10.Jahrgang. Nr.3 30.09.2014. S. 225 332 PVSt 68037



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Transkript:

10.Jahrgang. Nr.3 30.09.2014. S. 225 332 PVSt 68037 225 Editorial Wortwechsel 227 Interview mit der neuen Präsidentin des Amtsgerichts Düsseldorf Angela Glatz-Büscher Aufsätze 233 Rechtsschutzversicherungen und Rationalisierungsabkommen (3. Teil) Diskussion statt Konfrontation (Von RAuN Herbert P. Schons) 234 Der Fachanwaltsantrag (Teil 2) (Von RAin Dr. Susanne Offermann-Burckart) Das aktuelle Thema 241 Wat dem eenen sin Uhl ist dem anderen sin Nachtigall (Von RAuN Herbert P. Schons) Berichte und Bekanntmachungen 244 Heiko Maas begrüßt Vorstoß der Satzungsversammlung zur Fortbildung 252 Bundeseinheitlicher Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit Überarbeitete Fassung 2014 256 BGH: Kein Fachgespräch bei Verfehlen eines Fallquorums 257 Deutliche Worte des BGH zur Fortbildungspflicht von Fachanwälten 260 Wie klappt s eigentlich mit dem RDG? Die Kammer rät 266 Wohl und Wehe des E-Mail-Verkehrs (Von RAuN Herbert P. Schons) Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik 268 Restschuldbefreiung und Stärkung der Gläubigerrechte 270 Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr 271 Kampf der unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen Meldungen aus Brüssel 273 Richtlinienvorschlag zur Unschuldsvermutung 274 PKH im Strafverfahren? 274 EuGH zur Eintragung als Rechtsanwalt in anderem EU-Mitgliedstaat 276 Bundestag und Rat der EU zum Thema Europäische Staatsanwaltschaft 277 Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

Dahs bedeutet optimale Verteidigung. NEU Hans Dahs, Handbuch des Strafverteidigers. Von RA Prof. Dr. Hans Dahs unter Mitarbeit von RA Felix Rettenmaier. 8. Aufl age 2015 rd. 800 Seiten Lexikonformat, gbd. 119,. Erscheint im Oktober. ISBN 978-3-504-16556-7 Das Handbuch des Strafverteidigers von Hans Dahs ist seit jeher eine Pflichtlektüre, was die Kunst der Verteidigung angeht unbedingt erforderlich für jeden, der sich diesem Beruf verschrieben hat. Vor allem der angehende Strafverteidiger wird ohne dieses Buch wohl nicht weit kommen. Kein anderer hat das Berufsbild des Strafverteidigers in Jahrzehnten so sehr geprägt wie Hans Dahs. Sein Handbuch ist sozusagen die Anleitung für angemessenes Verteidigerverhalten schlechthin. Hier geht es um das, was den erfolgreichen Verteidiger letztlich ausmacht: um das richtige Gespür in jeder beruflichen Situation. Kurzum, um all das, was man nur im Laufe eines langen Lebens lernt oder eben aus dem Dahs. HansDahs,HandbuchdesStrafverteidigers.Probelesenundbestellenbeiwww.otto-schmidt.de/da8

Informationen und offizielle Verlautbarungen 10.Jahrgang Nr.3 30.09.2014 Inhaltsverzeichnis Editorial 225 Wortwechsel Interview mit der neuen Präsidentin des Amtsgerichts Düsseldorf Angela Glatz-Büscher 227 Aufsätze Rechtsschutzversicherungen und Rationalisierungsabkommen (3. Teil) Diskussion statt Konfrontation (Von RAuN Herbert P. Schons) 233 Der Fachanwaltsantrag (Teil 2) (Von RAin Dr. Susanne Offermann-Burckart) 234 Das aktuelle Thema Wat dem eenen sin Uhl ist dem anderen sin Nachtigall (Von RAuN Herbert P. Schons) 241 Berichte und Bekanntmachungen Heiko Maas begrüßt Vorstoß der Satzungsversammlung zur Fortbildung 244 Kurzprotokoll der 68. Gebührenreferenten- Tagung 244 RVG-Ausschuss der BRAK diskutiert Dynamisierung der Anwaltsvergütung 246 Bericht über die 85. JuMiKo-Konferenz 247 Bundeseinheitlicher Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit Überarbeitete Fassung 2014 252 Beschlüsse der Satzungsversammlung vom 5.5.2014 treten am 1.1.2015 in Kraft 256 BGH: Kein Fachgespräch bei Verfehlen eines Fallquorums 256 Deutliche Worte des BGH zur Fortbildungspflicht von Fachanwälten 257 Vorprüfungsausschuss für Internationales Wirtschaftsrecht nimmt Arbeit auf 258 Anzahl der Fachanwälte steigt weiter 258 Rechtsanwaltskammer muss Fachangestellten- Ausbildung alleine bewältigen 258 Lossprechungsfeiern der Rechtsanwaltsfachangestellten in Düsseldorf und Duisburg 259 Neuer Rechtsfachwirte-Kurs der Soldan GmbH ab November 2014 260 Wie klappt seigentlich mit dem RDG? 260 BFB-Konjunkturumfrage 2014 261 Resolution zur Zukunft des Zivilverfahrensrechts 261 Wie zufrieden sind angehende Juristen mit ihrer Ausbildung? 262 Praxisleitfaden für Anwälte vor dem EGMR 263 Bettina Limperg neue BGH-Präsidentin 263 Stiftungsprofessur für Dr. Matthias Kilian 263 Neues von heimischenautoren 264 Die Kammer rät Wohl und Wehe des E-Mail-Verkehrs (Von RAuN Herbert P. Schons) 266 Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie 268 Restschuldbefreiung und Stärkung der Gläubigerrechte 268 Modernisierung des VwVfG NRW 268 Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung 269 Sukzessivadoption durch Lebenspartner 269 Ausführungsverordnung zum VwVGNRW fortgeschrieben 269 Haushaltsgesetz 2014 270 Reformdes Erneuerbare-Energien-Gesetzes 270 Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr 270 Kampf der unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen 271 Meldungen aus Brüssel Einigung im Rat zur Anti-Geldwäscherichtlinie 272 EU-Aktionsplan und EU-Strategie zum Schutz der Rechte am geistigen Eigentum 272 Europäisches Insolvenzregister 272 Leitfaden zur Auslegung der Verbraucherrechterichtlinie 273 EuGH veröffentlicht Rechtsprechung digital 273 Richtlinienvorschlag zur Unschuldsvermutung 273 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 III

Inhaltsverzeichnis PKH im Strafverfahren? 274 Rahmenvorschriften zum Schutz der Rechtsstaatlichkeit in der EU 274 EuGH zur Eintragung als Rechtsanwalt in anderem EU-Mitgliedstaat 274 Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie EU-Kommission nimmt Klage gegen Deutschland zurück 275 Studie zur Lage der Freien Berufe 275 Neuer E-Mail-Verteiler für EU-Gesetzesvorhaben 276 Richtlinie über Abschlussprüfungen verkündet 276 Bundestag und Rat der EU zum Thema Europäische Staatsanwaltschaft 276 Verfahrensgarantien für beschuldigte Kinder 277 Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen 277 Rechtsprechungsübersicht Anwaltsrecht/Berufsrecht 278 Arbeitsrecht 280 Bank- und Kapitalmarktrecht 282 Bau- und Architektenrecht 283 Erbrecht 284 Familienrecht 284 Gebührenrecht/Kostenrecht 286 Gesellschaftsrecht 295 Gewerblicher Rechtsschutz 296 Insolvenzrecht 296 Informationstechnologierecht 298 Medizinrecht 300 Miet- und Wohnungseigentumsrecht 300 Öffentliches Recht 304 Sozialrecht 305 Strafrecht 305 Urheber- und Medienrecht 306 Verkehrsrecht 307 Versicherungsrecht 308 Zivilrecht/Zivilprozessrecht 310 Veranstaltungshinweise Kammerveranstaltungen im 4. Quartal 2014 319 Fachtagungen des Deutschen Anwaltsinstituts e.v. 321 15. Veranstaltung des AK- Psychologie im Strafverfahren 323 Personalnachrichten Zulassungen 324 Löschungen 326 Im nächsten Heft: Der neue 15FAO und seine Umsetzung in der Praxis Beilagenhinweis nnn Wir bitten unsere Leser um freundliche Beachtung. Impressum KammerMitteilungen Informationen und offizielle Verlautbarungen der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf. Herausgeber: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf, Tel. 0211-495020, Telefax 0211-4950228, E-Mail: info@ rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Internet: www.rechtsanwaltskammerduesseldorf.de Schriftleitung: Rechtsanwältin Dr. Susanne Offermann-Burckart, Hauptgeschäftsführerin der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Adresse wie oben). Verlag: Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln, Tel. 0221-93738-01, Telefax 0221-93738-921, E-Mail: info@ottoschmidt.de. Konten: Sparkasse KölnBonn IBAN DE87 3705 0198 0030 6021 55; Postgiroamt Köln IBAN DE40 3701 0050 0053 9505 08. Erscheinungsweise: vierteljährlich Bezugspreise: Den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf werden die KammerMitteilungen im Rahmen der Mitgliedschaft ohne Erhebung einer besonderen Bezugsgebühr zugestellt. Jahresabonnement 59,80 E (zzgl. Zustellgebühr); Einzelheft 16,80 E (zzgl. Versandkosten). In diesen Preisen ist die Mehrwertsteuer mit 6,54 %(Steuersatz 7%) enthalten. Kündigungstermin für das Abonnement 6 Wochen vor Jahresschluss. Anzeigenverkauf: sales friendly Verlagsdienstleistungen, Pfaffenweg 15, 53227 Bonn; Telefon (02 28) 97898-0; Fax (02 28) 97898-20; E-Mail: media@sales-friendly.de. Gültig ist die Preisliste Nr. 10 vom 1.1.2014. Auflage dieser Ausgabe: nnn Exemplare Druck: L.N. Schaffrath DruckMedien GmbH & Co. KG, Geldern Urheber- und Verlagsrechte: Die Zeitschrift sowie alle in ihr enthaltenen einzelnen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für Entscheidungen und deren Leitsätze, wenn und soweit sie redaktionell bearbeitet oder redigiert worden sind. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlags. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherungen und Verarbeitungen in elektronischen Systemen. ISSN 1614-8843 IV KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014

Editorial Menschenrechtliche Bezüge in den Fachanwaltschaften und nicht nur dort Bei der Bundesrechtsanwaltskammer ist im Mai 2012 der Ausschuss Menschenrechte gebildet worden. Vorsitzender des Ausschusses ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Kirchberg aus Karlsruhe (Mitglieder RAin Dr. Regina Michalke, Frankfurt/ Main; RAin Dr. Margarete Mühl-Jäckel, LL.M., Potsdam; RAuN Bernd Häusler, Berlin; RA Detlev Heyder, Freiburg; RABernhard Docke, Bremen; RA Dr. h.c. Rüdiger Deckers, Düsseldorf). Aus der Geschäftsführung der BRAK ist Frau Rechtsanwältin Kristina Trierweiler, LL.M., für diesen Ausschuss zuständig. Der Ausschuss hat sich zur Aufgabe gesetzt, national die besondere Bedeutung der Menschenrechte in der Tätigkeit von Anwältinnen und Anwälten in Deutschland in den verschiedensten Rechtsgebieten herauszustellen und zu vermitteln. International soll der staatliche Umgang mit Anwältinnen und Anwälten beobachtet werden und dort, wo Kolleginnen/Kollegen wegen ihrer beruflichen Tätigkeit verfolgt, diskriminiert oder gar inhaftiert werden, interveniert der Ausschuss mit Solidaritätsmaßnahmen vielfältiger Art Beispiel: urgent-action-letters, die in einzelnen Fällen auch erfolgreich gewesen sind. Dazu wird der Kontakt zu Menschenrechtsorganisationen, allen voran dem Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe im Bundestag, gepflegt (Vorsitzender: MdB Michael Brand, E-Mail: menschenrechtsausschuss@bundestag.de). Der Ausschuss hat sich aktuell an die Satzungsversammlung (Ausschuss 1) gewandt, um auf die Bedeutung der menschenrechtlichen Bezüge für alle Fachanwaltschaften hinzuweisen: Es geht dabei besonders um den Aspekt, in allen Fachgebieten die jeweils einschlägigen Gesetze verfassungsund auch menschenrechtskonform auszulegen. Das Bundesverfassungsgericht judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass die Grundrechte wie auch die rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes sowie auch die einfachen Gesetze im Lichte der völkerrechtlich verbürgten Menschenrechte auszulegen und anzuwenden sind. Dies ist aus dem Rechtsanwendungsbefehl der Art. 59 Abs. 2i.V.m. 20Abs. 3GGherzuleiten. Beispielhaft seien dazu die Entscheidung des BVerfG vom 10.4. 2004 2 BvR 1481 zur Bedeutung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) angeführt: Die Europäische Menschenrechtskonvention gilt in der deutschen Rechtsordnung im Range eines Bundesgesetzes und ist bei der Interpretation des nationalen Rechts auch der Grundrechte und rechtsstaatlichen Garantien zuberücksichtigen oder BVerfG, Beschluss vom 23.3. 2011 2 BvR 882/09 zur Bedeutung der UN-Behindertenrechtskonvention: Die UN-Behindertenrechtskonvention (BRK), die in Deutschland Ge- Dr. h.c. Rüdiger Deckers setzeskraft hat (...) und als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte herangezogen werden kann.... Europäische und internationale Menschenrechte können verfahrensrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, etwa: das Recht, dass ein Verfahren in angemessener Frist behandelt und erledigt wird ( überlange Verfahrensdauer ) oder das Recht auf wirksame Beschwerde und Zugang zu einem gerichtlichen Verfahren (z.b. Nichtbefolgung einer einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts ). Das BMJ hat über Beispielsfälle aus den Jahren 2011/2012 berichtet (www.bmj.de). Es sollen die Möglichkeiten vermittelt werden, menschenrechtliche Beschwerdeverfahren nach erfolgloser nationaler Rechtswegausschöpfung anzustrengen. Neben dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) kommen als Adressaten mittlerweile sechs UN-Fachausschüsse in Betracht (u.a. Menschenrechtsausschuss zum Zivilpakt, Ausschuss zur Anti- Folter-Konvention CAT, Ausschuss zur Anti-Rassismus-Konvention ICERD, Ausschuss zur Frauenrechtskonvention CEDAW, Ausschuss zur Behindertenrechtskonvention CRPD). Die UN-Fachausschüsse sind die zu jedem UN-Menschenrechtsabkommen eingerichteten Überwachungsorgane. Sie sind besetzt mit unabhängigen Experten. Sie können zwar anders als der EGMR keine verbindlichen oder vollstreckbaren Urteile verkünden. Ihre Entscheidungen oder Einschätzungen können indes Empfehlungen oder Rügen an den jeweiligen Staat aussprechen, die in der Regel auch akzeptiert und beachtet werden (in 2013 sind bereits zwei sog. views gegen Deutschland ergangen: UN-Anti-Rassismus Ausschuss, 4.4. 2103, Mitteilung Nr. 48/2010, betr. Türkische Gemeinde Berlin-Branden- KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 225

Editorial burg; UN-Folterausschuss, 27.6.2013, Mitteilung Nr. 430, 2010, Abichou). Die Verknüpfung nationalen, europäischen und internationalen Rechts auf der Ebene von Menschenrechten wächst. Völkerrechtliche Menschenrechtsnormen wirken im Anwendungsbereich des Unionsrechts neben der Europäischen Grundrechtscharta von Lissabon. Die EU strebt nun an, der EMRK beizutreten. Anfang 2011 hat sie das bereits für die UN-Behindertenrechtskonvention vollzogen. Damit werden für diese Menschen geschützte Lebensbereiche abgedeckt und bürgerliche wie politische Rechte auf wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Ebene integriert. In der Perspektive, menschenrechtliche Garantien in einzelnen Rechtsgebieten zunehmend auszudifferenzieren und weiter zu entwickeln (wie etwa im Schwerbehindertenrecht) sollen in Bereichen des Datenschutzes, des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, des Schutzes der Privatsphäre, der Eigentumsfreiheit, die auch Urheberrechte und steuerfinanzierte Gesetzesansprüche umfasst, der Informationsfreiheit und der Barrierefreiheit Rechtspositionen entwickelt werden, die mit internationalen Schutzrechten ausgestattet werden. Auch neue Menschenrechtsfelder wie das Recht auf Wasser, Nahrung, Sanitärversorgung geraten mehr und mehr in dieses Blickfeld. Es ist eine besondere Aufgabe der Anwaltschaft, die Bedeutung menschenrechtlicher Verträge in unserer Rechtsordnung zu stärken. Die entsprechenden Rechtskenntnisse sollten daher in der Fachanwaltsausbildung vermittelt werden. Rechtsanwalt Dr. h.c. Rüdiger Deckers Vizepräsident/Schriftführer der RAK Düsseldorf 226 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014

Wortwechsel Interview mit der neuen Präsidentin des Amtsgerichts Düsseldorf Angela Glatz-Büscher Bearbeitet von Rechtsanwältin Dr. Susanne Offermann-Burckart, Hauptgeschäftsführerin der RAK Düsseldorf Seit dem 1.3.2014 ist Frau Angela Glatz-Büscher Präsidentin des Amtsgerichts Düsseldorf. Sie trat die Nachfolge von Ingolf Dick an, der sich seit Ende Februar 2014 im Ruhestand befindet. Das Amtsgericht Düsseldorf gehört zu den großen Amtsgerichten Deutschlands und übernimmt als solches außer den üblichen Aufgaben der Zivilund Strafrechtspflege in besonderem Umfang auch Funktionen aus dem Bereich der Daseinsvorsorge, die erhebliche personelle Ressourcen binden. Der Reiz und die Schwierigkeiten, die sich hieraus für die Behördenchefin ergeben, und vieles andere mehr ist Gegenstand des nachfolgend abgedruckten Gesprächs. Angela Glatz-Büscher Angela Glatz-Büscher wurde am 18.8.1962 in Bochum geboren. Sie begann nach dem Studium an der Ruhruniversität Bochum und dem Referendariat im Bezirk des Landgerichts Dortmund ihre richterliche Laufbahn 1991 bei dem Landgericht Wuppertal. 1994 wurde sie zur Richterin am Amtsgericht in Remscheid ernannt. Nach Rückkehr an das Landgericht Wuppertal im Jahre 1996 war sie auch mit Aufgaben der Justizverwaltung betraut. 1997 erfolgte eine Abordnung an das Justizministerium in Düsseldorf. Dort leitete sie bis 2001 das Organisationsreferat und war im Wesentlichen mit Fragen der Justizorganisation, insbesondere der Neuorganisation der Justiz durch Einführung der Serviceeinheiten und der Informationstechnik, befasst. Während dieser Zeit wurde sie zur Richterin am Oberlandesgericht in Düsseldorf ernannt. Ab Oktober 2001 war sie ständige Vertreterin des Direktors des Amtsgerichts Mettmann und zugleich als Koordinatorin der Gruppe der Organisationsberater beim Oberlandesgericht Düsseldorf tätig. Von 2005 bis Herbst 2007 war sie Direktorin des Amtsgerichts Geldern. Nachdem sie im Anschluss daran über 4 Jahre das Amtsgericht Moers geleitet und dem dortigen Schöffengericht vorgesessen hat, wurde sie im Angela Glatz-Büscher September 2011 zur Vizepräsidentin des Landgerichts Kleve ernannt und übernahm dort den Vorsitz einer Zivilkammer. Seit März 2014 ist sie Präsidentin des Amtsgerichts Düsseldorf. Angela Glatz-Büscher ist verheiratet. Die Redaktion: Frau Glatz-Büscher, Sie sind seit einigen Wochen Präsidentin des Amtsgerichts Düsseldorf, das zu den größten Amtsgerichten in Deutschland gehört. Wo liegen der Reiz, aber auch die besondere Herausforderung, einer so großen Behörde vorzustehen? Glatz-Büscher: Ich bin Amtsrichterin aus Überzeugung. Die Jahre, in denen ich im Justizministerium oder beim Landgericht gearbeitet habe, haben mir auch viel Freude bereitet und ich habe dort wichtige Erfahrungen gesammelt. Gleichwohl hat mein Herz immer dem Amtsgericht gehört. Die Rückkehr an ein großes Amtsgericht hatte für mich deshalb einen besonderen Reiz. Als Präsidentin des Amtsgerichts Düsseldorf habe ich schließlich alles, was ich mir als Amtsrichterin, die zugleich aus Leidenschaft in der Justizverwaltung tätig ist, wünschen kann. Im Unterschied zu meiner früheren Aufgabe als Direktorin obliegt mir als Präsidentin des Amtsgerichts nun auch die Personalverantwortung für die bei dem Amtsgericht Düsseldorf beschäftigten Richter. Damit bin ich verantwortlich für die Personalführung aller richterlichen und nichtrichterlichen Mitarbeiter des Gerichts sowie deren Personalentwicklung. Diese Verantwortung ist für mich ein großer Anreiz. Bei der Größe des Gerichts ist dies allerdings zugleich eine besondere Herausforderung. Einerseits eröffnen sich viele Handlungsspielräume, die ich bei einem kleineren Gericht nicht hatte. Andererseits ist eine gut funktionierende Struktur erforderlich, um den Überblick zu behalten und früh genug zu erkennen, wo Handlungsbedarf besteht. Ich kann nicht jeden hier tätigen Menschen regelmäßig persönlich ansprechen. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 227

Wortwechsel Trotzdem darf auch bei einem so großen Gericht der Mensch nicht auf der Strecke bleiben. Das ist für mich eine der größten Herausforderungen: Jedem, der hier arbeitet, zu zeigen, dass er wahrgenommen wird. Die Redaktion: Gerichte gelten für viele Bürgerinnen und Bürger immer noch als Orte, die man nur gezwungenermaßen aufsucht, wenn man einen Prozess zu führen hat oder der staatsbürgerlichen Pflicht der Zeugenschaft nachkommen muss. Dabei wird häufig übersehen, dass gerade die Amtsgerichte in Registersachen, Grundbuchangelegenheiten etc. wichtige Aufgaben der Daseinsvorsorge übernehmen. Welche Dienstleistungen stellt das Amtsgericht Düsseldorf den Bürgern der Region zur Verfügung und wie umfangreich sind die personellen Ressourcen, die auf diese Weise gebunden werden? Glatz-Büscher: Das Amtsgericht ist für die Bürger insbesondere im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Anlaufstelle zur Regelung wichtiger Angelegenheiten des Alltags. Nennen möchte ich hier den Bereich des Betreuungsrechts. Beim Amtsgericht Düsseldorf sind derzeit etwa 6.800 Betreuungen anhängig. Viele dieser Betreuungen bestehen über Jahre. Die Richter und Rechtspfleger, die in diesem Rechtsgebiet tätig sind, verfügen über ein gutes Netzwerk zu Kliniken, Berufsbetreuern und den übrigen Beteiligten und sind wichtige Ansprechpartner für die betroffenen Personen und deren Familien. Ein wichtiger Bereich in diesem Zusammenhang ist weiter die Nachlassabteilung. Jährlich werden hier über 6.000 Nachlassfälle bearbeitet. Der Bestand an hinterlegten Testamenten beträgt über 12.000. Die Erledigungszeiten bei der Erteilung von Erbscheinen sind beispielhaft. Jedermann kann ohne Termin innerhalb der Publikumszeiten vorbeikommen, die Testamentseröffnung, die Erteilung des Erbscheins und ggf. die Grundbuchberichtigung beantragen und hält, soweit alle notwendigen Unterlagen vorgelegt werden und keine weitere Anhörung nötig ist, in der Regel bereits nach zehn Tagen den Erbschein in Händen. Ebenfalls eine unverzichtbare Anlaufstelle für die Bürger ist die Rechtsantragstelle. Hier werden eine Vielzahl von Anträgen sowie Kirchenaustrittserklärungen aufgenommen und Beratungshilfescheine erteilt. Mit der Ausstellung der Beratungshilfescheine ist zugleich eine wichtige Schnittstelle zur Anwaltschaft angesprochen. Die Rechtspfleger des Amtsgerichts haben im ersten Halbjahr diesen Jahres bereits über 4.000 Beratungshilfescheine erteilt. Nicht unerwähnt bleiben darf der Bereich der Registerangelegenheiten. Das Amtsgericht Düsseldorf ist bei der Führung des Handelsregisters nicht nur für das Stadtgebiet Düsseldorf, sondern auch für die Gebiete der Amtsgerichte Langenfeld und Ratingen zuständig. Ein gut funktionierendes Handelsregister ist für den Wirtschaftsstandort von erheblicher Bedeutung. Gleiches gilt für die Führung des Grundbuchs. Das Registergericht betreut mit 9 Rechtspflegern einen Bestand von 30.000 eingetragenen Unternehmen und 5.900 Vereinen, das Grundbuch mit 15 Rechtspflegern rund 185.000 lebende Grundbücher. Auch hier sind zügige Erledigungen besonders wichtig. Dem haben wir beim Amtsgericht Düsseldorf Rechnung getragen und ich meine auch mit Erfolg. Während das Registergericht in der Regel die Anträge am Tag des Eingangs bearbeitet, benötigt das Grundbuch derzeit besonders große und wirtschaftlich komplexe Sachverhalte einmal ausgenommen durchschnittlich nur zehn Tage für die Erledigung von Anträgen; Belastungen und Auflassungsvormerkungen werden sogar im Regelfall innerhalb von fünf Tagen eingetragen. Schließlich ist auch die Bearbeitung von Insolvenzsachen eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Das mag vielleicht nicht auf den ersten Blick deutlich werden, aber sowohl bei den Unternehmens- als auch bei den Privatinsolvenzen ist eine zügige gerichtliche Bearbeitung im Interesse der Gläubiger und zur Wiedererlangung der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit der Betroffenen unverzichtbar. Insgesamt sind in diesen vorgenannten Bereichen knapp 20 %der Richter und mehr als 50 %der Rechtspfleger des Amtsgerichts Düsseldorf tätig. Die Redaktion: Inwieweit wurde die Arbeit der Registergerichte durch den elektronischen Rechtsverkehr und die Einführung des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) vereinfacht? Glatz-Büscher: Mit diesen technischen Möglichkeiten verkürzen sich zunächst einmal die Zeiten für die Postwege deutlich. Es findet eine schriftliche Kommunikation zwischen den Beteiligten in Echtzeit statt, die zudem die Sicherheitsstandards für die elektronische Datenübermittlung erfüllt. Der Wert der Technik beschränkt sich aber nicht darauf. Die Übermittlung des Schriftverkehrs auf elektronischem Weg ermöglicht auch die Weiterverarbeitung der Daten, ohne dass der Empfänger sie erneut erfassen muss. Das reduziert Erfassungsfehler und spart Arbeitszeit. Davon profitieren sowohl Absender als auch Empfänger. Schließlich haben sich auch die Nutzungsmöglichkeiten verbessert. Früher lagen Registerauszüge aus dem Handelsregister nur in Papierform vor. Je nach Anzahl relevanter Veränderungen dauerte es einige Zeit, etwa den aktuellen Vertretungsstatus einer Gesellschaft zu ermitteln. Heute kann mit einem Abruf der zu einem Stichtag geltende Registerinhalt in kürzester Zeit abgefragt werden. 228 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014

Wortwechsel Die Redaktion: Ein wichtiger Gradmesser für die Qualität von Justiz ist der von Ihnen bereits angesprochene Zeitfaktor. So wie schnelles Geld doppeltes Geld ist, so ist letztlich nur schnelles Recht gutes Recht. Ein Handwerker, der auf die Begleichung seiner Rechnung wartet, oder ein Unfallgeschädigter, der Wiedergutmachung erhofft, fühlen sich bei der deutschen Justiz nur dann gut aufgehoben, wenn sie innerhalb vertretbarer Zeit sichtbare Ergebnisse erzielen. Immer wieder wird von Rechtsuchenden und Anwälten beklagt, dass Verfahren zu lange dauern. Wie sieht es beim Amtsgericht Düsseldorf mit der durchschnittlichen Bearbeitungs- und Erledigungsdauer aus? Was kann und muss aus Ihrer Sicht getan werden, um (noch) schneller zu werden? Glatz-Büscher: Das Amtsgericht Düsseldorf kann sich mit seinen durchschnittlichen Erledigungszeiten in allen Bereichen sehen lassen. So lag die durchschnittliche Verfahrensdauer in Zivilsachen nach den jetzt vorliegenden Zahlen für das 1. Quartal 2014 bei 5,4 Monaten. 39 % aller Verfahren wurden in den ersten 3 Monaten, weitere 31 % innerhalb von 3 bis 6 Monaten erledigt. In Strafsachen betrug die durchschnittliche Verfahrensdauer 4,5 Monate. Dabei wurden 47 % aller Verfahren binnen 3 Monaten, weitere 33 % innerhalb von 3 bis 6 Monaten erledigt. In Familiensachen waren die Erledigungszeiten mit durchschnittlich 6,3 Monaten nur unwesentlich länger, obwohl hier häufig noch zusätzlich Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt oder Dritte, z.b. das Jugendamt, beteiligt werden mussten. Ich könnte an dieser Stelle meine Antwort beenden und so den Eindruck erwecken, die Welt beim Amtsgericht Düsseldorf sei in Ordnung. Aber dann wäre die Darstellung unvollständig. Viele Rechtsanwälte und Parteien würden in diesem Fall zu Recht die Frage stellen: Und was ist mit den Verfahren etwa in Zivil- und Strafsachen, in denen in den letzten Monaten, durchaus mehrfach, Termine unter Hinweis darauf verlegt wurden, die Abteilung werde derzeit nur vertreten? Es könnten auch Verfahren aufgeführt werden, die mit derselben Begründung gar nicht erst terminiert worden sind. Die Dauer dieser Verfahren wird bis zu ihrem Abschluss deutlich über den Durchschnittswerten liegen, die ich genannt habe. Weil diese Verfahren nicht auf ganz wenige Einzelfälle beschränkt sind, möchte ich hierauf gesondert eingehen. Dass es diese Verfahren mit längeren Bearbeitungszeiten gibt, ist auf eine bereits seit dem Jahre 2013 bestehende Unterbesetzungsquote von mindestens 20 %im richterlichen Dienst zurückzuführen. Eine solche Unterbesetzung kann nicht folgenlos bleiben. Die Bestände der Abteilungen wachsen an, weil die Neueingänge auf weniger Richter verteilt werden. Diese Mehrbelastung kann von den Richtern nicht vollständig aufgefangen werden. Die Anzahl der Erledigungen pro Richter des Amtsgerichts Düsseldorf liegt in allen Rechtsgebieten über dem Landesschnitt. Dass dies so ist, macht das Engagement und das Verantwortungsbewusstsein der Richter und der übrigen Bediensteten des Gerichts, in deren Bereich ebenfalls eine Unterbesetzung zu verzeichnen ist, deutlich. Das Oberlandesgericht Düsseldorf ist seit längerem intensiv darum bemüht, die Personalsituation zu verbessern. Ich bin sehr erleichtert, dass der Finanzminister bei der haushaltswirtschaftlichen Sperre mittlerweile Ausnahmen von dem Verbot der Neueinstellungen von Richtern zugelassen hat, und ich bin zuversichtlich, dass das Amtsgericht in absehbarer Zeit im richterlichen Dienst wieder besser besetzt sein wird. Die Redaktion: Inwieweit sorgen im richterlichen Dienst die Segnungen des elektronischen Zeitalters für Hilfe? Glatz-Büscher: Zunächst wirken die schnelleren Übermittlungswege positiv. Darüber hinaus sind für die Richter und Rechtspfleger mit der Möglichkeit, juristische Datenbanken vom dienstlichen und häuslichen Arbeitsplatz aus zu nutzen, erhebliche Vorteile verbunden. Mich begeistert die hohe Qualität der amtsgerichtlichen Entscheidungen immer wieder. Die regelmäßige Recherche, etwa der obergerichtlichen Rechtsprechung, ist längst auch im amtsgerichtlichen Bereich Standard. Weitere technische Neuerungen, wie z.b. das Diktieren mit elektronischer Spracherkennung, die Nutzung des Computerfaxes und der justizeigenen Software für die Aktenbearbeitung, die Zugriffsmöglichkeiten auf externe Datenbanken, wie etwa dem Bundeszentralregister und der elektronischen Meldeauskunft, verbessern die Arbeitsbedingungen und damit auch die Qualität der Arbeitsergebnisse. Die Redaktion: Eine Maßnahme, personellen Engpässen im Richterdienst zu begegnen, ist leider auch, jungen Richterinnen und Richtern nicht eine Phase des Lernens und der Eingewöhnung in einer Kammer beim Landgericht zu gönnen, sondern sie vom ersten Tag an beim Amtsgericht auf die Menschheit loszulassen. Die Anwaltschaft sieht das mit Sorge, kann doch wie wir alle wissen die Unerfahrenheit eines Richters verheerende Folgen für einen Rechtsstreit und die betroffenen Parteien haben. Beabsichtigen Sie, diese problembehaftete Praxis beizubehalten? Glatz-Büscher: Die Justiz sucht den richterlichen Nachwuchs sehr sorgfältig aus und stellt hohe Anforderungen an die Qualifikation der jungen Richter. Es liegt in der Natur des Berufsanfangs, dass der Tag KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 229

Wortwechsel kommt, andem das Berufsleben beginnt. Auch der Rechtsanwalt kann mit dem Tag seiner Zulassung jedes Mandat selbstständig übernehmen. Tatsächlich schließt auch der Berufsstart beim Landgericht nicht aus, dass der richterliche Berufsanfänger bereits mit Beginn seiner Tätigkeit als Einzelrichter und damit außerhalb des Kammerverbundes tätig wird. Ich bin der sicheren Überzeugung, dass es bei der Frage, wie gut Berufsanfänger in ihre neue Tätigkeit eingeführt werden, nicht darauf ankommt, bei welchem Gericht sie ihre ersten Monate verbringen, sondern vielmehr darauf, wie gut sie diese ersten Monate begleitet werden. Wir haben beim Amtsgericht Düsseldorf für die jeweils ersten Monate der Tätigkeit eine sehr intensive Begleitung für die neuen Kollegen organisiert. So stehen jedem richterlichen Berufsanfänger zwei Mentoren zur Seite. Bei den Mentoren handelt es sich um berufserfahrene Kollegen, die diese Aufgabe freiwillig und aus dem Bewusstsein leisten, dass eine fundierte Einarbeitung notwendig ist. Diese Kollegen stehen in der Anfangszeit als Ansprechpartner jederzeit zur Verfügung, gehen als eine Art Intervisor mit in die Sitzung der jungen Kollegen und geben wichtige Hinweise und Ratschläge. Ich selbst verschaffe mir durch Besuche der Sitzungen auch schon in der Anfangsphase Einblicke in die Tätigkeit. Dies alles geschieht unter Beachtung der richterlichen Unabhängigkeit, die ja vom ersten Tag der Berufstätigkeit für jeden Richter uneingeschränkt gilt. Diese Unterstützung steht derjenigen, die die Berufsanfänger beim Landgericht vorfinden, aus meiner Sicht in Nichts nach. Der berufliche Einstieg beim Amtsgericht ist im Übrigen auch nicht neu. Er wird bei dem Amtsgericht Köln schon seit vielen Jahren erfolgreich praktiziert und stellt in einigen anderen Bundesländern die Regel dar. Die beim Amtsgericht Düsseldorf gewonnenen ersten Erfahrungen sind gut, sodass ich weiterhin zu den Befürwortern dieses Modells gehöre. Letztlich liegt die Entscheidung über die weitere Handhabung aber nicht bei mir, sondern beim Oberlandesgericht. Die Redaktion: Um beim Thema Zeitdauer zu bleiben: Ein Bereich, der sich zunehmend problematisch entwickelt, ist das Gerichtsvollzieherwesen. In den letzten Wochen hat die Rechtsanwaltskammer mehrere Zuschriften von Mitgliedern erhalten, die wiederum von Gerichtsvollziehern angeschrieben wurden, welche über die desolate Personalsituation in ihrem Berufszweig klagen und mitteilen, dass man sich für die nähere Zukunft auf lange Bearbeitungszeiten werde einstellen müssen. Für Rechtsanwälte und ihre Mandanten ist dies ein untragbarer Zustand. Obsiegende Parteien reagieren zu Recht irritiert und verärgert, wenn sie erkennen müssen, dass der mühsam erstrittene Titel immer noch nicht dazu führt, dass umes plakativ auszudrücken der Rubel auch rollt. Wenn man auf die Homepage des Amtsgerichts Düsseldorf schaut, stellt man fest, dass es dort 47 Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher gibt. Diese Zahl erscheint auf den ersten Blick nicht klein. Woran hapert es dennoch? Glatz-Büscher: Ich kann die Sorgen der Rechtsanwaltschaft in diesem Bereich der Justiz gut nachvollziehen; es fällt auch auf den Rechtsanwalt zurück, wenn der Gläubiger den Eindruck hat, seine Forderung würde nicht hinreichend schnell verwirklicht. Gleichwohl möchte ich hier um Verständnis werben. Durch Reformen der letzten Jahre, insbesondere durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, das zum 1.1.2013 in Kraft getreten ist, haben das Zwangsvollstreckungsverfahren, die Verwaltung des Vermögensverzeichnisses und die Führung des Schuldnerverzeichnisses erhebliche Änderungen erfahren. Diese Änderungen betreffen in besonderem Maß die Aufgaben der Gerichtsvollzieher. Während diese nach früherem Recht im Wesentlichen auf Grundlage der Selbstauskunft des Schuldners in dessen Vermögen vollstreckt haben, obliegt ihnen nach neuem Recht nunmehr auch die Ermittlung der Vermögensverhältnisse der Schuldner. Damit einher geht die Umstellung auf elektronische Bearbeitungswege, wobei insbesondere die elektronische Einholung von Auskünften bei Dritten technisch noch immer nicht reibungslos funktioniert. Für die Gerichtsvollzieher waren und sind dies tiefgreifende Veränderungen ihres beruflichen Alltags. Hinzu kommt, dass noch viele rechtliche und praktische Fragen ungeklärt sind. Allein der Umstand, dass das gem. 753 Abs. 3 ZPO einzuführende verbindliche Formular zur Erteilung des Vollstreckungsauftrages noch nicht vorliegt, führt in der Praxis zu erheblichen Problemen. Die vom Gesetzgeber nunmehr vorgesehenen Ermittlungen der Gerichtsvollzieher zu den Vermögensverhältnissen der Schuldner nehmen zudem Zeit in Anspruch. Schließlich hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung vom Gerichtsvollzieher zu beachtende Fristen eingeführt, die sich auf die Verfahrensdauer negativ auswirken, ohne dass die Gerichtsvollzieher darauf Einfluss nehmen könnten. Auch daraus erklären sich Schreiben der Gerichtsvollzieher an die Gläubiger und ihre Rechtsanwälte, in denen darum gebeten wird, von Sachstandsanfragen zunächst abzusehen. Im Bezirk des Amtsgerichts Düsseldorf sind im Übrigen derzeit tatsächlich nur 40 Gerichtsvollzieher tätig. Auf Grundlage der Pensenberechnung müssten mehr als 50 Gerichtsvollzieher eingesetzt werden. Die Redaktion: Woraus rekrutieren die Gerichtsvollzieher ihren Nachwuchs, und was könnte man tun, 230 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014

Wortwechsel um den Beruf des Gerichtsvollziehers (wieder) attraktiver zu machen? Glatz-Büscher: Die Gerichtsvollzieher rekrutieren ihren Nachwuchs aus der Gruppe der Beamten des mittleren Justizdienstes und mittlerweile auch aus dem Kreis der Justizbeschäftigten. Mit der Frage der Nachwuchsgewinnung beschäftigt sich derzeit das Justizministerium unter Beteiligung der Gerichte. Diesen Überlegungen möchte ich nicht vorgreifen. Die Redaktion: Und noch einmal zum Thema Beschleunigung: Beschleunigung kann auch zu Nachteilen führen. Im Strafrecht wird gerade in der letzten Zeit wieder über die Beschleunigung bestimmter Verfahren diskutiert, etwa über eine beschleunigte Aburteilung von Rowdies, die am Rande von Fußballspielen oder bei sonstigen Schlägereien etwa in der Düsseldorfer Altstadt dingfest gemacht werden. Was halten Sie von solchen erzieherischen Maßnahmen? Glatz-Büscher: Wir schulden den Bürgern eine effektive Strafjustiz. Dass es sinnvoll ist, wenn die Strafe auf dem Fuße folgt, liegt auf der Hand. Aber ebenso wichtig ist es, dass ein Strafverfahren sachlich und unaufgeregt geführt wird. Das beschleunigte Verfahren darf nicht dazu führen, dass ein kurzer Prozess zu ungerechten Ergebnissen führt. Die gründliche Sachaufklärung darf nicht auf der Strecke bleiben, der Täter hat selbstverständlich einen Anspruch auf ein geordnetes Verfahren. Schließlich dürfen auch die Opferinteressen nicht vergessen werden. Das Opfer einer Straftat kommt in einem beschleunigten Verfahren regelmäßig nicht zu Wort, sodass es keine eigenen Ansprüche im Verfahren geltend machen kann und auch die Befriedungsfunktion, die mit einem Strafverfahren für das Opfer verbunden sein kann, entfällt. Unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber in 417 ff. StPO vorgesehenen Einschränkungen (einfach gelagerter Sachverhalt, klare Beweislage, Täter älter als 18 Jahre und keine höhere Straferwartung als ein Jahr Freiheitsstrafe), reduzieren sich die zur Behandlung im beschleunigten Verfahren geeigneten Fälle ohnehin. Hinzu kommt, dass bei einer Straferwartung von bereits sechs Monaten ein Verteidiger bestellt werden muss. Dies sichert einerseits das grundgesetzlich verbriefte Recht eines Angeklagten auf Verteidigung, schränkt aber die Anzahl der für eine Entscheidung im beschleunigten Verfahren geeigneten Fälle rein faktisch weiter ein. Ein Verteidiger muss zunächst gefunden und bestellt werden und er muss sich erst noch in die Sache einarbeiten. Innerhalb dieser Rahmenbedingungen bin ich dafür, die rechtlichen Möglichkeiten des beschleunigten Verfahrens auszuschöpfen. Diese Auffassung teilen im Übrigen die beim Amtsgericht Düsseldorf tätigen Strafrichter ebenso wie die Staatsanwaltschaft Düsseldorf. Das ist in einer jüngst durchgeführten gemeinsamen Besprechung nochmals zum Ausdruck gekommen. Die Redaktion: Immer wieder ändern sich Dinge. So ist das Amtsgericht Düsseldorf inzwischen für alle Urheberrechtsstreitsachen nach 105 Abs. 2 UrhG aus dem gesamten OLG-Bezirk Düsseldorf zuständig. Seit wann ist das so, welche sonstigen Änderungen gibt es in diesem Bereich und welche Auswirkungen hat das alles in der Praxis? Glatz-Büscher: Das Amtsgericht Düsseldorf ist bereits seit dem Jahre 2004 für die Urheberrechtsstreitigkeiten des gesamten OLG-Bezirks Düsseldorf zuständig. Geändert hat sich allerdings zum 1.10.2013 der Gerichtsstand in diesen Verfahren. Während bis September 2013 die Kläger den Gerichtsstand, an dem sie klagen wollten, im Regelfall bundesweit frei wählen konnten, ist nunmehr der Wohnsitz des Beklagten maßgeblich. Dies hat beim Amtsgericht Düsseldorf dazu geführt, dass die Eingänge in diesen Verfahren sprichwörtlich explodiert sind. Bereits gegen Ende Mai lagen die Eingangszahlen über denjenigen, die früher in einem ganzen Jahr zu verzeichnen waren. Trotz der angespannten Personalsituation hat das Präsidium dieser Entwicklung Rechnung getragen, indem es die Anzahl der in diesem Bereich eingesetzten Richter verstärkt. Die Redaktion: Gerade in einem Rechtsgebiet wie dem Urheber- und Medienrecht gibt es hoch spezialisiert arbeitende Rechtsanwälte, konkret Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht. Wie denken die Richter über die zunehmende Spezialisierung von Anwälten? Sehen Sie hier nur Chancen oder gibt es auch Risiken? Glatz-Büscher: Eine Spezialisierung der Anwälte begrüße ich wegen der Komplexität vieler Rechtsgebiete. Sie steht in engem Zusammenhang mit entsprechenden Fachanwaltschaften. In den Rechtsgebieten des Arbeits-, Finanz-, Sozialund Verwaltungsrechts wird damit ein Äquivalent zu den Fachgerichtsbarkeiten geschaffen, durch die bereits seit Jahrzehnten eine Spezialisierung auf Seiten der Richterschaft besteht. In der ordentlichen Gerichtsbarkeit finden sich die großen Bereiche der Familienund Strafsachen. In der Zivilgerichtsbarkeit werden die Spezialisierungen noch kleinteiliger. Diese Spezialisierungen auf Seiten der Anwaltschaft bieten die Chance einer Präzisierung und Beschränkung des Sach- und Streitstandes auf das Notwendige. Dies erleichtert letztlich die Arbeit des Gerichts. Die Spezialisierung der Anwaltschaft im Bereich von Sondermaterien des Zivilrechts findet auf gerichtlicher Seite nicht immer eine Entsprechung. Anders als bei den Rechtsanwälten, die ihr Spezialgebiet nach eigener Neigung und Schwerpunktbildung auswählen kön- KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 231

Wortwechsel nen, müssen bei Gericht für alle Rechtsgebiete Richter zuständig sein. Das Gericht muss auf veränderte Rahmenbedingungen, gleich ob personeller oder rechtlicher Art, flexibel reagieren. Spezialisierung und Flexibilität sind aber nur bedingt miteinander vereinbar. Hier zeigt sich aber ein Vorteil des großen Amtsgerichts Düsseldorf. Soweit die Einrichtung von Abteilungen für bestimmte Rechtsgebiete (z.b. das Mietoder Verkehrsrecht) aus Gründen der Flexibilität nicht möglich ist, stellt die regelmäßig große Anzahl derartiger Verfahren in allen Abteilungen sicher, dass die Richter die notwendigen Rechtskenntnisse haben, auch spezialisierten Anwälten auf Augenhöhe begegnen zu können. Die Redaktion: In der ersten Ausgabe der diesjährigen KammerMitteilungen haben wir Ihren Richterkollegen Dr. Scheiff, den neuen Präsidenten des Landgerichts, interviewt. Wir haben ihm die Frage gestellt, wie die zwei Hausherren, die es im Justizzentrum in Oberbilk ja gibt, miteinander auskommen und wie es um die Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten steht. Diese Frage stellen wir nun auch Ihnen. Glatz-Büscher: Die gemeinsame Unterbringung unserer beiden Gerichte in einem Haus ändert nichts daran, dass es sich bei dem Landgericht und dem Amtsgericht Düsseldorf um zwei selbstständige und voneinander unabhängige Gerichte handelt. Jeder von uns beiden leitet folglich das jeweilige Gericht selbstständig und eigenverantwortlich. In den gemeinsamen Aufgabenbereichen, die sowohl die interne Organisation als auch die äußeren Abläufe betreffen können, stimmen wir uns regelmäßig ab. Ich kann mich der Auffassung meines Kollegen Dr. Scheiff nur anschließen: Die Zusammenarbeit zwischen den Angehörigen der Verwaltungen beider Gerichte ist gut und konstruktiv. Wir nutzen die kurzen Wege zum wechselseitigen Austausch und finden auf diese Weise tragfähige Lösungen. Die Redaktion: Und nun zum Abschluss die Frage: Haben Sie besondere Wünsche an die Düsseldorfer Anwaltschaft? Glatz-Büscher: Ich habe die Zusammenarbeit mit der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf und dem Düsseldorfer Anwaltverein von Beginn an als angenehm, vertrauensvoll und konstruktiv empfunden. Ich habe nicht das Gefühl, dass es Berührungsängste gibt, und würde mir wünschen, dass das auch zukünftig so bleibt. Fachanwaltslehrgänge 2014/2015 In 9 Präsenztagen zum Fachanwalt Fernstudium und Präsenzunterricht Arbeitsrecht Handels- und Gesellschaftsrecht Strafrecht Internationales Wirtschaftsrecht Köln München Frankfurt Düsseldorf Mannheim Prospekt und Online-Anmeldung: www.fachseminare-von-fuerstenberg.de Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co. KG, 50968 Köln Telefon 0221 93738-08, Fax 0221 93738-968 E-Mail: info@fachseminare-von-fuerstenberg.de 232 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014

Aufsätze Rechtsschutzversicherungen und Rationalisierungsabkommen (3. Teil) Diskussion statt Konfrontation Von Rechtsanwalt und Notar Herbert P. Schons, Duisburg Präsident der RAK Düsseldorf In den KammerMitteilungen 3/2013, S. 264 f., und 4/2013, S. 352 f., haben wir über erfreuliche Erfolge berichtet, die die drei nordrhein-westfälischen Rechtsanwaltskammern Hamm, Köln und Düsseldorf zum Streitthema Rationalisierungsabkommen bzw. Kooperationsverträge im intensiven Gespräch mit der Rechtsschutzversicherungsbranche erzielen konnten. Nach der HUK-Coburg und der ARAG hat sich nunmehr auch die ÖRAG bereitgefunden, bei den Vergütungsmodalitäten die von der Anwaltschaft insoweit vorgetragenen berufsrechtlichen Bedenken zuberücksichtigen. Auch die ÖRAG rechnet mit ihren Partneranwälten nunmehr grundsätzlich auf der Grundlage des RVG ab und bietet lediglich Erleichterungsmöglichkeiten für die Darstellung und Rechtfertigung von Rahmengebühren an, die dann allerdings mit Vergütungspauschalen verbunden sind. Damit gibt nicht mehr der Rechtsschutzversicherer dem Vertrags- oder Vertrauensanwalt eine von ihm erwartete Vergütung vor, sondern der Rechtsanwalt hat es wie im Gesetz vorgesehen im Einzelfall selbst in der Hand, seine Gebühr bei der konkreten Abrechnung nach billigem Ermessen zu bestimmen oder sich mit einer Pauschale zu bescheiden, wenn ihm diese im konkreten Fall ausreichend erscheint. Zu beachten ist allerdings, dass das nachstehend vorgestellte Vergütungsmodell ausschließlich das Verhältnis ÖRAG und deren Partneranwälte betrifft. Die konkrete Abrechnung erfolgt jeweils über die D.R.S., eine 100%ige Tochter der ÖRAG, die die Partneranwälte insoweit für die ÖRAG betreut. Rechtsanwälte, die nicht Partneranwälte der ÖRAG sind, sollten daher im Zweifel die von ihnen bestimmten Rahmengebühren in einem Begleitschreiben unter Berücksichtigung der Bewertungskriterien von 14 RVG erläutern. Erfahrungsgemäß hilft dies bei allen Rechtsschutzversicherungskonzernen bei einer reibungsloseren Abrechnung. Herbert P. Schons Die Bedingungen zwischen den Partneranwälten und der ÖRAG lauten an entscheidender Stelle nunmehr wie folgt: 3 Kostengarantie und Abrechnung (3) Grundlage für die Abrechnung der Mandate gegenüber den zuständigen Auftraggebern der D.R.S. ist die gesetzliche Gebührenregelung des RVG. (4) Erstellt der D.R.S.-Partneranwalt seine Kostennote entsprechend der als Anlage 1 beigefügten Abrechnungsempfehlung in einem vereinfachten Verfahren, wird dies als Verzicht auf eine Abrechnung unter Berücksichtigung der Bewertungskriterien des 14 RVG gewertet. Die Vergütung hat im Einzelfall im Verhältnis zur Leistung, Verantwortung oder zum Haftungsrisiko des D.R.S.-Partneranwalts zu stehen. (5) Erstellt der D.R.S.-Partneranwalt seine Kostennote nicht nach der als Anlage 1 beigefügten Abrechnungsempfehlung in einem vereinfachten Verfahren, so hat der D.R.S.-Partneranwalt die abzurechnenden Gebühren unter Gewichtung aller Bewertungskriterien im Sinne des 14 RVG dezidiert telefonisch zu begründen, insbesondere hinsichtlich des Umfangs, der Schwierigkeit und/oder der Bedeutung der Angelegenheit und eventuell hinsichtlich des Haftungsrisikos des Anwaltes. Anmerkung der Redaktion: Der vorstehende Beitrag steht unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Podcast RAK info to go auch als Podcast zur Verfügung. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 233

Aufsätze Der Fachanwaltsantrag (Teil 2) Von Rechtsanwältin Dr. Susanne Offermann-Burckart, Hauptgeschäftsführerin der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf und Mitglied der Satzungsversammlung Ein Beitrag in den KammerMitteilungen 2/2013, S. 154 ff., hat sich mit dem Fachanwaltsantrag, also den Fragen, wann, wo und wie die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung zu beantragen ist, beschäftigt. Der vorliegende Aufsatz stellt im Detail dar, was mit dem Antrag geschieht, nachdem er in der Geschäftsstelle der zuständigen Rechtsanwaltskammer eingegangen ist. 1 Die Art und Weise der Prüfung eines Fachanwaltsantrags ergibt sich aus 24 FAO, der insofern die zentrale Verfahrensvorschrift ist. I. Die Vollständigkeitsprüfung durch den Vorsitzenden Gem. 24 Abs. 1 FAO prüft der Vorsitzende des zuständigen Vorprüfungsausschusses zunächst die Vollständigkeit der ihm von der Rechtsanwaltskammer zugeleiteten Antragsunterlagen. In der Praxis erfolgt eine erste Sichtung bereits durch die Geschäftsstelle der Kammer. So wird beispielsweise ein Antrag, dem keinerlei Unterlagen beigefügt sind, und der lediglich den Hinweis enthält, die Unterlagen zum Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen würden demnächst nachgereicht, nicht unmittelbar an den Ausschuss weitergeleitet. Hier sehen es üblicherweise die Kammergeschäftsstellen als ihre Aufgabe an, zunächst mit dem Antragsteller Kontakt aufzunehmen und für einen möglichst zügigen Fortgang der Angelegenheit Sorge zu tragen. Zu den Aufgaben, die zu Beginn eines Antragsverfahrens von der Kammergeschäftsstelle erledigt werden, gehört esauch, den Antrag um die bei der Kammer vorhandenen erforderlichen Angaben (insbesondere um das Datum der Erstzulassung des Antragstellers) zu ergänzen. Unzulässige Anträge, also der Antrag auf Verleihung einer vierten Fachanwaltsbezeichnung ohne Verzicht auf eine der bereits geführten 2 oder der Antrag auf eine nicht existierende, also nicht im Katalog des 1 FAO enthaltene Fachanwaltsbezeichnung, 3 werden nicht an den Fachausschuss weitergeleitet, sondern unmittelbar vom Kammervorstand negativ beschieden. Die Prüfungstätigkeit des Ausschussvorsitzenden ist eine kursorische. Er hat zunächst lediglich festzustellen, ob dem Antrag überhaupt die nach 6 FAO erforderlichen Unterlagen Dr. Susanne Offermann-Burckart (also z.b. die Bescheinigung über eine erfolgreiche Lehrgangsteilnahme und die Fallliste) beigefügtsind, nicht jedoch, ob diese inhaltlich den Anforderungen des 4i.V.m. den 8ff. FAO und des 5FAO entsprechen. Das ist Aufgabe des Berichterstatters. Hält der Vorsitzende die Unterlagen für vollständig, leitet er den Antrag an den Berichterstatter weiter. Stellt er dagegen fest, dass Unterlagen (z.b. die aussagekräftige Bescheinigung über eine Lehrgangsteilnahme) fehlen, wird er den Antragsteller zur Ergänzung auffordern. Eine solche Aufforderung dient (ebenso wie eine entsprechende Aufforderung durch die Kammergeschäftsstelle) lediglich der Vorbereitung des eigentlichen Prüfungsverfahrens und stellt noch keine Auflagenerteilung i.s. von 24Abs. 4S.2FAO dar. 4 II. Die Prüfung durch den Berichterstatter Die konkrete Arbeitsweise eines Vorprüfungsausschusses, darunter auch der Modus der Berichterstatter-Bestimmung, ist in einer von 17 Abs. 6 FAO als zwingend vorgeschriebenen (in der Praxis allerdings häufig nicht vorhandenen) Geschäftsordnung zu regeln, die insbesondere Bestimmungen über das Verfahren zur Bestellung von Berichterstattern und über das Abstimmungsverfahren enthalten muss. 1 Eine ausführliche Darstellung der materiellen Voraussetzungen für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung sowie des Antragsverfahrens, der Rechtsmittel, der Fortbildungspflicht nach 15 FAO und der Rücknahme und des Widerrufs einer Fachanwaltsbezeichnung finden Sie bei Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben, 3. Aufl., 2012. Das Buch enthält auch eine CD-ROM mit einfach zu vervollständigenden Muster-Falllisten für jedes Fachgebiet. 2 Vgl. hierzu näher Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben, S. 199 ff. 3 Vgl. AGH NRW, Beschl. vom 19.3.2004 1ZU 56/03, in dem es um die Verleihung der Bezeichnung Fachanwalt für Privates Baurecht (vor Inkrafttreten der Fachanwaltschaft für Bau- und Architektenrecht) ging. 4 Vgl. hierzu Scharmer, in: Hartung, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 24 FAO Rdn. 10. 234 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014

Aufsätze Nähere Vorgaben für Form und Inhalt der Geschäftsordnung bzw. ihr Zustandekommen enthält die Fachanwaltsordnung nicht. Auch das Verfahren zur Bestellung von Berichterstattern ist nicht geregelt. Es kommt hier eine Zuordnung nach Eingangsnummern, nach Buchstaben oder nach dem sog. rollierenden Verfahren oder schlicht die Verteilung durch den Vorsitzenden im Einzelfall in Betracht. 5 Der Berichterstatter prüft formell und inhaltlich ( 24 Abs. 2S. 1FAO), also im Detail, ob die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen geeignet sind, den Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen zu erbringen. Nach den Gepflogenheiten der meisten Vorprüfungsausschüsse obliegt es dem Berichterstatter auch, selbstständig die weiteren prozessleitenden Verfügungen zu treffen, also z.b. den Antragsteller unterhalb der Schwelle einer Auflagenerteilung nach 24 Abs. 4 S. 2 FAO um Vorlage weiterer Nachweise zu bitten oder anhand der Fallliste Arbeitsproben anzufordern. Üblicherweise geschieht dies, indem der Berichterstatter sich schriftlich an den Antragsteller wendet. Manche Ausschussmitglieder bevorzugen allerdings die telefonische Kontaktaufnahme. Praxis-Tipp: Glaubt der Antragsteller, eine Bitte des Berichterstatters um Vorlage weiterer Nachweise, also z.b. um eine Ergänzung der Fallliste, sei unberechtigt, sollte er den Berichterstatter bzw. den Ausschuss nicht im Unklaren darüber lassen, dass er Nachbesserungen ablehnt. Stattdessen sollte er den Ausschuss um eine verbindliche Auflagenerteilung oder um abschließende Entscheidung bitten. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass an dieser Stelle Kommunikationsschwierigkeiten zwischen Antragsteller und Ausschuss auftreten. Der Antragsteller lehnt (gewissermaßen mit geheimem Vorbehalt ) die Ergänzung seiner Nachweise ab und geht davon aus, der Ausschuss werde entscheiden; der Ausschuss dagegen wartet auf das Eintreffen weiterer Unterlagen. Hierdurch kann es zu unnötigen Irritationen auf beiden Seiten und vor allem zu erheblicher Verzögerung der Antragsbearbeitung kommen. 5 Vgl. hierzu noch näher, insbesondere auch zur Problematik einer konkreten Konkurrenzsituation zwischen Berichterstatter und Antragsteller und zum Vertretungsfall, Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben, S. 213 ff. 6 BGBl. 2010 I S. 2248ff. Allerdings müssen auch die Vorprüfungsausschüsse und Kammervorstände ihr Augenmerk auf die möglichst zügige Behandlung jedes Antragsverfahrens richten. Am28.12.2010 ist das Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften 6 in Kraft getreten, durch das ein neuer 32 Abs. 2 in die Bundesrechtsanwaltsordnung eingefügt wurde, dessen Satz 1 vorschreibt, dass der Kammervorstand über Anträge, auch über Anträge auf Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung, innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden hat. 7 Die Anforderung von Arbeitsproben entspricht dem Regelfall. 8 Sie kann natürlich dort unterbleiben, wo es zur Praxis des Ausschusses gehört, die Vorlage von Aktenstücken bereits unmittelbar bei Antragstellung zu erbitten. Auch in solchen Fällen können immer noch weitere Arbeitsproben anhand der Fallliste nachgefordertwerden. Üblicherweise fordern die Vorprüfungsausschüsse fünf bis zehn Arbeitsproben an. Praxis-Tipp: Fordert der Berichterstatter Arbeitsproben an, die der Antragsteller aus irgendwelchen Gründen (z.b. weil sie ihm von einer früheren Kanzlei nicht zur Verfügung gestellt werden 9 )nicht vorlegen kann, sollte der Bewerber dies den Berichterstatter umgehend wissen lassen und versuchen, sich mit ihm ersatzweise auf die Vorlage anderer Arbeitsproben zu verständigen. Nach Sichtung der vom Antragsteller vorgelegten (und der ergänzend angeforderten) Unterlagen hat der Berichterstatter verschiedene Entscheidungsmöglichkeiten. 1. Möglichkeit: Er hält den Antrag für schlüssig und entscheidungsreif, ist also der Meinung, dass der Bewerber die besonderen theoretischen Kenntnisse (inkl. des Absolvierens einer eventuell gem. 4 Abs.2 FAO erforderlichen Fortbildung) und praktischen Erfahrungen nachgewiesen hat und auch die sonstigen Voraussetzungen, also das Erfordernis der dreijährigen Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung ( 3 FAO) erfüllt sind. Der Berichterstatter schlägt dem Ausschuss vor, positiv zu votieren. 7 Vgl. hierzu näher Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben, S. 265 ff. 8 Allerdings wurde bei Fortbildungs- und/oder Diskussionsveranstaltungen mit Vorprüfungsausschüssen verschiedener Kammerbezirke häufiger auch berichtet, man verzichte nicht zuletzt aus Gründen der Arbeitsökonomie ganz auf die Anforderung von Arbeitsproben. Dies ist natürlich eine äußerst antragstellerfreundliche Handhabung, setzt allerdings die Kammern dem Vorwurf aus, es sei allzu leicht, eine Fachanwaltsbezeichnung zu erwerben, und kann à la longue auch zu einer Entwertung des Fachanwaltstitels führen. Wagner kritisiert in seinem ebenfalls viel kritisierten, aber auch viel beachteten Buch Vorsicht Rechtsanwalt, S. 94, es gebe ein Indiz dafür, dass bei den Falllisten massenhaft betrogen werde. Das weitgehend formalisierte Prüfungsverfahren lade auch geradezu zum Missbrauch ein. Denn die Chance ertappt zu werden, sei gering. Fachausschüsse forderten immer seltener Arbeitsproben. Grund für die rückläufige Tendenz sei u.a. die starke Belastung der Kammern durch die Zulassung neuer Fachanwaltschaften, die in den Anfangsphasen besonders viele Interessenten angelockt hätten. Außerdem hätten viele Ausschussmitglieder jede Motivation verloren, Arbeitsproben anzufordern, weil der BGH ihnen ein inhaltliches Prüfungsrecht verwehrt habe. 9 Siehe hierzu Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben, S. 239 f. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 235

Aufsätze Hält der Berichterstatter die schriftlichen Unterlagen für in positiver Hinsicht aussagekräftig, kann er dem Ausschuss nicht wie in 7 Abs. 1 S. 1 FAO n.f. eigentlich vorgesehen vorschlagen, zur Abrundung des Bildes dennoch ein Fachgespräch zu führen. Dem steht die (auch) nach Inkrafttreten der Neufassung ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs 10 entgegen. 2. Möglichkeit: Der Berichterstatter hält weitere schriftliche Nachweise für erforderlich und schlägt dem Ausschuss vor, diese ggf. im Wege förmlicher Auflagenerteilung nach 24 Abs. 4 S. 1 u. 2 FAO anzufordern. Dort, wo der Berichterstatter vom Ausschuss legitimiert ist, selbst ergänzende Nachweise und insbesondere Arbeitsproben anzufordern, wird die 2. Möglichkeit zu diesem frühen Zeitpunkt kaum in Betracht kommen. Wenn sich dagegen der Ausschuss von vornherein die Entscheidung über die Anforderung von ergänzenden Nachweisen und insbesondere von Arbeitsproben vorbehält, ist diese Entscheidungsalternative die Regel. Spätestens seit Inkrafttreten von 32Abs. 2S.1BRAO 11 muss es das Anliegen der Vorprüfungsausschüsse sein, durch kurze Wege, z.b. weitgehende Legitimation des Berichterstatters zu eigenverantwortlichem Handeln, und durch möglichst präzise (Zeit-)Vorgaben gegenüber dem Antragsteller einen zügigen Verlauf und raschen Abschluss des Verfahrens zu gewährleisten. 3. Möglichkeit: Der Berichterstatter ist der Meinung, dass die besonderen theoretischen Kenntnisse und/oder praktischen Erfahrungen noch nicht vollständig nachgewiesen sind und/oder Unklarheiten in und Zweifel an den vorgelegten Nachweisen bestehen, die vorhandenen Defizite und/oder Unklarheiten und Zweifel auch nicht durch die Vorlage weiterer Unterlagen ausgeglichen bzw. ausgeräumt werden können, jedoch nicht so gravierend sind, dass ein negatives Votum unausweichlich ist. Er schlägt dem Ausschuss vor, den Bewerber zum Fachgespräch zu laden. Lange hat der BGH das Fachgespräch nur als Ausnahme betrachtet, das nichtzur Klärung von Zweifelsfragen, sondern nur zur Ausräumung eindeutig vorhandener und benennbarer Defizite geführt werden darf. 12 Inzwischen gibt es zum Thema Fachgespräch allerdings einen Silberstreifen am Horizont. In seinem Urteil vom 16.12.2013 13 formuliert der Anwaltssenat 10 BRAK-Mitt. 2005, 123, 124, m. Anm. Offermann-Burckart; und auch BGHReport 2006, 819, 821 = BRAK-Mitt. 2006, 131, 134. 11 Vgl. hierzu Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben, S. 265 ff. 12 Siehe hierzu ausführlich Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben, S. 194 ff. 13 BRAK-Mitt. 2014, 83 ff. eine Art Öffnungsklausel, die bemerkenswert ist und für die Zukunft aus Sicht der Ausschüsse wie der Antragsteller hilfreich sein kann. Es heißt wörtlich: Allerdings mag es Situationen geben, in denen ein Ausschuss auch durch Auflagen ( 24 Abs. 4FAO) nicht behebbare Zweifel am Verfehlen der erforderlichen Fallzahl hat, weil ihm z.b. die Wertung oder Gewichtung einzelner Fälle problematisch erscheint, und er sich deshalb außerstande sieht, allein anhand der schriftlichen Unterlagen eine Stellungnahme gegenüber dem Vorstand abzugeben. Wird in einem solchen Grenzfall ein Fachgespräch durchgeführt, hindert dies bei negativem Ausgang den Bewerber jedoch nicht, geltend zu machen, dass er bei richtiger Bewertung die erforderliche Fallzahl erreicht hätte. Hier wird beiden Vorprüfungsausschuss wie Antragsteller ein gewisser Handlungsspielraum eröffnet. Der Ausschuss hat in geeigneten (Ausnahme-) Fällen die Möglichkeit, dem Antragsteller die Chance zu geben, Defizite durch ein Fachgespräch auszuräumen. Der Antragsteller begibt sich durch seine Einwilligung in ein solches Fachgespräch, das bei negativem Ausgang ja schnell zum Maß aller Dinge wird, nicht der Möglichkeit, geltend zu machen, dass seine Nachweise vollständig und ausreichend waren. Für die Zukunft darf man gespannt sein, wie die Anwaltsgerichtshöfe und der BGH in solchen Fällen argumentieren werden. Denn es lässt sich dann ja nicht mehr feststellen, dass die Anberaumung des Fachgesprächs schon als solche rechtswidrig gewesen sei. 14 4. Möglichkeit: Der Berichterstatter gelangt zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für den Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung eindeutig nicht erfüllt, also auch weitere Unterlagen und/oder ein Fachgespräch die vorhandenen Defizite nicht ausgleichen können. Er schlägt dem Ausschuss vor, negativ zu votieren. Dies ist z.b. der Fall, wenn der Antragsteller noch nicht drei Jahre zur Anwaltschaft zugelassen ist, wenn die von ihm nachgewiesenen theoretischen Kenntnisse außerhalb eines Lehrgangs erworben wurden und nicht den Anforderungen von 4 Abs. 3 S. 1 FAO entsprechen, wenn eine gem. 4 Abs. 2 FAO erforderliche Fortbildung nicht oder nicht in vollem Umfang erbracht wurde, oder wenn die Fallliste in erheblichem Maße lückenhaft ist. III. Die Befassung der Ausschussmitglieder mit dem Votum des Berichterstatters Nachdem der Berichterstatter eine Entscheidung getroffen hat, hängt das konkrete weitere Procedere davon ab, ob der Ausschuss im schriftlichen Verfahren oder nach mündlicher Beratung 15 beschließt. 14 Vgl. hierzu auch Offermann-Burckart, BRAK-Mitt. 2014, 114, 118f. 15 Siehe hierzu näher Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben, S. 213 ff. 236 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014

Aufsätze 1. Schriftliches Verfahren Im schriftlichen Verfahren gibt der Berichterstatter gem. 24 Abs. 2 S. 1 FAO eine begründete Stellungnahme darüber ab, ob der Antragsteller die besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen nachgewiesen hat, ob ein Fachgespräch entbehrlich ist oder ob er weitere Nachweise für erforderlich hält. Die Stellungnahme des Berichterstatters ist gem. 24 Abs. 2 S. 2 FAO den anderen Ausschussmitgliedern und anschließend dem Vorsitzenden jeweils zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zuzuleiten. Die Anforderungen an die Ausführlichkeit der einzelnen Stellungnahmen hängt davon ab, ob der Berichterstatter ein positives, ein die Anforderung weiterer Unterlagen oder die Durchführung eines Fachgesprächs anregendes oder ein negatives Votum abgibt, und ob die anderen Ausschussmitglieder bzw. der Vorsitzende sich dem Votum des Berichterstatters anschließen oder nicht. Ein positives Votum des Berichterstatters und zustimmende Stellungnahmen der anderen Ausschussmitglieder können kurz gehalten sein. Ein differenzierendes oder ein negatives Ausgangsvotum und/oder von der Entscheidung des Berichterstatters abweichende Stellungnahmen anderer Ausschussmitglieder sollten möglichst ausführlich und nachvollziehbar begründet werden. 2. Mündliche Beratung Wird der Ausschuss nicht im Umlaufverfahren, sondern im mündlichen Verfahren tätig, tritt er zu einer Sitzung zusammen, in der der Berichterstatter seine Stellungnahme mündlich vorträgt und begründet. Anschließend geben die einzelnen Ausschussmitglieder ihre ebenfalls mündlichen Stellungnahmen zum Votum des Berichterstatters ab. Auch hier gilt, dass die jeweiligen Stellungnahmen dann besonders ausführlich und fundiert sein müssen, wenn der Berichterstatter die Anforderung weiterer Unterlagen oder ein Fachgespräch vorschlägt oder sogar negativ votiert, und/oder wenn einzelne Ausschussmitglieder von der Einschätzung des Berichterstatters abweichen. Als mündliche Beratung i.s. von 24Abs. 3FAO gilt auch eine Telefonkonferenz. Gem. 24 Abs. 3 FAO ist bei mündlicher Beratung ein Inhaltsprotokoll zu führen, das die Voten der Ausschussmitglieder und deren wesentliche Begründung wiedergibt. Der Bitte eines Antragstellers, in der nicht öffentlichen Sitzung des Ausschusses, in der über seinen Antrag beraten wird, persönlich gehört zu werden, wird normalerweise nicht entsprochen. Das Verfahren auf Erteilung einer Fachanwaltserlaubnis ist abgesehen vom Fachgespräch ein schriftliches. IV. Die weitere Tätigkeit des Ausschusses Wie bereits ausgeführt, geben die übrigen Mitglieder des Vorprüfungsausschusses je nach gewählter Verfahrensart eine schriftliche oder mündliche Stellungnahme ab. Im Umlaufverfahren folgt die Weiterleitung der Stellungnahmen des Berichterstatters und der einzelnen Ausschussmitglieder regelmäßig einem zuvor festgelegten Schlüssel, wonach der Berichterstatter sein Votum zunächst an ein bestimmtes Ausschussmitglied weiterleitet, dieses Mitglied das Votum des Berichterstatters zusammen mit seinem eigenen Votum dem nächsten Ausschussmitglied zukommen lässt und so fort. Der Vorsitzende ist gem. 24 Abs. 2 S. 2 FAO das letzte Glied in dieser Kette. Es besteht aber auch die Möglichkeit, das Votum des Berichterstatters gleichzeitig allen anderen Ausschussmitgliedern zuzuleiten. 16 Der Vorsitzende muss dann anhand der Rückläufe feststellen, ob die erforderliche Mehrheit der Ausschussmitglieder dem Votum zugestimmt hat. Manche Kammern stellen den Mitgliedern ihrer Vorprüfungsausschüsse einen geschützten Intranet-Bereich zur Verfügung, um Diskussionen im schriftlichen Verfahren zu erleichtern. Für den Fall, dass sich im schriftlichen Verfahren ein Dissens zwischen Ausschussmitgliedern ergibt, dass also eine positive, differenzierende oder negative Entscheidung nicht einstimmig erfolgt, ist üblicherweise die mündliche Beratung, d.h. die Fortsetzung des Verfahrens im Rahmen einer Sitzung vorgesehen. Der Ausschuss hat nach Vorliegen der Einzelstellungnahmen verschiedene Entscheidungs- und Verfahrensmöglichkeiten. 1. Möglichkeit: Er hält die Voraussetzungen der Fachanwaltsordnung (das Erfordernis der dreijährigen Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung sowie den Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen) für erfüllt. Der Ausschuss wird unter Beachtung der Förmlichkeiten von 24 Abs. 8 u. 9 FAO gegenüber dem Kammervorstand abschließend und positiv votieren. Dies ist der Regelfall. Hält der Ausschuss die schriftlichen Unterlagen für in positiver Hinsicht aussagekräftig, hat er trotz der gegenteiligen Formulierung in 7 Abs. 1 S. 1 FAO n.f. nicht die Möglichkeit, zur Abrundung des Bildes dennoch ein Fachgespräch zu führen. 17 16 Vgl. Weyland, in: Feuerich/Weyland, Kommentar zur BRAO, 72 BRAO Rdn. 6a, zum Umlaufverfahren bei Vorstandsbeschlüssen. 17 Vgl. hierzu ausführlich Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben, S. 194 ff. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 237

Aufsätze 2. Möglichkeit: a) Der Ausschuss ist der Auffassung, dass der Antragsteller nicht genügend Fälle i.s. von 5 Abs. 1 FAO nachgewiesen hat, weil Fälle zu Ungunsten des Antragstellers (gar nicht oder nur mit einem geringeren als dem Faktor 1) gewertet wurden. Für diesen Fall bestimmt 24Abs. 4S. 1 FAO, dass dem Antragsteller Gelegenheit zu geben ist, Fälle nachzumelden. Einen Anspruch auf ein Fachgespräch, wie der frühere 7 Abs. 1 S. 2 FAO ihn vorsah, hat der Antragsteller bei Gewichtung von Fällen zu seinen Ungunsten nicht mehr. Die Zweite Satzungsversammlung hat sich bei der Entscheidung, 7 Abs. 1 S. 2 a.f. ersatzlos zu streichen, von der Überlegung leiten lassen, dass ein Defizit an nachgewiesenen Fällen, also an praktischen Erfahrungen, letztlich nicht durch ein Fachgespräch ausgeglichen werden könne. Nicht ganz konsequent ist in diesem Zusammenhang allerdings die Formulierung des neuen 7 Abs. 1 S. 1, wonach der Ausschuss ein Fachgespräch zum Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse oder der praktischen Erfahrungen führt. Auch in der interessanten, im Vorhergehenden bereits erwähnten Entscheidung vom 16.12.2013 18 gesteht der BGH was in der mündlichen Verhandlung zunächst etwas anders anklang dem Antragsteller keinen Anspruch auf ein Fachgespräch zu. Der Senat stellt hierzu fest, dass der Vorprüfungsausschuss keine Veranlassung habe, ein Fachgespräch durchzuführen, wenn ein Antragsteller die in 5 Abs.1 FAO vorgesehenen Fallzahlen auch unter Berücksichtigung einer eventuellen nach 5 Abs. 4 FAO vorzunehmenden Höhergewichtung einzelner Fälle verfehle. Anders sieht es nach Ansicht des BGH aber wohl bei dem Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse aus, weil 4FAO im Unterschied zu 5 FAO nur davon spreche, dass der Erwerb solcher Kenntnisse in der Regel (also nicht zwingend) den Besuch eines Fachanwalts-Lehrgangs voraussetze. 19 Unklar ist nach wie vor, ob der Erteilung von Auflagen gem. 24 Abs. 4 FAO Vorrang vor der Führung eines Fachgesprächs zukommt, oder ob der Ausschuss insofern eine Wahlmöglichkeit hat. In die erstgenannte Richtung tendiert der Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg, der in einem Beschluss vom 9.6.2005 20 ausführt, es erscheine nahe liegend, den Ausschuss für verpflichtet zu halten, dem Antragsteller eine entsprechende Auflage zu erteilen, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen 18 BRAK-Mitt. 2014, 83 ff. 19 Vgl. zu der Entscheidung noch näher Offermann-Burckart, BRAK-Mitt. 2014, 114, 118 f.; vgl. in diesem Sinne auch BGH, Urteil v. 10.3.2014 AnwZ (Brfg) 60/12, Rubrik Rechtsprechung unten S. 279. 20 AGH Baden-Württemberg BRAK Mitt. 2005, 237, 238. sei, dass es dem Antragsteller gelinge, diese zu erfüllen. Ob sich daraus bereits die Unzulässigkeit eines stattdessen anberaumten Fachgesprächs ergibt, lässt der AGH allerdings offen. Die Aufforderung, Fälle nachzumelden, erfolgt schriftlich und wie sich aus 24 Abs.4 S. 3 ( Meldet der Antragsteller innerhalb einer angemessenen Ausschlussfrist keine Fälle nach... ) ergibt zwar nicht zwingend, aber üblicherweise unter Fristsetzung. b) Sieht der Ausschuss zusätzliche oder andere Defizite (die nicht bereits durch Kontaktaufnahme des Berichterstatters mit dem Antragsteller ausgeräumt werden konnten), hält er also z.b. die Bescheinigung über eine erfolgreiche Lehrgangsteilnahme oder den Nachweis außerhalb eines Lehrgangs erworbener Kenntnisse für lückenhaft, kann und wird er gem. 24 Abs. 4 S. 2 FAO dem Antragsteller zur ergänzenden Antragsbegründung Auflagen erteilen. Auch dies geschieht in schriftlicher Form und wie sich aus 24 Abs. 4 S. 3 und insbesondere S. 4ergibt (zwar nicht zwingend, aber üblicherweise) unter Fristsetzung. Die Erteilung einerauflage zur ergänzenden Antragsbegründung führt zur Verlängerung der in 32Abs. 2 S. 1BRAO vorgesehenen Drei-Monats-Frist. 21 In der amtlichen Begründung heißt es hierzu ausdrücklich, von der für eine Fristverlängerung nach 42a Abs. 2 S. 3VwVfG erforderlichen Schwierigkeit der Angelegenheit sei auchdann auszugehen, wenn etwa im Verfahren über die Befugnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung zur Aufklärung oderergänzung des Sachverhalts eine weiteremitwirkungshandlung der Antragstellerin oder des Antragstellers erforderlich werde. Die Frist könne in diesen Fällen um die für die Beibringung der erforderlichen Informationen oder Unterlagen erforderliche Zeit zuzüglich einesfür die abschließende Prüfung und Entscheidungsfindung erforderlichen Zeitraums verlängert werden. 22 Es würde ja auch wenig Sinn machen, einen Fachanwaltsantrag mit heilbaren Defiziten nur im Hinblick auf die Drei-Monats-Frist zurückzuweisen, statt dem Antragsteller Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Allerdings kommt nach 42a Abs. 2S. 3VwVfG nur eine einmalige Fristverlängerung in Betracht. Schlägt ein (erster) Nachbesserungsversuch des Antragstellers fehl, müssen also streng genommender Vorprüfungsausschuss negativ votieren und der Kammervorstand abschlägig entscheiden. Es ist müßig, andieser Stelle über den Grundsatz Wo kein Kläger, da kein Richter zu philosophieren. Gem. 24 Abs. 4 S. 4 FAO muss der Ausschuss den Antragsteller darauf hinweisen, dass nach Aktenlage 21 Vgl. hierzu Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben, S. 265 ff. 22 BT-Drucks. 17/3356 v. 21.10.2010, S. 17f. 238 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014

Aufsätze entschieden werden kann und entschieden wird, wenn er die Auflagen nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist erfüllt. 3. Möglichkeit: Der Ausschuss sieht Defizite beim Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse und/oder praktischen Erfahrungen, die durch ein Nachmelden von Fällen und/oder die Erfüllung sonstiger Auflagen nicht ausgeglichen werden können, die aber auch nicht so gravierend sind, dass er ein negatives Votum für unausweichlich hält. Er wird in einem solchen Fall den Antragsteller unter Beachtung der entsprechenden Förmlichkeiten 23 zu einem Fachgespräch laden. Nach der lange praktizierten BGH-Rechtsprechung 24 war dies entgegen dem Wortlaut der 7Abs. 1 und 24 Abs. 1Satz 1FAO und dem darin zum Ausdruck gebrachten Willen der Satzungsversammlung die absolute Ausnahme. Ein Fachgespräch sollte insbesondere dazu dienen, Unklarheiten in und Zweifel an den vorgelegten Nachweisen auszuräumen. Inzwischen hat der BGH, wie oben schon ausgeführt, seine Auffassung relativiert. 25 Ohnehin kann hier den Vorprüfungsausschüssen nach dem Motto Wo kein Kläger, da kein Richter nur empfohlen werden, im Interesse des Antragstellers einen gewissen Mut an den Tag zulegen und dem Bewerber bei behebbaren Mängeln seines Antrags die Möglichkeit des Fachgesprächs einzuräumen. 4. Möglichkeit: Hält der Ausschuss die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fachanwaltserlaubnis so eindeutig für nicht erfüllt, dass auch durch die Gelegenheit zur Nachbesserung des Antrags und/oder ein Fachgespräch nichts mehr zu retten ist, entscheidet er unmittelbar und gibt unter Beachtung von 24 Abs. 8 u. 9 FAO ein negatives Votum gegenüber dem Kammervorstand ab. V. Das Procedere bei der Nachmeldung von Fällen bzw. der ergänzenden Antragsbegründung Hat der Ausschuss den Antragsteller entsprechend der in 24 Abs. 4 S.1 oder S. 2 FAO vorgesehenen Handhabung gebeten, Fälle nachzumelden oder seine Antragsbegründung zu ergänzen, gibt es für den weiteren Verfahrensablauf zwei Alternativen. 23 Siehe hierzu ausführlich Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben, S. 252 ff. 24 Vgl. hierzu ausführlich Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben, S. 194 ff. 25 Vgl. hierzu BGH BRAK-Mitt. 2014, 83 ff., und Offermann-Burckart, BRAK-Mitt. 2014, 114, 118 f. 1. Alternative: Der Antragsteller entspricht der Aufforderung des Ausschusses und meldet Fälle nach ( 24 Abs. 4 S. 1 FAO) oder ergänzt seine Antragsbegründung durch Vorlage weiterer Unterlagen ( 24 Abs. 4 S. 2 FAO). Auch bei den weiteren Unterlagen i.s. von 24 Abs. 4 S. 2 FAO kann es sich um Fallnachweise handeln dann nämlich, wenn der Vorprüfungsausschuss das Fehlen von Fällen, die zum Erreichen der absoluten Fallzahl oder eines bestimmten Fallquorums erforderlich sind, moniert hat. Jetzt beginnt das im Vorhergehenden beschriebene Verfahren hinsichtlich der nachgelieferten Unterlagen erneut: Zunächst prüft und votiert der Berichterstatter, danach der Ausschuss. Es existieren abermals verschiedene Entscheidungsmöglichkeiten. 1. Möglichkeit: Der Ausschuss gelangt nach Auswertung der nachgereichten Unterlagen zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung nunmehr erfüllt sind. Er wird gegenüber dem Kammervorstand unter Beachtung von 24 Abs. 8 u. 9 FAO positiv votieren. Das Führen eines Fachgesprächs zur Abrundung des Bildes kommt nicht in Betracht. 2. Möglichkeit: Der Ausschuss hält eine erneute Nachbesserung für erforderlich und möglich und verfährt nochmals auf der Grundlage von 24 Abs. 4 S. 1 und/oder S. 2 FAO. Das ist in der Praxis die Ausnahme. 26 3. Möglichkeit: Der Ausschuss sieht auch nach der Nachmeldung von Fällen und/oder der ergänzenden Antragsbegründung noch Defizite, die aber durch ein Fachgespräch ausgeglichen werden können. Er lädt den Antragsteller unter Beachtung der entsprechenden Förmlichkeiten 27 zum Fachgespräch. 4. Möglichkeit: Der Ausschuss hält die nachgemeldeten Fälle und/oder die ergänzende Antragsbegründung für unzureichend und einen Ausgleich der Defizite durch ein Fachgespräch für ausgeschlossen. Er wird in diesem Fall unter Beachtung von 24Abs. 8u. 9FAO eine ne- 26 Aus Gründen äußerster Vorsicht sollte sich der Ausschuss durch den Antragsteller einen Dispens von der Drei-Monats-Frist des 32 Abs. 2 S. 1 BRAO erteilen lassen. 27 Siehe hierzu ausführlich Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben, S. 252 ff. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 239

Aufsätze gative Stellungnahme gegenüber dem Kammervorstand abgeben. 2. Alternative: Der Antragsteller kommt der Bitte um Nachmeldung von Fällen ( 24 Abs. 4 S. 1 FAO) nicht nach und/oder erfüllt die ihm zur ergänzenden Antragsbegründung erteilten Auflagen ( 24 Abs. 4 S. 2 FAO) nicht. Der Ausschuss hat drei Entscheidungsmöglichkeiten. 1. Möglichkeit: Er kann, was nur in seltenen Fällen geschehen dürfte, nochmals nachfassen. 28 2. Möglichkeit: Hat der Ausschuss den Antragsteller gem. 24 Abs. 4 S. 4 FAO auf die Folgen eines nutzlosen Verstreichens der ihm gesetzten Frist hingewiesen, kann er unmittelbar nach Aktenlage entscheiden. Diese Entscheidung wird im Zweifel negativ ausfallen, d.h. der Ausschuss wird unter Beachtung von 24 Abs. 8 u. 9 FAO dem Kammervorstand empfehlen, den Antrag zurückzuweisen. Praxis-Tipp: Der Antragsteller, der eine ihm zur Nachmeldung von Fällen und/oder zur ergänzenden Antragsbegründung gesetzte Frist nutzlos verstreichen lässt oder etwa wegen zeitlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten verstreichen lassen muss, kann nicht (erst recht nicht nach Inkrafttreten von 32 Abs. 2 S. 1 BRAO) darauf vertrauen, dass der Ausschuss von sich aus nochmals nachfasst. Wenn der Bewerber erkennt, dass er die Frist nicht einhalten kann, sollte er sich deshalb sofort mit dem Ausschuss in Verbindung setzen und am besten schriftlich umfristverlängerung bitten. 29 Praxis-Tipp: Der gelegentlich geäußerten Bitte eines Antragstellers, das Verfahren auszusetzen und eine Weile ruhen zu lassen, bis es ihm z.b. gelingt, Fälle nachzumelden, kann grundsätzlich nicht entsprochen werden. Ein Ruhen des Verfahrens ist in der Fachanwaltsordnung nicht vorgesehen. 30 Ein solches Ruhen würde im Hinblick auf den Drei-Jahres-Zeitraum des 5 Abs. 1 FAO auch zu erheblichen Problemen führen. Wer erkennt, dass er die ihm vom Ausschuss erteilten Auflagen innerhalb absehbarer Zeit nicht erfüllen kann, sollte den Antrag zurücknehmen und zu einem späteren Zeitpunkt erneut stellen. Allerdings kommt es durchaus vor, dass ein Ausschuss sich mit einem Bewerber auf das Liegenlassen des Antrags etwa für ein halbes Jahr verständigt. Dass der Antragsteller sich in einem solchen Fall später nicht auf 32 Abs. 2 S. 1 FAO (und die darin zugrunde gelegte Drei-Monats-Frist) berufen kann, ergibt sich bereits aus dem Grundsatz des venire contra factum proprium. Ein Ausschuss oder Kammervorstand, der hier unsicher ist, kann den Antragsteller natürlich auch bitten, eine entsprechende Erklärung abzugeben. 3. Möglichkeit: Hält der Ausschuss die Defizite nicht für zu gravierend, hat er auch jetzt noch die Möglichkeit, den Antragsteller unter Beachtung der entsprechenden Förmlichkeiten 31 zum Fachgespräch zuladen. Wird fortgesetzt. Anmerkung der Redaktion: Der vorstehende Beitrag steht unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Podcast RAK info to go auch als Podcast zur Verfügung. 28 Wie zuvor. 29 In den Berliner Empfehlungen 2001 heißt es unter Ziff. II.14. zum Stichwort Mitwirkungspflichten des Antragstellers : 14.1 Der Antragsteller ist zur Mitwirkung verpflichtet; er hat bezüglich seines Antrages eine Bringschuld. 14.2 24 Abs. 4 FAO ermöglicht es dem Vorprüfungsausschuss auch dann zu entscheiden, wenn auf die Bitte einer ergänzenden Antragsbegründung nicht reagiert wird. Dieser Hinweis bezieht sich auf 24 Abs. 4 FAO a.f., ist aber auch für die Neufassung zutreffend. 30 Vgl. hierzu Ziff. II.14.3 der Berliner Empfehlungen 2001, der lautet: Ruhen des Verfahrens ist in der FAO nicht vorgesehen. Wegen der verschiedenen Fristen (z.b. 3, 5 S. 1 [a.f.] FAO) ist von einem Ruhen des Verfahrens auch deutlich abzuraten. 31 Siehe hierzu ausführlich Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben, S. 252 ff. 240 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014