Titel: Vorsteuerabzug aus Renovierungsleistungen: Nachweis der Zuordnung eines gemischt nutzbaren Gegenstandes hier Einfamilienhaus zum Unternehmen

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Transkript:

FG Nürnberg, Beschluss v. 09.03.2015 2 V 687/14 Titel: Vorsteuerabzug aus Renovierungsleistungen: Nachweis der Zuordnung eines gemischt nutzbaren Gegenstandes hier Einfamilienhaus zum Unternehmen Normenkette: UStG 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Leitsätze: Für die Zuordnung eines gemischt nutzbaren Gegenstandes zum Unternehmen im Sinne des 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG spricht, wenn der Unternehmer im Zeitpunkt des Leistungsbezugs den daraus resultierenden Vorsteuerbetrag in seinen Voranmeldungen anmeldet und bis zur Ablauf der Frist des 149 Abs. 2 Satz 1 AO eine aussagekräftige Dokumentation dieser Entscheidung in Form einer Umsatzsteuerjahreserklärung mit entsprechenden Vorsteuerbeträgen erstellt. Allerdings wird im Regelfall der Nachweis scheitern, dass bei Leistungsbezug eine Zuordnungsentscheidung getroffen wurde, wenn nicht jedenfalls bis zur Ablauf der Frist des 149 Abs. 2 Satz 1 AO eine aussagekräftige Dokumentation dieser Entscheidung in Form einer Umsatzsteuerjahreserklärung mit entsprechenden Vorsteuerbeträgen erstellt wurde. Fundstellen: BeckRS 2015, 94659 EFG 2015, 1045 LSK 2015, 270348 Gründe I. Streitig sind Änderungsbescheide zur Umsatzsteuer 2009 bis 2011, mit denen im Wesentlichen der Vorsteuerabzug aus Renovierungsleistungen rückgängig gemacht wurde. Die Klägerin, eine Grundstücksgemeinschaft, erwarb mit notariellem Vertrag vom 19.10.2007 ein Einfamilienhaus, ohne zur Mehrwertsteuer zu optieren. Übergang von Nutzen und Lasten war nach Angabe der Klägerin am 01.03.2008. Für das Jahr 2008 gab die Klägerin weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch eine Umsatzsteuerjahreserklärung ab. Gemäß einem auf den 27.12.2008 datierten Mietvertrag vermietet die Klägerin das 2. Obergeschoss der erworbenen Immobilie sowie ein "Besuchszimmer" im Erdgeschoss an ihre Gemeinschafterin, Frau Y. Im Mietvertrag ist Mehrwertsteuer offen ausgewiesen. Das Mietverhältnis beginne mit dem Einzug ( 2 des Vertrags). In einem auf den 01.03.2010 datierten "Zusatz zum Mietvertrag vom 27.12.2008" wird der Mietbeginn auf den 01.04.2010 festgelegt. Mit am 01.09.2010 beim Finanzamt eingegangenem Schreiben beantragte die Klägerin die steuerliche Erfassung, da sie beabsichtige, "nach Fertigstellung" das 1. Obergeschoss der erworbenen Immobilie an ihre Gemeinschafterin, Frau Y zu vermieten, welche dort ihre Tätigkeit als selbständige Psychologin ausübe. Sie habe das gesamte Objekt ihrem Unternehmensvermögen zugeordnet. Es sei beabsichtigt, die "gesamte" Vorsteuer aus den Renovierungskosten geltend zu machen. Sofern das Objekt nicht umsatzsteuerpflichtig genutzt werde, erfolge in den kommenden Jahren eine Berichtigung nach 15a UStG.

In der am 11.10.2010 eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2009 erklärte sie keine Umsätze, aber Vorsteuerbeträge in voller Höhe aus Renovierungsaufwendungen. Voranmeldungen gab sie für das Jahr 2009 nicht ab. Für das Jahr 2010 gab die Klägerin ab 30.09.2010 für den Zeitraum ab März Umsatzsteuervoranmeldungen ab, in denen sie monatliche Umsätze in Höhe von 420 und Vorsteuerbeträge in Höhe von insgesamt 8.947,91 erklärte. Eine Umsatzsteuerjahreserklärung gab sie nicht ab. Für das Jahr 2011 gab die Klägerin Umsatzsteuervoranmeldungen und am 12.07.2013 eine Umsatzsteuerjahreserklärung ab. In den Voranmeldungen erklärte sie Vorsteuern in Höhe von 488,87 und in der Jahreserklärung in Höhe von 3.543,71. Bei einer Umsatzsteuersonderprüfung im Jahr 2011 (Bericht vom 29.04.2011) stellte die Prüferin fest, dass der Ausbau des 2. Obergeschosses ruhe. Dasselbe wurde dem Finanzamt von der Klägerin im Rahmen einer betriebsnahen Veranlagung am Anfang 2014 mitgeteilt. Die Klägerin wurde unter Berücksichtigung der Prüfungsfeststellungen für 2009 und 2010 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung wie folgt zur Umsatzsteuer veranlagt: 2009 2010 2011 Bescheid/Erklärung 24.06.2011 01.06.2011 12.07.2013 Umsätze 19% - 11.405,00 13.406,00 Vorsteuer 23.104,17 6.395,53 3.543,71 festges. USt -23.104,17-4.228,58-996,57 Aufgrund der Ergebnisse der betriebsnahen Veranlagung ergingen unter dem 25.03.2014 Änderungsbescheide für die Streitjahre, in denen die verbleibende Umsatzsteuer jeweils mit 0 festgesetzt wurde. Über den fristgerechten Einspruch der Klägerin gegen diese Bescheide hat das Finanzamt noch nicht entschieden. Den zugleich gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Änderungsbescheide lehnte das Finanzamt mit Bescheid vom 28.04.2014 ab. Daraufhin hat die Klägerin Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Änderungsbescheide zur Umsatzsteuer 2009 bis 2011 vom 25.03.2014 in voller Höhe ohne Sicherheitsleistung bei Gericht gestellt. Ihren Antrag begründet sie im Wesentlichen wie folgt: Die von der Antragstellerin erworbene Immobilie sei in vollem Umfang dem Unternehmen zugeordnet worden. Dies habe das Finanzamt auch im Bericht vom 29.04.2011 so akzeptiert. Dass der Ausbau des 2.OG sich verzögere, liege an einer beengten finanziellen Situation. Beruflich von Frau Y genutzt werde aber das "Besuchszimmer" im EG als Büro für die Erbringung von steuerpflichtigen Umsätzen. Die Vermietung an diese erfolge unter Verzicht auf die Mehrwertsteuerbefreiung. Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 02.01.2014 sei auf diesen Fall nicht anzuwenden, weshalb die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2009 erst nach dem 31.05.2010 ohne Belang sei. Das Finanzamt beantragt, den Antrag abzuweisen und begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Zuordnungsentscheidung für das Gebäude nicht rechtzeitig dokumentiert worden sei, da die Umsatzsteuererklärung 2009 nicht bis spätestens 31.05.2010 beim Finanzamt eingegangen sei. Für die Jahre 2010 und 2011 lägen aufgrund der Voranmeldungen "Anhaltspunkte" für eine Zuordnung vor. Daraus allein folge aber nicht, dass die Antragstellerin bereits zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs in guten Glauben erklärt habe, eine zu besteuerten Umsätzen führende wirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen zu wollen. Die Vereinbarungen zwischen der Antragstellerin und Frau Y genügten einem Fremdvergleich nicht. Das allein bislang vermietete "Büro" liege flächenmäßig unter 10% der nutzbaren Fläche des Hauses. II. Der Antrag ist unbegründet. An der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen bei der gebotenen überschlägigen Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhalts und der präsenten Beweismittel keine ernsthaften Zweifel.

Gemäß 69 Abs. 3 i.v.m. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes auf Antrag auszusetzen, soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. Die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes ist ernstlich zweifelhaft, wenn bei Prüfung der Sachund Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, der gerichtsbekannten Tatsachen und des unstreitigen Sachverhalts erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen eine Unklarheit in der Beurteilung von Tatsachen oder eine Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Bescheid als rechtswidrig erweisen könnte (Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18.05.2001 VIII B 25/01, BFH/NV 2001, 1119). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt, da die Antragstellerin eine rechtzeitige äußerliche Dokumentationshandlung für die Zuordnung der bezogenen Leistungen zu ihrem Unternehmen bei Leistungsbezug nicht nachgewiesen hat. 1. Ein Unternehmer kann nach 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug nach 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG für Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet. Diese Vorschriften beruhen auf Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MWSt-Richtlinie). Danach ist der Steuerpflichtige berechtigt, soweit er Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden, von der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) betont in ständiger Rechtsprechung, dass das Recht auf Vorsteuerabzug deswegen davon abhängt, dass "eine Person als Steuerpflichtiger Investitionsgüter erwirbt und sie Zwecken ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit [ ] zuordnet" (grundlegend Urteil vom 11.07.1991 C-97/90, Rs. Lennartz, DStR 1992, 752). Nach der Rechtsprechung des BFH wird daher bei richtlinienkonformer Auslegung "für das Unternehmen" im Sinne des 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG eine Leistung nur bezogen, wenn sie zur (beabsichtigten) Verwendung für Zwecke einer nachhaltigen und gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeit bezogen wird, die im Übrigen steuerpflichtig sein muss (vgl. z.b. BFH-Urteil vom 07.07.2011 V R 21/10, BStBl II 2014, 81). Ist ein Gegenstand - wie im Streitfall das Einfamilienhaus und die darauf bezogenen Renovierungsleistungen - sowohl für den unternehmerischen Bereich als auch für den nichtunternehmerischen Bereich des Unternehmers vorgesehen (gemischte Nutzung), wird der Gegenstand nach oben Gesagtem daher nur dann "für das Unternehmen" im Sinne des 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG bezogen, wenn und soweit der Unternehmer ihn seinem Unternehmen zuordnet. Insoweit hat der Steuerpflichtige (Unternehmer) nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des BFH ein Zuordnungswahlrecht. Er kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen oder ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen oder den Gegenstand entsprechend dem prognostizierten unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen und im Übrigen seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen (vgl. EuGH-Urteil vom 11.07.1991 C-97/90, Rs. Lennartz, DStR 1992, 752; vom 04.10.1995 C-291/92, Rs. Armbrecht, BStBl II 1996, 392; vom 08.03.2001 C-415/98, Rs. Bakcsi, UR 2001, 149; vom 23.04.2009 C-460/07, Rs. Puffer, DStR 2009, 903; vom 19.07.2012 C-334/10, Rs. X gegen Staatssecretaris van Financiën, DStR 2012, 1551; BFH-Urteile vom 18.04.2012 XI R 14/10, BFH/NV 2012, 1828; vom 15.12.2011 V R 48/10, BFH/NV 2012, 808; vom 07.07.2011 V R 42/09, BFH/NV 2011, 1980; vom 12.01.2011 XI R 9/08, BFHE 232, 254, BFH/NV 2011, 941). Die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers bei Anschaffung oder Herstellung des Gegenstands. Dabei ist die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs regelmäßig ein gewichtiges Indiz für, die Unterlassung des Vorsteuerabzugs ein ebenso gewichtiges Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen (vgl. z.b. BFH-Beschluss vom 26.06.2009 V B 34/08, BFH/NV 2009, 2011; BFH-Urteile vom 15.12.2011 V R 48/10, BFH/NV 2012, 808; vom 17.12.2008 XI R 64/06, BFH/NV 2009, 798; vom 08.10.2008 XI R 58/07, BStBl II 2009, 394; vom 11.04.2008 V R 10/07, BStBl II 2009, 741; vom 27.07.1995, BStBl II 1995, 853;

vom 31.01.2002 V R 61/96, BStBl II 2003, 813 und vom 28.02.2002 V R 25/96, BStBl II 2003, 815). Auch die bilanzielle und ertragsteuerrechtliche Behandlung kann ein Indiz für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung sein (vgl. BFH-Urteil vom 17.12.2008 XI R 64/06, BFH/NV 2009, 798; vom 25.03.1988 V R 101/83, BStBl II 1988, 649 und vom 11.11.1993 V R 52/91, BStBl II 1994, 335). Gibt es keine Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden (BFH-Urteile vom 18.04.2012 XI R 14/10, BFH/NV 2012, 1828; vom 17.12.2008 XI R 64/06, BFH/NV 2009, 798; vom 11.04.2008 V R 10/07, BStBl II 2009, 741; vom 28.02.2002 V R 25/96, BStBl II 2003, 815). Aus dem Grundsatz des Sofortabzugs der Vorsteuer folgt, dass die Zuordnungsentscheidung unmittelbar bei Anschaffung oder Herstellung des Gegenstands zu treffen ist. Lediglich die Dokumentation dieser inneren Tatsache nach außen kann nach der Rechtsprechung des BFH mit endgültiger Wirkung noch in einer "zeitnah" erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nachgeholt werden. Keine "zeitnahe" Dokumentation der Zuordnungsentscheidung liegt vor, wenn die Dokumentationshandlung dem Finanzamt erst nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen (31. Mai des Folgejahrs) mitgeteilt wird (vgl. BFH-Urteile vom 18.04.2012 XI R 14/10, BFH/NV 2012, 1828; vom 07.07.2011 V R 42/09, BFH/NV 2011, 1980; vom 17.12.2008 XI R 64/06, BFH/NV 2009, 798; vom 11.07.2012 XI R 17/09, BFH/NV 2013, 266). Bei zeitlich gestreckten Erwerbsvorgängen, wie z.b. der Errichtung eines Gebäudes, gilt keine Verlängerung dieser Frist, sondern es bleibt die Umsatzsteuererklärung des Jahrs entscheidend, in das der Beginn des Leistungsbezugs fällt (BFH-Urteil vom 07.07.2011 V R 21/10, BStBl II 2014, 81). Diese starre "Dokumentationsfrist" findet sich weder im Umsatzsteuergesetz noch in der MWSt-Richtlinie niedergelegt. Sie ist geeignet, den Blick darauf zu verstellen, dass es sich dabei ausschließlich um die Prüfung handelt, ob "ein Steuerpflichtiger" im Sinne der MWSt-Richtlinie bei Leistungsbezug "als solcher" gehandelt hat. Hierfür ist "insbesondere die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht des Steuerpflichtigen, einen Gegenstand oder eine Dienstleistung für den Bedarf seines Unternehmens zu verwenden" relevant (so explizit EuGH Urteil vom 19.07.2012 C-334/10, Rs. X gegen Staatssecretaris van Financiën, DStR 2012, 1551). Dies ist eine Beweisfrage, die nach den allgemeinen Beweisregeln entschieden werden muss. Zudem birgt die Verknüpfung der "Dokumentationsfrist" mit der Einreichungsfrist nach 149 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung (AO) die Gefahr, dass die vom Unternehmer im Zeitpunkt des Leistungsbezuges zu treffende Zuordnungsentscheidung faktisch auf den Steuerberater und einen beträchtlich späteren Zeitpunkt verlagert wird (so anscheinend die Anmerkung vom RiBFH Michel in HFR 2012, 202 zum Urteil des BFH vom 07.07.2011 V R 21/10, BStBl II 2014, 81: "wenn trotz [ ] Nichtabgabe [von Voranmeldungen] von einer rechtzeitigen Dokumentation der Zuordnungsentscheidung auszugehen ist, kann es dem Stpfl. nicht zum Nachteil gereichen, dass er zwar Voranmeldungen abgibt, darin aber keine Vorsteuern geltend macht und somit (noch) keine Zuordnungsentscheidung trifft"). Ein Unternehmer, der im Zeitpunkt des Leistungsbezugs beabsichtigt, den erhaltenen Gegenstand "für sein Unternehmen" im Sinne des 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG zu verwenden, setzt ein starkes Beweiszeichen für eine Zuordnung zum Unternehmen, wenn er den daraus resultierenden Vorsteuerbetrag in seinen Voranmeldungen anmeldet. Unterlässt er dies, spricht die Beweislage gegen eine Zuordnungsentscheidung im Zeitpunkt des Leistungsbezuges (ebenso Urteil des FG Niedersachsen vom 07.05.2010 16 K 189/09, EFG 2011, 87). Wenn der BFH den Voranmeldungen einen derartigen Beweiswert aufgrund ihrer Vorläufigkeit abspricht (BFH-Urteile vom 07.07.2011 V R 21/10, BStBl II 2014, 81; vom 18.04.2012 XI R 14/10, BFH/NV 2012, 1828), übersieht er, dass es sich beim Nachweis einer im Zeitpunkt des Leistungsbezuges getroffenen Entscheidung ("Sofortentscheidung", vgl. Oelmeier in Sölch/Ringleb UStG 15 Rz. 252) weder um eine Steuererklärung handelt, und daher die materiell-rechtliche Vorläufigkeit der Voranmeldungen irrelevant ist (ebenso wie es keinen "vorläufigen Beweis" gibt), und dass es sich auch nicht um die Ausübung eines gesetzlichen Wahlrechts handelt. Auch der "Charme" eines für alle Steuerpflichtigen einheitlichen Zeitrahmens vermag nicht für die "Dokumentationsfrist" zu sprechen, da eine solche Einheitlichkeit in der Umsatzsteuer gesamteuropäisch beurteilt werden müsste und potentiell ein zusätzliches Hindernis für die Verwirklichung des Rechtes aus Art. 168 MWSt-Richtlinie geschaffen wird.

Allerdings wird im Regelfall der Nachweis scheitern, dass bei Leistungsbezug eine Zuordnungsentscheidung getroffen wurde, wenn nicht jedenfalls bis zur Ablauf der Frist des 149 Abs. 2 Satz 1 AO eine aussagekräftige Dokumentation dieser Entscheidung in Form einer Umsatzsteuerjahreserklärung mit entsprechenden Vorsteuerbeträgen erstellt wurde. Unterbleibt eine Dokumentation der Zuordnungsentscheidung im Zeitrahmen der Abgabepflicht, ist der Nachweis einer Zuordnung des fraglichen Investitionsguts im Zeitpunkt der Lieferung kaum denkbar. Im Regelfall ist daher die Aussage des BFH zutreffend, dass eine nicht einmal innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist dokumentierte Zuordnungsentscheidung nicht berücksichtigt werden kann. 2. Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 25.03.2009 V R 9/08, BStBl II 2010, 651), galten bislang für den Umfang des Vorsteuerabzugs bei Erwerb und erheblichem Umbau eines Gebäudes folgende Grundsätze: Bei Baumaßnahmen sei zwischen der Herstellung eines neuen Gebäudes und anschaffungsnahem Aufwand einerseits und Erhaltungsaufwendungen andererseits zu differenzieren. Bei anschaffungsnahem Aufwand sei maßgeblich die ursprüngliche (d.h. bei Anschaffung gewählte) Zuordnung (BFH-Urteile vom 28.09.2006 V R 43/03, BStBl II 2007, 417 und vom 22.11.2007 V R 43/06, BStBl II 2008, 770). Aufwendungen zur Nutzung, Erhaltung oder Unterhaltung des Gegenstands gehörten nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das Wirtschaftsgut (den "Gegenstand selbst"). Für den Vorsteuerabzug aus Erhaltungsaufwendungen komme es darauf an, wie der Gebäudeteil genutzt werde, für den die Erhaltungsaufwendungen entstünden. Werde nicht ein Gebäude, sondern würden durch Erweiterungen eines bestehenden Gebäudes "bestimmte Gebäudeteile" hergestellt, so seien sie umsatzsteuerrechtlich im Regelfall der jeweilige Gegenstand, dessen Verwendungsverhältnisse für die Frage entscheidend seien, ob der Unternehmer und ggf. inwieweit er nach 15 Abs. 4 UStG den Vorsteuerabzug aus den Leistungsbezügen für die Herstellung dieser "bestimmten Gebäudeteile" beanspruchen könne (BFH-Urteil vom 28.10.2010 V R 35/09, BFH/NV 2011, 1025). Eine eigenständige Vorsteueraufteilung nach 15 Abs. 4 UStG setze demgegenüber voraus, dass die bautechnischen Verflechtungen eine hinreichend klare Trennung ermöglichten, der neue Gebäudeteil von dem bereits bestehenden Gebäude also hinreichend abgrenzbar sei und der Unternehmer das neue Objekt eigenständig nutze, also zwischen den Bauten kein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang bestehe. Führten demgegenüber nachträgliche Herstellungskosten zur Erweiterung eines Gebäudebereichs, dessen Nutzung ausschließlich im Zusammenhang mit dem erweiterten Gebäude, den "Altflächen", erfolge, sei es für den Vorsteuerabzug nach 15 Abs. 1 UStG und die Vorsteueraufteilung nach 15 Abs. 4 UStG sachgerecht, auf die Verwendung des gesamten Gebäudes abzustellen. Denn in diesem Fall würde eine isolierte umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Verwendungsverhältnisse der "Erweiterung" die zwischen den Ausbau- und Altflächen bestehenden Zusammenhänge unberücksichtigt lassen und damit zu einer den tatsächlichen Verwendungsverhältnissen nicht entsprechenden und somit nicht sachgerechten Vorsteueraufteilung führen (BFH-Urteil vom 28.10.2010 V R 35/09, BFH/NV 2011, 1025). 3. Diese Rechtsprechungsgrundsätze dürften angesichts der Entscheidung des EuGH vom 19.07.2012 (C- 334/10, Rs. X gegen Staatssecretaris van Financiën, DStR 2012, 1551) zumindest in Teilen überholt sein. Der EuGH hat dort unter Bezugnahme auf Ausführungen der Generalanwältin entschieden, dass auch einzelne Teile eines Gebäudes (dort zwei Dachgauben und eine Diele) eigenständige Investitionsgüter sein können, welche einer ebenso eigenständigen Zuordnung bedürfen. In ihren Ausführungen (Schlussanträge vom 01.03.2012) hat die Generalanwältin auch die Ansicht vertreten, dass man größere Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude zu einem eigenständigen Investitionsgut zusammenfassen könnte. Der EuGH hat sich zu diesem Aspekt jedoch nicht geäußert. 4. Der BFH hat richtigerweise klargestellt, dass eine nach außen dokumentierte Vermietungsabsicht eine Zuordnung des zu vermietenden Gebäudes zum Unternehmen weder enthält noch ersetzt (BFH-Beschluss vom 18.07.2014 XI B 37/14, BFH/NV 2014, 1779). Zwar ist die Absicht zu vermieten eine für den Vorsteuerabzug notwendige, aber im Falle eines gemischtgenutzten Wirtschaftsguts noch keine hinreichende Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, weil das Gebäude trotz Vermietungsabsicht

insgesamt dem nichtunternehmerischen Bereich zugeordnet werden könnte, so dass ein Vorsteuerabzug entfiele. 5. Bei Anwendung dieser Grundsätze ergeben sich keine Zweifel an der Entscheidung des Finanzamts, den Vorsteuerabzug aus den Renovierungsaufwendungen zu verweigern. Die Klägerin hat eine Zuordnung der Renovierungsleistung zu ihrem Unternehmen mit Geltendmachung der Vorsteuer in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2009 erstmals 30 Monate nach Erwerb des Gebäudes und 5 Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist für die Steuererklärung des ersten Renovierungsjahrs nach außen dokumentiert. Der Abschluss eines Mietvertrags beinhaltet hingegen keine derartige solche Zuordnung. Aufgrund der einheitlich zu betrachtenden Renovierungsleistung ("gestreckter Erwerbsvorgang") konnte die Klägerin auch in den Jahren nach 2009 nicht beweisen, dass sie eine Zuordnungsentscheidung rechtzeitig (d.h. unmittelbar bei Beginn des Bezugs der Leistung "Renovierung" bzw. "Erwerb eines Gebäudes") getroffen hat. Sowohl nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH als auch nach der Entscheidung des EuGH vom 19.07.2012 (C-334/10, Rs. X gegen Staatssecretaris van Financiën, DStR 2012, 1551) ist der Vorsteuerabzug der Klägerin zu Recht in allen Jahren verweigert worden. Die Vollziehung der angefochtenen Bescheide ist auch nicht wegen unbilliger Härte gemäß 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.v.m. Abs. 2 Satz 2 FGO auszusetzen. Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne dieser Vorschriften liegt vor, wenn dem Zahlungspflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung des eingezogenen Betrages nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (BFH-Beschlüsse vom 21.02.1990 II B 98/89, BStBl II 1990, 510; vom 05.03.1998 VII B 36/97, BFH/NV 1998, 1325). Eine solche unbillige Härte ist nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie durch die Vollziehung in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht wäre oder welche kaum mehr gutzumachenden Nachteile ihr entstehen würden. Die Kostenentscheidung folgt aus 135 Abs. 1 FGO.