Vereinbarung. nach 94 Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG) über das Verfahren zur Bewertung von Dienstposten für Beamtinnen und Beamte

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Transkript:

Vereinbarung nach 94 Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG) über das Verfahren zur Bewertung von Dienstposten für Beamtinnen und Beamte Zwischen dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg - Personalamt - einerseits und dem DBB Hamburg - Beamtenbund und Tarifunion -, dem Deutschen Gewerkschaftsbund - Landesbezirk Nord - als Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes andererseits wird Folgendes vereinbart:

2 1 (1) Für die Bewertung von Planstellen für Beamtinnen und Beamte nach den Richtlinien zur Bewertung von Dienstposten vom 8.3.1966 in der Fassung des Senatsbeschlusses vom 7.3.1967 (MittVw 1967 Seite 49) sind mit Wirkung ab 1.1.2003 grundsätzlich die Behörden und Ämter (im Folgenden: Behörden) zuständig. Sie regeln die förmliche Ausgestaltung des Bewertungsverfahrens in eigener Zuständigkeit nach Maßgabe folgender Grundsätze: Die Bewertung der Dienstposten geschieht durch die zuständige Organisationseinheit der Behörde unter Beteiligung der betroffenen Fachämter. Die Rechte des bzw. der Beauftragten für den Haushalt bleiben unberührt. Der Personalrat ist über weitere Verfahrensregelungen zu informieren. (2) Die Behörden haben bei Funktionsveränderungen zu prüfen, ob sich hieraus eine Zuordnung zu einer anderen Besoldungsgruppe ergibt. Bei neugeschaffenen Stellen ist die Bewertung in der Regel vor der erstmaligen Besetzung der Stelle vorzunehmen, wenn ausreichende Erfahrungen über die mit dem Dienstposten verbundenen Anforderungen vorliegen, andernfalls ist die abschließende Bewertung nach einer auf das unumgängliche Maß beschränkten Erfahrungszeit vorzunehmen. (3) Die Behörden haben bei der Vorbereitung der Bewertung von Stellen den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Gelegenheit zu geben, das Aufgabenfeld und die hiermit verbundenen Anforderungen zu erläutern. Die Personalräte sind berechtigt, anstehende Bewertungsentscheidungen mit der Dienststelle zu erörtern 1 und dazu Stellungnahmen abzugeben. Bei der anstehenden Bewertung mehrerer gleichartiger Dienstposten kann die Äußerung der Dienstposteninhaberinnen und -inhaber nach Satz 1 modellhaft auf Einzelne beschränkt bleiben. 2 Die von den Behörden festgestellten Bewertungsergebnisse dienen als Grundlage für die von den Behörden zu entscheidenden unterjährigen Veränderungen im Stellenbestand sowie als Empfehlungen für die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplanentwurfs (Stellenplanentwurfs).. 1 Sofern in einer Behörde eine Bewertungskommission eingerichtet wird, hat der Personalrat das Recht, an den Erörterungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

3 Die Entscheidungs- und Verantwortungskompetenzen der Finanzbehörde für die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans (Stellenplans) bleiben unberührt. 3 (1) Die Behörden haben dem zuständigen Personalrat in einem Informationsgespräch im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit die Gründe für die Bewertungsentscheidung zu erläutern. Die Rechte der Personalräte aus 89 Abs. 2 HmbPersVG bleiben unberührt. (2) Die Behörden berichten der Finanzbehörde jeweils zum Ende eines Jahres über Bewertungsfälle von grundsätzlicher Bedeutung. Dazu gehören insbesondere strittige Bewertungsentscheidungen, von denen mehr als 20 Dienstposten einer Laufbahngruppe betroffen sind; über diese Fälle unterrichtet die Finanzbehörde die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften. Auf der Grundlage der Berichte entscheidet die Finanzbehörde über einzuleitende Steuerungsmaßnahmen (z.b. Erfahrungsaustausch mit den Behörden, Erörterung von Grundsatzfragen in der zentralen Bewertungskommission) und informiert darüber die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften. 4 (1) Folgende Aufgaben werden weiterhin in der Finanzbehörde wahrgenommen: Bewertung von Eckdienstposten (Dienstposten mit vergleichbarer Aufgabenstellung, die behördenübergreifend vorhanden sind) durch eine zentrale Bewertungskommission. Welche Dienstposten als Eckdienstposten anzusehen sind, ergibt sich aus der Anlage zu dieser Vereinbarung. Im Falle einer zweiten Lesung der Bewertungsanträge haben die Personalräte Gelegenheit zur Stellungnahme vor der zentralen Bewertungskommission. Beratung von Behörden und Senat in Einzelfragen, sonstige behördenübergreifende Fragen der Dienstpostenbewertung.

4 (2) Die Finanzbehörde erläutert den Behörden in einem Informationsgespräch unter Beteiligung der Personalräte die Gründe für die Bewertungsentscheidung zu einem Eckdienstposten. (3) Die Finanzbehörde wird die sog. externen Mitglieder der zentralen Bewertungskommission im Benehmen mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften benennen. 5 Diese Vereinbarung gilt zunächst für eine Erprobungsphase bis zum 31.12.2004. Über eine Verlängerung wird nach Vorlage eines von der Finanzbehörde zu erstellenden Erfahrungsberichtes entschieden werden. Für den Fall, dass über eine nahtlose Anschlussregelung kein Einvernehmen erzielt werden kann, tritt die vor Abschluss dieser Vereinbarung geltende Verfahrensregelung in Kraft. Hamburg, den 06. Januar 2003 Freie und Hansestadt Hamburg Für den Senat Dr. Volker Bonorden... Carlos Sievers... DBB Hamburg Beamtenbund und Tarifunion Gerd Tiedemann... Deutscher Gewerkschaftsbund -Landesbezirk Nord -

5 1. Anlage zur Vereinbarung nach 94 Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG) über das Verfahren zur Bewertung von Dienstposten für Beamte vom 6. Januar 2003 Eckdienstposten Eckdienstposten sind Dienstposten mit vergleichbarer Aufgabenstellung, die behördenübergreifend vorhanden sind. Nicht erfasst werden vergleichbare Dienstposten, die nur in der Bezirksverwaltung zur Verfügung stehen. Als Eckdienstposten in diesem Sinne sind insbesondere alle Leitungs- und Sachbearbeitungsfunktionen in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 16 in folgenden Aufgabenbereichen anzusehen: Verwaltungsleitung Leitung der Allgemeinen Verwaltung Personal (einschl. Personalentwicklung, Aus- und Fortbildung) Organisation Haushalt/Finanzplanung/Mittelfristige Aufgabenplanung Informations- und Kommunikationstechnik - Dienstposten des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes mit überwiegender Verwendung im Bereich der Ablaufplanung und Programmierung von Arbeitsverfahren unter Einsatz von Datenverarbeitungsmaschinen und Systemprogrammen sind im Rahmen eines Modellversuchs aus dem Regelungsbereich des analytischen Bewertungsverfahrens herausgenommen - Betriebswirtschaft Controlling Innenrevision Vorprüfungsstellen Rechtsangelegenheiten Präsidialangelegenheiten (einschl. Protokollführung und Gremienbetreuung) Anmerkung: Zur Orientierung, welche Arbeitsleistungen in diesen Aufgabenfeldern typischerweise erbracht werden, wird auf den Anhang 3 im Leitfaden für Produktdefinitionen und Produktbeschreibungen in der hamburgischen Verwaltung (2. Auflage 1997) hingewiesen. Ob diese Arbeitsleistungen in den einzelnen Behörden und Ämtern zentral für die Gesamtverwaltung bzw. Gesamtbehörde oder dezentral in den Fachbereichen wahrgenommen werden, ist für die Qualifizierung eines Dienstpostens als Eckdienstposten unerheblich.