Vereinsknowhow.de Vereinsinfobrief Nr. 320 Ausgabe 13/
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- Jan Waldfogel
- vor 6 Jahren
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1 Inhalt: 1. Betroffene Vorstandsmitglieder dürfen bei Strafentscheidungen nicht mitwirken 2. Netzzugang und Softwarenutzung nicht gemeinnützig 3. Freibeträge und Minijob: Folgen bei der Rentenversicherung beachten 4. Übungsleiterfreibetrag bei Nebentätigkeiten Seminare für Vereine Fördergelder für Vereine und gemeinnützige Organisationen Köln 18. März 2017 Berlin 1. April 2017 Frankfurt/M 20. Mai 2017 Buchführung in gemeinnützigen Vereinen Berlin 14. Januar 2017 Frankfurt/M. 4. März 2017 Essen 13. Mai 2017 Vereinsatzungen verstehen und gestalten Berlin 28. Januar 2017 Frankfurt/M. 18. März 2017 Online-Seminare Vereinssatzungen optimieren 18. Januar Uhr Umsatzsteuer bei Vereinen und Gemeinnützigen Grundlagen der Besteuerung 1. Februar Uhr Umsatzsteuer bei Vereinen und Gemeinnützigen Umsatzsteuerermäßigung und befreiung 22. Februar Uhr Die Mitgliederversammlung im Verein 5. April Uhr >> Weitere Seminare, Infos und Anmeldung: 1
2 1. Betroffene Vorstandsmitglieder dürfen bei Strafentscheidungen nicht mitwirken Sind Vorstandsmitglieder durch ein Fehlverhalten eines Mitglieds selbst betroffen, dürfen sie bei Ordnungsmaßnahmen gegen das Mitglied nicht beteiligt sein. Das entschied das Amtsgericht (AG) Montabaur im Fall eines Vereinsmitglieds, das durch ein Vorstandsmitglied in einer der Vetternwirtschaft bezichtigt worden war. Der Vorstand verhängt daraufhin gegen das Mitglied einen Verweis, der mit dem zeitweiligen Ausschluss von Vereinsveranstaltungen verbunden war. Dagegen klagt das Mitglied und bekam Recht. Neben anderen formalen Fehlern bei der Verhängung der Vereinsstrafe monierte das Gericht, dass an dem Beschluss über den Verweis auch das Vorstandsmitglied beteiligt war, das von dem Vorwurf betroffen war. Das sei unabhängig von der Schwere des Verstoßes und der dagegen verhängten Sanktion nicht zulässig. Grundsätzlich können Mitglieder des Vereinsorgans, das für Ordnungsmaßnehmen zuständig ist, an dem Verfahren nicht mitwirken, wenn sie selbst durch das Verhalten verletzt worden sind. Amtsgericht Montabaur, Urteil vom , 10 C 317/16 2. Netzzugang und Softwarenutzung nicht gemeinnützig Das Zugänglichmachen von informationeller Infrastruktur ist nicht gemeinnützig. Einem Verein, der im Wesentlichen die Förderung des Open-Source-Gedankens zum Thema hatte, entzog das Finanzamt die Gemeinnützigkeit, weil es darin die Satzungszwecke (Bildung und Verbraucherschutz) nicht erfüllt sah. Zu Recht, wie das FG München entschied ( , 7 K 2859/14). Das FG sah in der Tätigkeit des Vereins keinen ausreichenden Bezug zu den Satzungszwecken. Dass der Verein auf seiner Website vertiefte Informationen zu der Thematik Open-Source-Software anbot, war nach Auffassung des Gerichts keine Bildungstätigkeit. Auch eine Tätigkeit im Sinn des Verbraucherschutzes mochte das FG nicht erkennen. Der Verein förderte nicht vorrangig die Verbraucherinteressen. Die preisgünstige Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen so das FG ist grundsätzlich kein gemeinnütziger Zweck. Die Steuervergünstigungen im Zusammenhang mit der Gemeinnützigkeit finden ihre Grenze nämlich im Wettbewerbsgedanken. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt deswegen nur vor, wenn das privatwirtschaftliche Güter- und Dienstleistungsangebot bestimmte Bevölkerungsschichten, beispielsweise wegen ihrer finanziellen oder wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit nicht erreicht oder es sich um Güter und Dienstleistungen, beispielsweise im Bereich der Bildung oder Kultur handelt, die von erwerbswirtschaftlichen Unternehmern nur unzureichend angeboten werden. 2
3 Das Zurverfügungstellung von Software sowie das Eintreten für einen ungehinderten Zugang open access ist eine Maßnahme zur preisgünstigen Versorgung der Bevölkerung mit Wirtschaftsgütern und Dienstleistungen aus dem Bereich der informationellen Infrastruktur. Das ist kein gemeinnütziger Zweck. Das Urteil bestätigt die Auffassung der Finanzverwaltung. Danach sind die Förderung der Datenkommunikation durch das Anbieten von Zugängen zu Kommunikationsnetzwerken sowie der Aufbau und der Unterhalt entsprechender Netze durch Bürgernetzvereine keine steuerbegünstigten Zwecke (Finanzministerium Bayern, Schreiben vom , 33 - S 0171 F ). Ein begünstigter Zweck kann dagegen die Förderung der Volksbildung im Umgang mit den neuen elektronischen Medien durch Schulungen und Bereitstellung von Informationsmaterial sein. Netz- und Softwarezugang müssen demgegenüber aber nachrangig sein. Das ist aber regelmäßig problematisch, weil die entsprechenden Angebote meist einen sehr hohen Aufwand darstellen. 3. Freibeträge und Minijob: Folgen bei der Rentenversicherung beachten Die Übungsleiterpauschale ( 3 Nr. 26 EStG) ist ebenso wie die Ehrenamtspauschale ( 3 Nr. 26a EStG) ein Jahresfreibetrag. Werden sie mit einem Minijob (geringfügige Beschäftigung) kombiniert, kann die Anrechnung in monatlichen Raten oder en bloc erfolgen. Beim zweiten Verfahren bleiben die monatlichen Vergütungen im ersten Teil des Jahres abgabenfrei, bis die Freibeträge ausgeschöpft sind. Das bleibt sich hinsichtlich der gezahlten Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge gleich so das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW, , L 18 KN 95/15). Für die Anrechnung des Minijobs auf die Rente hat es aber Folgen. Greift für eine abhängige Beschäftigung der Ehrenamts- oder Übungsleiterfreibetrag, weil die Tätigkeit nebenberuflich ist (nicht mehr als 14 Stunden im Wochenschnitt) und ist die Vergütung höher als der Freibetrag, kann der nicht befreite Anteil des Gehalts grundsätzlich als geringfügige Beschäftigung ( 8 Abs 1 Nr. 1 SGB IV) behandelt werden. Er wird dann bei der Lohnsteuer und Sozialversicherung pauschaliert (mit 30 %) abgerechnet, wenn er nicht höher ist 450 Euro pro Monat. Der Freibetrag kann dabei monatlich oder jahresbezogen angesetzt werden. Dass dieses Anrechnungsverfahren in beiden Varianten zulässig ist, hat das LSG NRW in seinem Urteil bestätigt. Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag gelten aber sozialversicherungsrechtlich nicht als Arbeitsentgelt ( 14 Abs 1 Satz 3 SGB IV). Werden also die Freibeträge en bloc genutzt, gilt der Beschäftigungszeitraum insoweit als beitragsfreie Zeit. Das hat das LSG NRW bestätigt. Für die Nettovergütung hat das keine Folgen, wohl aber für den späteren Rentenbezug. Ein Minijob hat auch wenn der Mitarbeiter nicht auf den Rentenbeitrag aufzahlt Auswirkung 3
4 auf die Rentenhöhe. Das gilt sowohl für die anrechenbaren Beitragszeiten als auch für den Rentenzuwachs. Bezogen auf die Altersversorgung ist also in jedem Fall die monatliche Verrechnung der Freibeträge vorzuziehen. So entstehen für die Rentenversicherung keine beitragsfreien Zeiten. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bezweifelt im Übrigen, dass es arbeitsrechtlich zulässig ist, wenn der Arbeitgeber die Anrechnungsform dieser Freibeträge einseitig bestimmt. Es hat die Frage aber nicht entschieden, weil sie für den behandelten Fall nicht ausschlaggebend war. 4. Übungsleiterfreibetrag bei Nebentätigkeiten Üben Versicherte bei einem gemeinnützigen Verein unterschiedliche Tätigkeiten aus, die beide als abhängige Beschäftigungen zu werten sind, liegt sozialversicherungsrechtlich ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor. Das bedeutet aber nicht, dass für einen Teil der Tätigkeit Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag nicht in Frage kommen. Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag können in Anspruch genommen werden, wenn die Tätigkeit nebenberuflich ist, also die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 14 Stunden beträgt. Wird dieser Zeitumfang überschritten, kann zwar grundsätzlich eine Nebentätigkeit beim gleichen Arbeitgeber ausgeübt werden, die begünstigt ist. Die Sozialversicherungsträger gehen aber regelmäßig von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis aus. So auch im Fall, den das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg verhandelte. Neben einer Haupttätigkeit im Bereich betreutes Wohnen mit mehr als 14 Stunden pro Woche hatten Mitarbeiter in einer Nebentätigkeit Freizeitangebote für Senioren geleitet. Die behandelte der Verein im Rahmen der Freibeträge als lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Die Deutsche Rentenversicherung Bund kam bei ihrer Prüfung zu einem anderen Ergebnis. Voraussetzung für die Anwendung des Freibetrags sei, dass die begünstigte Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt werde. Die Trennung zwischen versicherungspflichtiger Beschäftigung und geringfügiger Nebenbeschäftigung sei sozialversicherungsrechtlich unbeachtlich, da es sich um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis handle. Dieses Argument ließ der das Gericht nicht gelten. Auch bei Vorliegen eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses kann das Gesamtentgelt grundsätzlich in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Entgeltteil aufgeteilt werden. Erfüllt eine der Tätigkeiten die Voraussetzungen des 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterfreibetrag), kann im Ergebnis sowohl eine (sozialversicherungsrechtlich) einheitliche Beschäftigung als auch eine (steuerrechtliche) Nebentätigkeit vorliegen. 4
5 Das heißt aber nicht, dass die Unterscheidung von Haupt- und Nebentätigkeit keine Rolle spielt. Das LSG stellt lediglich klar, dass das pauschale Argument eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses ohne Belang ist. Es muss also immer konkret geprüft werden, ob sich Haupt- und Nebentätigkeit klar trennen lassen. Dabei spielt aber keine Rolle, dass die verschiedenen Leistungen von Verein in einem einheitlichen Erscheinungsbild angeboten werden. Nach bisheriger Rechtsprechung gelten dafür folgende Voraussetzungen (FG Düsseldorf, Urteil vom , 7 K 4364/10 L; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom , L 4 R 1621/14): Die Nebentätigkeit muss getrennt vertraglich geregelt und vergütet werden Sie darf nicht zwingend mit der Haupttätigkeit verbunden sein. Um das nachzuweisen genügt, dass nicht alle Mitarbeiter/innen mit vergleichbaren Tätigkeiten auch die Nebentätigkeit ausüben oder auch externe Mitarbeiter eingesetzt werden. Die Nebentätigkeit muss sich inhaltlich klar von der Haupttätigkeit abgrenzen lassen. Das gilt für den Inhalt der Tätigkeit ebenso wie für das Anforderungsprofil. Die Nebentätigkeit darf nicht zum gleichen Leistungsangebot des Arbeitgebers gehören, sondern muss unabhängig davon angeboten und durchgeführt werden. Auf keinen Fall darf im Hauptarbeitsvertrag eine Klausel enthalten sein, nach der Arbeitgeber den Mitarbeiter auch für andere, vergleichbare Tätigkeiten einsetzen kann. Rund um den Vereinsinfobrief Kopieren! Verwenden Sie unsere Beiträge für Ihre Newsletter, Publikationen oder Zeitschriften kostenlos und unverbindlich. Einzige Bedingung: Sie verweisen mit einem Link am Ende des Beitrages auf Empfehlen! Empfehlen Sie den Vereinsinfobrief, indem Sie ihn einfach weiterleiten. Danke! Content-Sharing! Auf Ihrer eigenen Website frei einbinden können Sie unsere Newsrubrik. Werben im Vereinsinfobrief: Infos zu Preisen und aktueller Abonnentenzahl unter Verantwortlich für den Inhalt ist, soweit nicht anders angegeben: Wolfgang Pfeffer, Ringstr. 10, Drefahl 5
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