Für die Ehrenamtspauschale in Höhe von derzeit 720 EUR im Kalender ( 3 Nr. 26b EStG) ist die Steuerbefreiung an keine bestimmte Tätigkeit geknüpft.
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- Daniela Kuntz
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1 Steuerfreie Aufwandsentschädigungen ( Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale ) Abgrenzung Ehrenamt, unselbstständige und selbstständige Beschäftigung Arbeits- und versicherungsrechtliche Problemstellungen Gegenstand dieses Artikels sind steuerliche, versicherungs- und arbeitsrechtliche Problemstellungen, die mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, und insbesondere durch die Sichtweise der Berufsgenossenschaft BGW bei den Nachbarschaftshilfevereinen zu großen Verunsicherungen führte. Für ehrenamtlich Tätigkeiten können steuerfreie Aufwandsentschädigungen gemäß 3 Nr. 26 EStG ( Übungsleiterpauschale ) oder 3 Nr. 26 b EStG ( Ehrenamtspauschale ) gewährt werden. Es handelt sich um reine einkommensteuerliche Regelungen. Unter die Steuerbefreiungsvorschrift des 3 Nr. 26 EStG fallen Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten oder nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen sowie Personen, die eine vergleichbare Tätigkeit ausüben. Ein Jahresbetrag von derzeit bis zu EUR kann diesem Personenkreis als steuerfreie Aufwandspauschale gewährt werden. Für die Ehrenamtspauschale in Höhe von derzeit 720 EUR im Kalender ( 3 Nr. 26b EStG) ist die Steuerbefreiung an keine bestimmte Tätigkeit geknüpft. Voraussetzung für die Gewährung einer Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale ist es, dass die Tätigkeit für Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke erbracht wird. Die Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale sollen das Ehrenamt attraktiver machen durch die Steuerfreiheit pauschaler Entschädigungen im Rahmen von nebenberuflichen Tätigkeiten. Nebenberuflichkeit Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie bezogen auf das Kalenderjahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Es können deshalb auch solche Personen nebenberuflich tätig sein, die im steuerrechtlichen Sinne keinen Hauptberuf ausüben, z. B. Hausfrauen, Vermieter, Studenten, Rentner oder Arbeitslose. Mehrere gleichartige Tätigkeiten sind zusammenzufassen, wenn sie sich nach der Verkehrsanschauung als Ausübung eines einheitlichen Hauptberufs darstellen. Eine Tätigkeit wird nicht nebenberuflich ausgeübt, wenn sie als Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist. Es haben sich insbesondere im Hinblick auf die Übungsleitertätigkeit verschiedene Beschäftigungsformen etabliert.
2 2 Ein Überblick über die verschiedenen Beschäftigungsformen im Rahmen der Übungsleitertätigkeit Die Übungsleitertätigkeit kann sowohl als ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt werden als auch im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung (Arbeitsverhältnis) oder selbstständigen Tätigkeit. 1. Übungsleitertätigkeit als ehrenamtliche Tätigkeit Ein Ehrenamt ist ein freiwilliges öffentliches Amt, das meist zum Wohl der Allgemeinheit (in Erfüllung staatsbürgerlicher, politischer oder religiöser Pflichten) oder in privaten Vereinen ausgeübt wird und nicht auf Bezahlung ausgerichtet ist. Es kann jedoch eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Es handelt sich nicht um ein Arbeitsverhältnis, d.h. kein Urlaubsanspruch, kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, keine Sozialversicherungspflicht. Das Mindestlohngesetz findet keine Anwendung. Dies ist auch dann der Fall, wenn die ehrenamtlich tätige Person, in die Organisation der Körperschaft eingebunden ist und in einem bestimmten Umfang den Weisungen bei der Ausführung seiner Übungsleitertätigkeit unterliegt (vgl. dazu ausführlich LAG München Urteil vom Sa 471/14, material/id/177247). 2. Übungsleitertätigkeit als abhängige Beschäftigung In diesem Fall begründet die Übungsleitertätigkeit ein Arbeitsverhältnis mit dem Verein. Es gelten die gleichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen, wie sie für alle Beschäftigten des Arbeitgebers gelten. Die Vergütung erfolgt nach den betrieblichen Entgeltregelungen, der Mindestlohn ist zu beachten. Bei einer Überschreitung der Übungsleiterpauschale i.h.v. derzeit EUR im Kalenderjahr gelten die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen für geringfügig Beschäftigte (maximal EUR 450,00 pro Monat). Eine Überschreitung der Minijobgrenze von 450 EUR monatlich in Höhe der steuer- und sozialversicherungsfreien Übungsleiterpauschale um 200 EUR monatlich ist möglich und unschädlich im Hinblick auf die Geringfügigkeitsgrenze. 3. Übungsleitertätigkeit als selbstständige Tätigkeit Es besteht kein Arbeitsverhältnis mit dem Verein. Im Rahmen einer selbständigen Übungsleitertätigkeit muss der Selbstständige seine Einkünfte eigenverantwortlich versteuern. Der Selbstständige kann die steuerfreie Übungsleiterpauschale bei seinem Finanzamt im Rahmen seiner Einkommenssteuererklärung geltend machen. Wichtig Ist der Übungsleiter vom Verein als selbstständig tätig beschäftigt angesehen worden und stellt sich nachträglich (z.b. im Rahmen einer Betriebsprüfung) heraus, dass es sich um eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Arbeitnehmer handelt, hat dies gravierende Folgen. Es müssen im Rahmen der Verjährungsvorschriften rückwirkend Beiträge gezahlt werden. Ein unterbliebener Abzug der Arbeitnehmeranteile darf jedoch in der Regel nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden. Es können dann erhebliche Forderungen auf den Verein zukommen. Bei Beginn der Tätigkeit muss die Frage der Versicherungspflicht sehr gründlich geprüft werden (ggf. im Wege eines Statusfeststellungsverfahrens bei
3 3 der DRV Bund). Zudem ist regelmäßig zu prüfen, ob die einmal getroffene Einschätzung auch noch weiterhin den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Unfallversicherungsschutz und Nachbarschaftshilfe, Auffassung der BGW Der BGW müssen Beschäftige und Ehrenamtliche gemeldet werden. Beitragsfrei sind nur Ehrenamtliche, die lediglich einen konkreten Aufwendungsersatz erhalten oder eine so geringe stundenweise Abgeltung von Aufwand, dass diese gemessen am Stundensatz deutlich weniger als den Mindestlohn beträgt. Für abhängige Beschäftigte, d.h. Arbeitnehmer, sind Versicherungsbeiträge zu zahlen. Die BGW vertritt jedoch die Auffassung, dass auch der ehrenamtlich tätige Übungsleiter Versicherungsbeiträge zu zahlen hat, wenn er eine stundenweise Vergütung erhält. Insbesondere im Hinblick auf die Nachbarschaftshilfen, aber auch bei alle anderen von diesem Sachverhalt betroffenen Organisationen, kann dies zu finanziellen Belastungen der Vereine, aber auch der ehrenamtlich tätigen Übungsleiter führen. Die BGW sieht in der stundenweisen Vergütung im Bereich des Mindestlohns oder darüber hinaus keine pauschale Entschädigung für das Ehrenamt, sondern eine Vergütung, die um der Vergütung wegen erbracht wird. Mithin ein beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufgrund der vergüteten Tätigkeit. Insbesondere in Baden-Württemberg hat das weitreichende Konsequenzen. Die Nachbarschaftshilfen und auch andere Vereine erbringen u.a. Leistungen nach der Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO). Hiermit soll insbesondere das Ehrenamt und bürgerschaftliches Engagement gefördert werden. Damit unterfällt auch der aus der Bürgerschaft Tätige (Übungsleiter) nach der UstA-VO ( 6 Abs. 1) der Beitragspflicht der BGW, sofern eine bestimmte Vergütungshöhe pro Stunde gezahlt wird. Die BGW argumentiert: Sofern der Minijobber oder Geringverdiener beitragspflichtig ist, sollte dies auch für einen freiwillig Tätigen im Rahmen der Übungsleiterpauschale gelten, sofern die Stundenvergütung im Bereich des Mindestlohnes oder darüber liegt. Ansonsten müssten die Beitragspflichtigen höhere Beiträge zahlen, weil die entsprechend vergüteten Übungsleiter als unechte Ehrenamtliche ja auch den Versicherungsschutz der BGW beanspruchen, aber keine Beiträge zahlen (wollen). Die BGW verweist in diesem Zusammenhang auf verschiedene Urteile (LAG BW Az. 16 Sa 41/01 vom ; SG Oldenburg Az. S 72 U 155/13 vom ; Hessisches Landessozialgericht Az. S 19 U 52/12 vom 15. März 2016; SG Reutlingen Az. S 13 U 3137/09 vom ), die jedoch nicht einschlägig sind. Davon ausgehend appelliert die BGW, Personen mit einer Übungsleitertätigkeit und entsprechender Vergütung entweder als beitragspflichtig selbstständig Tätige zu versichern oder als Arbeitnehmer (Minijob). Für ehrenamtliche Übungsleitertätigkeiten können nur pauschale Aufwandsentschädigungen akzeptiert werden. Der Jahresbeitrag für Selbstständige bei der BGW betrage für die nächsten sechs Jahre EUR 170,00. Rechtliche Einschätzung Die Rechtsauffassung der BGW ist nachvollziehbar und im Interesse der beitragszahlenden Mitglieder, die Beiträge möglichst gering zu halten. Jedoch fehlt bisher ein wirklicher Präzedenzfall zum Kernthema Vergütung und Ehrenamt. Das LAG München hat in seinem Urteil vom Sa 471/14 ausgeführt, dass der Status eines Übungsleiters im Ehrenamt nicht davon abhängig sein kann, dass er entweder mit fünf oder mit zehn Euro pro Stunde vergütet wird. Bei der Entscheidung des LAG München ging es um die Frage, ob im vorliegenden Fall hinsichtlich des Schwellenwerts des Kündigungsschutzgesetzes auch die ehren-
4 4 amtlichen Mitarbeiter zu berücksichtigen sind. Im Ergebnis wurde dies verneint, da die sonstigen Voraussetzungen einer ehrenamtlichen Tätigkeit vorlagen und es aus Sicht des LAG nicht sachwidrig ist, der Bemessung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung die Anzahl der geleisteten Stunden zugrunde zu legen. Auch die Höhe der gezahlten Entschädigung pro Stunde an die Ehrenamtlichen (umgerechnet hier 5 ) spricht angesichts der überschaubaren monatlichen Höhe nicht durchgreifend dafür, dass damit nicht nur ein Ausgleich für typische Aufwendungen erfolgen soll, so das LAG. Nach der LAG München Entscheidung muss die Vergütung noch den Charakter einer Aufwandsentschädigung haben, dies wird nicht an einem bestimmten Betrag auszumachen sein und auch nicht an der Grenze des Mindestlohnes. Fazit: Die Rechtsauffassung der BGW ist nicht durch vergleichbare Fälle belegt und damit grundsätzlich angreifbar. Das LAG München hat die pauschale Aufwandsentschädigung bei 5 EUR pro Stunde als unproblematisch betrachtet, jedoch keine Aussage einer Entschädigung oberhalb des Mindestlohns getroffen. Sofern man keinerlei Risiko eingehen will, sollten entweder pauschale Aufwandsentschädigungen in Form von Monatspauschalen für Übungsleiter im Ehrenamt gewährt werden oder Personen mit stundenweiser Vergütung im Rahmen einer unselbstständigen (Arbeitsverhältnis) oder selbstständigen Übungsleitertätigkeit (sofern eine selbstständige Tätigkeit bejaht werden kann) beschäftigt und entsprechend bei der BGW angemeldet werden. Im Falle von selbstständig Tätigen, können Organisationen von den selbstständigen Personen bevollmächtigt werden, die Zahlung der Unfallversicherungsbeiträge an die BGW zu leisten. Die Organisation erhöht den Stundensatz des Selbstständigen entsprechend (reduziert in diesem Zusammenhang ggf. die zu leistenden Stunden zur Vermeidung einer Überschreitung des Übungsleiterfreibetrags) und preist diese Mehrausgaben gegenüber den Kunden ein (ca. 1 Euro pro Stunde). Andererseits ist zu bedenken, dass der Sachverhalt gerichtlich nicht entschieden ist. D.h. es ist nicht sicher abzuschätzen, ob eine gerichtliche Entscheidung wirklich die Rechtsauffassung der BGW bestätigen wird und die Beitragspflicht feststellt. Denkbar ist auch, dass die mögliche pauschale Aufwandsentschädigung deutlich über 5 Euro pro Stunde liegen darf. Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kann der Prozess durch die Instanzen ein bis zwei Jahre dauern und im Worst Case zu einer rückwirkenden Verurteilung bzgl. der offenen Beiträge führen. Unstrittig ist dagegen die Versicherungspflicht bei abhängig Beschäftigten. In diesem Fall gilt das tatsächliche Arbeitsentgelt für die Beitragsberechnung. Dieser Weg hat jedoch auch arbeitsrechtliche Konsequenzen, wie z.b. Lohnfortzahlung und Kündigungsschutz u.a.. Nicht klar geregelt ist nach wie vor, ab welcher Vergütungshöhe von einem Arbeitsverhältnis auszugehen ist. Die Vergütung ist typisch für einen Dienstvertrag, während ein Auftrag grundsätzlich unentgeltlich übernommen wird ( 662 BGB). Die Rechtsprechung geht dabei davon aus, dass eine Bezahlung dann nicht für ein Arbeitsverhältnis spricht, wenn sie keine Bedeutung für die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Beschäftigten hat (LAG Sachsen, Urteil vom , Az. 3 Sa 579/10, Abruf-Nr , VB 10/2011). Ganz grundsätzlich spricht sich der Paritätische aus sozialpolitischen Gründen gegen eine Monetarisierung des Ehrenamtes aus. Dem steht eine tatsächliche Vergütung, jedoch keine Aufwandsentschädigung, entgegen. Durch eine Vergütung unterhalb des Mindestlohns im
5 5 Rahmen der Übungsleiterpauschale sollen keine Anreize für prekäre Beschäftigungsverhältnisse geschaffen werden. Stuttgart, Gez. Dr. Steffi Hunnius (Servicebereich Recht) und Bettina Schweizer (Servicebereich Personal)
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