Antrag auf denkmalschutzrechtliche. Baudenkmals

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Transkript:

. Über die Nr. im Bauantragsverzeichnis der Nr. im Bauantragsverzeichnis des Landratsamtes An (Untere Bauaufsichtsbehörde) Landratsamt Main-Spessart - Bauaufsichtsbehörde - 9775 Karlstadt Eingangsstempel der Eingangsstempel des Landratsamtes Erstschrift Zweitschrift Drittschrift Anzeige des Genehmigungsfreien Abbruchs von Gebäuden (Gebäudeklasse und ) nach Art. 57 Abs. 5 BayBO Anzeigepflicht einen Monat vor Abrissbeginn Art. 57. Abs. 5 Satz BayBO Antrag auf denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zum Abbruch eines Baudenkmals Anzeige des Abbruchs oder der Beseitigung Eines Sonderbaus (Geb.Kl. 4, 5 i. S. v. Art. Abs. u. 4 BayBO). Anzeiger/Anzeigender PLZ, Ort Vertreter des Anzeigenden PLZ, Ort. Vorhaben (Genaue Bezeichnung des Vorhabens)

4. Baugrundstück Gemarkung Flur-Nr. Verwaltungsgemeinschaft teil 5. Beschreibung der Konstruktion der baulichen Anlage und des vorgesehenen Abbruchvorgangs. Rauminhalt 7. Für den Abbruch vorgesehene Geräte und Sicherungsmaßnahmen 8. Bei Antrag auf denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zum Abbruch eines Baudenkmals Die bauliche Anlage ist ein Baudenkmal Die bauliche Anlage ist in die Denkmalliste eingetragen 9. Entwurfsverfasser (nur Gebäudeklasse, 4, 5) PLZ und Ort Bauvorlageberechtigung nach Art. 8 BayBO (bei Vorlage durch Unternehmen Nachweis auf gesondertem Blatt) nein ja, nach Abs. Nr. Abs. Nr. Abs. Abs. 4 Abs. 5 Abs. Beruf: 0. Unterschriften Unterschrift des Entwurfsverfasser Unterschrift des Anzeigers/Anzeigender

Eingangsbestätigung Anschrift vom Anzeigenden auszufüllen Bei (Untere Bauaufsichtsbehörde) Landratsamt Main-Spessart - Bauaufsichtsbehörde - Marktplatz 8 9775 Karlstadt ist die vorstehend näher beschriebene Anzeige des vollständigen Abbruchs oder Beseitigung einer baulichen Anlage am eingegangen. Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach dem bestätigten Eingangstermin sofort begonnnen werden; dies gilt nicht, wenn eine anderweitige behördliche Gestattung, Genehmigung oder Erlaubnis (z. B. eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis) erforderlich ist oder wenn die Bauaufsichtsbehörde den Abbruch oder die Beseitigung innerhalb dieser Frist untersagt. Unterschrift

Bei bevorstehendem Eigentumswechsel bitte den künftigen Eigentümer angeben. Eigentümer: Name/Firma und Anschrift Die Richtigkeit der nachstehenden Angaben bestätigt:. Lage des Baugrundstücks Straße, Hausnr. Unterschrift Erhebungsbogen für Bauabgang Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung Bautätigkeit Gunnar-Wester-Straße 974 Schweinfurt Telefon (097) 088-5 Hinweis: Für jedes Gebäude und für jeden Gebäudeteil ist ein gesonderter Erhebungsbogen auszufüllen. Abgänge im Sinne dieser Erhebung sind auch Änderungen des Nutzungsschwerpunktes zwischen Wohnbau und Nichtwohnbau. Vom Bauamt bzw. der auszufüllen Bauschein-Nr./Aktenzeichen Kreis teil Datum des Abgangs bzw. der Anzeige des Abgangs/der Beseitigung Monat Jahr. Der Eigentümer zählt zu den Öffentlichen Eigentümern Unternehmen Wohnungsunternehmen Immobilienfonds Bitte ankreuzen Sonstigen Unternehmen Land- und Forstwirtschaft, Tierhaltung, Fischerei 4 Produzierendes Gewerbe 5 Handel, Kreditinstitute und Versicherungsgewerbe, Dienstleistungen, Verkehr und Nachrichtenübermittlung Privaten Haushalten 7 Organisationen ohne Erwerbszweck 8. Art und Ursache des Abgangs Bei Totalabgang Das Gebäude/-teil ist abgegangen bzw. wird abgebrochen Bitte nur den überwiegenden zur Schaffung Grund ankreuzen öffentlicher Verkehrsflächen von Freiflächen zur Errichtung infolge eines neuen Wohngebäudes eines neuen Nichtwohngebäudes bauordnungsrechtlicher Unzulässigkeit eines außergewöhnlichen Ereignisses (z. B. Brand, Explosion, Einsturz) aus sonstigen Gründen (bitte Grund angeben) 4 5 7. Bei dem Bauabgang handelt es sich um ein Bei Änderung des Nutzungsschwerpunktes zwischen Wohnbau und Nichtwohnbau Wohngebäude (ohne Wohnheim) Wohnheim Ist mit der Änderung des Nutzungsschwerpunktes eine Baumaßnahme verbunden? ja 8 nein 9 Nichtwohngebäude (bitte Art angeben): 7. Größe des Abgangs volle m² (z.b. Bankgebäude, Werkshalle, Kirche, Schule...) Nutzfläche (DIN 77; ohne Wohnfläche) Wohnfläche (WoFlV) 4. Das Gebäude wurde errichtet in den Jahren bis 900 90 bis 98 99 bis 948 949 bis 9 9 bis 970 97 bis 980 98 oder später 4 5 7 Wohnungen (nach der Zahl der Räume einschl. Küchen) mit Raum Räumen Räumen 4 Räumen 5 Räumen Räumen 7 oder mehr Räumen Zahl der Räume in Wohnungen mit 7 oder mehr Räumen Anzahl Sonstige Wohneinheiten 5. Umfang des Abgangs Räume in sonstigen Wohneinheiten Der Abgang betrifft ein ganzes Gebäude einen Gebäudeteil (z. B. Raum, Wohnung, Geschoss) Vom Bauamt bzw. der auszufüllen - Angabe freiwillig! Regionalschlüssel Bitte ausgefüllten Erhebungsbogen mit Abgangsanzeige/-antrag beim Bauamt einreichen

Erläuterungen zum Erhebungsbogen für den Bauabgang Vom Eigentümer auszufüllen sind die weiß unterlegten Felder. Die Angaben über Bauschein-Nr./Aktenzeichen und Datum des Abgangs bzw. der Anzeige des Abgangs/der Beseitigung sind vom Bauamt bzw. der zu machen. Der ausgefüllte Erhebungsbogen ist zusammen mit der Anzeige des Abgangs/der Beseitigung bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Für jedes von einem Abgang betroffene Gebäude ist ein gesonderter Erhebungsbogen auszufüllen. Abgänge im Sinne dieser Erhebung sind auch Änderungen des Nutzungsschwerpunktes zwischen Wohnbau und Nichtwohnbau. Als einzelnes Gebäude gilt jedes freistehende Gebäude oder bei zusammenhängender Bebauung (z.b. Doppel- und Reihenhäuser) jedes Gebäude, das durch eine vom Keller bis zum Dach reichende Brandmauer von anderen Gebäuden getrennt ist. Ist keine Brandmauer vorhanden, so gelten die zusammenhängenden Gebäudeeinheiten als einzelne Gebäude, wenn sie ein eigenes Erschließungssystem (eigener Zugang und eigenes Treppenhaus) besitzen und für sich benutzbar sind. Nicht erfasst werden behelfsmäßige Nichtwohnbauten, freistehende selbständige Konstruktionen und Unterkünfte wie z.b. Baracken, Gartenlauben, Behelfsheime u. dergleichen. zu Eigentümer: Name/Firma und Anschrift Bei den Angaben zum Eigentümer ist zu beachten, dass in einer Reihe von Fällen der Antrag auf Abbruch oder Nutzungsänderung nicht vom gegenwärtigen Eigentümer, sondern vom künftigen Erwerber gestellt wird. In diesen Fällen ist als Eigentümer des Gebäudes der Antragsteller (Bauherr) anzugeben. zu. Der Eigentümer zählt zu den... Öffentliche Eigentümer sind Gebietskörperschaften (Bund, Länder, n, verbände) sowie die Sozialversicherung. Wohnungsunternehmen sind Unternehmen, die Wohngebäude errichten, um die Wohnungen zu vermieten oder zu verkaufen. Private Haushalte sind alle natürlichen Personen und Personengemeinschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit. zu. Bei dem Bauabgang handelt es sich um ein... Wohngebäude sind Gebäude, die mindestens zur Hälfte gemessen am Anteil der Wohnfläche (zu berechnen nach der Wohnflächenverordnung - WoFlV) an der gesamten Nutzfläche (DIN 77) Wohnzwecken dienen. Nebennutzflächen (Abstellräume u. ä.) werden zur Bestimmung des Nutzungsschwerpunkts nicht herangezogen. Zu den Wohngebäuden zählen auch Ferien-, Sommer- und Wochenendhäuser mit mindestens 50 m Wohnfläche. Wohnheime sind Wohngebäude, in denen bestimmte Personengruppen gemeinschaftlich wohnen. Sie dienen primär dem Wohnen. Die Zuordnung eines Gebäudes zu den Wohnheimen oder zu den Nichtwohngebäuden hängt von der primären Zweckbestimmung des Gebäudes ab. So zählen zu den Wohnheimen z.b. Studenten-, Alten- oder Behindertenwohnheime, bei denen das Wohnen im Vordergrund steht. Dagegen gelten u. a. Altenpflege- und Krankenheime als Nichtwohngebäude. Nichtwohngebäude sind Gebäude, die überwiegend (zu mehr als der Hälfte der Nutzfläche) Nichtwohnzwecken dienen. Zur Bestimmung des Nutzungsschwerpunkts werden Nebennutzflächen (z.b. Garderoben, Sanitärräume) nicht herangezogen. Um die richtige Zuordnung zu gewährleisten, ist die Art der letzten Nutzung möglichst genau anzugeben (z.b. "Arztpraxis", "Bürogebäude einer Versicherung", "Sportheim, überwiegend Gaststätte"). Bei gemischter Nutzung (z.b. Rechtsanwalts- und Arztpraxen) ist nur die gemessen an der zurechenbaren Nutzfläche überwiegende Nutzung anzugeben. zu 4. Das Gebäude wurde errichtet in den Jahren... Als Baujahr des Gebäudes gilt das Jahr der Bezugsfertigstellung. Bei Gebäuden, die im Laufe der Zeit erneuert oder teilweise wiederhergestellt wurden, gilt das Jahr der ursprünglichen Errichtung, bei total zerstörten oder zumindest ab Kelleroberkante wieder aufgebauten Gebäuden gilt das Jahr des Wiederaufbaus als Baujahr. Bei Um-, Aus- und Erweiterungsbauten ist das ursprüngliche Baujahr des Gebäudes maßgebend. zu. Art und Ursache des Abgangs Bei der Art des Abgangs wird zwischen zwei Kategorien unterschieden: Totalabgang: Abbruch oder Zerstörung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, d.h. Beseitigung physischer Bausubstanz Änderung des Nutzungsschwerpunkts eines Gebäudes/Gebäudeteils zwischen Wohn- und Nichtwohnzwecken (d.h. Abgang aus der jeweiligen bisherigen Nutzungskategorie). Im Rahmen der Bauabgangsstatistik werden nur Nutzungsänderungen zwischen den beiden Nutzungskategorien Wohn- und Nichtwohnbau (z.b. durch Umwidmung von Wohnfläche in gewerblich genutzte Fläche und umgekehrt) erfasst. Maßgebend für die Bestimmung des Nutzungsschwerpunkts (bzw. von dessen Änderung) ist das Überwiegen oder Nichtüberwiegen des Anteils der Wohnfläche (gemäß Wohnflächenverordnung - WoFlV) an der gesamten Nutzfläche (gemäß DIN 77). Mittels des Erhebungsbogens für Bauabgänge sind lediglich Nutzungsänderungen zu melden, die den Verwendungszweck des Gebäudes als Ganzes verändern. Liegt eine Änderung des Nutzungsschwerpunktes vor, geben Sie bitte an, ob diese mit einer Baumaßnahme verbunden ist oder nicht. Im Fall einer Baumaßnahme ist zusätzlich ein statistischer Erhebungsbogen für Baugenehmigung/Bauvorhaben auszufüllen. Liegt ein Totalabgang vor, ist beim Zusammentreffen von mehreren der aufgeführten Gründe nur der jeweils überwiegende Grund anzugeben. Unter Schaffung von Freiflächen" ist auch die Bereitstellung privater Verkehrsflächen zu verstehen; ausgenommen sind lediglich öffentliche Verkehrsflächen. Die Kategorie bauordnungsrechtliche Unzulässigkeit" umfasst neben dem Abbruchgebot wegen technischer oder konstruktiver Mängel insbesondere die Nutzungsuntersagung. zu 7. Größe des Abgangs Sollte in Einzelfällen die Größe des Abgangs, d. h. die Größe der abgehenden Flächen oder die Zahl der Wohneinheiten nicht genau bekannt sein, so sind die entsprechenden Werte schätzungsweise zu ermitteln. In das Feld Nutzfläche ist die Nutzfläche gemäß DIN 77 abzüglich der Wohnfläche gemäß Wohnflächenverordnung (WoFlV) einzutragen. Die Nutzfläche gemäß DIN 77 ist in jedem Gebäude derjenige Teil der Netto- Grundfläche, der der Nutzung des Gebäudes gemäß seiner Zweckbestimmung dient. Dazu gehören die Hauptnutzfläche (z.b. Verkauf, Büroarbeit, Produktion, usw.) und die Nebennutzfläche (sonstige Nutzung wie z.b. Sanitärräume, Garderoben, Abstellräume, Fahrrad- und Trockenräume, Garagen, Schutzräume). Nicht zur Nutzfläche gemäß DIN 77 gehören die Funktionsfläche (Fläche der Räume für betriebstechnische Anlagen) und die Verkehrsfläche (Flächen zur Verkehrserschließung und -sicherung, wie z.b. Flure, Hallen, Treppen, Aufzugsschächte). Die einzutragende Wohnfläche entspricht der Wohnfläche gemäß WoFlV. Diese umfasst die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören, wie z.b. Wohn- und Schlafräume, Küchen und Nebenräume (z.b. Dielen, Abstellräume, Bad). Die Wohnfläche eines Wohnheims umfasst die Grundflächen der Räume, die zur alleinigen und gemeinschaftlichen Nutzung durch die Bewohner bestimmt sind. Zur Wohnfläche gehören auch die Grundflächen von Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sowie von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen, wenn sie ausschließlich zu der Wohnung oder dem Wohnheim gehören. Nicht zur Wohnfläche (und somit zur Nutzfläche) zählen die Grundflächen von Zubehörräumen (z.b. Kellerräumen, Abstellräumen und Kellerersatzräumen außerhalb der Wohnung, Waschküchen, Bodenräumen, Trockenräumen und Garagen) und Geschäftsräumen. Voll angerechnet werden die Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mind. m. Die Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mind. m und weniger als m und von unbeheizbaren Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sind zur Hälfte, die Grundflächen von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind i.d.r. zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte anzurechnen. Wohneinheiten werden in Wohnungen und sonstige Wohneinheiten unterteilt. Eine Wohnung ist die Summe der Räume, die die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit fest installierter Kochgelegenheit (Kochnische/Kochschrank). Eine Wohnung hat einen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum, ferner Wasserversorgung, Ausguss und Toilette. Alle Wohneinheiten, die nicht als Wohnung anzusehen sind, gelten als sonstige Wohneinheiten. Wohnräume sind Räume, die für Wohnzwecke bestimmt sind und mind. eine Wohnfläche von m² haben. Zu den Wohnräumen zählen sowohl Zimmer als auch Küchen. Allgemeines Rechtsgrundlagen und Umfang der Erhebung Rechtsgrundlage ist das Gesetz über die Statistik der Bautätigkeit im Hochbau und die Fortschreibung des Wohnungsbestandes (Hochbaustatistikgesetz - HBauStatG) in Verbindung mit dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG). Die Abgangsstatistik stellt einen Teilbereich der Hochbaustatistik dar. Im Rahmen der Abgangsstatistik werden Gebäude und Gebäudeteile erfasst, die durch ordnungsbehördliche Maßnahmen, Schadensfälle oder Abbruch der Nutzung entzogen werden oder deren Nutzung zwischen Wohn- und Nichtwohnzwecken geändert wird ( Abs. HBauStatG). Auskunftspflicht Nach HBauStatG in Verbindung mit 5 BStatG sind die Bauaufsichtsbehörden sowie für die Angaben nach Abs. 4 HBauStatG auch die Eigentümer, n und verbände zur Auskunft verpflichtet. Gemäß 5 Abs. BStatG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung keine aufschiebende Wirkung. Trennen und Löschen von Hilfsmerkmalen Name und Anschrift des Eigentümers, Bauschein-Nr./Aktenzeichen, Straße und Hausnummer des Gebäudes sind Hilfsmerkmale. Sie werden nach Abschluss der Prüfung der Angaben vom Erhebungsbogen abgetrennt und vernichtet. Statistische Geheimhaltung Die erhobenen Einzelangaben werden gem. Abs. BStatG grundsätzlich geheimgehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen ( BStatG) dürfen Einzelangaben u. a. an fachlich zuständige oberste Bundesund Landesbehörden ( 9 Abs. HBauStatG i.v.m. Abs. 4 BStatG) und an die zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der n und verbände ( 9 Abs. HBauStatG i.v.m. Abs. 5 BStatG) für jeweils fest definierte Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für die Personen und Institutionen, die Empfänger von Einzelangaben sind.