Grundlagen Rentenrecht

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1 Folie 1 ERi-Schulung Grundlagen Rentenrecht Gemeinsam. Ziele. Erreichen.

2 Folie 2 Wer bekommt eine gesetzliche Rente? Der versicherte Personenkreis: 1 Nr. 1 SGB VI: Pflichtversicherung kraft Gesetzes für Arbeitnehmer und Auszubildende ( 1 Nr. 2-4 SGB VI: Pflichtversicherung kraft Gesetzes für Sonstige : bestimmte behinderte Menschen, Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe und in Berufsbildungswerken, Angehörige religiöser Gemeinschaften etc.) 2 SGB VI: Versicherungspflicht für bestimmte Selbständige, z.b. selbständig tätige Lehrer, Erzieher, Pflegepersonen, Hebammen, Künstler und Publizisten, Handwerker, Selbständige, die regelmäßig keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und die im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind

3 Folie 3 3 SGB VI: Sonstige versicherungspflichtige Personen, z.b. Ersatzdienstleistende, nicht gewerbliche tätige Pflegepersonen, Bezieher von Entgeltersatzleistungen (Kranken-, Verletzten-, Übergangs-, Arbeitslosengeld etc.) 4 SBG VI: Versicherungspflicht auf Antrag: Entwicklungshelfer, Deutsche im Ausland, im bestimmen Fällen EU-Bürger und Sozialleistungsbezieher Sonderfall: Versicherung kraft Versorgungsausgleich nach Scheidung, wenn Rentenanwartschaften unter ehemaligen Eheleuten verteilt werden. 7 SGB VI: Versicherungsberechtigung durch freiwilligen Beitritt

4 Folie 4 Wer ist nicht dabei? 5 SGB VI: Versicherungsfrei sind z.b. Beamte, Richter, Soldaten, Geistliche Geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2013 aufgenommen wurden und deren Arbeitsentgelt weiterhin maximal 400 Euro beträgt (freiwillige Aufstockung möglich). Bei Aufnahme ab und Vergütung zwischen 400,01 EUR und 450,00 EUR besteht Versicherungspflicht! (Pauschaler Beitragssatz) 6 SGB VI: Befreiung auf Antrag v.a. bei Freiberuflern (Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte etc.), selbständige Handwerker die 18 Jahre eingezahlt haben, Existenzgründer, Selbständige ab 58. LJ. Etc.

5 Folie 5 Wer finanziert und organisiert? Umlageverfahren: die Beitragszahler finanzieren mit ihren Beiträgen die Renten der aus dem Arbeitsleben ausgeschiedenen und erwerben so einen eigenen Rentenanspruch (Generationenvertrag). Aktueller Beitragssatz: 18,9 %, bei Versicherungspflicht paritätisch Arbeitnehmer/Arbeitgeber 50/50. Daneben Bundeszuschuss aus Steuermitteln Träger: Seit 2005 die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mit Regionalträgern, (davor: Differenzierung nach Arbeitern, Angestellten, knappschaftlich Versicherten), Landwirtschaftliche Alterskassen

6 Folie 6 Welche Leistungen gibt es? Rehabilitationsleistungen: medizinische Leistungen und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn die Erwerbsfähigkeit erheblich vermindert oder gefährdet ist ( 9, 15, 16 SGB VI), auch Entgeltersatz (Übergangsgeld, 20). Grundsatz Reha vor Rente! Renten: - an Versicherte: - wegen Alters - wegen Erwerbsminderung - An Hinterbliebene (Witwen, Waisen)

7 Folie 7 Altersrente 1. Regelaltersrente Altersgrenze: je nach Geburtsjahr Wartezeit: 5 Jahre 2. Altersrente für schwerbehinderte Menschen Altersgrenze: je nach Geburtsjahr Mindestalter mit Abschlag: Wartezeit: 35 Jahre 3. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute Altersgrenze: je nach Geburtsjahr Wartezeit: 25 Jahre; anrechenbar: Arbeiten unter Tage

8 Folie 8 Altersrente 4. Altersrente für langjährig Versicherte Altersgrenze: je nach Geburtsjahr Mindestalter 63 Jahre Wartezeit: 35 Jahre 5. ***NEU***Altersrente für besonders langjährig Versicherte = abschlagsfreie Rente mit 63, in Kraft seit Altersgrenze: je nach Geburtsjahr Wartezeit: 45 Jahre

9 Folie 9 Rente wegen Erwerbsminderung, 43 SGV VI Neuregelung 2001, die alte Berufsunfähigkeitsrente ist abgeschafft (oder fast...) Volle EMi: Grundsatz: Leistungsvermögen unter drei Stunden am Tag. (Weitere Fälle: Wegeunfähigkeit, besondere Einschränkungen wie z.b. Notwendigkeit häufiger Pausen.) Teilweise EMi: Leistungsvermögen 3-6 Stunden am Tag Höhe der Rente wegen teilweiser EMi: ½ volle BU-Rente gilt weiterhin für Menschen, die vor dem geboren sind und berufsunfähig werden, 240 SGB VI - Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

10 Folie 10 Rente wegen Erwerbsminderung, 43 SGV VI Anders als bei der BU-Rente kommt es bei der normalen EMi-Rente nicht darauf an, ob man seinen erlernten Beruf noch ausüben kann, sondern auf den allgemeinen Arbeitsmarkt! Also: Kann irgendeine Arbeit mindestens sechs Stunden täglich durchgeführt werden: keine EMi Jede Verweisung möglich, jeder soziale Abstieg. RV muss keine konkrete Verweisungstätigkeit nennen: Es reicht aus, wenn dargestellt wird, unter welchen Voraussetzungen eine Beschäftigung möglich wäre (etwa leichte Arbeit, im Sitzen, ohne Lärm).

11 Folie 11 Rente wegen Erwerbsminderung, 43 SGV VI Besonderheit Arbeitsmarktrente : Bei Vorliegen einer teilweisen Erwerbsminderung kann eine Rente wegen voller Erwerbsminderung als sogenannte Arbeitsmarktrente gewährt werden, wenn der (Teilzeit- )Arbeitsmarkt als verschlossen gilt. Das ist der Fall, wenn der Versicherte keinen seinem Leistungsvermögen entsprechenden (Teilzeit-)Arbeitsplatz innehat oder ihm kein solcher angeboten werden kann. Es muss keine Arbeitslosigkeit vorliegen. Es genügt ein nur noch formal bestehendes Arbeitsverhältnis. Oder Beschäftigung unter 15 Stunden/Tag. Arbeitsmarktlage wird dann nicht geprüft! Folge: RV muss konkrete Verweisungstätigkeit nennen! Sonst volle Emi-Rente, obwohl medizinisch gesehen noch Restleistungsvermögen über 3 Std.

12 Folie 12 Rente wegen Erwerbsminderung, 43 SGV VI Prüfung Berufsunfähigkeit: Bisheriger Beruf? Grds. Letzter ausgeübter Beruf, bei wechselnden Berufen Hauptberuf. Vorsicht vor Loslösung : Hat der Versicherte sich endgültig einem anderen Beruf zugewendet? (Nicht aus gesundheitlichen Gründen, nicht unfreiwillig z.b. wg. zeitweiser Arbeitslosigkeit) Minderung der Erwerbsfähigkeit in diesem Beruf aus gesundheitlichen Gründen? Zeitlicher Umfang der Minderung, weniger als 6 Stunden? Verweisbarkeit des Versicherten auf einen anderen, gesundheitlich und sozial zumutbaren Beruf, den der Versicherte ausüben kann? Mehrstufenschema mit Berufsgruppen, Verweisung auf gleicher oder nächst niedriger Gruppe (z.b. Facharbeiter mit Vorgesetztenfkt. / Facharbeiter / Angelernte Tätigkeit / ungelernte Tätigkeit). Verweisungstätigkeit muss gesundheitlich und vom Wissen & Können her zumutbar sein.

13 Folie 13 Rente wegen Erwerbsminderung, 43 SGV VI Haken Sie nach! Medizinische Gutachten kritisch lesen. Ausführliche Untersuchung erfolgt? In sich schlüssig oder nicht nachvollziehbar, widersprüchlich? Wie verhält sich das Gutachten zu anderen Quellen (Atteste, Befundberichte, Klinik-/Reha-Berichte, andere Gutachten)? Falls es Abweichungen gibt, sind diese verständlich? Zuhören: Was kritisiert der Kläger an dem Gutachten? Was kritisieren seine behandelnden Ärzte? Ist der Sachverhalt ausermittelt oder gibt es ungeklärte Fragen? Muss der Sachverständige etwas erläutern? Muss ein weiteres Fachgutachten eingeholt werden? Arbeitsmarktrente und Berufsunfähigkeit nicht aus den Augen verlieren.

14 Folie 14 Kontakt Bild DGB Rechtsschutz GmbH Büro Düsseldorf Friedrich-Ebert-Str Telefon Fax

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