Die Besteuerung der Erträge von Investmentfonds Wegweiser zur Einkommensteuererklärung 2008



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Transkript:

Die Besteuerung der Erträge von Investmentfonds Wegweiser zur Einkommensteuererklärung 2008 Bundesverband Investment und Asset Management e.v.

An die Nutzer der Broschüre 2008: Diese Broschüre gibt allgemeine Hinweise zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 für im Inland steuerpflichtige Anleger, die privat Investmentanteile besitzen.

Inhaltsverzeichnis Die Besteuerung der Erträge von Investmentfonds 4 Einkünfte aus Kapitalvermögen sind steuerpflichtig 4 Verkauf von Anteilen an Investmentfonds 4 Zinsabschlag- und Kapitalertragsteuer 5 Sparer-Freibeträge: der Freistellungsauftrag 5 Nichtveranlagungs-Bescheinigung 6 Werbungskostenpauschbetrag 6 3 Besonderheiten des Steuerrechts 7 Das Transparenzprinzip 7 Das Zuflussprinzip 7 Das brauchen Sie für Ihre Steuererklärung 8 Formulare zur Einkommensteuererklärung 8 Steuerbescheinigung und Jahresbescheinigung 8 Steuerbescheinigung und Jahresbescheinigung: Formulare 9 Steuer-ABC 16 Abgeltungsteuer 22 Mitglieder des BVI 24 Informationsmitglieder des BVI 32 Impressum 39

Die Besteuerung der Erträge von Investmentfonds 4 Einkünfte aus Kapitalvermögen sind steuerpflichtig Einkünfte aus Kapitalvermögen dazu zählen auch die Erträge von Investmentfonds sind einkommensteuerpflichtig und müssen in der Einkommensteuererklä rung 2008 1) angegeben werden. Wie dies am einfachsten geht, welche Freibeträge bestehen und wer nicht veranlagt wird, wird im Folgenden beschrieben. Dem Anleger in Investmentfonds fließen die Erträge des Fonds, d. h. Dividenden, Zinsen und/oder Mieteinnahmen, jährlich in Form der Ausschüttung oder Thesaurierung zu. Diese Erträge sind unabhängig davon, ob sie ausgeschüttet oder thesauriert werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz beim privaten Anleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Dies gilt letztmalig für die Einkommensteuer - erklärung 2008. Die unterschiedlichen Einkünfte eines Investmentfonds werden steuerlich differenziert behandelt. Unabhängig davon, ob die Erträge vom Investmentfonds an die Anleger ausgeschüttet oder thesauriert werden, gilt: Dividenden sind bei den Anlegern nur zur Hälfte zu versteuern. Zinsen sind bei den Anlegern in voller Höhe zu versteuern. Inländische Mieten sind bei den Anlegern in voller Höhe zu versteuern. Ausländische Mieterträge sind in Deutschland in der Regel steuerfrei. Sie unterliegen jedoch dem so genannten Progressionsvorbehalt 2). 1) Ab 2009 müssen wegen der Abgeltungsteuer in vielen Fällen keine Angaben in der Steuererklärung mehr erfolgen. Eine Übersicht befindet sich im Anschluss an das Steuer-ABC auf den Seiten 22 und 23. 2) Erträge unter Progressionsvorbehalt bedeutet, dass sie zwar bei der Ermittlung der zu versteuernden Gesamterträge unberücksichtigt bleiben, bei der Ermittlung des anzusetzenden Steuersatzes jedoch berücksichtigt werden. Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Gewinne aus Termingeschäften sind generell steuerfrei. Gewinne aus der Veräußerung von in- oder ausländischen Immobilien sind steuerfrei, wenn zwischen Anund Verkauf mehr als 10 Jahre liegen. Gewinne aus der Veräußerung von inländischen Immobilien sind in vollem Umfang steuerpflichtig, sofern zwischen An- und Verkauf nicht mehr als 10 Jahre liegen. Gewinne aus der Veräußerung ausländischer Immobilien sind in der Regel steuerfrei. Sie unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt, sofern zwischen An- und Verkauf nicht mehr als 10 Jahre liegen. Jeder Investmentfonds hält alle steuerlich relevanten Größen fest und erstellt ein entsprechendes Steuer - reporting. Verkauf von Anteilen an Investmentfonds Werden Anteile an Investmentfonds veräußert, dann ist der Veräußerungsgewinn steuerfrei, wenn der Zeit - raum zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr beträgt. Ansonsten ist der Veräußerungs - gewinn in vollem Umfang steuerpflichtig, sofern sämt - liche Veräußerungsgewinne des Anlegers in dem jeweiligen Veranlagungsjahr die Freigrenze von 600 Euro übersteigen. Selbst bei Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinns muss aber der Zwischengewinn immer versteuert werden. Zwischengewinne sind die im Anteilpreis enthaltenen Entgelte für vereinnahmte oder aufgelaufene Zinsen, die vom Fonds noch nicht ausgeschüttet oder thesauriert und somit beim Anleger noch nicht steuerpflichtig wurden.

Damit die Abschlagsteuern auf Ihre Einkommensteuer angerechnet werden, müssen Sie zusammen mit der Einkommensteuererklärung eine Steuerbescheinigung über die Abschlagsteuern einreichen. Diese erhalten Sie von Ihrem depotführenden Kreditinstitut. Dieses ist zum Beispiel Ihre inländische Bank, Sparkasse oder auch Investmentgesellschaft, von der Sie Ihr Depot führen lassen. 5 Auf die Abschlagsteuern wird zusätzlich noch ein Solidaritätszuschlag (SolZ) von 5,5 Prozent erhoben. Sparer-Freibeträge: der Freistellungsauftrag Zinsabschlag- und Kapitalertragsteuer Von einigen Einkünften wird eine Art Steuer-Vorauszahlung erhoben. Zur Sicherung des Steueraufkommens erhebt der Fiskus auf bestimmte Kapitalerträge bereits an der Quelle Abschlagsteuern. Die Abschlagsteuern werden von der Ausschüttung abgezogen oder dem Fonds entnommen. Die Abschlagsteuer auf Zinsen, inländische Miet - erträge und bestimmte sonstige Erträge nennt man Zinsabschlagsteuer (ZASt). Sie beträgt 30 Prozent. Die Abschlagsteuer auf inländische Dividendenerträge heißt Kapitalertragsteuer (KESt) und beträgt 20 Prozent. Auch der Zwischengewinn unterliegt der ZASt. Da es sich aber hierbei nur um eine Steuervorauszahlung handelt, können die Abschlagsteuern auf die persönliche Einkommensteuerschuld des Anlegers angerechnet werden 3). 3) Hinweis: Seit 2009 haben die einbehaltenen Abschlagsteuern von einheitlich 25 Prozent abgeltende Wirkung, so dass diese nicht mehr in der Einkommensteuer - erklärung angegeben werden müssen. Mehr Informationen zur sog. Abgeltung - steuer finden Sie auf den Seiten 22 und 23. Jeder Anleger kann sich jährlich in Höhe des Sparer- Freibetrages von den Abschlagsteuern befreien lassen. Um den Sparer-Freibetrag unverzüglich und nicht erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung auszuschöpfen, kann jeder Anleger gegenüber seiner Investmentgesellschaft, Bank oder Sparkasse einen Freistellungsauftrag erteilen. Bei rechtzeitiger Vorlage wird der abschlagsteuerpflichtige Teil der Ausschüttung des Investmentfonds bis zur Höhe des Freistellungsauftrags (bei Einzelveranlagung maximal 801 Euro, bei Zusammenveranlagung maximal 1.602 Euro) ohne Abzug ausgezahlt bzw. bei thesaurierenden Investmentfonds erstattet. Bei Eigenverwahrung der Anteile ist eine Berücksichtigung der einbehaltenen Abschlagsteuern nur im Rahmen der Einkommensteuererklärung möglich. Legt der Anleger keinen Freistellungsauftrag vor bzw. ist der abschlagsteuerpflichtige Anteil der Ausschüttungen des Investmentfonds höher als der Betrag im Freistellungsauftrag, stellt die depotführende Stelle dem Anleger eine entsprechende Steuerbescheinigung über die abgeführten Steuern aus.

Die Besteuerung der Erträge von Investmentfonds 6 Nichtveranlagungs-Bescheinigung Die Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) verhindert den Abzug von Zinsabschlag- und Kapitalertragsteuer sowie des Solidaritätszuschlages auf Kapitalerträge. Ein Antrag auf Nichtveranlagungs-Bescheinigung kommt für denjenigen Anleger in Betracht, der voraussichtlich die Einkommensgrenze für Einkommensteuer nicht erreicht. Sofern das zu versteuernde Einkommen im Veranlagungszeitraum 2008 nicht über 7.664 Euro bzw. bei Zusammenveranlagung nicht über 15.328 Euro liegt, kann beim Wohnsitzfinanzamt eine Nichtveranlagungs- Bescheinigung beantragt werden. Durch die Nichtveranlagungs-Bescheinigung werden im Veranlagungszeitraum 2008 Kapitalerträge bis zur Höhe von jeweils 8.501 Euro bzw. bei Zusammenveranlagung von 17.002 Euro (Grundfreibetrag zuzüglich Sparer-Freibetrag, Werbungskostenpauschbetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag) steuerfrei vereinnahmt. Tipp: Schenkung von Kapitalvermögen an Kinder kann Steuern sparen Auch Kindern stehen jährliche Freibeträge bei der Einkommensbesteuerung zu. Wird Kapitalvermögen an Kinder verschenkt, können Steuern vermindert werden. Mit folgenden Beträgen kann man rechnen falls ausschließlich Einnahmen aus Kapitalvermögen vorliegen: Grundfreibetrag von 7.664 Euro, Sparer-Freibetrag von 750 Euro, Werbungskostenpauschbetrag 51 Euro und Sonderausgabenpauschbetrag 36 Euro. Insgesamt sind pro Kind somit 8.501 Euro steuerfrei. Die Schenkung von Kapitalvermögen an Kinder ist bis zu 205.000 Euro (pro Kind und innerhalb von 10 Jahren) schenkungsteuerfrei 5). Dabei gilt zu beachten, dass diese Vermögensübertragung nur dann anerkannt wird, wenn Sie den Vorschriften des BGB entspricht. Im Vorfeld einer Übertragung von Vermögen empfehlen wir, einen Steuerberater zu konsultieren. Werbungskostenpauschbetrag Bei der Steuererklärung kann ein Werbungskostenpauschbetrag von 51 Euro bzw. 102 Euro bei Zusammenveranlagten abgesetzt werden. Damit sind die Kosten berücksichtigt, die bei der Geldanlage anfallen, ohne dass ein Einzelnachweis erforderlich ist. Höhere Werbungskosten (beispielsweise Depotgebühren) können, wenn sie belegt werden, ein letztes Mal für 2008 bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden 4). Der Ausgabeaufschlag und die Verwaltungsvergütung zählen allerdings nicht zu den Werbungskosten. 4) Im Rahmen der Abgeltungsteuer seit 2009 wird nur noch der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro bei zusammenveranlagten Eheleuten 1.602 Euro (siehe Seite 22 und 23) berücksichtigt. 5) Seit 2009 gilt ein Freibetrag von 400.000 Euro.

Besonderheiten des Steuerrechts Das Transparenzprinzip Das Zuflussprinzip 7 Das Transparenzprinzip besagt, dass private Inhaber von Investmentanteilen steuerlich so gestellt werden, als hätten sie die in einem Investmentfonds enthaltenen Wertpapiere oder Festgelder anteilig direkt erworben. Das Zuflussprinzip besagt, das Einkünfte beziehungsweise Erträge in dem Kalenderjahr versteuert werden müssen, in dem sie dem Anleger zugeflossen sind. Zufluss bedeutet, dass der Anleger über den ausgeschütteten Betrag verfügen kann. Im Falle ausschüttender Fonds ist demzufolge das Jahr maßgeblich, in dem die Ausschüttung stattgefunden hat. Für thesaurierende Fonds gilt allerdings eine Besonderheit. Hier ist das Jahr der Thesaurierung der Erträge maßgebend. Thesaurierungen erfolgen jeweils am Geschäftsjahresende des betreffenden Fonds. Zu diesem Zeitpunkt wird unterstellt, dass dem Anleger die Erträge zugeflossen sind. Eine Ausnahme gibt es bei Offenen Immobilienfonds. Da diese in gewerbliche Immobilien und andere Mietobjekte investieren, erzielt der Fonds Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Beim privaten Fondsanleger werden die Erträge Offener Immobilienfonds jedoch genau wie Erträge aus anderen Fonds als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert.

Das brauchen Sie für Ihre Steuererklärung 8 Die Jahresbescheinigung ist wie die Einkommensteuer - erklärung aufgebaut. Sie enthält alle Informationen über die Kapitalerträge, die für die Anlage KAP relevant sind. Sie enthält zudem im Falle ausländischer Erträge die notwendigen Angaben für die Anlage AUS und falls Sie Investmentfondsanteile verkauft haben sollten, auch eventuell notwendige Angaben für die Anlage SO. Die Angaben müssen Sie dann nur noch in die Formulare übertragen. In welche Zeile / Spalte die Beträge einzutragen sind, ist ebenfalls angegeben. Formulare zur Einkommensteuererklärung Neben dem allgemeinen Formular zur Einkommen - steuererklärung benötigen Sie Tipp: Die Steuerbescheinigungen müssen zwingend der Einkommensteuererklärung beigefügt werden, damit anrechenbare Abschlagsteuern berücksichtigt werden. die Anlage KAP, in der die Einkünfte aus Kapitalvermögen einzutragen sind, die Anlage AUS, sofern Ihr Fonds auch ausländische Erträge erzielt hat und die Anlage SO, sofern Sie ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft getätigt haben. Steuerbescheinigung und Jahresbescheinigung Anleger in Investmentfonds erhalten jährlich in den ers - ten Monaten des Jahres von ihrer depotführenden Stelle, also von ihrer Bank, Sparkasse oder Investment - gesellschaft eine Steuerbescheinigung sowie zum letzten Mal für das Jahr 2008 eine Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgeschäfte auf Finanzanlagen. Sollten Sie mehrere Depots unterhalten, erhalten Sie auch mehrere Steuer- und Jahresbescheinigungen. In diesem Fall sind die entsprechenden Beträge zu addieren und bei der Ein kommensteuererklärung jeweils als Summe anzugeben. Das Formular des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur Jahresbescheinigung finden Sie auf den Seiten 10 bis 15. Ergänzend bieten die jährlichen Jahresberichte zu den einzelnen Fonds eine Zusammenstellung der steuerlich wichtigen Angaben. Sie erscheinen bis spätes tens vier Monate nach Geschäftsjahresende des betreffenden Fonds und sind kostenlos bei der Investment gesell schaft oder dem depotführenden Kreditinstitut erhältlich.

Steuerbescheinigung und Jahresbescheinigung: Formulare Die Steuerbescheinigung enthält die Abschlagsteuern (Steuervorauszahlung KESt und ZASt). Sie müssen diese Bescheinigung Ihrer Einkommensteuererklärung bei - fügen, damit eine Anrechnung erfolgt. 9

1 10 2 20,00 6,00 3 20,00 4,00

Steuerbescheinigung und Jahresbescheinigung: Formulare 1 Die Angaben in der Jahresbescheinigung sind gegebenenfalls mit den Beträgen aus den Jahresbescheinigungen anderer Kreditinstitute zu addieren, wenn Sie mehrere Depots bei verschiedenen Kreditinstituten führen lassen. 11 Inländische Kapitalerträge (Anlage KAP) 2 In dieser Zeile finden Sie alle einkommensteuerpflichtigen Erträge, die Sie mit inländischen Investmentfonds erzielt haben, ausgenommen Dividenden. Die gezahlten / vereinnahmten Zwischengewinne aus inländischen Investmentfonds werden hier ebenfalls berücksichtigt. 3 Diese Zeile enthält sowohl inländische als auch ausländische Dividenden, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen. Die Dividenden sind in voller Höhe angegeben, unterliegen aber nur zur Hälfte der Einkommensteuer.

12 4 20,00 6,00 5 20,00 6 0,88 7 0,00 8 9 10 2,00 0,00 2,00 4,00 0,00 4,00 11 0,00 2,00 0,00 12 0,00 4,00 0,00 13 2,00 4,00 6,00

Steuerbescheinigung und Jahresbescheinigung: Formulare Ausländische Kapitalerträge (Anlage KAP) 13 4 Nach dem Investmentsteuergesetz (InvStG) wird bei Erträgen aus ausländischen Fonds wie bei inländischen Fonds nach Zinsen und anderen Erträgen sowie Dividenden unterschieden (siehe 2). Die gezahlten / vereinnahmten Zwischengewinne aus ausländischen Investmentfonds werden ebenfalls in dieser Position berücksichtigt. 5 Hierbei handelt es sich um die Dividendenerträge ( Erträge aus Aktien ) ausländischer Fonds, die unter Geltung des InvStG gezahlt wurden und die wie bei inländischen Fonds nur zur Hälfte der Besteuerung unterliegen. Anzurechnende Solidaritätszuschläge (Anlage KAP) 6 In dieser Position werden alle einbehaltenen Solidaritätszuschläge (5,5 Prozent auf die einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Dividenden / den Zinsabschlag auf Zinsen) summiert bescheinigt. Aufwendungen (Anlage KAP) 7 Die depotführende Stelle bescheinigt Ihnen hier die für das jeweilige Steuerjahr angefallenen Depotführungsentgelte und gegebenenfalls andere mit der Depotführung in Zusammenhang stehenden Werbungskosten, soweit für diese nicht eine separate Rechnung ausgestellt wurde. Ausländische Einkünfte und Steuern (Anlage AUS) 8 In dieser Position werden die ausländischen Einkünfte gezeigt, die dem Abzug einer ausländischen Quellensteuer unterlegen haben. Diese ausländischen Einkünfte unterliegen aber auch der deutschen Einkommensteuer. Damit eine doppelte Besteuerung mit deutscher und ausländischer Steuer vermieden werden kann, ist die hier ausgewiesene ausländische Quellensteuer grundsätzlich auf den Betrag der deutschen Einkommensteuer anrechenbar, der auf die ausländischen Einkünfte entfällt. Für die Anrechnung ist die Abgabe der Anlage AUS der Einkommensteuererklärung notwendig. Fällt aber keine deutsche Einkommensteuer an (z.b. Kapitaleinkünfte niedriger als Sparerfreibetrag), kommt es auch zu keiner Anrechnung. 9 Hier sind die Erträge (ausgenommen Dividenden) ausländischer Fonds enthalten, die einen Quellensteuerabzug im Ausland unterlegen haben. 10 Hier sind die Dividenden ausländischer Fonds enthalten, die einen Quellensteuerabzug im Ausland unterlegen haben. 11 Hier sind alle Erträge inländischer Fonds (= Sondervermögen) enthalten, die aus ausländischen Quellen stammen und nicht dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen (also Zinsen und andere Erträge). 12 Hier sind Dividenden und andere ähnliche Erträge inländischer Fonds (= Sondervermögen) enthalten, die aus ausländischen Quellen stammen, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen. 13 Die hier ausgewiesenen ausländischen Steuern können von Ihnen im Rahmen der Einkommensteuererklärung wahlweise zur Anrechnung auf Ihre Steuerschuld geltend gemacht oder als Werbungskosten abgezogen werden.

14 15 16 17 18 Fondsname, ISIN, Anzahl 02.01.2008 02.06.2008 1.495 900 14 19 20 21 X 595 14 15 16 17 18 19 20 21

Steuerbescheinigung und Jahresbescheinigung: Formulare Private Veräußerungsgeschäfte (Anlage SO) 15 14 Gibt die nähere Bezeichnung des Investmentfonds, zu dem ein Veräußerungsgeschäft getätigt wurde, an (z.b. Fondsname und ISIN) sowie die Anzahl der veräußerten Anteile des Fonds. 15 In dieses Feld wird das Datum der Anschaffung der veräußerten Anteile eingetragen. 16 In dieses Feld wird das Datum der Veräußerung eingetragen. 17 Dieses Feld beinhaltet den Wert der veräußerten Anteile (siehe Art des Wirtschaftsguts ) des betreffenden Fonds. Der ausgewiesene Veräußerungspreis ist ein steuerlicher Wert, der nicht mit dem Rücknahmepreis der Fondsanteile identisch sein muss. Um zum Veräußerungspreis zu gelangen, muss die Zahlstelle den Rücknahmepreis um den im Veräußerungszeitpunkt enthaltenen Zwischengewinn und bei thesaurierenden Fonds um die während der Besitzzeit der Fondsanteile jährlich thesaurierten Erträge bereinigen. 18 In dieses Feld wird der Wert der Anschaffung der veräußerten Anteile eingetragen. Der zum Zeitpunkt der Anschaffung im Fondspreis enthaltene Zwischengewinn wurde bereits seitens der Zahlstelle von den Anschaffungskosten abgezogen. 19 Dieses Feld beinhaltet die gegebenenfalls anfallenden Transaktionskosten. 20 Das Feld Ergebnis weist den steuerpflichtigen Kursgewinn aus dem Veräußerungsgeschäft, vermindert um die evtl. Transaktionskosten aus. Ein gegebenenfalls vorhandener Kursverlust (erhöht um evtl. Transaktionskosten) wird als negativer Betrag dargestellt. 21 Veräußerungsgeschäfte mit Investmentanteilen außerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr sind für den Privatanleger steuerfrei, innerhalb der Spekulationsfrist dagegen voll steuerpflichtig. Das Halbeinkünfteverfahren findet keine Anwendung.

Steuer-ABC 16 Abgeltungsteuer Seit 2009 sind Kapitalerträge, zu denen künftig auch Veräußerungsgewinne gehören, von Privatanlegern mit 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) zu versteuern. Gewinne aus dem Verkauf von Investmentfondsanteilen bleiben auf Dauer steuerfrei, wenn die Anteile vor dem 1. Januar 2009 erworben und länger als ein Jahr gehalten werden. Eine Übersicht über die neue Rechtslage ist auf den Seiten 22 und 23 beigefügt. Abschlagsteuern Zur Sicherung des Steueraufkommens erhebt der Fiskus auf bestimmte Kapitalerträge bereits an der Quelle Abschlagsteuern. Die Abschlagsteuern werden von der Ausschüttung abgezogen oder dem Fonds entnommen. Die Abschlagsteuer auf Zinsen, Mieterträge und bestimmte sonstige Erträge nennt man Zinsabschlagsteuer (ZASt; 30 Prozent), die Abschlagsteuer auf inländische Dividendenerträge Kapitalertragsteuer (KESt; 20 Prozent). Da es sich aber hierbei nur um eine Steuervorauszahlung handelt, können die Abschlagsteuern auf die persönliche Einkommensteuerschuld des Anlegers angerechnet werden. Hinweis: Seit dem Jahr 2009 betragen die Abschlagsteuern einheitlich 25 Prozent und haben grundsätzlich abgeltende Wirkung (Abgeltungsteuer), so dass es in vielen Fällen keiner Angaben in der Steuererklärung bedarf (siehe Seite 22 und 23). Dann wird ihm diese Steuer auf seine persönliche Steuerschuld angerechnet bzw. auf Wunsch bei der Ermittlung des Gesamtbetrags seiner Einkünfte abgezogen. Anlage KAP In der Anlage KAP werden im Rahmen der Steuererklärung die Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgeführt. Die Anlage ist für das Kalenderjahr 2008 stets auszufüllen, wenn die gesamten Einkünfte aus Kapitalvermögen den Betrag von 801 Euro bei Einzelveranlagung bzw. von 1.602 Euro bei Zusammenveranlagung überschreiten. Hierzu zählen alle steuerpflichtigen und nach dem so genannten Halbeinkünfteverfahren steuerfreien Einkünfte, unabhängig davon, ob und inwieweit sich ein erteilter Freistellungsauftrag ausgewirkt hat. Anlage SO Unter die sonstigen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes fallen u.a. auch die privaten Veräußerungsgeschäfte. Hierunter zählen private Veräußerungsgewinne oder -verluste. Fällt aus dem Verkauf von Wertpapieren (wie auch Investmentanteilen), die maximal ein Jahr gehalten wurden, im Privatvermögen eines Anlegers ein Gewinn von 600 Euro oder mehr an, ist dieser insgesamt steuerpflichtig und in der Anlage SO anzugeben. Ausgabeaufschlag Anlage AUS Weisen Investmentfonds ausländische Bruttoerträge aus, auf die eine anrechenbare ausländische Quellensteuer entfällt, muss der Anleger im Rahmen seiner Steuererklärung zusätzlich die Anlage AUS ausfüllen. Der Ausgabeaufschlag umfasst die Kosten für Vertrieb, Marketing und Beratung, die mit einem Prozentsatz dem Anteilwert zugeschlagen werden. Sie gelten nicht als Werbungskosten, sind aber als Anschaffungskosten bei der Ermittlung der Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften zu berücksichtigen.

Ausländischer Bruttoertrag Depotführende(s) Kreditinstitut/Stelle 17 Ausländische Bruttoerträge sind Erträge, die Investmentfonds aus ausländischen Anlagen beziehen. Diese unterliegen, sofern sie nicht von inländischen Steuern freigestellt sind, ebenfalls der Besteuerung. Sie können entweder in voller Höhe, nur zur Hälfte (Halbeinkünfteverfahren) oder überhaupt nicht steuerpflichtig sein. Wurde auf steuerpflichtige Erträge bereits eine ausländische Quellensteuer einbehalten, kann diese auf Antrag (Anlage AUS) auf die Einkommensteuer angerechnet bzw. bei Ermittlung der Gesamteinkünfte abgezogen werden. Ausländische Quellensteuer In verschiedenen Ländern unterliegen die Erträge von Wertpapieren einer Quellensteuer. Investmentfonds, die solche Papiere in ihrem Portfolio haben, erhalten die Erträge gemindert um diese Quellensteuer. Der Investmentfonds kann die im jeweiligen Ausschüttungsland einbehaltene, keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende Quellensteuer als Werbungskosten berücksichtigen oder den Anlegern ausweisen. Wird die ausländische Quellensteuer als anrechenbar ausgewiesen, erscheint sie in der Erträgnisaufstellung bzw. Steuerbescheinigung, in der Jahresbescheinigung und im Rechenschaftsbericht. Die Anleger können sich damit im Rahmen ihrer Steuerveranlagung entweder die auf die ausländischen Bruttoerträge einbehaltene Quellensteuer auf ihre deutsche Steuerschuld anrechnen (einzutragen in die Anlage AUS) oder wie Werbungskosten abziehen (einzutragen in die Anlage AUS und Anlage KAP). Eine Erstattung aufgrund eines Freistellungsauftrags oder einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung ist nicht möglich. Die depotführende Stelle ist die Bank, Sparkasse oder Investmentgesellschaft, bei der das Depot eröffnet wurde. Das depotführende Institut erstellt jedes Jahr eine Steuerbescheinigung sowie eine Jahresbescheinigung über die Kapitalerträge des Anlegers. Dividenden Die Dividende ist eine gewinnabhängige Zahlung an den Aktionär. Die Dividendenzahlung und -höhe werden jährlich von der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft beschlossen und sind u.a. vom Gewinn und der wirtschaftlichen Perspektive des Unternehmens abhängig. Einkünfte aus Kapitalvermögen Diese Einkunftsart fällt an, wenn man Erträge aus Kapitalanlagen erzielt. Klassischerweise erzielt man als Kapitalanleger Erträge aus Dividenden, Zinsen, aber auch Erträge aus Investmentfonds. Letztere sind immer Einkünfte aus Kapitalvermögen, auch wenn der Fonds bspw. Mieterträge erzielt. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung sind diese Einkünfte in der Anlage KAP einzutragen. Freistellungsauftrag/-bescheinigung Um den Sparer-Freibetrag unverzüglich und nicht erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung auszuschöpfen, kann jeder Anleger gegenüber seiner Investmentgesellschaft, Bank oder Sparkasse einen Freistellungsauftrag erteilen. Bei rechtzeitiger Vorlage wird bei Depotverwahrung der Anteilscheine der zinsabschlagsteuerpflichtige Teil der Ausschüttung des Investmentfonds bis zur Höhe des Freistellungsauftrags (bei Einzelveranlagung maximal 801 Euro, bei Zusammenveranlagung maximal 1.602 Euro) ohne Abzug ausgezahlt.

Steuer-ABC 18 Der kapitalertragsteuerpflichtige Teil der Ausschüttung wird sofort vergütet. Bei thesaurierenden Investmentfonds werden die Kapitalertragsteuern und Zinsabschlagsteuern erstattet. Bei Eigenverwahrung der Anteile ist eine Berücksichtigung der einbehaltenen Abschlagsteuern nur im Rahmen der Einkommensteuererklärung möglich. Wenn der Anleger keinen Freistellungsauftrag vorlegt bzw. der abschlagsteuerpflichtige Anteil der Ausschüttungen des Investmentfonds höher als der Betrag aus dem Freistellungsauftrag ist, stellt die depotführende Stelle dem Anleger eine entsprechende Steuerbescheinigung über die abgeführten Steuern aus. Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften Beträgt der Zeitraum zwischen Erwerb und Verkauf von Investmentanteilen im Privatvermögen zwölf Monate oder weniger, ist ein Gewinn aus dem Verkauf als Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft in vollem Umfang steuerpflichtig, falls die gesamten Spekulationsgewinne eines Anlegers im Kalenderjahr 600 Euro erreichen. Der Gewinn errechnet sich bei Investmentfonds wie folgt: Veräußerungspreis abzüglich Kaufpreis (inklusive Ausgabeaufschlag), gemindert um den Zwischengewinn und die ausschüttungsgleichen Erträge (Thesaurierung). Gegebenenfalls zuzüglich Kapitalertragsteuer und Zinsabschlag, sofern dadurch der Anteilpreis gemindert wurde. Spekulationsverluste können nur mit Spekulationsgewinnen verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen positiven Einkünften (z.b. aus nichtselbstständiger Arbeit) ist nicht möglich. Spekulationsverluste, die im selben Jahr nicht mit Spekulationsgewinnen ausgeglichen werden können, können in das Vorjahr zurückgetragen und/oder in die Folgejahre vorgetragen und dort allerdings nur mit Spekulationsgewinnen verrechnet werden. Seit dem Jahr 2009 sind Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen generell mit einem Steuersatz von 25Prozent zu versteuern, wenn die Anteile nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden. Halbeinkünfteverfahren Nach dem Halbeinkünfteverfahren sind die Dividenden, die einem Investmentfonds zufließen, für den Privatanleger nur noch zur Hälfte steuerpflichtig. Auf inländische Dividenden fällt Kapitalertragsteuer nur noch in Höhe von 20 Prozent an, die weiterhin auf die Einkommensteuerschuld anrechenbar ist. Seit dem Jahr 2009 entfällt das Halbeinkünfteverfahren für Privatanleger. Jahresbescheinigung Die Jahresbescheinigung enthält Angaben zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und den Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften. Die depotführenden Banken stellen ihren Anlegern zum letzten Mal für das Jahr 2008 Jahresbescheinigungen zur Verfügung, die als Ausfüllhilfe dienen. Kapitalertragsteuer (KESt) Der Begriff Kapitalertragsteuer bedeutet, dass die einen Kapitalertrag auszahlende Stelle (z.b. eine Aktiengesellschaft bei Dividendenausschüttung oder ein depotführendes Kreditinstitut bei Zinszahlungen) eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuerschuld des Empfängers leistet. Die Abschlagsteuer auf Zinsen wird üblicherweise als Zinsabschlagsteuer (ZASt) bezeichnet. Der Steuersatz beträgt 30 Prozent bei Depotverwahrung und 35 Prozent bei Eigenverwahrung.

Halbeinkünfteverfahren 19 Gewinnausschüttung eines Unternehmens an den Fonds Euro 100,00./. Körperschaftsteuer Euro 25,00 Anlegerebene Fondsebene./. Kapitalertragsteuer Euro 15,00 = Bardividende, die der Fonds erhält Euro 60,00 + Kapitalertragsteuererstattung Euro 15,00 = Dividende, die der Fonds an den Anleger ausschütten bzw. thesaurieren kann Euro 75,00 = Barausschüttung (Dividende), die der Fonds an den Anleger ausschüttet bzw. thesauriert Euro 75,00./. Kapitalertragsteuer 20% von 75,00 Euro 15,00 + anrechenbare Kapitalertragsteuer Euro 15,00 = Bruttoausschüttung (Dividende) Euro 75,00 steuerpflichtiger Kapitalertrag Euro 37,50 Die Abschlagsteuer auf Dividenden wird üblicherweise als Kapitalertragsteuer (KESt) bezeichnet. Für die Dividenden, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, fällt Kapitalertragsteuer in Höhe von 20 Prozent an. Abschlagsteuer (ZASt und KESt) wird auf Investmenterträge nicht erhoben bzw. dem Anleger sofort gutgeschrieben, wenn ein ausreichender Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung vorliegt. Seit dem Jahr 2009 gilt ein einheitlicher Steuersatz von 25 Prozent. Grundfreibetrag 7.664 Euro Sparer-Freibetrag 750 Euro Werbungskostenpauschbetrag 51 Euro Sonderausgaben 36 Euro Insgesamt steuerfrei (pro Kind) 8.501 Euro Nichtveranlagungs-Bescheinigung Die Nichtveranlagungs-Bescheinigung verhindert den Abzug von Zinsabschlag- und Kapitalertragsteuer sowie des Solidaritätszuschlages auf Kapitalerträge. Kinder Folgende Steuerbefreiungen gelten 2008 auch für Kinder: Ein Antrag auf Nichtveranlagungs-Bescheinigung kommt für denjenigen Anleger in Betracht, der voraussichtlich die Einkommensgrenze für Einkommensteuer nicht erreicht.

Steuer-ABC 20 Sofern das zu versteuernde Einkommen im Veranlagungszeitraum 2008 nicht über 7.664 Euro bzw. bei Zusammenveranlagung nicht über 15.328 Euro liegt, kann beim Wohnsitzfinanzamt eine Nichtveranlagungs- Bescheinigung beantragt werden. Durch die Nichtveranlagungs-Bescheinigung werden im Veranlagungszeitraum 2008 Kapitalerträge bis zur Höhe von jeweils 8.501 Euro bzw. bei Zusammenveranlagung von 17.002 Euro (Grundfreibetrag zuzüglich Sparer-Freibetrag, Werbungskostenpauschbetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag) steuerfrei vereinnahmt. Progressionsvorbehalt Steuerliche Einkünfte, die unter Progressionsvorbehalt stehen, werden nicht direkt besteuert, d.h. sie bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte außen vor. Diese Einkünfte werden aber bei der Festsetzung des im Inland anfallenden persönlichen Steuersatzes für die steuerpflichtigen Einkünfte berücksichtigt. Schenkung Die Schenkung von Kapitalvermögen an Kinder ist bis zu einem Betrag von 205.000 Euro schenkungssteuerfrei. Dieser Betrag gilt pro Kind und kann jeweils nach Ablauf von zehn Jahren erneut in Anspruch genommen werden. Dabei gilt zu beachten, dass eine Vermögensübertragung innerhalb der Familie nur dann anerkannt wird, wenn sie den Vorschriften des BGB entspricht. Seit 2009 gilt ein Freibetrag für Kinder in Höhe von 400.000 Euro. Solidaritätszuschlag (SolZ) Auf Einkünfte wird ein zusätzlicher Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent der entsprechenden Steuer erhoben. Bei Investmentfonds sind davon die Abschlagsteuern (ZASt und KESt) betroffen. Sparer-Freibetrag Jedem Anleger steht im Veranlagungszeitraum 2008 ein Sparer-Freibetrag von 750 Euro sowie ein Werbungskostenpauschbetrag von 51 Euro zu. Dadurch sind Einkünfte aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 801 Euro steuerfrei. Bei Zusammenveranlagten verdoppeln sich die genannten Beträge. Bis zu dieser Höhe kann ein Freistellungsauftrag erteilt werden bzw. die Gesamtsumme auf mehrere depotführende Stellen (z.b. Bank, Sparkasse, Investmentgesellschaft) verteilt werden. Spekulationsfrist siehe Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften Steuerbescheinigung Anleger in deutschen Investmentfonds erhalten von ihrer inländischen depotführenden Stelle in der Regel einmal jährlich eine Steuerbescheinigung. Aus dieser geht der zinsabschlagsteuerpflichtige Anteil der Erträge, der inländische Dividendenanteil, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Erträge sowie gegebenenfalls einbehaltene Zinsabschlagsteuern, Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge hervor. Thesaurierung Bei thesaurierenden Investmentfonds verbleiben die im Geschäftsjahr erwirtschafteten Erträge dauerhaft im Fondsvermögen und erhöhen permanent den Anteilwert. Eine Ausschüttung an den Anleger findet nicht statt. Ordentliche Erträge aus voll thesaurierenden Investmentfonds gelten steuerlich mit Ablauf des Geschäftsjahres des Investmentfonds als dem Anleger zugeflossen. Kursgewinne im Fonds werden nicht erfasst.

Werbungskostenpauschbetrag Bei der Steuererklärung kann zur Vereinfachung ein Werbungskostenpauschbetrag von 51 Euro bzw. 102 Euro bei Zusammenveranlagten abgesetzt werden. Damit sind die Kosten berücksichtigt, die bei der Geldanlage anfallen, ohne dass ein Einzelnachweis erforderlich ist. Höhere Werbungskosten (beispielsweise Depotgebühren) können, wenn sie belegt werden, bei der Einkommensteuererklärung ein letztes Mal für 2008 geltend gemacht werden. Der Ausgabeaufschlag zählt allerdings nicht zu den Werbungskosten, sondern zu den Anschaffungskosten der Investmentanteile. Die Verwaltungsvergütung wird bereits vom Fonds als Kosten berücksichtigt und kann daher vom Anleger nicht nochmals geltend gemacht werden. Werbungskosten, die der Erzielung von nur zur Hälfte steuerpflichtigen Erträgen eines inländischen Investmentfonds dienen, sind auch nur zur Hälfte abzugsfähig. Zinsabschlagsteuer (ZASt) Die Zinsabschlagsteuer ist eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Sie wird erhoben auf z.b. Zinserträge oder inländische Mieterträge Offener Immobilienfonds. Auf den zinsabschlagsteuerpflichtigen Teil der Ausschüttungen sind 30 Prozent Zinsabschlagsteuer abzuführen, bei Eigenverwahrung 35 Prozent. Bei Thesaurierung werden generell 30 Prozent des zinsabschlagsteuerpflichtigen Teils der thesaurierten Erträge einbehalten. Seit 2009 gilt hierfür ein Steuersatz von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag. Eine Abstandnahme vom Steuerabzug ist grundsätzlich bei Vorlage eines Freistellungsauftrags, einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder bei ausländischen Anteilinhabern bei Nachweis der steuerlichen Ausländereigenschaft möglich. Zwischengewinn Zwischengewinne sind die im Anteilpreis enthaltenen Entgelte für vereinnahmte oder aufgelaufene Zinsen, die vom Fonds noch nicht ausgeschüttet oder thesauriert und somit beim Anleger noch nicht steuerpflichtig wurden. Die auf Fondsebene seit dem letzten Geschäftsjahr erwirtschafteten Zinsen können anteilig beim Anleger im Zeitpunkt des Kaufs des Fondsanteils als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden. Entsprechend sind die auf Fondsebene seit dem letzten Geschäftsabschluss erwirtschafteten Zinsen anteilig beim Anleger im Zeitpunkt des Verkaufs des Fondsanteils als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen. 21

Abgeltungsteuer 22 Neue Regeln für Investmentfonds ab 2009 Zum 1. Januar 2009 traten die Regelungen zur so genannten Abgeltungsteuer in Kraft. Kapitalerträge, zu denen nun auch Veräußerungsgewinne gehören, sind dann von Privatanlegern grundsätzlich 6) mit 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) zu versteuern. Dabei erfolgt dann in der Regel der Steuerabzug direkt durch die depotführende Stelle, so dass in vielen Fällen 7) keine Angaben in der Steuererklärung mehr erforderlich sind. Grundsätzlich: Die Besteuerung von Investmentfonds im Vermögen deutscher Anleger ist immer im Ergebnis gleich, egal ob es sich um einen deutschen Fonds handelt oder um einen ausländischen Fonds. Für die Erträge aus Investmentfonds gibt es zukünftig drei Fallgruppen, die in der Tabelle dargestellt sind: Bestimmte Erträge sind für Privatanleger steuerlich nicht zu erfassen es erfolgt also keine Besteuerung. Bestimmte Erträge unterliegen dem Steuerabzug, so dass in vielen Fällen diese Erträge nicht im Rahmen der Steuererklärung anzugeben sind. Bestimmte Erträge unterliegen obwohl sie grundsätzlich steuerpflichtig sind nicht dem Steuerabzug, so dass diese Erträge in der Steuererklärung anzugeben sind und dem Abgeltungsatz von 25 Prozent unterliegen. Neben den Erträgen aus Investmentfonds sind Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig, sofern die Fondsanteile nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden. Werden Anteile an Investmentfonds in einem inländischen Depot verwahrt, wird der Steuerabzug auf den Veräußerungsgewinn bei Rückgabe oder Verkauf vorgenommen, so dass in vielen Fällen keine Angaben in der Steuererklärung erforderlich sind. 8) Bei Auslandsdepotverwahrung sind regelmäßig Angaben in der Steuererklärung erforderlich. Auch für Veräußerungsgewinne beträgt der Abgeltungsteuersatz 25 Prozent. Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen bleiben auch künftig steuerfrei, wenn die Anteile vor dem 1. Januar 2009 erworben und länger als ein Jahr gehalten wurden. 6) Sofern der persönliche Steuersatz geringer als 25 Prozent ist, kann der Privatanleger die Veranlagung der Kapitalerträge zu seinem niedrigeren Steuersatz beantragen. 7) Trotz Steuerabzug können Angaben in der Steuererklärung insbesondere für Kirchensteuerzwecke, bei der Geltendmachung von Spenden oder außergewöhnlichen Belastungen erforderlich sein. In der Regel müssen Anleger, deren Wertpapiere in Auslandsdepots verwahrt werden, ihre Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung angeben. Ebenso führt der Besitz ausländischer Investmentfonds häufig dazu, dass Angaben in der Steuererklärung erfolgen müssen. Wir empfehlen, im Zweifel einen Steuerberater hinzuzuziehen. 8) Bei ausländischen thesaurierenden Investmentfonds werden weiterhin regelmäßig Angaben in der Steuererklärung notwendig sein, weil die inländische depotführende Stelle zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer auf die während der Besitzzeit der Anleger entfallenden ausschüttungsgleichen Erträge verpflichtet ist. Diese Kapitalertragsteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet, sofern die ausschüttungsgleichen Erträge jeweils erklärt wurden.

Abgeltungsteuer: Besteuerung von Erträgen bei Investmentfonds II. Inlandsdepot I. steuerlich nicht zu erfassen 2. Veranlagung zum Abgeltungsatz 1. Abgeltungsteuer wird einbehalten 2. Veranlagung zum Abgeltungsatz 1. Abgeltungsteuer wird einbehalten III. Auslandsdepot Investmentfonds (in Deutschland aufgelegt) 1. ausgeschüttete Zinsen 2. thesaurierte Zinsen 3. ausgeschüttete inländische Dividenden 9) 4. thesaurierte inländische Dividenden 9) 5. ausgeschüttete ausländische Dividenden 9) 6. thesaurierte ausländische Dividenden 9) 7. ausgeschüttete Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Gewinne aus Termingeschäften, sofern die Wertpapiere vor dem 1.1.2009 angeschafft wurden bzw. die Termingeschäfte vor dem 1.1.2009 eingegangen wurden 10) 8. ausgeschüttete Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Gewinne aus Termingeschäften, sofern die Wertpapiere nach dem 31.12.2008 angeschafft wurden bzw.die Termingeschäfte nach dem 31.12.2008 eingegangen wurden 9. thesaurierte Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Gewinne aus Termingeschäften Besonderheiten für Offene Immobilienfonds 10. ausgeschüttete inländische Mieterträge 11. thesaurierte inländische Mieterträge 12. ausgeschüttete ausländische Mieterträge 11) 13. thesaurierte ausländische Mieterträge 11) 14. ausgeschüttete Gewinne aus dem Verkauf von inländischen Immobilien (Haltedauer 10 Jahre) 15. thesaurierte Gewinne aus dem Verkauf von inländischen Immobilien (Haltedauer 10 Jahre) 16. ausgeschüttete Gewinne aus dem Verkauf von inländischen Immobilien (Haltedauer > 10 Jahre) 17. thesaurierte Gewinne aus dem Verkauf von inländischen Immobilien (Haltedauer > 10 Jahre) 18. ausgeschüttete Gewinne aus dem Verkauf von ausländischen Immobilien 11) 19. thesaurierte Gewinne aus dem Verkauf von ausländischen Immobilien 11) Investmentfonds (im Ausland aufgelegte Wertpapierfonds) 20. ausgeschüttete Zinsen 21. thesaurierte Zinsen 22. ausgeschüttete inländische Dividenden 9) 23. thesaurierte inländische Dividenden 9) 24. ausgeschüttete ausländische Dividenden 9) 25. thesaurierte ausländische Dividenden 9) 26. ausgeschüttete Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Gewinne aus Termingeschäften, sofern die Wertpapiere vor dem 1.1.2009 angeschafft wurden bzw. die Termingeschäfte vor dem 1.1.2009 eingegangen wurden 10) 27. ausgeschüttete Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Gewinne aus Termingeschäften, sofern die Wertpapiere nach dem 31.12.2008 angeschafft wurden bzw.die Termingeschäfte nach dem 31.12.2008 eingegangen wurden 28. thesaurierte Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Gewinne aus Termingeschäften 23 9) Dividenden unterliegen in voller Höhe (Wegfall Halbeinkünfteverfahren) dem Abgeltungsatz. 10) Für Anleger, die ihre Fondsanteile erst nach dem 31.12.2008 erwerben, ist die Steuerfreiheit insoweit nicht endgültig. Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn erhöht sich um die steuerfreien Ausschüttungen. 11) i.d.r. schon im Ausland versteuert und in Deutschland steuerfrei (ohne Progressionsvorbehalt, d.h. es ergeben sich auch keine Auswirkungen auf den Steuersatz).

Mitglieder des BVI 24 AACHENER GRUNDVERMÖGEN Kapitalanlagegesellschaft mbh Wörthstraße 32 50668 Köln Tel.: 0221 / 7 72 04-0 Fax: 0221 / 7 72 04-40 E-Mail: info@aachener-grund.de Internet: www.aachener-grund.de aik APO Immobilien-Kapitalanlagegesellschaft mbh Richard-Oskar-Mattern-Straße 6 40547 Düsseldorf Tel.: 0211 / 53 74 20-0 Fax: 0211 / 53 74 20-2 90 E-Mail: info@aik-invest.de Internet: www.aik-invest.de Allianz Global Investors Advisory GmbH Mainzer Landstraße 11-13 60329 Frankfurt am Main Tel.: 069 / 2 63-1 39 00 Fax: 069 / 2 63-1 88 38 E-Mail: info@allianzgi.de Internet: www.allianzglobalinvestors.de Allianz Global Investors Deutschland GmbH Mainzer Landstraße 11-13 60329 Frankfurt am Main Tel.: 069 / 2 63-1 40 Fax: 069 / 2 63-1 41 86 E-Mail: info@allianzgi.de Internet: www.allianzglobalinvestors.de Allianz Global Investors Kapitalanlagegesellschaft mbh Mainzer Landstraße 11-13 60329 Frankfurt am Main Tel.: 069 / 2 63-1 40 Fax: 069 / 2 63-1 41 86 E-Mail: info@allianzgi.de Internet: www.allianzglobalinvestors.de ALTE LEIPZIGER Trust Investment-Gesellschaft mbh Alte-Leipziger-Platz 1 61440 Oberursel Tel.: 06171 / 66-39 08 Fax: 06171 / 66-37 09 E-Mail: service@alte-leipziger-trust.de Internet: www.alte-leipziger.de AmpegaGerling Investment GmbH Hohenzollernring 72 50672 Köln Tel.: 0221 / 79 07 99-0 Fax: 0221 / 79 07 99-9 99 E-Mail: fonds@ampegagerling.de Internet: www.ampegagerling.de ARTUS DIRECT INVEST AG Königsallee 60 c 40212 Düsseldorf Tel.: 0211 / 5 40 66 6-0 Fax: 0211 / 5 40 66 6-99 AXA Investment Managers Deutschland GmbH Innere Kanalstraße 95 50823 Köln Tel.: 0221 / 16 15-0 Fax: 0221 / 16 15-1 58 55 Internet: www.axa-im.com Bleichstraße 2-4 60313 Frankfurt am Main Tel.: 069 / 9 00 25-0 Fax: 069 / 9 00 25-1 59 90 Baden-Württembergische Investmentgesellschaft mbh Kronenstraße 20 70173 Stuttgart Tel.: 0711 / 2 29 10-3000 Fax: 0711 / 2 29 10-9099 E-Mail: info@bwinvest.de Internet: www.bwinvest.de Barclays Global Investors (Deutschland) AG Max-Joseph-Straße 6 80333 München Tel.: 089 / 4 27 29-58 99 Fax: 089 / 4 27 29-59 99 E-Mail: info@ishares.de Internet: www.ishares.de BayernInvest Kapitalanlagegesellschaft mbh Karlstraße 35 80333 München Tel.: 089 / 5 48 50-0 Fax: 089 / 5 48 50-4 44 E-Mail: info@bayerninvest.de Internet: www.bayerninvest.de

cominvest Asset Management GmbH Platz der Einheit 1 60327 Frankfurt am Main Tel.: 069 / 13 01-0 Fax: 069 / 13 01-35 25 E-Mail: info@cominvest.de Internet: www.cominvest.de Commerz Real Investmentgesellschaft mbh Kreuzberger Ring 56 65205 Wiesbaden Tel.: 0611 / 71 05-01 Fax: 0611 / 71 05-2 89 E-Mail: info@commerzreal.com Internet: www.commerzreal.com Commerz Real Spezialfondsgesellschaft mbh Kreuzberger Ring 62 65205 Wiesbaden Tel.: 0611 / 71 05-4 04 Fax: 0611 / 71 05-4 09 E-Mail: info@commerzreal.com Internet: www.commerzreal.com CREDIT SUISSE ASSET MANAGEMENT Immobilien Kapitalanlagegesellschaft mbh Junghofstraße 16 60311 Frankfurt am Main Tel.: 069 / 75 38-12 12 Fax: 069 / 75 38-12 03 E-Mail: investment.fonds@credit-suisse.com Internet: www.cseuroreal.de CREDIT SUISSE ASSET MANAGEMENT Kapitalanlagegesellschaft mbh Junghofstraße 16 60311 Frankfurt am Main Tel.: 069 / 75 38-18 00 Fax: 069 / 75 38-19 96 E-Mail: investment.fonds@credit-suisse.com Internet: www.credit-suisse.com/de DEFO - Deutsche Fonds für Immobilienvermögen GmbH Platz der Republik 6 60325 Frankfurt am Main Tel.: 069 / 25 67-0 Fax: 069 / 25 67-35 77 E-Mail: defo@defo.de Internet: www.defo.de DEGI Deutsche Gesellschaft für Immobilienfonds mbh Bettinastraße 53-55 60325 Frankfurt am Main Tel.: 069 / 76 80 72-0 Fax: 069 / 76 80 72-2 61 E-Mail: info@degi.com Internet: www.degi.com DekaBank Deutsche Girozentrale Mainzer Landstraße 16 60325 Frankfurt am Main Tel.: 069 / 71 47-0 Fax: 069 / 71 47-18 00 E-Mail: konzerninfo@dekabank.de Internet: www.dekabank.de Deka FundMaster Investmentgesellschaft mbh Hahnstraße 55 60528 Frankfurt am Main Tel.: 069 / 71 47-0 Fax: 069 / 71 47-15 89 E-Mail: service@fundmaster.de Internet: www.fundmaster.de Deka Immobilien Investment GmbH Taunusanlage 1 60329 Frankfurt am Main Tel.: 069 / 71 47-0 Fax: 069 / 71 47-35 29 E-Mail: service@deka.de Internet: www.deka-immobilien.com Deka Investment GmbH Mainzer Landstraße 16 60325 Frankfurt am Main Tel.: 069 / 71 47-0 Fax: 069 / 71 47-13 76 E-Mail: service@deka.de Internet: www.deka.de Deutsche Asset Management International GmbH Mainzer Landstraße 178-190 60327 Frankfurt am Main Tel.: 069 / 7 14 04-0 Fax: 069 / 7 14 04-30 07 Internet: www.deam-germany.com 25

Mitglieder des BVI 26 Deutsche Asset Management Investmentgesellschaft mbh Mainzer Landstraße 178-190 60327 Frankfurt am Main Tel.: 069 / 7 17 06-0 Fax: 069 / 7 17 06-30 00 Internet: www.deam-germany.com Deutsche Postbank Privat Investment Kapitalanlagegesellschaft mbh Ahrstraße 20 53175 Bonn Tel.: 0228 / 9 20-5 88 00 Fax: 0228 / 9 20-5 88 09 E-Mail: postbank.privatinvestment@postbank.de Internet: www.postbank.de Deutsche Vermögensbildungsgesellschaft mbh Mainzer Landstraße 178-190 60327 Frankfurt am Main Tel.: 01803 / 11 12 13 Fax: 01803 / 10 03 20 Internet: www.dws.de DJE Kapital AG Georg-Kalb-Straße 9 82049 Pullach bei München Tel.: 089 / 79 04 53-0 Fax: 089 / 79 04 53-1 85 E-Mail: info@dje.de Internet: www.dje.de DWS Finanz-Service GmbH Mainzer Landstraße 178-190 60327 Frankfurt am Main Tel.: 069 / 7 19 09-0 Fax: 069 / 7 19 09-30 00 Internet: www.dws.de DWS Holding & Service GmbH Mainzer Landstraße 178-190 60327 Frankfurt am Main Tel.: 069 / 7 19 09-0 Fax: 069 / 7 19 09-30 00 Internet: www.dws.de DWS Investment GmbH Mainzer Landstraße 178-190 60327 Frankfurt am Main Tel.: 069 / 7 19 09-0 Fax: 069 / 7 19 09-30 00 Internet: www.dws.de FIL Investment Management GmbH Kastanienhöhe 1 61476 Kronberg im Taunus Tel.: 06173 / 5 09-0 Fax: 06173 / 5 09-45 49 Internet: www.fidelity.de Frankfurter Service Kapitalanlage- Gesellschaft mbh Neue Mainzer Straße 80 60311 Frankfurt am Main Tel.: 069 / 79 53 38-0 Fax: 069 / 79 53 38-99 E-Mail: info@fskag.de Internet: www.frankfurter-service-kag.de FRANKFURT-TRUST Investment- Gesellschaft mbh Neue Mainzer Straße 80 60311 Frankfurt am Main Tel.: 069 / 9 20 50-0 Fax: 069 / 9 20 50-1 01 E-Mail: info@frankfurt-trust.de Internet: www.frankfurt-trust.de Generali Investments Deutschland Kapitalanlagegesellschaft mbh Gereonswall 68 50670 Köln Tel.: 0221 / 16 36-4 10 Fax: 0221 / 16 36-4 06 E-Mail: service@geninvest.de Internet: www.geninvest.de Gen Re Capital GmbH Clever Straße 13-15 50668 Köln Tel.: 0221 / 77 52-0 Fax: 0221 / 77 52-10 07 Internet: www.genrecapital.de

HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH Kapstadtring 8 22297 Hamburg Tel.: 040 / 3 00 57-0 Fax: 040 / 3 00 57-61 47 E-Mail: service@hansainvest.de Internet: www.hansainvest.com Helaba Invest Kapitalanlagegesellschaft mbh Junghofstraße 24 60311 Frankfurt am Main Tel.: 069 / 2 99 70-0 Fax: 069 / 2 99 70-6 30 Internet: www.helaba-invest.de HSBC Global Asset Management (Deutschland) GmbH Königsallee 21 / 23 40212 Düsseldorf Tel.: 0211 / 91 0-47 84 Fax: 0211 / 91 0-17 75 fonds@hsbctrinkaus.de www.assetmanagement.hsbc.com/de Internationale Kapitalanlagegesellschaft mbh Breite Straße 29-31 40213 Düsseldorf Tel.: 0211 / 9 10-25 81 Fax: 0211 / 32 93 29 E-Mail: info@inka-kag.de Internet: www.inka-kag.de Internationales Immobilien-Institut GmbH Albrechtstraße 14 80636 München Tel.: 089 / 1 21 73-0 Fax: 089 / 1 21 73-2 45 Internet: www.iii-investments.de INVESCO Kapitalanlagegesellschaft mbh Bleichstraße 60-62 60313 Frankfurt am Main Tel.: 069 / 2 98 07-2 50 Fax: 069 / 2 98 07-2 10 Internet: www.de.invesco.com IVG Institutional Funds GmbH Marie-Curie-Straße 6 65189 Wiesbaden Tel.: 0611 / 90 10-0 Fax: 0611 / 90 10-12 19 JPMorgan Asset Management (Europe) S.à r.l., Frankfurt Branch Junghofstraße 14 60311 Frankfurt am Main Tel.: 069 / 71 24-0 Fax: 069 / 71 24-21 80 E-Mail: info.frankfurt@jpmorgan.com Internet: www.jpmam.de KanAm Grund Kapitalanlagegesellschaft mbh MesseTurm 60308 Frankfurt am Main Tel.: 069 / 71 04 11-0 Fax: 069 / 71 04 11-1 00 E-Mail: info@kanam-grund.de Internet: www.kanam-grund.de KanAm Grund Spezialfondsgesellschaft mbh MesseTurm 60308 Frankfurt am Main Tel.: 069 / 71 04 70-0 Fax: 069 / 71 04 70-8 00 E-Mail: info@kanam-grund-spezial.de Internet: www.kanam-grund-spezial.de KAS Investment Servicing GmbH Biebricher Allee 2 65187 Wiesbaden Tel.: 0611 / 18 65-38 00 Fax: 0611 / 18 65-38 99 E-Mail: kis@kasbank.com Internet: www.kasbank.com Landesbank Berlin Investment GmbH Kurfürstendamm 201 10719 Berlin Tel.: 030 / 24 56 45-00 Fax: 030 / 24 56 45-88 E-Mail: direct@lbb-invest.de Internet: www.lbb-invest.de 27

Mitglieder des BVI 28 Lazard Asset Management (Deutschland) GmbH Alte Mainzer Gasse 37 60311 Frankfurt am Main Tel.: 069 / 50 60 60 Fax: 069 / 50 60 61-00 Internet: www.lazardnet.de LB Immo Invest GmbH Mönckebergstraße 11 20095 Hamburg Tel.: 040 / 3 03 77-44 00 Fax: 040 / 3 03 77-44 17 E-Mail: info@lb-immoinvest.de Internet: www.lb-immoinvest.de LBBW Asset Management GmbH Kronenstraße 20 70173 Stuttgart Tel.: 0711 / 1 27-3 19 28 Fax: 0711 / 1 27-7 16 49 E-Mail: kundenbetreuung@lbbw-am.de Internet: www.lbbw-am.de Lingohr & Partner Asset Management GmbH Heinrich-von-Kleist-Straße 4 40699 Erkrath Tel.: 0211 / 9 57 07-1 09 Fax: 0211 / 9 57 07-1 14 E-Mail: vertraulich@lingohr.de Internet: www.lingohr.com MAINTRUST Kapitalanlagegesellschaft mbh Gräfstraße 109 60487 Frankfurt am Main Tel.: 069 / 15 30 93-020 Fax: 069 / 15 30 93-9 00 E-Mail: maintrust@maintrust.de Internet: www.maintrust.de MEAG MUNICH ERGO Kapitalanlagegesellschaft mbh Oskar-von-Miller-Ring 18 80333 München Tel.: 089 / 28 67-0 Fax: 089 / 28 67-25 55 E-Mail: info@meag.com Internet: www.meag.com METZLER INVESTMENT GMBH Große Gallusstraße 18 60311 Frankfurt am Main Tel.: 069 / 21 04-11 52 Fax: 069 / 21 04-11 91 E-Mail: nmettel@metzler.com Internet: www.metzler.com Monega Kapitalanlagegesellschaft mbh Stolkgasse 25-45 50667 Köln Tel.: 0221 / 1 45-06 Fax: 0221 / 1 45-22 98 E-Mail: info@monega.de Internet: www.monega.de Morgan Stanley Real Estate Investment GmbH Junghofstraße 13-15 60311 Frankfurt am Main Tel.: 069 / 21 66-28 00 Fax: 069 / 21 66-28 99 E-Mail: info-p2value@morganstanley.com Internet: www.morganstanley-p2value.de NORDCON Investment Management AG Calenberger Esplanade 2-4 30169 Hannover Tel.: 0511 / 1 23 54-0 Fax: 0511 / 1 23 54-3 33 E-Mail: investment@nordcon-ag.de Internet: www.nordcon-ag.de Oppenheim Capital Management GmbH Unter Sachsenhausen 4 50667 Köln Tel.: 0221 / 1 45-01 Fax: 0221 / 1 45-19 18 Internet: www.oppenheim.de OPPENHEIM Kapitalanlagegesellschaft mbh Unter Sachsenhausen 2 50667 Köln Tel.: 0221 / 1 45-03 Fax: 0221 / 1 45-19 18 Internet: www.oppenheim.de