am : Familienrecht I: Allgemeine Ehewirkungen

Ähnliche Dokumente
Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Allgemeine Ehewirkungen (3) / Eheliches Güterrecht (1) Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Inhalt. Begriff, Zustandekommen, Rechtswirkungen des Verlöbnisses usw.

Repetitorium Familien- und Erbrecht am :

Familienrecht IV: Eheliches Güterrecht

Rechtsdurchsetzung im Privatrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Übungsfall 1

Repetitorium Familien- und Erbrecht am : Familienrecht II: Eheliches Güterrecht, Verwandtschaft und Abstammung

Verwandtschaft und Abstammung / Verwandtenunterhalt / Gesetzliche Vertretung des Kindes. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Familienrecht Vorlesung 5. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 5. Familienrecht

[1] Dr. Jacoby FamilienR Einführung I. Gegenstand des Familienrechts?

Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs BGB

Familienrecht 1357 BGB. I. Ratio

Titel 5 Wirkungen der Ehe im Allgemeinen HI HI

Familienrecht Vorlesung 5. Familienrecht

Klausur vom 27. Januar 2015

Familienrecht EIN STUDIENBUCH. Vormals bearbeitet von. Dr. Dr. h.c. Alexander Lüderitz t. weiland o. Professor an der Universität Köln

Familienrecht. Ein Studienbuch. Dr. Nina Dethloff, LL.M. (Georgetown)

Schemata und Definitionen Zivilrecht

Annahme und Ausschlagung der Erbschaft / Gesetzliche Erbfolge (1) Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Voraussetzungen und Rechtsfolgen der berechtigten und unberechtigten GoA II. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Gegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (II)

Prof. Dr. Thomas Rüfner

beck-shop.de Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis. Vorwort. Literaturverzeichnis. Teil 1. Familienrecht 1

Strenge Gütergemeinschaft

Der Inhalt des Bereicherungsanspruchs III

Repetitorium Familien und Erbrecht (5) Vorlesung am 7. Februar Familienrecht V. Prof. Dr. Thomas Rüfner

Familienrecht Vorlesung 4. Familienrecht

Dritter Teil Ehe Erster Abschnitt: Eheschließung 14 A. Eheschließung durch familienrechtlichen Vertrag vor dem Standesbeamten

Die Rechtsfolgen des Rücktritts

Haushaltsführung und Mitarbeit. Ehegatteninnengesellschaft. Zuwendungen unter Ehegatten. Haftung unter Ehegatten. Ehename

Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am : Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte und Drittschadensliquidation

Familien- und Erbrecht

Übung im Zivilrecht für Anfänger. Übungsstunde am Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Examinatorium Familienrecht Prof. Dr. Gomille

Jura-Ass Zivilrecht Familienrecht Übersichten. Scheidung

6. Ehegattenmitarbeit und Haushaltsführung ( 1356 BGB)

Allgemeine Ehewirkungen BGB

Die 26 wichtigsten Fälle Familienrecht

Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb einer Immobilie in Deutschland zu Alleineigentum eines kasachischen Ehegatten. I.

Vertretung. Familienrecht. Sven Loose

Erbengemeinschaft / Erbschein. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Familienrecht Vorlesung 7. Familienrecht

Rechtsgeschäftslehre 8: Formbedürftige Rechtsgeschäfte (II)

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488)

Examinatorium Familienrecht

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 1: (Lösung)

Inhaltsübersicht. Vorwort...5. Abkürzungsverzeichnis Literaturhinweise Sachenrecht...19

831 BGB und die Haftung für Hilfspersonen / Tatbestände der Gefährdungshaftung. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Voraussetzungen und Rechtsfolgen der berechtigten und unberechtigten GoA I. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Inhalt. Einführung in das Familienrecht. Lektion 1: Überblick über das Familienrecht 7

Verliebt, verlobt, verheiratet 7. Warum einen Ehevertrag schließen? 9. Was in Ihrem Ehevertrag stehen könnte 13 Mit Muster-Formulierungen

Wechsel der Vertragsparteien (und Verwandtes)

Rechtsgeschäftslehre 6: Stellvertretung (I)

Familienrecht Vorlesung 4. Familienrecht

Zurechnungsgründe im Zivilrecht. Schuldrechtliche Ansprüche. Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen. Grundkurs II - Zivilrecht

Band 10. Ein Deutschland in Europa Ehe nein, Lebenspartnerschaft ja (2001)

A 432 Zielübung Zivilrecht

I.Kapitel Rechte und Pflichten in der Ehe und Lebenspartnerschaft

Rechtsgeschäftslehre 7: Sittenwidrigkeit und gesetzliches Verbot (III)

1 EINLEITUNG 1 1 EINLEITUNG

Rechtsfolgen des Schadensersatzanspruchs (I)

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. Allgemeines Zivilrecht

1. Anspruch des H gegen F auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Schäden gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.

Wichtig: Der Voraus wird gesetzlich wie ein Vermächtnis behandelt (siehe Kapitel 7 Das Vermächtnis ).

Aufbau- und Vertiefung Fall 6 I

Inhaltsverzeichnis. 1. Kapitel - Einleitung 1 A. Regelung im BGB 1

Heterologe Insemination und Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung

a. Grundlagen: Unterscheide Ehegattenunterhalt ( und b) und Verwandtenunterhalt ( 1601 ff. BGB).

Ansprüche 1: Vertragliche Ansprüche (II)

Konkurrenzprobleme. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Rechtsgeschäftslehre 8: Formbedürftige Rechtsgeschäfte (I)

Fälle zur Wiederholung und Vertiefung. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

II. Verwertung gemäß 814 ff ZPO GELD SACHEN

Geschäftsfähigkeit. Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts

Familienrecht. von Dr. Dieter Henrich o. Professor an der Universität Regensburg. Fünfte, neubearbeitete Auflage

Rechtsgeschäftslehre 9: Bedingung und Zeitbestimmung

Schadensersatz bei Unmöglichkeit der Leistung

Erfüllung und Erfüllungssurrogate

Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am Prof. Dr. Thomas Rüfner

Ehegatten beenden ihre Lebensgemeinschaft in der Regel

Ansprüche 2: Bereicherungsansprüche (I)

Grundkurs I - Zivilrecht. Europa-Universität Viadrina, Juristische Fakultät. Funktionen der Generalklausel des 242 BGB. Anwendungsbereiche des 242 BGB

A. Anspr. E gegen F aus 433 II BGB (Fernseher)

Fall 8. Übersicht: Konkurrenz EBV und GoA bei Schadensersatzansprüchen. Echte berechtigte GoA GoA = ein Recht zum Besitz. keine Vindikationslage

Jura Online - Fall: Out of this world - Lösung

Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am : Vor- und außervertragliche Pflichtverletzungen

Nach 348 HGB kann eine unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafe nicht gemäß 343 BGB herabgesetzt werden.

Beispiel: Martin Fries

BGB - Familienrecht. Dr. jur. Dr. h.c. Wilfried Schlüter. C. F. Müller Verlag Heidelberg. von

Erfüllung und Erfüllungssurrogate

F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung

Der Inhalt des Bereicherungsanpruchs (Schluss) / Der Bereicherungsausgleich im Drei-Personen-Verhältnis. Prof. Dr. Thomas Rüfner

Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Informationen zum Familienrecht

Transkript:

Repetitorium Familien- und Erbrecht am 08.07.2010: Familienrecht I: Allgemeine Ehewirkungen Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=34552

Organisatorisches Das Repetitorium findet zu den gewohnten Zeiten Do, Fr 10-1313 in C 9 statt. Zusatztermin t am Mittwoch, 14. 7., 14-17 in HS 4. Am 14. 7. findet kein Klausurenkurs statt! Th. Rüfner Familien- und Erbrecht 2

Prüfungsstoff aus dem Familienrecht Im Überblick: a) Ehewirkungen, b) Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung, c) Verwandtschaft und Abstammung, d) allgemeine Bestimmungen der Unterhaltspflicht unter Verwandten, e) gesetzliche Vertretung des Kindes und deren Beschränkungen ( 1643, 1821 und 1822 BGB). Th. Rüfner Familien- und Erbrecht 3

Allgemeine Ehewirkungen Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft ( 1353 BGB). Regelung der Haushaltsführung nach 1356 BGB Schlüsselgewalt ( 1357 BGB). Ehename ( 1355 BGB). Sorgfaltsmaßstab nach 1359 BGB. Unterhaltspflichten nach 1360 ff. BGB. Eigentumsvermutung nach 1362 BGB 739 ZPO. Th. Rüfner Familien- und Erbrecht 4

Die Schlüsselgewalt ( 1357 BGB) Ursprünglich: Verpflichtung des Ehemannes durch die haushaltführende Ehefrau. Jetzt: Jeder Ehegatte verpflichtet den anderen mit bei Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensdarf. Gernhuber/Coester-Waltjen: deformiertes Relikt, aufgedrängte[r] Zweitschuldner[] für die Gläubiger eines Ehegatten. Th. Rüfner Familien- und Erbrecht 5

Voraussetzungen Bestehen einer Ehe. (Rechts-)Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs. b Ausschluss wenn sich aus den Umständen etwas anderes ergibt ( 1357 Abs. 1 S. 2 BGB ae) a.e.) insbesondere bei Erklärung eines entgegenstehenden Willens. bei Beschränkung oder Ausschließung nach 1357 Abs. 2 BGB 1412 BGB beachten! bei Getrenntleben ( 1357 Abs. 3 BGB). Th. Rüfner Familien- und Erbrecht 6

Rechtsfolgen Ehegatten haften als Gesamtschuldner. Ehegatten sind als Gesamtgläubiger berechtigt. Widerrufsrechte nach 312 BGB und anderen verbraucherschützenden Vorschriften stehen beiden Partnern zu. Einhaltung von Formerfordernisen und Informationspflichten fli gegenüber dem handelnden Ehepartner genügt. Dingliche Geschäfte werden nicht erfasst. Nach h.m. ist aber bei Erfüllung von Verträgen oft Übereignung an beide Ehepartner gewollt. Th. Rüfner Familien- und Erbrecht 7

Fall (nach OLG Köln, FamRZ 1999, 1134) F findet ihren Ehemann M leblos im Badezimmer vor. Sie bringt ihn sofort ins Krankenhaus, wo ein Herzinfarkt diagnostiziert wird. F, unterzeichnet im Namen ihres Mannes, der seit je her Pi Privatpatient ti t ist, die Aufnahmepapiere, zu denen ein Behandlungsvertrag gehört. M erklärt sich nach seiner Genesung ausdrücklich mit den von F in seinem Namen abgegebenen Erklärungen einverstanden. Da M aber nach geschäftlichen Misserfolgen Privatinsolvenz anmelden muss und auch keine Krankenversicherung mehr besitzt, verlangt der Krankenhausträger die Bezahlung der Behandlungskosten durch F. F ist der Meinung, dazu könne schon deshalb nicht verpflichtet sein, weil ihre finanzielle Situation als Hausfrau ohne Berufsausbildung ihr die Bezahlung der Summe von mhr als 10.000,- nichtgestatte. Th. Rüfner Familien- und Erbrecht 8

Lösung Bestehen einer Ehe (+) (Rechts-)Geschäft: Abschluss des Behandlungsvertrages. F schließt den Vertrag als Vertreterin des M nach 164, 177 BGB ab. Deckung des angemessenen Lebensunterhaltes: Medizinisch notwendige und unaufschiebbare ärztliche Behandlungen sind idr von 1357 erfasst. Steht die ärztliche Behandlung nach ihren Kosten außer Verhältnis zum (nach Außen erkennbaren) Lebenszuschnitt der Familien, so kann dies dazu führen dass die Zugehörigkeit zum angemessenen Lebensunterhalt verneint oder ein Ausnahmefall nach 1357 Abs. 1 S. 2 a.e. bejaht wird (so der BGH). Th. Rüfner Familien- und Erbrecht 9

Der Haftungsmaßstab des 1359 BGB Geltung grundsätzlich auch für allgemeine Pflicht zur Rücksichtnahme auf den Partner aus 1353 BGB. Grundsätzlich auch und gerade im Rahmen von 823 Abs. 1 BGB anzuwenden. Bsp.: Unfälle im häuslichen Bereich. F erkrankt an Salmonellen, weil M, der generell der Meinung ist, dass man Lebensmittel auch noch lange nach Ablauf des Verfalldatums verwenden kann, beim Kochen verdorbenen Mascarpone Zutaten verwendet hat. Aber: Sehr restriktive Auslegung durch den BGH! Th. Rüfner Familien- und Erbrecht 10

Fall (nach BGH, JR 2010, 266) M und F fahren gemeinsam mit B, einem Freund des Paares, Wasserski auf dem Gardasee. M steuert das Boot des B, während F Ski fährt. Als F zurück zum Boot schwimmen will, ruft B, der fürchtet, F könnte in die Schraube des Bootes geraten, dem M zu: Gib Gas. M drückt den Gashebel. Da der der Rückwärtsgang eingelegt war, was sowohl M als auch B übersehen hatten, fährt das Boot rückwärts direkt auf F zu, die schwer verletzt wird. B zahlt an F Schadensersatz und will bei M Regress nehmen. Th. Rüfner Familien- und Erbrecht 11

Lösung: Anspruchsgrundlage: 426 Abs. 1 BGB und 823 Abs. 1 BGB ivm 426 Abs. 2 BGB. Voraussetzung in beiden Fällen: Anspruch der F gegen M. Problem: Verschulden des M. Gilt zugunsten des M 1359 BGB? BGH: 1359 BGB ist grds. eng auszulegen. Im Straßenverkehr sind 1359 und 708 BGB nicht anzuwenden, weil die Gefährlichkeit des Verkehrs und die bestehenden Verhaltensregeln keinen Raum für Haftungsprivilegien lassen. Dies gilt entsprechend auch für das Wasserskifahren. Th. Rüfner Familien- und Erbrecht 12

Die Eigentums- und Gewahrsamsvermutungen nach 1362 BGB und 739 ZPO Die Pfändung einer Sache im Rahmen der Zwangsvollstreckung erfordert nach 808, 809 ZPO, dass der Gegenstand im (Allein-) Gewahrsam des Titelschuldners ist. aufgrund von 771 ZPO, dass die Sache im Eigentum des Titelschuldners ld steht. Über beide Erfordernisse helfen 1362 BGB und 739 ZPO hinweg. 1362 BGB: Widerlegbare Eigentumsvermutung. 739 ZPO: Unwiderlegbare Gewahrsamsvermutung. Th. Rüfner Familien- und Erbrecht 13

Fall (BGH, NJW 2007, 992) M und F leben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. M ist Halter eines PKW, den M und F gemeinsam benutzen. Wem das Auto gehört, lässt sich nicht aufklären. Aufgrund eines gegen M gerichteten Titels pfändet der Gerichtsvollzieher den PKW. F erklärt, der PKW stehe in ihrem Miteigentum. Was kann F unternehmen? Th. Rüfner Familien- und Erbrecht 14

Lösung Drittwiderspruchsklage nach 771 ZPO: Miteigentumsrecht der F ist ein die Veräußerung hinderndes Recht. Nach 1006 BGB wird Miteigentum der F vermutet. Aber: 1006 BGB wird möglicherweise durch 1362 BGB verdrängt, wenn 1362 BGB auf nichteheliche Lebensgemeinschaften analog anzuwenden ist. BGH: Nein. Es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke. Klage hat Erfolg. Alternative: Erinnerung nach 766 ZPO wegen Verstoß gegen g 809ZPO. Th. Rüfner Familien- und Erbrecht 15

Repetitorium Familien- und Erbrecht am 09.07.2010: Familienrecht II: Eheliches Güterrecht, Verwandtschaft und Abstammung, Unterhalt Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=34552