Arzneimittelvereinbarung nach 84 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2014

Ähnliche Dokumente
Arzneimittelvereinbarung nach 84 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2013

Arzneimittelvereinbarung nach 84 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2015

Arzneimittelvereinbarung nach 84 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2017

Arzneimittelvereinbarung nach 84 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2018

Arzneimittelvereinbarung nach 84 Abs. 1 SGB V für das Jahr zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachstehend als KVB bezeichnet)

Arzneimittel-Vereinbarung nach 845GB V für das Jahr 2016

ARZNEIMITTELVEREINBARUNG

ARZNEIMITTELVEREINBARUNG

V E R E I N B A R U N G

Rundschreiben an alle verordnenden Praxen in Bayern. Arzneimittelvereinbarung Wirkstoffziele ab Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

Arzneimittel-Vereinbarung nach 845GB V für das Jahr 2017

Heilmittelvereinbarung nach 845GB V für das Jahr 2016

Heilmittelvereinbarung nach 845GB V für das Jahr 2016

Arzneimittelvereinbarung

Arzneimittelvereinbarung gemäß 84 SGB V für das Jahr 2017

Heilmittelvereinbarung für das Jahr 2016

Arzneimittelvereinbarung gemäß 84 SGB V für das Jahr 2018

Arzneimittelvereinbarung gemäß 84 SGB V für das Jahr 2016

Arzneimittelvereinbarung gemäß 84 SGB V für das Jahr 2019

Arzneimittel-Vereinbarung nach 845GB V für das Jahr 2013

Empfehlungsvereinbarung zur Sprechstundenbedarfspauschale im Rahmen der ambulanten Notfallversorgung durch Krankenhäuser.

Zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und. der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse, dem BKK-Landesverband NORDWEST,

Richtgrößenvereinbarung Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2016

Heilmittelvereinbarung gemäß 84 SGB V für das Jahr 2018

Heilmittelvereinbarung für das Jahr 2018 sowie Richtgrößenvereinbarung für den Bereich der Heilmittel für das Jahr 2018 gemäß 84 SGB V

Heilmittelvereinbarung für das Jahr 2015 sowie Richtgrößenvereinbarung für den Bereich der Heilmittel für das Jahr 2015 gemäß 84 SGB V

1. NACHTRAG ZUR PRÜFUNGSVEREINBARUNG vom

Heilmittelvereinbarung nach 84 SGB V für das Jahr 2012

Richtgrößen-Vereinbarung 2017 Heilmittel

Vereinbarung. über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V

Arznei- und Heilmittelvereinbarung nach 84 Abs. 1 und 8 SGB V für das Jahr 2008

Dreiseitiger Vertrag

Vereinbarung. zur Aufwandsentschädigung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der unparteiischen Mitglieder

Anwendungsvereinbarung Onkologie (Verbände der Krankenkassen)

6. Protokollnotiz. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen. und. den Landesverbänden der Krankenkassen. und.

Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2016 (Richtgrößen-Vereinbarung/Arzneimittel)

Kündigung der DMP Diabetes m. 1 und 2-Verträge der HEK zum 31. Dezember 2015

Vereinbarung zur Errichtung der Schlichtungsstelle gemäß 49 BMV-Ä und 45 EKV. zwischen

H e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g

Umsetzungsvereinbarung. Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen)

Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Heilmittel für das Jahr 2015 (Richtgrößen-Vereinbarung/Heilmittel)

Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2014 (Richtgrößen-Vereinbarung/Arzneimittel)

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), Postfach , Kassel

H e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g

Vereinbarung. die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als landwirtschaftliche

der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) Weißensteinstraße Kassel

Richtgrößenvereinbarung für das Jahr 2017

Bayerische Krankenhausgesellschaft e.v. Radlsteg 1, München einerseits und. AOK Bayern Die Gesundheitskasse* Carl-Wery-Straße 28, München,

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), Neumarkter Straße 35, München,

Vergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur ambulanten geriatrischen Rehabilitation

Amtliche Bekanntmachung Nr

Heilmittel-Vereinbarung für das Jahr 2017 nach 84 Abs. 7 i. V. m. Abs. 1 SGB V

AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen vertreten durch den Vorstand, hier vertreten durch Frau Andrea Spitzer

im folgenden KVBW - dem BKK Landesverband Baden-Württemberg, Kornwestheim Landwirtschaftlichen Krankenkasse Baden-Württemberg, Stuttgart

3. ÄNDERUNGSVEREINBARUNG

Vereinbarung nach 92c SGB XI

Arzneimittelvereinbarung nach 84 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2016 für Westfalen-Lippe

- gültig für Verordnungen (Behandlungsserien), bei denen die erste Behandlung nach dem stattfindet -

Vergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur mobilen geriatrischen Rehabilitation

H e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g

3. Änderungsvereinbarung. zum. Rahmenvertrag. über die spezialisierte ambulante Palliativversorgung gemäß ~ 132 d SGB V. in Berlin.

1. Nachtrag. zur. Vereinbarung zur ärztlichen Vergütung in Thüringen mit Wirkung für das Jahr 2015 vom zwischen

Vergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur ambulanten muskuloskeletalen Rehabilitation

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), Neumarkter Straße 35, München,

Vereinbarung zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung im Jahr 2017

Heilmittel-Vereinbarung für das Jahr 2017 nach 84 Abs. 7 i. V. m. Abs. 1 SGB V

zwischen sowie den Ersatzkassen

VEREINBARUNG. zwischen. der SOZIALVERSICHERUNG für LANDWIRTSCHAFT, FORSTEN und GARTENBAU (SVLFG) als LANDWIRTSCHAFTLICHE KRANKENKASSE

Geschäftsordnung der Landesschiedsstelle nach 111b SGB V in Sachsen

Honorarvereinbarung 2016

Beschluss. In dem Schiedsamtsverfahren. zwischen. der AOK Nordost Die Gesundheitskasse. dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover

Arznei-, Verband- und Heilmittelvereinbarung für

Arznei-, Verband- und Heilmittelvereinbarung für

Vereinbarung nach 84 Abs. 6 SGB V über fallbezogene, arztgruppenspezifische Richtgrößen für Arzneimittel und Heilmittel 2016

Arzneimittelvereinbarung 2018 (Verbände der Krankenkassen)

über die Richtgrößenwerte im Jahr 2013 (Arznei- und Verbandmittel)

Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2010 (Richtgrößen-Vereinbarung/Arzneimittel)

Heilmittelvereinbarung nach 84 Abs. 1, 7 SGB V für das Jahr 2019 für Westfalen-Lippe

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege)

Arzneimittelvereinbarung. für das Jahr gemäß 84 SGB V

2. Änderungs-/Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung vom

Arzneimittelvereinbarung nach 84 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2010 für Westfalen-Lippe

Vereinbarung Mammographie-Screening (Verbände der Krankenkassen)

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening

über die Richtgrößenwerte im Jahr 2013 (Heilmittel)

Arzneimittelvereinbarung

Arznei und Heilmittelvereinbarung 2009

A r z n e i m i t t e l v e r e i n b a r u n g

Vereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) und. der AOK NORDWEST (AOK NW) - handelnd als Landesverband -

A r z n e i m i t t e l v e r e i n b a r u n g

Arznei-, Verband- und Heilmittelvereinbarung für

A r z n e i m i t t e l v e r e i n b a r u n g 2011 für die Steuerung einer wirtschaftlichen und qualitativen Versorgung mit Arzneimitteln

Arzneimittelvereinbarung. für das Jahr gemäß 84 SGB V

Transkript:

Arzneimittelvereinbarung nach 84 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2014 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachstehend als KVB bezeichnet) und der AOK Bayern - Die Gesundheitskasse - handelnd als Landesverband -, dem BKK Landesverband Bayern, der IKK classic - handelnd als Landesverband -, Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, als Landwirtschaftliche Krankenkasse, der Knappschaft - Regionaldirektion München -, den Ersatzkassen BARMER GEK Techniker Krankenkasse (TK) DAK-Gesundheit KKH - Kaufmännische Krankenkasse HEK - Hanseatische Krankenkasse hkk Gemeinsamer Bevollmächtigter der Ersatzkassen mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek), vertreten durch den Leiter der vdek-landesvertretung Bayern

1 AUSGABENVOLUMEN Für das Jahr 2014 wird als Ausgabenvolumen nach 84 Abs. 1 SGB V der kollektivvertragliche Anteil an dem nach Anlage 1 berechneten Betrag von 4.204,566,- Mio. vereinbart.. Die Vertragspartner sehen damit die Rahmenvorgaben nach 84 Abs. 7 SGB V als erfüllt an. Die Feststellung des kollektivvertraglichen Anteils nach Satz 1 erfolgt nachträglich anhand der mittleren Einschreibequoten in Vollversorgungsverträge im Jahre 2014. 2 RICHTGRÖSSEN Für das Jahr 2014 können keine Richtgrößen gemäß 84 Abs. 6 SGB V vereinbart werden. Die Vertragspartner streben für das Jahr 2014 eine Vereinbarung nach 106 Abs. 3b SGB V an. 3 GLOBALE VERSORGUNGS- UND WIRTSCHAFTLICHKEITSZIELE NACH 84 ABS. 1 SATZ 2 NR. 2 SGB V (1) Die Vertragspartner setzen sich dafür ein, dass die Umsetzungsquote von vertraglich rabattierten Arzneimitteln ( 130a Abs. 8 SGB V) erhöht wird. (2) Zur Erreichung einer bedarfsgerechten, qualifizierten und wirtschaftlichen Arzneimittelversorgung im Jahr 2014 sollen die Vertragsärzte grundsätzlich - Arzneimittel vorrangig als Rabattarzneimittel oder unter ihrer Wirkstoffbezeichnung verordnen, - bei namentlichen Verordnungen auch von Rabattarzneimitteln aut idem zulassen, - soweit keine Rabattarzneimittel verfügbar sind, preisgünstige Generika bevorzugen, - bei Arzneimitteln, die die frühe Nutzenbewertung durchlaufen haben und bei denen der Gemeinsame Bundesausschuss einen Zusatznutzen festgestellt hat, diese nur in den Anwendungsgebieten mit Zusatznutzen verordnen, - vorrangig Biosimilars verordnen, - jeweils nur die Menge verordnen, die im Einzelfall zur Erreichung der Therapieziele notwendig ist, - die Verordnungen älterer Patienten kritisch überprüfen, die dauerhaft sechs oder mehr Wirkstoffe erhalten, - preisgünstige Blutzuckerteststreifen zu bevorzugen, insbesondere bei Erstverordnung und bei Umstellung auf ein anderes Messgerät, - von der Verordnung von Analog-Präparaten und kontrovers diskutierten Arzneimittelgruppen weitestgehend absehen, - bei nicht valvulärem Vorhofflimmern Phenprocoumon als Mittel der Wahl zu verordnen und neue orale Antikoagulantien wie zur Zeit Dabigatran, Seite 2 von 7

Rivaroxaban, Apixaban oder Edoxaban nur nach kritischer Abwägung gemäß AkdÄ - Empfehlung einsetzen. - Protonenpumpenhemmer nur indikationsgerecht einsetzen; diesbezügliche Krankenhausentlassmedikationen und Dauermedikationen sind kritisch zu überprüfen Ferner ist darauf hinzuwirken, dass von der Versorgung ausgeschlossene Arzneimittel grundsätzlich nicht zu Lasten der Krankenkassen verordnet werden. (3) Die Vertragspartner vereinbaren als Ziele für das Jahr 2014, bei den nachfolgend genannten Arzneimittelgruppen mindestens die genannten Mengenanteile an der Gesamtmenge der Arzneimittelgruppe (auf DDD-Basis) zu erreichen: Arzneimittelgruppe Ziele: *Zieldefinition: Antidiabetika excl. Insulin 75,1% 1 Thrombozytenaggregationshemmer 86,7% 1 Renin-Angiotensin wirksame Präparate 88,5% 1 Lipidregulatoren/Arteriosklerose-Präparate 95,0% 1 Kombigruppe kardiovask. System 1 93,0% (Betabl.+Diur.+Antihyp.+Ca-Ant.+Herzth.) Urologika 81,3% 1 Sexualhormone und Analoga, systemisch 69,3% 1 Antiphlogistika/Antirheumatika, systemisch 82,4% 1 Psycholeptika 76,8% 1 Psychoanaleptika außer Antiadiposita 89,2% 1 Asthma- und COPD-Präparate 46,0% 1 Ophthalmologika 52,7% 1 Osteoporosemittel 70,5% 1 BTM-pflichtige Opioide (ohne Tilidin) 75,9% 1 Antiepileptika 69,4% 1 Antiparkinsonmittel 64,6% 1 Rhinologika mit Corticosteroiden 36,3% 1 Immunsuppressiva (Mycophenolsäure, Tacrolimus, Everolimus, Ciclosporin) 1 23,4% MS-Therapeutika 51,2% 2 LH-RH-Analoga 22,4% 3 Erythropoese stimulierende Faktoren 50,2% 4 Kostengünstige TNF-alpha-Blocker 42,7% 5 Orale Antikoagulantien 79,3% 6 *Zieldefinition: 1= Anteil Generika an Gesamtmarkt. Rabattvertragspräparate gelten als kostengünstig. 2= Anteil Betainterferon - 1b und Glatirameracetat an Gesamtindikationsgruppe 3= Anteil kostengünstige Präparate an Gesamtindikationsgruppe 4= Anteil Biosimilars an Gesamtindikationsgruppe 5= Anteil Infliximab, Golimumab, Certolizumab an Gesamt TNF-alpha-Blocker. Rabattvertragspräparate gelten als kostengünstig. 6= Anteil Phenprocoumon und Warfarin an Gesamtindikationsgruppe Seite 3 von 7

Die bayerischen Vertragsärzte werden angehalten, innerhalb der vorgenannten Arzneimittelgruppen vorrangig Generika oder Rabattvertragspräparate zu verordnen. Arzneimittel, die nach 130b Abs. 2 Satz 1 SGB V durch Vereinbarung anerkannt wurden, bleiben bei der Berechnung der Zielquoten unberücksichtigt. Unter Berücksichtigung von 14 Abs. 10 der Prüfungsvereinbarung vom 01.07.2010 gelten die Ziele des 3 Absatz 3 dieser Vereinbarung ab 01.04.2014. Unter Berücksichtigung von 14 Abs. 10 der Prüfungsvereinbarung vom 01.07.2010 gelten die Ziele in 3 der Arzneimittelvereinbarung 2013 vom 27.08.2013 bis 31.03.2014 weiter. (4) Die Vertragspartner tragen durch die Maßnahmen nach 4 bis 6 dazu bei, die festgelegten Ziele zu erreichen. Nach Vorliegen der erforderlichen Daten (GAmSi) stellen die Vertragspartner in den Sitzungen nach 6 Abs. 1 gemeinsam fest, ob die vereinbarten Ziele global erreicht wurden. 4 INFORMATION (1) Die Vertragsärzte werden durch arztbezogene und allgemeine Informationen bei der Steuerung der Verordnungsweise unterstützt. Zu diesem Zweck erhalten die Vertragsärzte - soweit die Apothekenrechenzentren ihren Datenlieferungspflichten rechtzeitig nachkommen - jedes Quartal arztbezogene Auswertungen über die verordneten Arzneimittel und Indikationsgruppen inkl. Kosten- und Verordnungsanteilen, Vergleichswerte zur Arztgruppe, Kostenund Mengenschwerpunkte. (2) Die KVB leitet die von den Spitzenverbänden der Krankenkassen im Rahmen der Umsetzung der Rahmenvorgaben nach 84 Abs. 7 SGB V vom 26. Sept. 2013 SGB V zur Verfügung gestellten arztbezogenen Informationen zur Beobachtung der eigenen Verordnungstätigkeit an die Vertragsärzte weiter. (3) Die Vertragsärzte erhalten außerdem in Abstimmung mit den Vertragspartnern gemeinsam allgemeine oder fachgruppenspezifische Verordnungshinweise und -empfehlungen in Form von Mailings oder Intra-/Extranet- Informationen. 5 PHARMAKOTHERAPIEBERATUNG (1) Die KVB führt auf Basis der jeweils aktuellsten vorhandenen Daten der Apothekenrechenzentren Pharmakotherapieberatungen durch, um die Vertragsärzte bei der Erreichung der vereinbarten Ziele nach 3 sowie bei einer wirtschaftlichen Verordnungsweise zu unterstützen. Die Beratungen können in Kleingruppen (bis fünf Praxen), einzeln oder fernmündlich durchgeführt werden. Es wird angestrebt, mindestens 3.250 Beratungen pro Kalenderjahr durchzuführen. 305 a SGB V bleibt unberührt. (2) Grundsätzliche Inhalte und Schwerpunkte der Pharmakotherapieberatungen werden gemeinsam von den Vertragspartnern festgelegt. Vertragsärzte, die Seite 4 von 7

sich freiwillig zur Pharmakotherapieberatung melden, werden ebenfalls beraten. (3) Die KVB unterhält zur laufenden Unterstützung der Vertragsärzte in Fragen der wirtschaftlichen Verordnungsweise von Arzneimitteln ein Servicetelefon. 6 GEMEINSAME STEUERUNG; CONTROLLING (1) Die Vertragspartner besprechen sich zur laufenden Steuerung und Analyse der Umsetzung dieser Vereinbarung in der Regel einmal monatlich in einer gemeinsamen Sitzung. (2) Die Vertragspartner tauschen in den Sitzungen nach Abs. 1 laufend die wesentlichen Informationen über die Umsetzung dieser Vereinbarung aus. (3) Die Ergebnisse der Pharmakotherapieberatung werden von der KVB je Quartal evaluiert. Das Ergebnis der Evaluation wird von der KVB den übrigen Vertragspartnern in den Sitzungen nach Abs. 1 regelmäßig vorgestellt. 7 KOSTENPAUSCHALE Die beteiligten Krankenkassen bzw. Landesverbände der Krankenkassen leisten für die Umsetzung dieser Vereinbarung eine Pauschale an die KVB in Höhe von 300.000,- zum 30.06. sowie weitere 300.000,- zum 31.12. des laufenden Jahres. Darüber hinaus leisten die Krankenkassen weitere 200.000,- Euro zum 30.06. des Folgejahres, wenn mindestens die Hälfte der mit den globalen Zielen in 3 Abs. 3 angestrebten Verbesserung der Verordnungsstruktur erreicht wird (siehe Anlage 2 dieser Vereinbarung). Ein weiterer einmalig für das Jahr 2014 zu leistender Betrag in Höhe von 50.000,- Euro wird je Quartal 2/2014 bis 4/2014 geleistet, wenn bei den neuen oralen Antikoagulantien ( NOAK ) die maximalen DDD-Steigerungsraten nach Anlage 2 eingehalten werden. Die beteiligten Krankenkassen bzw. Landesverbände der Krankenkassen leisten den jeweils auf sie entfallenden Anteil der Zahlungen an die KVB. Die Aufteilung der Zwischenrechnung der KVB zum 30.06. erfolgt nach der amtlichen Statistik KM6 (Versicherte), Stand 1. Juli des jeweiligen Vorjahres. Die Anteile für die Rechnung der KVB zum 31.12. ergeben sich aus der amtlichen Statistik KM6 (Versicherte), Stand 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres. Bei der Aufteilung der Jahresabschlussrechnung zum 31.12. ist der Jahresbetrag (600.000,- ) heranzuziehen und von den sich ergebenden Beträgen sind die Beträge der Zwischenrechnung in Abzug zu bringen. Die Aufteilung der Beträge nach Satz 2 erfolgt nach der amtlichen Statistik KM6 (Versicherte) des für die Berechnung der Zielerreichung maßgeblichen Kalenderjahres (Beispiel Rechnungsstellung am 30.06.2015 für 2014 maßgebliche KM6 Versicherte - Statistik 1. Juli 2014). Die Aufteilung der Beträge nach Satz 3 erfolgt nach der amtlichen Statistik KM6 (Versicherte), Stand 1.7.2014. 8 WIRKSTOFFVERORDNUNG (1) Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass unter dem Gesichtspunkt einer preisgünstigen Verordnung den Vertragsärzten grundsätzlich die Verordnung von Wirkstoffen mit Angabe der Menge in Normpackungsgrößen (N1/N2/N3) zu empfehlen ist. (2) Die Vertragspartner empfehlen der Prüfungsstelle nach 106 SGB V diese Verordnungsweise als wirtschaftlich unter dem Gesichtspunkt einer preis- Seite 5 von 7

günstigen Verordnung zu betrachten. Die Verpflichtung zur sonstigen wirtschaftlichen Verordnungsweise, insbesondere hinsichtlich Menge, Indikation und Auswahl des Wirkstoffs, besteht davon unabhängig. 9 ENTLASSMEDIKATION DER KRANKENHÄUSER Die Krankenkassen wirken darauf hin, dass die Anforderungen des 115c SGB V durch geeignete Maßnahmen (z.b. schriftliche Informationen) sichergestellt werden. Die Vertragspartner informieren sich gegenseitig über ihnen hierzu bekannt werdende Auffälligkeiten. 10 SALVATORISCHE KLAUSEL Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder nach Vertragsschluss unwirksam werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll diejenige wirksame Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgt haben. 11 INKRAFTTRETEN, KÜNDIGUNG, BEKANNTGABE (1) Diese Vereinbarung tritt am 01.01.2014 in Kraft und endet am 31.12.2014, ohne dass es einer Kündigung bedarf, soweit in dieser Vereinbarung nichts Abweichendes vereinbart ist. (2) Die KVB gibt diese Vereinbarung ihren Mitgliedern bekannt. Seite 6 von 7

München, den 17.02.2014 Arzneimittelvereinbarung ab 01.01.2014 nach 84 Abs. 1 SGB V Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Dr. med. Wolfgang Krombholz Vorsitzender des Vorstandes AOK Bayern - Die Gesundheitskasse BKK Landesverband Bayern IKK classic Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten Gartenbau, als Landwirtschaftliche Krankenkas Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek) - Der Leiter der Landesvertretung Bayern - Knappschaft - Regionaldirektion München - Seite 7 von 7