Ermessenslenkende Weisungen Einstiegsgeld (ESG) Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung - nach Minijob - Alleinerziehende - Langzeitarbeitslose i.s.d. 18 (1) SGB III mit Beschäftigungsaufnahme im Geltungsbereich des Mindestlohngesetzes ( 22 (4) MiLoG) - Jugendliche U25 ohne abgeschlossene Berufsausbildung 16 b SGB II gültig ab 26.02.2015 Seite 1
1. Intention und Rechtsgrundlage Mit der Eingliederungsleistung ESG soll ein zusätzlicher Anreiz zur geschaffen werden. Das ESG ist ein Zuschuss, den erwerbsfähige Leistungsberechtigte (elb) bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zusätzlich zum Arbeitslosengeld II erhalten können. Der Zuschuss ist zeitlich befristet und wird nicht auf das Arbeitslosgengeld II gem. 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II angerechnet. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass sich durch die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung die Hilfebedürftigkeit verringert oder beendet wird. Das ESG ist eine Ermessensleistung. Demnach obliegt es den Integrationsfachkräften (IFK) im Einzelfall eine Entscheidung zum Einsatz des ESG zu treffen. Diese ermessenslenkenden Weisungen beschreiben die Zielgruppe(n), den Förderumfang, die Zugangsvoraussetzungen sowie die Dokumentationsstandards zum Einsatz von ESG. Damit wird den IFK ein verbindlicher Rahmen zur Ausübung der Ermessensentscheidung gegeben, der einen einheitlichen Entscheidungsmaßstab ermöglicht. Die Förderung mit ESG leitet sich aus 16 b SGB II ab. Die fachlichen Hinweise (FH) für den Geltungsbereich SGB II gem. HEGA 03/2013 12 sind zu beachten. https://www.baintranet.de/007/001/011/003/documents/hega-03-2013-vg-einstiegsgeld-anlage.pdf Zur besseren Lesbarkeit wird in dieser Ermessenslenkenden Weisung durchgängig nur die männliche Schreibweise verwendet. Weibliche Leserinnen / Mitarbeiterinnen etc. sind selbstverständlich gleichermaßen angesprochen. 2. Zielgruppe Der Gesetzgeber und die Weisungslage der Bundesagentur für Arbeit (BA) beschreiben keine besonderen Zielgruppen. Es sollen aber insbesondere elb mit ESG gefördert werden, die unter anderem aufgrund ihrer bisherigen Profillage keine oder eingeschränkte Chancen bei der Stellensuche haben oder bisher nur bzw. überwiegend Mini-Jobs ausgeübt haben. Als Anreiz zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung können daher folgende Zielgruppen gefördert werden: Alleinerziehende Minijobber Seite 2
Langzeitarbeitslose i.s.d. 18 (1) SGB III soweit die Beschäftigungsaufnahme in den Geltungsbereich des Mindestlohngesetzes (MiLoG) fällt und der Mindestlohn an Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate gemäß 22 (4) MiLoG nicht gezahlt wird. Jugendliche U25 ohne abgeschlossene Berufsausbildung als Anreiz zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit einem Arbeitsweg von mehr als 20 km 3. Förderumfang Aufgrund der unter Punkt 2 klar definierten Zielgruppen findet die pauschale Bemessung Anwendung. Damit können die genannten, schwer erreichbaren Zielgruppen effektiv angesprochen werden, so dass ein zusätzlicher Anreiz zur erreicht werden kann. Die Förderhöhe beträgt im Rahmen der pauschalierten Bemessung grundsätzlich 75 % der Regelleistung nach 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Die ESG Förderung ist begrenzt auf maximal sechs Monate (Alleinerziehende, Minijobber und Langzeitarbeitslose im Anwendungsbereich 22 (4) MiLoG) bzw. maximal drei Monate (Jugendliche U25 ohne abgeschlossene Berufsausbildung) 4. Antragstellung Der ESG Antrag ist vor dem leistungsbegründenden Ereignis zu stellen. Die Vordrucke SGB II ESG 01 + 02 (Antrag und fachliche Feststellung) können über die Dokumentenverwaltung aufgerufen werden. Das Datum der Antragstellung ist in VerBIS zu vermerken. Über den Antrag entscheidet die IFK nach den unter Punkt 5 aufgeführten Kriterien. 5. Handlungsstrategien und Zugangsvoraussetzungen Wird die Eingliederung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angestrebt, können im Rahmen des 4PM schwerpunktmäßig folgende Handlungsstrategien zum Einsatz kommen: Vermittlung Perspektiven verändern Berufserfahrung ermöglichen Beendigung/Verringerung der Hilfebedürftigkeit Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn ein unmittelbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit der Aufnahme der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung besteht. Seite 3
Weiterhin sind bei der Bewilligung von ESG folgende Zugangsvoraussetzungen zu beachten: Das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis muss wöchentlich mindestens 15 Stunden umfassen. Das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis wird mindestens für einen Zeitraum von sechs Monaten (Alleinerziehende und Minijobber) bzw. drei Monaten (Jugendliche U25 ohne abgeschlossene Berufsausbildung) abgeschlossen. Es muss sich um eine Tätigkeit mit tariflicher/ortsüblicher Entlohnung handeln. Die Regelungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG) sind zu beachten. Das gezahlte Entgelt sollte in der Regel 1.700,00 brutto/mtl. nicht überschreiten. Vorliegen von Arbeitslosigkeit und Bezug von ALG II vor Aufnahme der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Der förderfähige Personenkreis ergibt sich aus 7 ff SGB II. (Hinweis: unter Berücksichtigung der besonderen Zielsetzung des SGB II ist die Voraussetzung arbeitslos auch als erfüllt anzuerkennen, wenn der elb unmittelbar vor der Förderung an einer Maßnahme teilgenommen hat.) Ergänzung Mini-Jobber: zwischen Aufgabe Minijob und Aufnahme der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung liegen maximal drei Monate. 6. Dokumentationsstandards Da es sich bei ESG um eine Ermessensentscheidung handelt, sind alle wesentlichen Verfahrensschritte und Entscheidungen aussagekräftig und nachvollziehbar zu begründen und in VerBIS anhand der folgenden Standards zu dokumentieren. 1. Integrationsstrategie auf Basis des Profilings nach dem 4 PM gemeinsam mit dem elb erarbeiten. Handlungsstrategie auswählen und mit Beginn- und Enddatum versehen. 2. Antragsdatum und Benennung der beantragten Leistung 3. Prüfung auf individuelle Notwendigkeit und Erforderlichkeit des Einsatzes dieser Eingliederungsleistung und des Vorliegens der Voraussetzungen. (Ein Hinweis auf die ermessenslenkenden Weisungen allein reicht nicht aus.) 4. a. Antragstellung mit Beschreibung der Tätigkeit (mind. 15 h wöchentlich) / voraussichtliche Entlohnung bei der angestrebten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (tarifliche/ortsübliche Entlohnung, Beachtung des MiLoG, Entgelt i.d.r. max. 1.700 /brutto) b. Auf Anfrage des Kunden bei konkretem Arbeitsangebot: Dokumentation der Prüfung der Langzeitarbeitslosigkeit i.s. 18 (1) SGB III und des Ergebnisses; bei positiver Prüfung Dokumentation der Ausstellung der Bescheinigung über Vorliegen der LZA 5. Die Prüfung des Arbeitsvertrages auf die unter Punkt 4 genannten Angaben ist zu dokumentieren, z.b. Die Angaben im Arbeitsvertrag entsprechen dem Antrag. 6. Einschätzung der voraussichtlichen Überwindung der Hilfebedürftigkeit (anhand konkreter Hinweise), z.b. Unter Berücksichtigung des Einkommens gem. Antrag ist mit einem Wegfall der Hilfebedürftigkeit zu rechnen. 7. Begründung der Ermessensentscheidung mit Abwägung zur Ermessensausübung hinsichtlich der Dauer (siehe oben: maximal 6 Monate bzw. maximal 3 Monate (Jugendliche U25 ohne abgeschlossene Berufsausbildung)) 8. Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung (EinV) nach 15 SGB II Seite 4
7. Haushaltsteam Die entscheidungsbegründenden Unterlagen (ESG Antrag, fachliche Feststellung, Kopie des Arbeitsvertrages und (optional) Kopie Bescheinigung über Langzeitarbeitslosigkeit) werden an das Haushaltsteam 981.G gesandt. Das Haushaltsteam erfasst den Vorgang in COSACH, erstellt den Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid und nimmt die Zahlbarmachung in ERP vor. 8. Inkrafttreten / Gültigkeitsdauer Diese Ermessenslenkende Weisung tritt ab sofort in Kraft und ersetzt die ELW vom 22.04.2014. Dortmund, den 26.02.2015 gez. Neukirchen-Füsers Geschäftsführer Seite 5