OFFENHALTEN IM HANDEL IN OBERÖSTERREICH

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Transkript:

INT24 OFFENHALTEN IM HANDEL IN OBERÖSTERREICH Das Offenhalterecht des Handels und die damit meist verbundene Frage der Beschäftigung von Arbeitnehmern ist gekennzeichnet durch Kasuistik und Rechtszersplitterung. An dieser Tatsache hat sich auch durch die ÖZG-Novelle 2003 nur wenig geändert. So gelten unterschiedliche Vorschriften für das Offenhalten im Einzelhandel und im Großhandel, für das Offenhalten an Werktagen (Montag bis Samstag) und an Sonn- und Feiertagen; und die Beschäftigung von Arbeitnehmern ist immer wieder eine ganz eigenständige Problematik. Dennoch soll im folgenden eine systematische Darstellung der wichtigsten Bestimmungen des Offenhalterechts für Oberösterreich versucht werden. Dazu folgende GRUNDSÄTZE: Soweit das Offenhalten der Geschäfte rechtlich erlaubt ist, handelt es sich dabei um eine bloße Offenhaltemöglichkeit, keinesfalls um eine Aufsperrverpflichtung. 1. Das Offenhalten im Einzelhandel an Werktagen (Montag bis Samstag) a) Grundregel Das Offenhalten der Geschäfte im Einzelhandel regelt das Öffnungszeitengesetz samt OÖ Öffnungszeitenverordnung. Zulässig ist demnach das Offenhalten der Geschäfte von Montag bis Freitag von 6:00 bis 19:30 Uhr und am Samstag von 6:00 bis 17:00 Uhr. Sonderregelungen bewirken beachtliche Erweiterungen (zb für Tourismusgemeinden; vgl. Punkt A). Die Gesamtoffenhaltezeit je Kalenderwoche darf in der Regel 66 Stunden nicht überschreiten. Ausnahmsweise zb in Tourismusgebieten kann bis zu 72 Stunden je Kalenderwoche offen gehalten werden. b) Kundmachung der Öffnungszeiten Die geltenden Öffnungszeiten sowie der Zeitpunkt, ab dem sie gelten, sind an der Verkaufsstelle so kundzumachen, dass sie sowohl während als auch außerhalb der Öffnungszeiten ersichtlich sind (i.d.r. an der Eingangstür). Das gilt nicht für auf Messen und messeähnlichen Veranstaltungen. c) Fertigbedienen, gemischte Öffnungszeiten Kunden, die am Ende der Öffnungszeiten im Geschäft oder bei der sonstigen Verkaufsstelle anwesend sind, dürfen noch fertig bedient werden. Werden Waren verkauft, für die verschiedene Öffnungszeiten gelten, so gelten nach Meinung der Wirtschaftskammer Oberösterreich weiterhin die jeweiligen Öffnungszeiten je Warengruppe, obwohl die entsprechende Bestimmung in der Novelle 2003 weggefallen ist. Eine räumliche Trennung der Warengruppen ist nicht mehr vorzunehmen, aus praktischen Gründen aber ratsam. d) Ausnahmen vom Öffnungszeitengesetz Die Warenabgabe durch Automaten, der Warenverkauf im Rahmen eines Gastgewerbes, der Marktverkehr, im Kasernenbereich, die Waren nur an Angehörige des Bundesheeres, der Gendarmerie oder der Bundespolizei und an die in der Kaserne tätigen Bediensteten abgeben (Marketendereien) und bei Tankstellen der Verkauf von Betriebsstoffen für Kraftfahrzeuge sowie der Einzelhandel mit Waren, die Tankstellen im Nebenrecht verkaufen dürfen, sind von der Anwendung des Öffnungszeitengesetzes ausgenommen. Verkaufen Tankstellen allerdings im über das Nebenrecht hinausgehenden Ausmaß Waren, so benötigen sie eine Handelsgewerbeberechtigung und gelten für den Verkauf dieser Waren auch die Offenhalteregelungen des Handels. Für Blumenhändler, die Mitglied bei der Bundesinnung der Gärtner und Floristen sind, bestehen Ausnahmen (zb bei Friedhöfen und Krankenanstalten, an Samstagen vor besonderen Festtagen).

2. Das Offenhalten im Großhandel an Werktagen (Montag bis Samstag) Die bisherige umstrittene Regelung des 96 e Abs 4 GewO 1859, die vorsah, dass die Betriebsräumlichkeiten für den Parteienverkehr ab 18:00 Uhr zu schließen sind, wurde durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben (BGBl I 9/2000). Die Regelungen für den Einzelhandel gelten im Großhandel nicht. 3. Das Offenhalten im Einzelhandel und Großhandel an Sonn- und Feiertagen An Sonn- und Feiertagen sind Groß- und Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich geschlossen zu halten. Für den Einzelhandel sehen Ausnahmen und Sonderregelungen aber ganz erhebliche Abweichungen vor (vgl. B). Der Verkauf durch Automaten, Verkauf im Rahmen eines Gastgewerbes und teilweise auch durch Tankstellen (Produktpalette enger als nach dem Öffnungszeitengesetz!), unterliegt nicht dem Verbot des Betriebszeitengesetzes; für Blumenhändler, die Mitglied der Bundesinnung der Gärtner und Floristen sind, bestehen Ausnahmen (zb bei Friedhöfen und Krankenanstalten, an sechs Sonn-/Feiertagen im Jahr nach freier Wahl). 4. Beschäftigung von Mitarbeitern Soweit das Offenhalten der Geschäfte erlaubt ist, dürfen in der Regel auch (erwachsene) Arbeitnehmer beschäftigt werden. Sonderregelungen sehen aber teilweise Einschränkungen vor (so ist zb beim Offenhalten in Gemeinden unter 3.500 Einwohnern am Sonntag vormittag die Beschäftigung von Mitarbeitern nicht erlaubt). Samstagsarbeitsverbot: wird ein Mitarbeiter am Samstag nach 13:00 Uhr beschäftigt, darf er am ganzen nächsten Samstag nicht arbeiten mit vielen Ausnahmen (zb 24. und 31. 12.). Auch die Kollektivverträge für Handelsangestellte und Handelsarbeiter schränken teilweise die Beschäftigung von Mitarbeitern ein (zb 24. und 31. 12.), teilweise sind auch besondere Entgeltzuschläge vorgesehen, zb für Arbeitsleistungen im Rahmen der erweiterten Öffnungszeiten, Überstunden an Weihnachtseinkaufssamstagen). Für besonders geschützte Mitarbeiter, wie Jugendliche und werdende Mütter, bestehen besondere Einschränkungen. Im Folgenden wird die rechtliche Lage bei der Beschäftigung von Mitarbeitern nur ganz oberflächlich und grundsätzlich dargestellt. Hier ist in jedem Einzelfall eine juristische Beratung angeraten! 5. Strafen Verstöße gegen die Offenhaltebestimmungen und das Arbeitszeitrecht sind verwaltungsrechtlich strafbar und können auch zu Wettbewerbsklagen führen. Ein Verstoß gegen das nur kollektivvertraglich festgelegte Samstagsverbot ist jedoch nicht strafbar. 6. Offenhaltevorschriften im Handel Öffnungszeitengesetz 2003 OÖ Öffnungszeitenverordnung 2003 Sonn- und Feiertagsbetriebszeitengesetz BGBl. 129/1984 idf der Novelle 2003 Verordnungen des Landeshauptmannes von OÖ LGBl. 28/1986 und 29/1986 Arbeitsruhegesetz BGBl. 144/1983 in der geltenden Fassung Arbeitsruhegesetz-Verordnung BGBl. 149/1984 in der geltenden Fassung (ARG-VO) 2 ACHTUNG: Diese Ausführungen stellen lediglich eine Grundinformation dar; bei Unklarheiten empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit einer mit öffnungszeiten- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten befassten Dienststelle der Wirtschaftskammer.

3 OFFENHALTEN IM EINZELHANDEL A) Montag bis Samstag Wer darf offen halten? Offenhaltezeit Beschäftigung von Arbeitnehmern alle Einzelhandelsgeschäfte 2 ÖZVO GRUNDREGEL: - Montag bis Freitag: 6:00-19:30 Bäckereibetriebe ab 5:30 Uhr, Süßwaren bis 20:30 Uhr -Samstag: 6:00 17:00 Naturblumen und Süßwaren sowie Obstverkauf bei Krankenanstalten bis 18:00 Uhr Gesamtoffenhaltezeit Die Gesamtoffenhaltezeit pro Kalenderwoche darf 66 Stunden nicht überschreiten. Es zählt die tatsächliche Offenhaltezeit von Montag bis Freitag zwischen 6:00 und 19:30 Uhr sowie am Samstag zwischen 6:00 und 17:00 Uhr. Die erweiterten Öffnungszeiten (zb Tourismusregelung) werden nicht angerechnet, doch darf auch in diesen Fällen die Gesamtoffenhaltezeit 72 Stunden nicht übertreffen. bei Beschäftigung nach 18:30 Uhr bzw. am Samstag ab 13:00 Uhr stehen i.d.r Zuschläge nach dem ÖffnungszeitenKV zu Beachte das Samstagsarbeitsverbot des Handelsangestellenkollektivvertrages (HAngKV und 19 a KJBG AUSNAHME 1: Tourismusregelung Geschäfte in Tourismusgemeinden A, B und C in den Kernzonen der Statutarstädte Linz, Wels und Steyr, in EU- Fördergebieten nach Ziel 5 b 3 ÖZVO - Montag bis Freitag während der Sommerzeit 6:00 21:00 - außerhalb der Sommerzeit 6:00 19:30 (=Grundregel) - ganzjährig jeden Samstag 6:00 18:00 i.d.r. Zuschläge nach dem ÖffnungszeitenKV AUSNAHME 2: alle Einzelhandelsgeschäfte 4 ÖZVO Weihnachtseinkaufssamstage an den letzten 4 Samstagen vor dem 24. Dezember von 6:00 18:00 besondere Überstundenregelung (100-%iger Überstundenzuschlag ab 13:00 Uhr etc.; keine Zuschläge nach dem ÖffnungszeitenKV)

4 OFFENHALTEN IM EINZELHANDEL A) Montag bis Samstag Wer darf offen halten? Offenhaltezeit Beschäftigung von Arbeitnehmern AUSNAHME 3: alle Einzelhandelsgeschäfte 13 a ARG 18 a KJBG 2 BZG 8. Dezember Falls der 8. Dezember ein Werktag (Montag bis Samstag) ist, ganztägig., aber Entschlagungsrecht des Mitarbeiters, Einschränkung auf 10:00 18:00 Uhr, Sonderzeitausgleich etc.) Es dürfen auch Jugendliche beschäftigt werden. AUSNAHME 4: Weihnachten/Silvester a) 24./31. 12. fällt auf Montag bis Freitag Beschäftigung ist zulässig bis:* HAng HArb 24. Dezember NAZ ÜSt NAZ Üst allgemein 5:00 14:00 Uhr 14-14 - Süßwaren, Naturblumen 5:00 18:00 Uhr 14 18 18 - Christbäume 5:00 20:00 Uhr 14 20 20-31. Dezember allgemein 5:00 17:00 Uhr 17-17 - Lebensmittel 5:00 18:00 Uhr 17 18 18 - Süßwaren, Naturblumen und Silvesterartikel 6 ÖZG 5:00 20:00 Uhr 17 20 20 - b) 24./31. 12. fällt auf Beschäftigung ist Samstag zulässig bis:* HAng HArb 24. Dezember NAZ ÜSt NAZ ÜSt allgemein 5:00 14:00 Uhr 14-14 - Süßwaren, Naturblumen 5:00 18:00 Uhr 14 18 18 - Christbäume 5:00 20:00 Uhr 14 20 20-31. Dezember allgemein 5:00 17:00 Uhr 17-17 - Lebensmittel 5:00 18:00 Uhr 17 18 18 - Süßwaren, Naturblumen und Silvesterartikel 6 ÖZG 5:00 20:00 Uhr 17 20 20 - *Ab Ende der Normalarbeitszeit ist die Beschäftigung bis höchstens zu den unter ÜSt angeführten Zeiten als Überstunden zulässig, auch dann, wenn ansonsten Normalarbeitszeit anfallen würde. c) 24./31. 12. fällt auf Sonntag Es gelten die Regeln für Sonn- und Feiertage (Betriebszeitengesetz samt Ausnahmen); vgl. B

5 OFFENHALTEN IM EINZELHANDEL A) Montag bis Samstag Wer darf offen halten? Offenhaltezeit Beschäftigung von Arbeitnehmern AUSNAHME 5: - in Bädern (Freibäder, Hallenbäder, Saunabetriebe, Erholungszentren), in Sport- und Freizeiteinrichtungen, auf Campingplätzen - in den Wallfahrtsorten (Pöstlingberg, Adlwang, Maria Schmolln, Uttendorf, Kaltenberg, Maria Neustift, Puchheim, St. Wolfgang) (Ansichtskarten, Reiseandenken, Devotionalien und dgl.) 3 ÖZVO gebietliche Sonderregelungen Montag bis Samstag 6:00 21:00 Uhr Montag bis Samstag 6:00 20:00 Uhr AUSNAHME 6: Besondere Arten von - auf Bahnhöfen, Flugplätzen Außerhalb der regulären Öffnungszeiten nach und an Schiffslandeplätzen (Lebensmittel, Reiseandenken Maßgabe der Verkehrszeiten; Verkaufsfläche max. 80 m2; Verkaufsstelle darf und notwendiger Rei- ausschließlich durch die betreffende Ver- sebedarf (= Reiselektüre, kehrseinrichtung erreichbar sein. Schreibmaterialien, Blumen, Reise- und Toilettartikel, Filme udgl. und Artikel des Trafiksortiments) - Hauptbahnhof Linz (Sortiment Offenhalten einer Verkaufsfläche von max. 600 wie oben) m² Mo Fr von 6:00 21:00 Uhr und Sa 6:00 18:00 Uhr zulässig; danach Verkaufsfläche max. 80 m² - in Theatern, Museen und während der für die Bedienung musealen Ausstellungen, Kinos, der Besucher erforderlichen Zeit Konzerthäusern, Kon- gressgebäuden, Zirkussen und Sporthallen und auf Sportplätzen (Süßwaren, Erfrischungen und sonstige genussfertige Lebensmittel, Waren, die Bezug zur Veranstaltung bzw. zum Veranstaltungsort haben) - Zollfreiläden auf Flughäfen Nach Maßgabe der Verkehrszeiten Grenzstationen von Kraftfahrerorganisationen an Grenzübergängen - Trafiken Für selbständige Trafiken (Tabakfachgeschäfte) gelten besondere Regelungen; verbundene Trafiken richten sich nach den Öffnungszeiten für die Gewerbeberechtigung, mit der sie verbunden sind. - für Süßwaren Montag bis Freitag 6:00 20:30 Uhr

6 Samstag 6:00 18:00 Uhr In Tourismusbetrieben gilt zusätzlich die Tourismusregelung (vgl. Ausnahme 1) - Videotheken Hinsichtlich des Verkaufes von Bild- und Tonträgern gelten die regulären Öffnungszeiten gem. ÖZG. Da auf den bloßen Verleih von Bild- und Tonträgern das ÖZG nicht anwendbar ist, ist dies Montag bis Samstag von 0:00 bis 24:00 Uhr möglich. 7 ÖZG, 2 ÖZVO VO LGBl. 38/2005 (Samstag bis 22:00 Uhr, sofern im Verleih die über wiegende wirtschaftliche Bedeutung liegt). AUSNAHME 7: Es gelten grundsätzlich die üblichen Offenhaltezeiten bzw. die Tourismusregelung mit folgenden Ausnahmen: - im Rahmen von Messen und messeähnlichen Veranstaltungen - im Rahmen von Antiquitätenmessen (Antiquitäten) 7 ÖZG Messen - Samstag (während der Sommerzeit) 6:00 19:00 Uhr - Samstag 6:00 22:00 Uhr Ja AUSNAHME 8: Bei Vorliegen eines Marktrechtes oder eines Quasimarktes im Sinne des 286 GewO 1994; nur Marktstände, nicht die ortsfesten (Marktgegenstände) Märkte zu Marktzeiten in unmittelbarer Nähe eines für den Kleinverkauf bestimmten Marktes (Gegenstände des Marktverkehrs) 3 ÖZVO Montag bis Samstag während der Marktzeit Ja AUSNAHME 9: Verkauf auf der Straße Verkauf von Waren im Umherziehen gem. 53 und 53 a für ortsgebundene es gelten die Verkaufszeiten GewO 1994 und im Straßenhandel Straßenverkauf Montag Samstag 6:00 21:00 Uhr (Pommes frites, Langos, Kartoffelpuffer, gebratene Kartoffeln, gebratene Früchte und Gefrorenes) 9 ÖZG, 3 ÖZVO

7 OFFENHALTEN IM EINZELHANDEL B) Sonn- und Feiertag Wer darf offen halten? Offenhaltezeit Beschäftigung v. Arbeitnehmern AUSNAHME 1: GRUNDREGEL An Sonn- und Feiertagen sind die Geschäfte grundsätzlich geschlossen zu halten (BZG). Es bestehen aber zahlreiche Ausnahmen. besondere Verkaufstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen ohne besondere Beschränkung - in Theatern, Varietes, Kabaretts und Zirkussen - in Lichtspieltheatern - bei Konzerten und musikalischen Veranstaltungen - bei Kongressen, kongressähnlichen Veranstaltungen und Konferenzen - in Museen und Ausstellungen - in Freibädern, Hallenbädern, Wannen- und Brausebädern, Saunabetrie- ben und Erholungszentren - bei Sport- und Freizeitveranstaltungen, in Sport- und Freizeiteinrichtun- gen und auf Campingplätzen - in Heil- und Pflegeanstalten (Krankenanstalten) und Kuranstalten - bei Haupt- und Kleinseilbahnen sowie bei Schleppliften - in für Devotionalien in Wallfahrtsorten - in Andenkenläden und für Süßwaren - beim Feilbieten im Umherziehen gem. 53 Abs 1 und 53 a GewO 1994 - in auf Bahnhöfen, Nach Maßgabe der Verkehrszeiten; Autobusbahnhöfen, Flugplätzen und an Verkaufsfläche max. 80 m2; Verkaufsstelle darf Schiffslandeplätzen ausschließlich durch die betreffende Verkehrseinrichtung Produkte wie A) Mo Sa Ausnahme 6 erreichbar sein. - in Zollfreiläden auf Flughäfen - in Trafiken für selbständige Trafiken (Tabakfachgeschäfte) gelten besondere Regelungen; verbundene Trafiken richten sich nach den Öffnungszeiten für die Gewerbeberechtigung, mit der sie verbunden sind. - Videotheken (Betriebe, die dem Bundesgremium Sonn- und Feiertag 10:00 19:30 Uhr des Radio- und Elektro- nur für die Vermietung von Bild- und Tonträgern handels angehören und deren Unternehmensgegenstand die Vermietung (Verleih) von Bild- und Tonträgern ist. - Christbaumverkauf an Sonntagen in der Zeit vom 12. bis 24. Dezember 8:00 20:00 Uhr 18 ARG, ARG-VO grundsätzlich verboten; selbst wo Ausnahmen bestehen, dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden

8 OFFENHALTEN IM HANDEL B) Sonn- und Feiertag Wer darf offen halten? Offenhaltezeit Beschäftigung von Arbeitnehmern AUSNAHME 2: gebietliche Sonderregelungen in - OÖ Kurorten Sonn- und Feiertag 8:00 12:00 Uhr nein (Reise- und Ausflugsbedarfsartikel) - Fremdenverkehrsgebieten Sonn- und Feiertag 8:00 12:00 Uhr nein nach dem Fremdenverkehrsgesetz 1965 außer in Gemeinden mit Sitz einer Bezirksverwaltungsbehörde (Reise- und Ausflugsbedarfsartikel) - Gemeinden unter 3.500 Einwohnern Sonn- und Feiertag 8:00 12:00 Uhr nein (Waren des täglichen Bedarfs) - St. Wolfgang, Hallstatt vom 1. Mai bis 30. Sep. 8:00 18:00 Uhr (Reise- und Ausflugsbedarfsartikel) - Traunkirchen Fronleichnamstag 8:00 18:00 Uhr (Reise- und Ausflugsbedarfsartikel) - in Firmungsorten, außer Linz, anlässlich von Firmungen 8:00 18:00 Uhr Wels, Steyr (Reise- und Ausflugsbedarfsartikel, Firmungsgeschenke) (Reise- und Ausflugsbedarfsartikel sind Reiseproviant, Toilettartikel, Fotoartikel, Audio- u. Videokassetten, Sportartikel, Reise- u. Ausflugsandenken, Devotionalien, Druckerzeugnisse sowie Schreibwaren) Verordnung des LH in LGBl 28/1986, 29/ 1986 AUSNAHME 3: Messen - im Rahmen von Messen und 9:00 18:00 Uhr messeähnlichen Veranstaltungen während der Sommerzeit wahlweise auch 10:00 19:00 Uhr - auf Antiquitätenmessen während der Veranstaltung (Antiquitäten) 17 ARG, ARG-VO AUSNAHME 4: Märkte Bei Vorliegen eines Marktrechtes zu Marktzeiten oder eines Quasimarktes i. S. d 286 GewO 1994; nur Marktstände, nicht die ortsfesten (Marktgegenstände) 16 ARG

9 Bundessparte Handel Dr. Roman Seeliger Stand: 2004 Entwurf Öffnungszeitenrahmen an den 4 Weihnachtssamstagen und am 24. und 31. Dezember 2004 Letzte 4 Samstage vor dem 24. Dezember allgemein 24. Dezember 31. Dezember Süßwaren und Naturblumen Christbäume Allgemein Lebensmittel Süßwaren, Naturblumen und Silvesterartikel 6:00 bis 18:00 (NÖ: 5:00 bis 18:00 Uhr) 5:00 bis 14:00 5:00 bis 18:00 5:00 bis 20:00 5:00 bis 17:00 5:00 bis 18:00 5:00 bis 20:00 Hinsichtlich der Beschäftigung von Mitarbeitern: Salzburg: 24. 12.: Dienstnehmer bis 13:00 Uhr; 31.12.: Dienstnehmer bis 14:00 Uhr OÖ: siehe Beiblatt