu stellen, ausführlich beraten lassen. 11.3.1 Wann erhalten Sie eine Auskunft? Von den Rentenversicherungsträgern werden derzeit von Amts wegen keine Rentenauskünfte an Versicherte erteilt. Auskünfte erhalten Sie also nur auf Eigeninitiative! Voraussetzung für eine Auskunft ist, dass der Versicherungsverlauf vollständig geklärt ist, also keine aufklärungsbedürftigen Lücken enthält (Kontenklärung). Auch ein solches Kontenklärungsverfahren wird nur auf Antrag durchgeführt und auch nur dann, wenn ein dringend begründetes Erfordernis vorliegt. 11.3.2 Welche Unterlagen brauchen Sie für eine Auskunft? Für ein Kontenklärungsverfahren sollten Sie alle Unterlagen aufbewahren, die Sie von der jeweiligen Rentenversicherung erhalten (die Sozialversicherungsnummer und die jährlichen Versicherungsnachweise) sowie alle Unterlagen über Schule und Ausbildungszeiten, Zeiten der Berufstätigkeit, Zeiten der Kindererziehung, Wehrdienst/Zivildienst, Zeiten der Pflege kranker Angehöriger. Für die Berechnung der Rente ist die Deutsche Rentenversicherung zuständig. Den jeweils zuständigen Rentenversicherungsträger kann man der letzten Kontenmitteilung entnehmen. Bei Fragen zu einer Rentenauskunft, zum Rentenbescheid oder zur Rentenversicherung allgemein können Sie sich an die Personalverwaltung wenden.

11 ALTERSVERSORGUNG 4 11.3.3 Internet Zur Suche von Beratungsstellen gibt es im Internet unter Deutsche Rentenversicherung, Stichwort Beratung, einen Navigator, der ortsnahe Beratungsstellen findet: http://www.deutsche-rentenversicherung.de Dort können Sie Kontakt mit den Rentenversicherungsträgern aufnehmen und aktuelle Broschüren bestellen oder herunterladen. 11.4 Kirchliche Zusatzversorgungskasse Nach den einschlägigen Tarifverträgen sind die GA/GR und PA/PR des Bistums Mainz bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Köln (= KZVK) versichert. Durch die Zusatzversorgung erhalten die GA/GR und PA/PR bei Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit sowie bei Erreichen der Altersgrenze, bei Tod des/der GA/GR oder PA/PR die Hinterbliebenen eine zusätzliche Rente. Die Umlagen zur Zusatzversicherung trägt zurzeit das Bistum Mainz in voller Höhe. Sie müssen vom Arbeitnehmer versteuert werden. Grundlage ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt des / der Versichten, das in der Regel dem steuerpflichtigen Entgelt entspricht. Eckpunkte des Zusatzversorgungsrentenrechts sind: Punktemodell Beitrag des Dienstgebers richtet sich nach dem Entgelt die Umlagefinanzierung wird beibehalten und langfristig in eine Kapitaldeckung umgewandelt durch eigene freiwillige Beiträge kann die Altersversorgung (Punkte) erhöht werden es besteht die Möglichkeit zur zusätzlichen privaten Altersvorsorge (Riester- Rente) Die eingezahlten Beträge werden in Versorgungspunkte umgerechnet.

11 ALTERSVERSORGUNG 5 Je jünger ein/eine GA/GR/PA/PR ist, desto höher werden die Beiträge bewertet. In das Punktemodell werden im Rahmen der vom Dienstgeber finanzierten Betriebsrente auch soziale Komponenten einbezogen. Bei einer Elternzeit, in der das Arbeitsverhältnis ruht, werden für jeden vollen Kalendermonat ohne Entgelt die Versorgungspunkte für jedes Kind berücksichtigt, die sich bei einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt von 500,- /Mon. ergeben würden. Bei gering verdienenden Beschäftigten, die am 01.01.2002 bereits 20 Jahre pflichtversichert waren, werden für jedes volle Kalenderjahr bis zum 31.12.2001 durchschnittlich mindestens 1,84 Versorgungspunkte berücksichtigt. Seit 2002 besteht die Möglichkeit, durch freiwillige Beitragszahlung eine private Altersvorsorge aufzubauen. Neben einer Vielzahl von Anbietern auf dem freien Markt kann auch ein Abschluss bei der KZVK erfolgen. Für die freiwillige Zusatzrente ist keine Erfüllung der Wartezeit erforderlich. Sie kann schon mit dem 60. Lebensjahr beantragt werden. Allerdings sind hierbei Abschläge hinzunehmen. Voraussetzung ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ebenfalls besteht die Möglichkeit neben der privaten Altersvorsorge eine Entgeltumwandlung bei der KZVK vornehmen zu lassen. So können Sonder- und Einmalzahlungen in zusätzliche Punkte umgewandelt werden. 11.4.1 Ansprüche aus der KZVK Der Anspruch auf Rente bei der KZVK setzt eine Versicherungszeit von 60 Monaten voraus.

11 ALTERSVERSORGUNG 6 11.4.2 Versicherungspflicht Versicherungspflichtig sind alle GA/GR und PA/PR die das 17. Lebensjahr vollendet haben die bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Wartezeit von 5 Jahren erfüllen können Der Versicherungspflicht unterliegen auch Auszubildende. GA/GR und PA/PR, deren Arbeitsverhältnis auf weniger als 1 Jahr befristet ist oder die im Rahmen einer ABM- Maßnahme beschäftigt sind, oder Praktikant/inn/en können nicht versichert werden. 11.4.3 Versorgungsrente / Versichertenrente Mit der Umstellung auf das Punktemodell ist 2002 die Unterscheidung zwischen Versorgungsrente und Versichertenrente weggefallen. Die Höhe der Rente richtet sich nur noch nach den erreichten Punkten. 11.4.4 Wechsel in den kirchlichen Dienst War Ihr bisheriger Arbeitgeber Mitglied einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes, werden die Anwartschaften aus der bisherigen Versicherung auf Antrag des/der Versicherten auf die neue Zusatzversorgungseinrichtung übergeleitet. Waren Sie bereits früher bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versichert, bitte dem Personaldezernat mitteilen. Der Antrag auf Überleitung wird Ihnen dann zugesandt. 11.4.5 Auskunft und Beratung Ansprechpartner für Fragen zur Zusatzversorgung ist die KZVK in Köln: Kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands Postfach 102064 50460 Köln 0221-2031-0 oder: 0221-2031-590 (montags bis freitags von 08:15 bis 16:30 Uhr) info@kzvk.de

11 ALTERSVERSORGUNG 7 Sie können die gleichen Informationen wie bei den gesetzlichen Rentenversicherungsträgern enthalten. Zu den dort genannten Unterlagen benötigen Sie zusätzlich die jährlichen Versicherungsnachweise der KZVK. 11.5 Altersteilzeit Auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vom August 1996 wurde für den öffentlichen Dienst ein Tarifvertrag im Mai 1998 abgeschlossen. Personen, die das 55ste Lebensjahr vollendet haben, können mit dem Dienstgeber einen Altersteilzeitvertrag abschließen. Das Altersteilzeitgesetz dient insofern der Beschäftigungsförderung, weil jüngere Menschen eine Chance bekommen, im pastoralen Dienst angestellt zu werden. Voraussetzung ist, dass der/die bisher vollbeschäftigte Mitarbeiter/in das 55. Lebensjahr vollendet hat. mit dem Dienstgeber vereinbart wird, dass die Arbeitszeit auf die Hälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert wird. o Die Gesamtdauer der Arbeitszeit kann im Sinne des Blockmodells in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet werden und der/die Arbeitnehmer/in wird anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt oder o im Sinne des Teilzeitmodells durchgehend geleistet werden. er/sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1080 Kalendertage in einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden hat. Wichtig: Nach Auslaufen der Förderung der Altersteilzeit durch die BA sowie des früheren Tarifvertrages zur Altersteilzeit am 31.12.2009 gibt es keine Leistungen mehr in Höhe von 83% der Bezüge. Dies gilt nur noch für vor dem 31.12.2009 bereits begonnene Altersteilzeitverhältnisse. Für alle anderen (die es allerdings kaum noch gibt) gilt der neue Tarifvertrag FlexAZ (im TVöD Jahrbuch 2011 auf Seite 1310 ff).

11 ALTERSVERSORGUNG 8 Wer einen Altersteilzeitvertrag abschließen will, sollte sich unbedingt die Brutto- und Nettobezüge bei der Altersteilzeit berechnen lassen und dazu die Personalverwaltung kontaktieren. bei der Deutsche Rentenversicherung und KZVK (für von 1967 bis 1975 bereits Beschäftigte auch Versorgungsordnung der Diözese) über seine Rentenansprüche bzw. Rentenabschläge informieren. Erst anschließend sollten die Verhandlungen mit dem Dienstgeber aufgenommen werden. Es empfiehlt sich, den Altersteilzeitvertrag vorab noch einmal juristisch überprüfen zu lassen.