Fragen und Antworten. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab 1. Januar Pressemitteilung. Heilbronn, 23. Juli 2007
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1 Pressemitteilung Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab 1. Januar 2001 Fragen und Antworten Heilbronn, 23. Juli 2007 Regionalzentrum Heilbronn Stefan Schinkel Friedensplatz 4, Heilbronn Telefon Telefax Bitte beachten: Rechtsstand 1. August 2007 Welche Wartezeit ist für eine Rente wegen Erwerbsminderung zu erfüllen? Die allgemeine Wartezeit (Mindestversicherungszeit) von fünf Jahren muss erfüllt sein. Auf diese Wartezeit werden Beitrags- und Ersatzzeiten sowie Wartezeitmonate aus Versorgungsausgleich, Rentensplitting und eingeschränkt - geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung (Mini-Job) angerechnet. Sind Auszubildende erst nach fünf Jahren Beitragszeiten gegen das Risiko der Erwerbsminderung abgesichert? Nein, hier bestehen Sonderregelungen. Lehrlinge sind beim Vorliegen eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit bereits ab dem ersten Tag und bei allen anderen Gründen für die Erwerbsminderung ab dem zweiten Tag des zwölften Ausbildungsmonats gegen das Risiko der Erwerbsminderung abgesichert. Ebenso sind die fünf Jahre nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung wegen einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung eingetreten ist. Wurden bei der Neuregelung der Erwerbsminderungsrenten zum 1. Januar 2001 vom Gesetzgeber auch Änderungen bei den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorgenommen? Nein. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wurden nicht geändert. Eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung erhält man somit unter anderem nur dann, wenn vor Eintritt des Leistungsfalls die allgemeine Wartezeit erfüllt ist und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vorliegen. Besteht nach heutigem Recht noch immer die Möglichkeit, durch freiwillige Beiträge die Anwartschaft auf eine volle bzw. teilweise Erwerbsminderungsrente aufrechtzuerhalten? Ja. Kunden, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, Seite 1 von 10
2 können auch weiterhin ohne drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb des Fünf- Jahreszeitraums vor Eintritt der Erwerbsminderung rentenanspruchsberechtigt sein. Erforderlich ist hierzu die lückenlose Belegung mit sogenannten Anwartschaftserhaltungszeiten (unter anderem freiwillige Beiträge) ab 1. Januar 1984 bis zum Eintritt des Leistungsfalls der Erwerbsminderung. Bei freiwilliger Beitragszahlung kann jeder Betrag zwischen dem jeweils aktuell geltenden monatlichen Mindestbeitrag (2007: 79,60 ) und dem monatlichen Höchstbeitrag (2007: 1.044,75 ) gezahlt werden. Wie werden die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung finanziert? Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung werden hauptsächlich durch die Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber sowie durch einen Bundeszuschuss finanziert. Die eingehenden Beiträge werden aber nicht angespart, sondern sofort zur Zahlung der Leistungen im sogenannten Umlageverfahren wieder ausgegeben. Bekannt ist dieses Prinzip auch unter dem Namen Generationenvertrag. Im Gegensatz dazu werden bei privaten Versicherungen die Beiträge als Kapital zur Finanzierung der künftigen Rentenansprüche angesammelt (Kapitaldeckungsverfahren). Nur ein Umlageverfahren ist krisenfest und kann Leistungen garantieren, deren Höhe sich am zukünftigen Lohn der jeweils aktuellen Beitragszahler orientiert. Sowohl das Umlage- wie auch das Kapitaldeckungsverfahren ist im übrigen von Demografieeinflüssen abhängig. Wenn die Zahl der Beitragszahler sinkt und gleichzeitig die Zahl der Leistungsempfänger steigt, stehen bei beiden Finanzierungsverfahren mehr Leistungsempfänger weniger werdenden Beitragszahlern gegenüber. Warum soll vor einer Rentenbewilligung wegen Erwerbsminderung eine Kur durchgeführt werden? Ziel der Rentenversicherung ist es, die Arbeitskraft zu erhalten. Deshalb werden bei Anträgen auf Erwerbsminderungsrenten immer Rehabilitationsleistungen wie Kuren oder auch Umschulungen automatisch geprüft. Durch diese Leistungen kann in vielen Fällen eine Rentenzahlung verhindert werden. Mit welchen Leistungseinschränkungen bin ich voll erwerbsgemindert? Wer infolge Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, ist voll erwerbsgemindert.
3 Unter dem Begriff "auf nicht absehbare Zeit" wird eine Zeitspanne von mindestens sechs Monaten verstanden. Ausbildung und berufliche Qualifikationen sind hier nicht von Bedeutung. Sind Selbstständige (weiterhin) vom Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente ausgeschlossen? Nein. Bis 31. Dezember 2000 waren die Selbstständigen von den Erwerbsunfähigkeitsrenten gesetzlich ausgeschlossen, solange sie noch ihre selbständige Tätigkeit ausgeübt haben. Seit 1. Januar 2001 haben die Selbstständigen nun Zugang auch zur vollen Erwerbsminderungsrente und werden bei der Prüfung dementsprechend den Arbeitnehmern gleichgestellt. Je nach Höhe der individuellen Beitragszahlungen ist eventuell eine ergänzende Zusatzversicherung sinnvoll. Mit welchen Leistungseinschränkungen bin ich teilweise erwerbsgemindert? Wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, ist teilweise erwerbsgemindert. Unter dem Begriff "auf nicht absehbare Zeit" wird auch hier eine Zeitspanne von mindestens sechs Monaten verstanden. Ausbildung und berufliche Qualifikationen sind hier ebenfalls nicht von Bedeutung. Was passiert, wenn ich als Rentner wegen teilweiser Erwerbsminderung keinen (Teilzeit-)Job finde? Bei einer teilweisen Erwerbsminderung spielen die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt die sogenannte Arbeitsmarktlage - eine bedeutende Rolle. Gelingt es der Rentenversicherung und der Arbeitsagentur nicht, dem Kunden innerhalb eines Jahres ab Rentenantragstellung einen seinem Leistungsvermögen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz anzubieten, wird volle Erwerbsminderung angenommen. Regelmäßig wird davon ausgegangen, dass die Vermittlung eines so leistungseingeschränkten Versicherten innerhalb dieses Zeitraumes nicht möglich ist. Das bedeutet, auch wenn aus medizinischer Sicht nur eine teilweise Erwerbsminderung vorliegt, besteht ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ("Arbeitsmarktrente" auf Zeit). Kann ich heutzutage überhaupt noch eine Berufsunfähigkeitsrente von meiner gesetzlichen Rentenversicherung erhalten? Ja. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit können aus Vertrauensschutzgründen weiterhin die vor dem 2. Januar 1961 geborenen
4 Versicherten erhalten. Das Leistungsvermögen im bisherigen qualifizierten Beruf und den sogenannten zumutbaren Verweisungstätigkeiten muss unter sechs Stunden täglich betragen. Diese Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ist halb so hoch wie eine volle Erwerbsminderungsrente. Bei jüngeren Versicherten kommt nur die Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung in Betracht. Es wird zunehmend für den Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung geworben. Ist ein solcher Abschluss zwingend erforderlich? Nein. Die gesetzliche Rentenversicherung schützt bei Eintritt der Erwerbsminderung nicht nur durch eine Rente. Sie hilft vielmehr dabei, die Erwerbsminderung zu vermeiden. Dazu werden medizinische und auch berufliche Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt, um die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen. Diese Leistungen sind automatisch im Rentenversicherungsbeitrag enthalten. Als ergänzende Absicherung kann eine private Berufsunfähigkeitsversicherung in Betracht gezogen werden, um das persönliche Versorgungsniveau abzusichern. Hat das Thema "Verweisung" auch bei privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen Bedeutung? Ja. Bei der Auswahl der Versicherung sollte man sich die Vertragsbedingungen genauestens durchlesen. Es gibt hier erhebliche Unterschiede. Insbesondere ist angeraten, den sogenannten "Verweisungsverzicht" (Verzicht auf die abstrakte Verweisung) in den Vertrag aufnehmen zu lassen. Damit verzichtet der Leistungsanbieter im Versicherungsfall den Kunden auf eine andere (als die ausgeübte) Tätigkeit zu verweisen. Mit anderen Worten: Die Rente kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass eine andere Beschäftigung möglich sei. Werden seit 1. Januar 2001 Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung ausnahmslos auf Zeit bewilligt? Nein. Wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann, wird auch weiterhin eine unbefristete Rente bewilligt. Zeitrenten können verlängert werden, jedoch ist dann der Gesundheitszustand zu überprüfen. Besteht nach insgesamt neun Jahren Rentenbezug weiterhin eine Erwerbsminderung, ist von Amts wegen eine Dauerrente zu leisten. Bei den Renten wegen voller Erwerbsminderung, die u. a. aufgrund der jeweiligen Arbeitsmarktlage geleistet werden (= Leistungsvermögen zwischen drei und sechs Stunden täglich), handelt es sich ausnahmslos (unabhängig vom Alter und der Rentenbezugsdauer) um Zeitrenten.
5 Die Weiterzahlung einer Rente muss beantragt werden. Die Rentner werden durch die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg rechtzeitig auf das Antragserfordernis hingewiesen. Wurden Rentenbezieher (Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente vor dem 1. Januar 2001) auch von der Neuregelung 2001 tangiert? Nein. Die Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist am 1. Januar 2001 in Kraft getreten. Betroffen sind alle Versicherten, deren Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem 31. Dezember 2000 beginnt. Berufsbzw. Erwerbsunfähigkeitsrentner, die am 31. Dezember 2000 bereits einen Anspruch auf Rente hatten, waren und sind nicht betroffen. Welches Recht ist bei bewilligter Zeitrente, die vor dem 1. Januar 2001 begonnen hat, für die Weiterzahlung ab dem 1. Januar 2001 anzuwenden? Solange entsprechend dem bis 31. Dezember 2000 geltenden Recht Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bei dem jeweiligen Versicherten vorliegt, werden Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit auch über diesen Zeitraum hinaus gezahlt. Es ist also weiterhin das alte Recht anzuwenden. Besteht ab 1. Januar 2001 weiterhin die Möglichkeit, eine volle Erwerbsminderungsrente bei einer bereits ab Geburt vorliegenden vollen Erwerbsminderung zu erhalten? Ja. Bei diesem Personenkreis ergeben sich durch das neue Recht keine Änderungen. Behinderte Menschen in Werkstätten, die wegen Art und Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, sind unabhängig von dem dort erzielten Verdienst voll erwerbsgemindert. Da bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit die volle Erwerbsminderung eingetreten ist, müssen diese Personen eine Wartezeit von 20 Jahren erfüllen, um eine volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer erhalten zu können. Was bewirkt die sogenannte Zurechnungszeit? Bei einer Rente wegen Erwerbsminderung, einer Hinterbliebenenrente oder einer Erziehungsrente wird zu den übrigen vom Versicherten tatsächlich zurückgelegten Zeiten eine Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr fiktiv gebildet. Der Versicherte wird damit so gestellt, als hätte er entsprechend der bisherigen durchschnittlichen Beitragsleistung weiter Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt. Dadurch erhalten auch jüngere Versicherte eine ausreichende Rente.
6 Unterliegen die Erwerbsminderungsrenten auch einem Abschlag? Ja. Durch den Abschlag soll der frühere Rentenbezug ausgeglichen und erreicht werden, dass ältere Versicherte, die vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheiden wollen, nicht von einer Altersrente mit Abschlägen in eine Erwerbsminderungsrente ausweichen. Deshalb müssen bei einer Rente wegen Erwerbsminderung, die vor dem 63. Lebensjahr beginnt, Abschläge in Kauf genommen werden: für jeden Monat früherer Inanspruchnahme 0,3 Prozent, jedoch höchstens 10,8 Prozent. Ab 2012 wird die Altersgrenze von 63 stufenweise auf 65 angehoben. Wird der Abschlag spätestens bei der Altersrente aufgehoben? Nein. Der in der Erwerbsminderungsrente angewandte Abschlag bleibt auch in der Folgerente (z. B. Alters- oder Witwen-/Witwerrente) bestehen. Aus Vertrauensschutzgründen wurden Übergangsvorschriften geschaffen. Danach fällt bei bestimmten Konstellationen der Abschlag weg. Hier ist eine individuelle Beratung durch den Rentenversicherungsträger angeraten. Haben Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung Anspruch auf eine Kur? Ja. Auch Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung können eine Kur von der Rentenversicherung erhalten. Was wird von meiner aktuell gezahlten Erwerbsminderungsrente abgezogen, wenn ich eine Kur in Anspruch nehme? Es wird nichts abgezogen. Der Zahlbetrag der Erwerbsminderungsrente bleibt unverändert. Haben Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung, die arbeiten, trotzdem Anspruch auf behindertengerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes wie einen höhenverstellbaren Schreibtisch? Ja. Für die Aufwendungen, die dem Arbeitgeber für behinderungsbedingte Ausstattung des Arbeitsplatzes entstehen, kann die Rentenversicherung Zuschüsse zahlen. Welche Hinzuverdienstgrenzen gelten bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung? Grundsätzlich kann ohne schädliche Auswirkungen ein Monatsverdienst bis zu einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (2007: 350 ) brutto erzielt werden. Bei Überschreiten dieses Grenzwerts gilt folgendes:
7 Handelt es sich nicht um eine Arbeitsmarktrente (Leistungsvermögen unter drei Stunden täglich) und wird die Tätigkeit auf Kosten der Restgesundheit ausgeübt, kann die Rente wegen voller Erwerbsminderung je nach Verdienst als Rente in Höhe von drei Vierteln, in Höhe der Hälfte oder in Höhe eines Viertels in Anspruch genommen werden. Es gibt hierbei zwei unterschiedliche Hinzuverdienstgrenzen: Die individuelle Hinzuverdienstgrenze hängt von der Beitragszahlung des Versicherten in den letzten drei Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung ab. Hat der Versicherte in dieser Zeit nicht mindestens die Hälfte des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten verdient, so gilt für ihn eine Mindesthinzuverdienstgrenze. Die Mindesthinzuverdienstgrenze für die Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt seit dem 1. Juli 2007: bei einer vollen Rente 350,00 bei einer ¾ Rente 614,72 bei einer ½ Rente 815,68 und bei einer ¼ Rente 1.016,65 brutto monatlich. in den alten Bundesländern. Bei einem Rentner, der beispielsweise in den letzten drei Kalenderjahren vor der Erwerbsminderung genau soviel wie der Durchschnitt aller Versicherten verdient hat ( Durchschnittsverdiener ) ergeben sich ab dem 1. Juli 2007 in den alten Bundesländern folgende individuellen Grenzen: volle Rente 350,00 ¾-Rente 1.229,44 ½-Rente 1.631,37 und ¼-Rente 2.033,30 brutto monatlich. Überschreitet der Verdienst alle Hinzuverdienstgrenzen, ruht der Rentenanspruch in voller Höhe und die Rente wird nicht mehr ausgezahlt. Ist die Aufnahme eines Mini-Jobs für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung immer rentenunschädlich? Nein. Besonders Minijobs zwischen 350 und 400 Euro können negative Auswirkungen auf den Rentenzahlbetrag haben und man sollte sich deshalb vor der Arbeitsaufnahme mit dem Rentenversicherungsträger für eine individuelle Bera-
8 tung in Verbindung setzen. Welche Hinzuverdienstgrenzen bestehen bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung? Es gibt auch hier jeweils eine individuelle und eine Mindesthinzuverdienstgrenze. Sie sind maßgebend dafür, ob die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe oder zur Hälfte geleistet wird. Die Mindesthinzuverdienstgrenze beträgt in den alten Bundesländern seit dem 1. Juli 2007 bei einer Vollrente 815,68 und bei einer halben Rente 1.016,65 brutto monatlich. Beim "Durchschnittsverdiener" gelten seit dem 1. Juli 2007 in den alten Bundesländern folgende individuellen Hinzuverdienstgrenzen im Monat: Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung als Vollrente 1.631,37 und bei einer halben Rente 2.033,30 brutto monatlich. Überschreitet der Verdienst alle Hinzuverdienstgrenzen, ruht der Rentenanspruch in voller Höhe und die Rente wird nicht mehr ausgezahlt. Besteht die Möglichkeit, die entsprechenden Hinzuverdienstgrenzen rentenunschädlich zu überschreiten? Ja. Die jeweilige Hinzuverdienstgrenze darf im Laufe eines jeden Kalenderjahres in zwei Monaten bis zur doppelten Hinzuverdienstgrenze überschritten werden. Die Ursache des Überschreitens (z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld oder Überstunden) ist hierbei nicht von Bedeutung. Stimmt es, dass nicht alle erzielten Arbeitsentgelte als Hinzuverdienst angerechnet werden? Ja. Das Arbeitsentgelt, das ein behinderter Mensch aus seiner Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder in anderen beschützenden Einrichtungen erhält, bleibt ebenso ohne Einfluss auf die Rentenhöhe wie der Verdienst einer ehrenamtlich tätigen Pflegeperson, wenn dieser das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld nicht übersteigt. Was muss ich als Erwerbsminderungsrentner tun, wenn ich zu meiner Rente etwas dazu verdiene oder sich der Hinzuverdienst ändert? Jeder Hinzuverdienst oder Änderung müssen dem rentenzahlenden Versicherungsträger so früh wie möglich mitgeteilt werden, damit der Rentenanspruch überprüft und die Rentenzahlung ggf. angepasst werden kann. Vor Aufnahme oder Änderung solcher Beschäftigungen sollte der Rentner eine individuelle Beratung beim Rentenversicherungsträger abfordern.
9 Entsteht durch den Bezug einer Erwerbsminderungsrente in jungen Jahren eine gravierende Versorgungslücke bei der späteren Altersrente? Nein. Der Bezug einer Erwerbsminderungsrente wird bei der späteren Altersrente als Anrechnungszeit wegen Rentenbezug anerkannt und wirkt rentensteigernd.
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