Betreuer- / Übungsleiterpauschale 3 Nr. 26 EStG

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Transkript:

Betreuer- / Übungsleiterpauschale 3 Nr. 26 EStG Rechtslage Praxis - Anwendungsfragen Malte Jörg Uffeln Rechtsanwalt Mediator (DAA) Lehrbeauftragter Mentaltrainer www.uffeln.eu ra-uffeln@t-online.de

3 EStG Steuerfrei sind... Nr. 26... Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke ( 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2 100 Euro im Jahr. 2Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;

Aufwandsentschädigung Was ist das steuerrechtlich? Der Begriff der Aufwandsentschädigung ist im Gesetz nicht definiert. Aufwandsentschädigungen sind begrifflich Ersatzleistungen für berufliche Auslagen, Verdienstausfall und Zeitverlust. Letztere nimmt 3 Nr. 12 Satz 2 EStG aus. (Finanzgericht Nürnberg Urteil vom 8. August 1984 V 241/82 - rechtskräftig)

Nebenberufliche Tätigkeit Was ist das? BFH Urteil vom 30.3.1990 VI R 188/87 BStBl. 1990 II S. 854 Eine Tätigkeit ist nebenberuflich i.s. von 3 Nr. 26 EStG, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Mehrere gleichartige Tätigkeiten sind zusammenzufassen, wenn sie sich nach der Verkehrsanschauung als Ausübung eines einheitlichen Hauptberufes darstellen.

BMF- Schreiben Der Bundesminister der Finanzen Bonn, 19. Juni 1981 IV B4-S2121-53/81 Finanzminister (Finanzsenatoren) der Länder Betr.: Steuerfreie Aufwandsentschädigung nach 3 Nr. 26 EStG

Maßgebliche Verwaltungsanweisung OFD Frankfurt 21.01.2010 S 2245 A - 2 - St 213 Verfügung zu Steuerbefreiungen für nebenberufliche Tätigkeiten nach 3 Nr. 26 EStG

Begünstigte Tätigkeiten *Nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare Tätigkeit *Nebenberufliche künstlerische Tätigkeit *Nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen

PHILOSOPHIE des Gesetzgebers: Gemeinsamer Nenner dieser Tätigkeiten ist daher die pädagogische Ausrichtung. Vorstandsarbeit Verwaltung und Steuerung fällt nicht darunter ( aber: 3 Nr. 26 a EStG)

Ziel des 3 Nr. 26 EStG ist es, Bürger, die im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich nebenberuflich tätig sind, von steuerlichen Verpflichtungen freizustellen

Eine Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke ist grundsätzlich nur dann gegeben, wenn die Tätigkeit der Allgemeinheit zugute kommt ( NICHT: Kirmeshelfer eines Vereinsringes!!!)

Kasuistik begünstigte Einzelfälle - oder Recht und billig ist, was dem Verordnungsgeber frommt...

*Ärzte im Behindertensport *Ärzte im Coronarsport (Kriterium:...auf den Ablauf der Übungseinheiten und die Übungsinhalte aktiv Einfluss nimmt...) *Aufsichtsvergütung für die juristische Staatsprüfung

Behindertentransport Fahrer und Beifahrer im Behindertentransport erhalten den Freibetrag nach 3 Nr. 26 EStG bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für jeweils 50% ihrer Vergütung, da ihre Tätigkeit in der Regel zu gleichen Teilen auf das Fahren des Behindertenfahrzeugs und die Betreuung behinderter Menschen entfällt.

Bereitschaftsleitungen und Jugendgruppenleiter Inwieweit eine Gewährung des Freibetrags nach 3 Nr. 26 EStG in Betracht kommt, hängt von der tatsächlichen Tätigkeit ab. Soweit lediglich organisatorische Aufgaben wahrgenommen werden, liegt keine begünstigte Tätigkeit vor. Soweit die Vergütung auf die Tätigkeit als Ausbilder oder Betreuer entfällt, kann der Freibetrag nach 3 Nr. 26 EStG gewährt werden.

Ferienbetreuer Ehrenamtliche Ferienbetreuer, die zeitlich begrenzt zur Durchführung von Ferienmaßnahmen eingesetzt werden, sind nebenberuflich tätig, so dass bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Einnahmen aus dieser Tätigkeit nach 3 Nr. 26 EStG begünstigt sind.

Lehrbeauftragte an Schulen Vergütungen an ehrenamtliche Lehrbeauftragte, die von den Schulen für einen ergänzenden Unterricht eingesetzt werden, sind - soweit von den Schulen mit den Lehrbeauftragten nicht ausdrücklich ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird - den Einnahmen aus selbstständiger (unterrichtender) Tätigkeit nach 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzuordnen und nach 3 Nr. 26 EStG begünstigt.

Mahlzeitendienste Vergütungen an Helfer des Mahlzeitendienstes sind nicht nach 3 Nr. 26 EStG begünstigt, da die Lieferung einer Mahlzeit für die Annahme einer Pflegeleistung nicht ausreicht. Ab dem 1.1.2007 ist jedoch die Inanspruchnahme der Steuerfreistellung nach 3 Nr. 26 a EStG in Höhe von bis zu 500 EUR möglich, sofern diese Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird.

Organistentätigkeit Durch das Kultur- und Stiftungsgesetz vom 13.12.1990 (BStBl 1991 I S. 51) ist 3 Nr. 26 EStG dahingehend erweitert worden, dass ab 1991 auch Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Körperschaft in begrenztem Umfang steuerfrei bleiben. Aus Gründen der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung ist bei den in Kirchengemeinden eingesetzten Organisten grundsätzlich davon auszugehen, dass deren Tätigkeit eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht und somit die Voraussetzungen einer künstlerischen Tätigkeit im Sinne des 3 Nr. 26 EStG vorliegen. (vgl. FinMin Hessen, Erlass vom 17.4.2000, S 2337 A - 77 - II B 2 a, vgl. SIS 00 09 19).

Richter, Parcourschefs, Parcourschef-Assistenten bei Pferdesportveranstaltungen Bei diesen ehrenamtlichen Tätigkeiten handelt es sich nicht um begünstigte Tätigkeiten nach 3 Nr. 26 EStG.

Betreuer (-) FG Baden-Württemberg Urteil vom 24. 9.2009 3 K 1350/08 Betreuer i.s. des 1896 BGB - Aufwandsentschädigungen für 42 Betreuungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb einkommensteuerbar - Keine Steuerfreiheit nach 3 Nr. 12, 3 Nr. 26 EStG

Obergrenze Einnahmen bis zur Höhe von insgesamt 2 100 Euro im Jahr.

Freibetrag = Jahresfreibetrag Aufteilung in Monatsbeiträge und dessen Auszahlung mtl. ( bis zu 175,00) möglich. WICHTIG: Klare schriftliche Vereinbarung

PRAXISTIPPS: 1. Grundsätzlich kein Stundenhonorar vereinbaren oder - bei Stundenhonorar Grenze der 175,00 mtl. fortwährend kontrollieren 2. ÜL sollen monatlich abrechnen und Stundennachweis erbringen 3. Stundenmanagement implementieren

Problemfall Freiberufler, Selbstständige Nach 3 c EStG dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Ausgaben, die zugleich steuerfreie und steuerpflichtige Einnahmen betreffen, sind - ggf. im Schätzungswege - aufzuteilen und anteilig abzuziehen.

Werbungskosten-, / Betriebsausgabenabzug anteilig möglich, wenn mehr Ausgaben als steuerfreie Einnahmen nur DIFFERENZ Ab 1.1.2000 dürfen abweichend von diesen Grundsätzen nach 3 Nr. 26 Satz 2 EStG in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der nebenberuflichen Tätigkeit stehende Ausgaben nur insoweit als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.

PRAXISTIPP- Grundlage- : BMF- Schreiben Der Bundesminister der Finanzen Bonn, 19. Juni 1981 IV B4-S2121-53/81

Zusammentreffen mit anderen Steuervergünstigungen Andere Vorschriften, nach denen die Erstattung von Aufwendungen ebenfalls steuerfrei ist (z. B. 3 Nr. 12, Nr. 13, Nr. 16 EStG), bleiben unberührt. 3 Nr. 26 EStG ist auf die von diesen Vorschriften nicht erfaßten Beträge anzuwenden. FOLGE: 3 Nr. 26 EStG neben 3 Nr. 26 a EStG geht!

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Pressemitteilung von 12.07.2011 Verlust aus einer nebenberuflichen Übungsleitertätigkeit auch dann anzuerkennen, wenn die Einnahmen den steuerfreien Betrag nicht übersteigen

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 25.05.2011 2 K 1996/10 Aufwendungen zur Tätigkeit als Tanzsportübungsleiter; Verlustabzug Fall: Der Kläger, ein Diplom-Betriebswirt, ist hauptberuflich bei einem Steuerberater angestellt. Daneben war er als Übungsleiter bei einem Tanzsportclub selbständig tätig. Im Streitjahr erzielte er hieraus Honorare in Höhe von 1.128,00, denen er in seiner Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG Ausgaben gegenüberstellte, die zu einem Verlust von 1.450,00 führten.

PRAXISTIPP: Übungsleiter-/ Betreuerpauschale 3 Nr. 26 EStG = einmaliger persönlicher Freibetrag 2.100,00/Jahr TIPP: 1. Klare Regelung durch schriftliche Vereinbarung 2.Regresserklärung! 3. schriftliche Versicherung des ÜL über Ausschöpfung des Freibetrages

PRAXISTIPP Probleme vermeiden... > schriftlicher Vertrag fehlt (Finanzamt fordert verstärkt Verträge an ) > Überschreiten des Freibetrages gem. 3 Nr. 26 EStG ( 2.100,00/Jahr) > Übungsleiter täuscht > weiterer Mini-Job

Neues Haftungsproblem Hauptberuf und Übungsleiter bei einer juristischen Person (Bsp. nebenamtl. Geschäftsführer und ÜL/Betreuer; Exem. Altenpfleger und Dozent an Altenpflegeschule bei einer jur. Person) TIPP: * Immer zwei Verträge * Schnittstellen klar definieren und abgrenzen * getrennte Abrechnungen * getrennte Überweisungen

Am Ende Fragen über Fragen...

I. 3 Nr. 26 EStG ( > 2.100,00 /Jahr) und 3 Nr. 26 a EStG ( > 500,00 /Jahr) geht das? 1. JA, das geht! 2. Klare Abgrenzung durch ÜL- Aufwendungsersatzvereinbarung und Beschluss / Satzungsregelung über Ehrenamtspauschale

II. ÜL- Pauschale mtl. 175,00 und Mini- Job Geht das? 1. Ja, das ist grundsätzlich möglich. 2. Zwei Verträge mit getrennten Leistungsbeschreibungen sind zu empfehlen 3. Zwei getrennte Abrechnungen

III. Hauptjob und Nebenjob ÜL bei einem Arbeitgeber. Geht das? 1. Sollte vermieden werden 2. Wenn das so geregelt wird: 2.1. zwei unabhängige Verträge 2.2. jeweils gesonderte Zahlungen aus diesen Verträgen

IV. 2.100,00 / Jahr werden überschritten bspw. bei Stundenabrechnungen - Und nun? Überschreitende Beträge sind lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. (weiter Umlagen und Beiträge zur BG)

V. Was geht denn noch zusätzlich zur ÜL Pauschale von 2.100,00? 1. Aufwendungsersatz aus öffentlichen Kassen ( 3 Nr. 12 EStG), 2. Erstattung von Reisekosten zu auswärtigen Auftritten, Spielen und Einsätzen ( 3 Nr. 16 EStG) - zu den Reisekosten gehören insbesondere die Fahrtkosten, Verpflegungspauschbeträge, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten, etwa Parkgebühren und Unfallschaden 3. sonstige steuerfreie Zuwendungen wie Sachbezüge von monatlich maximal 44 Euro.

VI. Kann ich denn neben der ÜL- Pauschale noch Fahrtkosten zu Training ( 2 x in der Woche ) bekommen? Ja, aber: Die Erstattung von Fahrtkosten zum regelmäßigen Einsatzort (zur regelmäßigen Arbeitsstätte) ist nur dann für den Übungsleiter steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn der Arbeitgeber auf die Zahlung 15 Prozent pauschale Lohnsteuer abführt - zuzüglich Solidaritätszuschlag und pauschalierte Kirchensteuer.

VII. Ich als ÜL habe nachweislich einen viel höheren Aufwand, als mit der Pauschale abgegolten werden kann. Können wir bspw. 4.200,00 /Jahr pauschalieren 1. Finger weg. Das Finanzamt jubiliert bei einer solchen Fallgestaltung 2. Wenn doch: 2.1. Referenzzeitraum aufzeichnen und evaluieren 2.2. Besprechung mit dem Finanzamt

VIII. Ich, ÜL. übersteige im Jahr den Freibetrag von 2.100,00 um 1.000,00. Kann meine Frauen diesen Betrag bekommen und mir dann geben? 1. Prinzipiell nein! Der Verein muss dann den überschiessenden Betrag versteuern und Sozialversicherungsbeiträge zahlen. 2. Partnermodell geht aber, wenn auch der Partner ÜL ist und den Freibetrag noch nicht ausgenutzt hat ( Problem: Trennungsrisiko!!!)

IX. Ich bekomme Hartz IV und bin ÜL Kann ich den Freibetrag gemäß 3 Nr. 26 EStG auch bekommen? 1. Ja, das geht. Der Freibetrag gilt Aufwendungen ab und ist nicht Entgelt für erbrachte Dienste! 2. ÜL- Pauschale ist im Sinne von Hartz IV Erwerbseinkommen und nur faktisch anrechnungsfrei. PRAXISTIPP: monatlich gleichbleibende Beträge zahlen!!!

X. Ich bekomme Grundsicherungsleistungen und bin ÜL in einem Coronarsportverein. Kann ich den Freibetrag gem. 3 Nr. 26 EStG auch bekommen? 1. Ja, das geht. Der Freibetrag gilt Aufwendungen ab und ist nicht Entgelt für erbrachte Dienste! 2. Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten und Übungsleiter werden auf den Regelsatz der Grundsicherung (Hartz IV und Sozialhilfe) bis zu einer Obergrenze von 175 Euro monatlich seit 2011 nicht mehr als Einkommen angerechnet! PRAXISTIPP: monatlich gleichbleibende Beträge zahlen!!! MONATSPRINZIP

ÜL- Vereinbarung Wie? MUSTER... http://www.kreissportbund.net/wpcontent/uploads/2008/08/uebungsleitervertrag _neu.pdf

Sehr lesenwert: Der Verein als Arbeitgeber http://www.vereinsbesteuerung.info/ leitfaden_lst.htm http://www.blsv.de/fileadmin/user_upload/pdf/ pdf_mittelfranken/download/2011_0317_tpsv_ Vortrag_Kirchner.pdf

Schön wärs... Der steueroptimierte Modell ÜL kann bekommen 1. 3 Nr. 26 EStG 2.100,00 / Jahr 2. 3 Nr. 26 a EStG als Ehrenamtlicher 500,00/Jahr 3. 3 Nr. 16 EStG Aufwendungsersatz aus öffentlichen Kassen als Mandatsträger/ Mitglied der Sportkommission 4. 3 Nr. 26 EStG Reisekosten zu auswärtigen Auftritten, Spielen und Einsätzen 5. sonstige steuerfreie Zuwendungen wie Sachbezüge von monatlich maximal 44 Euro ( bspw. Benzingutscheine) 6. Geschenk bis zu 40,00 je Anlass und Ereignis / Jahr

Vielen Dank für ihr Interesse, ihre aktive Mitarbeit und ihre Aufmerksamkeit Ihr Malte Jörg Uffeln www.uffeln.eu ra-uffeln@t-online.de