Kinderkrippe Bürgermeisteramt Stand April 2010 Informationen für alle Eltern/Erziehungsberechtigten zu den einkommensabhängigen Kinderkrippengebühren Sehr geehrte Eltern, wie Ihnen bestimmt aus verschiedenen Veröffentlichungen im Mitteilungsblatt bekannt ist, soll die neue Kinderkrippe, Lerchenstraße 42, Mitte September 2010 ihren Betrieb aufnehmen. In die Kinderkrippe können Kinder im Alter von 1 bis 3 Jahren an maximal 5 Tagen in der Woche betreut werden. Alternativ können die Kinder auch an 3 oder 2 Tagen in der Woche angemeldet werden. Die Kinderkrippe bietet eine tägliche Betreuungszeit von 7.00 17.00 Uhr. Da die Kindergartengebühren in Weilheim seit 1995 familien- und einkommensabhängig sind, wird dieses bewährte Gebührensystem auch auf die Krippengebühren übertragen. Dies bedeutet, dass die Höhe der Krippengebühren sich nicht nur an der Zahl der Kinder einer Familie unter 18 Jahren ausrichtet. Vielmehr wird auch das Bruttoeinkommen der Familie bei der Festlegung der monatlichen Belastung mit berücksichtigt. Mit den Elternbeiträgen soll ebenso wie im Kindergartenbereich ein Kostendeckungsgrad von 20 % der Betriebskosten in der Krippe erreicht werden. Dieses Ziel wird seit Jahren von den kommunalen und kirchlichen Spitzenverbänden empfohlen. Bei der Festsetzung der Gebühren ist der Gemeinderat von diesem Kostendeckungsgrad ausgegangen. Trotz der Betreuungsgebühren wird der Abmangel für jeden (belegten) Krippenplatz für die Stadt rund 900 1.000 im Monat betragen - ein Betrag der aus allgemeinen Steuergeldern finanziert werden muss. Bei den einkommensabhängigen Gebühren sollen alle Eltern/Erziehungsberechtigten auf den beiliegenden Erhebungsbögen mit Hilfe der nachfolgenden Gebührentabelle im Rahmen der "verpflichtenden Selbsteinschätzung" die Höhe ihrer monatlichen Krippengebühr selbständig festlegen. Rathaus Marktplatz 6 73235 Weilheim a.d. Teck Landkreis Esslingen www.weilheim-teck.de Sprechzeiten: Montag 7.30-12.30 Uhr Dienstag - Freitag 9.00-12.00 Uhr Dienstag 15.00-18.00 Uhr Kreissparkasse Weilheim Kto. 48 800 736 BLZ 611 500 20 Volksbank Kirchheim-Nü. Kto. 308 333 004 BLZ 612 901 20 Raiffeisenbank Teck Kto. 30 730 007 BLZ 612 612 13
2 Es ist nicht erforderlich, diesem Erhebungsbogen Nachweise über Ihr Einkommen beizufügen. Wir wollen in diesem Zusammenhang aber darauf hinweisen, dass sich die Stadt das Recht einer stichprobenhaften Kontrolle der Rückmeldungen vorbehält und in Zweifelsfällen ggf. Einkommensnachweise anfordern wird. Das für die verpflichtende Selbsteinschätzung maßgebliche durchschnittliche BRUTTO-Monatseinkommen und die daraus resultierende Krippengebühr ist in dem Auszug der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für Kindertageseinrichtungen vom 31.03.2010 ( 4B) ersichtlich. Bitte beachten Sie, dass Sie alle Kinder Ihrer Familie unter 18 Jahren angeben, unabhängig davon ob sie die Kinderkrippe oder einen Kindergarten derzeit besuchen oder nicht. Wir bitten Sie, den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Erhebungsbogen bis spätestens einen MONAT vor Eintritt Ihres Kindes in die Kinderkrippe bei uns abzugeben. Sollten Sie noch Fragen zur Festlegung der Krippengebühren haben, steht Ihnen bei der Stadtverwaltung Frau Mutschler, Tel. 106-131, Frau Pereira, Tel. 106-132 oder Frau Deißler-Völlm, Tel. 106-130, gerne zur Verfügung. Wir möchten Sie nochmals darauf hinweisen, dass die Höhe der Gebühren aus datenschutzrechtlichen Gründen von der Verwaltung und nicht von den Erzieherinnen festgelegt bzw. überprüft wird. Sie haben aber selbstverständlich die Möglichkeit, Ihre Erhebungsbögen in der Kinderkrippe zur Weiterleitung an die Verwaltung abzugeben. Mit freundlichen Grüßen Johannes Züfle Bürgermeister
3 Informationen aus der Benutzungsgebührenordnung für Kindertageseinrichtungen vom 31.03.2010 (gültig ab 01. Mai 2010): 4 Festsetzung der Benutzungsgebühren (auszugsweise) 1. 4. betrifft ausschließlich die Kindergärten. 5. Die Benutzungsgebühr für die Betreuung von Kindern ab einem Jahr in der Kinderkrippe Lerchenstraße richtet sich nach der Zahl der Kinder unter 18 Jahren einer Familie und dem Bruttoeinkommen im Sinne von Abs. 8. 5.1 Sie beträgt für eine Betreuung von 5 Tagen in der Woche: Bruttoeinkommen pro Monat r 18 Jahren in der Familie in 1. Kind 2. Kind 3. Kind 4. Kind 1 bis 1.500 250,00 220,00 180,00 130,00 2 1.501-2.000 320,00 250,00 220,00 150,00 3 2.001-2.500 390,00 320,00 250,00 170,00 4 2.501-3.000 440,00 385,00 290,00 190,00 5 3.001-3.750 500,00 430,00 365,00 210,00 6 3.751-5.000 550,00 510,00 420,00 250,00 7 über 5.000 610,00 540,00 490,00 290,00 5.2 Sie beträgt für eine Betreuung von 3 Tagen in der Woche: Bruttoeinkommen pro Monat r 18 Jahren in der Familie in 1. Kind 2. Kind 3. Kind 4. Kind 1 bis 1.500 150,00 132,00 108,00 78,00 2 1.501-2.000 192,00 150,00 132,00 90,00 3 2.001-2.500 234,00 192,00 150,00 102,00 4 2.501-3.000 264,00 231,00 174,00 114,00 5 3.001-3.750 300,00 258,00 219,00 126,00 6 3.751-5.000 330,00 306,00 252,00 150,00 7 über 5.000 366,00 324,00 294,00 174,00 5.3 Sie beträgt für eine Betreuung von 2 Tagen in der Woche: Bruttoeinkommen pro Monat Kinder unter 18 Jahren in der Familie in 1. Kind 2. Kind 3. Kind 4. Kind 1 bis 1.500 100,00 88,00 72,00 52,00 2 1.501-2.000 128,00 100,00 88,00 60,00 3 2.001-2.500 156,00 128,00 100,00 68,00 4 2.501-3.000 176,00 154,00 116,00 76,00 5 3.001-3.750 200,00 172,00 146,00 84,00 6 3.751-5.000 220,00 204,00 168,00 100,00 7 über 5.000 244,00 216,00 196,00 116,00
4 6. Besuchen aus einer Familie zwei oder mehrere Kinder ab drei Jahren gleichzeitig einen Regelkindergarten und/oder eine Gruppe mit verlängerten Öffnungszeiten der Stadt, so ist für das erste Kind der volle Beitrag zu bezahlen; für jedes weitere Geschwisterkind reduziert sich der Beitrag auf 50 % der Normalgebühr. 7. Für Geschwisterkinder unter drei Jahren und für Geschwisterkinder, die eine Ganztagesgruppe im Kindergarten besuchen, sind die jeweils vollen Benutzungsgebühren zu bezahlen. Ermäßigungen werden nicht gewährt. 8. Maßgebend ist das laufende durchschnittliche Brutto-Monatseinkommen aller zur Familie gehörenden Personen zum Zeitpunkt der Anmeldung für die Aufnahme in die Kindertageseinrichtung. Das Brutto-Familieneinkommen ergibt sich aus der Summe der positiven Einkünfte im Sinne des 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Dies sind insbesondere: - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft - Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Einkünfte aus selbständiger Arbeit - Einkünfte aus Kapitalvermögen - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - sonstige Einkünfte Mit zu berücksichtigen sind Betriebsrenten, Krankengeld und Unterhaltszahlungen. Das Kindergeld ist bei der Einkommensermittlung nicht zu berücksichtigen. Anzurechnen sind auch Einkünfte, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen (z.b. Weihnachtsgeld bzw. 13. Gehalt, Urlaubsgeld u. ä.). Hiervon ist ein Anteil von 1/12 zu berücksichtigen. Bei Gewerbetreibenden, selbständig Tätigen (freie Berufe) und bei Land- und Forstwirten ist das maßgebliche Einkommen der Gewinn (Anteil 1/12, weitere Abzüge sind nicht möglich). Eine Verrechnung mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten oder mit Verlusten anderer Familienangehörigen ist nicht zulässig. 9. Maßgeblich ist das Einkommen beider Eltern und der Kinder unter 18 Jahren. Bei Lebensgemeinschaften ist das Einkommen des Lebenspartners mit zu berücksichtigen. 10. Ändern sich während der Zeit des Besuchs der Kindertageseinrichtung des Kindes die Familienverhältnisse durch die Geburt eines weiteren Kindes oder wird das durchschnittliche Bruttomonatseinkommen auf Dauer höher oder niedriger (z. B. Wegfall bzw. Hinzukommen des Verdienstes eines Familienangehörigen, Arbeitslosigkeit oder längere Kurzarbeit eines Familienangehörigen, Arbeitsplatzwechsel, Ehescheidung u. ä.) und ergibt sich dadurch die Einstufung in eine andere Einkommensgruppe, ist dies der Stadtverwaltung mitzuteilen.
5 Die sich daraus ergebende Gebührenänderung wird zum 01. des Folgemonats wirksam; maßgebend ist der Tag der Änderungsmitteilung an die Stadt. 11. Die Verwaltung kann in Härtefällen oder sozialen Notlagen auf Antrag die Betreuungsgebühren ganz oder teilweise erlassen. 12. Die Gebührenfestsetzung erfolgt aufgrund einer verpflichtenden Selbsteinschätzung des Jahres-/Monatsbruttoeinkommens durch den Gebührenschuldner. Die Stadt behält sich vor, jederzeit Stichproben zu machen und die Angaben der Eltern/Erziehungsberechtigten zu überprüfen. Bei offensichtlicher Unrichtigkeit der Angaben bzw. wenn Anhaltspunkte für eine Fehleinstufung vorliegen, kann sich die Stadt Einkommensnachweise vorlegen lassen. Stellt sich bei einer stichprobenhaften Überprüfung der Selbsteinschätzung deren Unrichtigkeit heraus oder verweigert der Gebührenschuldner seine Mitarbeit bei der Überprüfung durch Vorlage von Einkommensnachweisen, wird die Benutzungsgebühr für die gesamte Restlaufzeit der Benutzung der Kindertagesbetreuung nach der höchsten Einkommensstufe festgesetzt. Gleiches gilt bei Nichtangabe der nach Abs. 8 zu berücksichtigenden weiteren Einkommen.
Anlage 1 Name und Anschrift der Eltern oder Erziehungsberechtigten Ausfertigung für das Bürgermeisteramt Weilheim, den Bitte spätestens 1 MONAT An die Stadtverwaltung Marktplatz 6 73235 Weilheim vor Aufnahme im Rathaus abgeben. Unser Kind Name Verpflichtende Erklärung zur Festsetzung der Krippengebühren Geb.datum wird ab die Kinderkrippe (1 3 jährige) im Kindergarten Lerchenstraße 5 Tage 3 Tage 2 Tage in der Woche besuchen. An folgenden Tagen Mo. Di. Mi. Do. Fr. Auflistung aller Kinder der Familie unter 18 Jahren: Name: Name: Name: geb.am geb.am geb.am Aufgrund der Erläuterungen zur verpflichtenden Selbsteinschätzung und der Einkommenstabelle für die Kinderkrippe der Stadt Weilheim a.d.teck ordne(n) ich/wir mein/unser BRUTTO- Einkommen in folgende Einkommensgruppe durch Ankreuzen ein Bitte eines ankreuzen Gruppe BRUTTO - Einkommen pro Monat 1 bis 1.500 2 1.501-2.000 3 2.001-2.500 4 2.501-3.000 5 3.001-3.750 6 3.751-5.000 7 über 5.000 und verpflichten(n) mich/uns die daraus resultierenden Gebühren für mein/unser(e) Kind(er) an die Stadt zu bezahlen. bitte wenden
Ich/wir verpflichte(n) mich/uns, Änderungen der Familienverhältnisse (Geburt eines Kindes) oder des monatlichen Familien-Bruttoeinkommens der Stadtverwaltung mitzuteilen; soweit sich dadurch die Einstufung in eine andere Einkommens-/Entgeltgruppe ergibt. Die Änderung der zu entrichtenden Gebühr wird zum nächstfolgenden Monat vorgenommen. Ich/wir bestätige(n) hiermit die Richtigkeit meiner/unserer Angaben zur Festsetzung der Gebühren. Datum: Unterschrift beider Erziehungsberechtigten: Ermächtigung zum Einzug der Kinderbetreuungsgebühren Hiermit ermächtige ich die Stadt Weilheim widerruflich die von mir geschuldete monatlich im voraus zu entrichtende Kinderbetreuungsgebühr zu Lasten meines Kontos Nr. bei der (genaue Bezeichnung des kontoführenden Kreditinstituts) BLZ (Kontoinhaber) im Lastschriftverfahren einzuziehen. Diese Abbuchungsermächtigung umfasst: a) Die Gebühren für 12 Monate des Kindergartenjahres, also auch für die Ferienmonate. Dies gilt auch während einer Krankheit sowie bei längeren Fehlzeiten des Kindes. b) Die Gebühren für alle im Kindergarten/Krippe untergebrachten Kinder meiner Familie. c) Die Gebühren für den Folgemonat, wenn nicht rechtzeitig vor Beginn des neuen Monats das Kind für immer vom Kindergarten/Krippe abgemeldet wird. d) Die Durchführung der Abbuchung zum 1. des Fälligkeitsmonats. Ich verpflichte mich, zu diesem Abbuchungstermin für ein ausreichendes Guthaben auf dem Konto zu sorgen. Datum (Unterschrift lt. Bankvollmacht)